912. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31 a des Gerichtsgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994, wird verordnet
Artikel I
1. Im § 16 werden ersetzt
a) in der Z 1 der Betrag von „7200 S" durch den Betrag von „ 7950 S" und
b) in der Z 2 der Betrag von „24000 S" durch den Betrag von „26510.S"
2. Im § 17 werden ersetzt
a) in der lit. a der Betrag von „12000 S" durch den Betrag von „13250 S" und
b) in der lit. b der Betrag von „60000 S" durch den Betrag von „66290 S".-
3. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag von „7200 S" durch den Betrag von „7950 S" ersetzt.
4. In der Tarifpost 1 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert
5. In der Tarifpost 2 werden in der Spalte
„Höhe der Gebühren" die dort angeführten
6. In der Tarifpost 3 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert
7. In der Tarifpost 4 lit. a und b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert
8. In der Tarifpost 5 lit. a und b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert
9 In der Tarifpost 6 lit. a und b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die Beträge von je „3000 S" durch die Beträge von je „3310 S" ersetzt.
10. In der Tarifpost 7 lit. b wird in der Spalte „Höhe der Gebühren" der Betrag von „120 S" durch den Betrag von „130 S" ersetzt.
11. In der Tarifpost 8 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren" der Betrag von „480 S" durch den Betrag von „530 S" ersetzt.
12. In der Tarifpost 9 lit. a, lit. b 2 2 und lit. d werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert
13. In der Tarifpost 10
a) werden in Z I., II. und III. in der Spalte
„Höhe der Gebühren" die dort angeführten
Beträge geändert
b) wird in der Anmerkung 1 der Betrag von „l 500 S" durch den Betrag von „l 650 S" ersetzt,
c) wird in der Anmerkung 8 der Betrag von „100 S" durch den Betrag von „l10 S" ersetzt.
14. In der Tarifpost 11 lit. a werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" nachstehende Beträge geändert
15. In der Tarifpost 12
a) werden in lit. a, b, c und e in der Spalte
„Höhe der Gebühren" die dort angeführten
Beträge geändert
b) wird in der Anmerkung 2 der Betrag von „300 S" durch den Betrag von „330 S" ersetzt und
c) wird in der Anmerkung 3 der Betrag von „900 S" durch den Betrag von „990 S" ersetzt.
16. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert
17. In der Tarifpost 14 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wird.