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912_1994 AT

912. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31 a des Gerichtsgebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 912. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31 a des Gerichtsgebührengesetzes

Auf Grund des § 31 a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994, wird verordnet

Artikel I

1. Im § 16 werden ersetzt

a) in der Z 1 der Betrag von „7200 S" durch den Betrag von „ 7950 S" und

b) in der Z 2 der Betrag von „24000 S" durch den Betrag von „26510.S"

2. Im § 17 werden ersetzt

a) in der lit. a der Betrag von „12000 S" durch den Betrag von „13250 S" und

b) in der lit. b der Betrag von „60000 S" durch den Betrag von „66290 S".-

3. Im § 19 Abs. 3 wird der Betrag von „7200 S" durch den Betrag von „7950 S" ersetzt.

4. In der Tarifpost 1 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert

5. In der Tarifpost 2 werden in der Spalte

„Höhe der Gebühren" die dort angeführten

6. In der Tarifpost 3 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert

7. In der Tarifpost 4 lit. a und b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert

8. In der Tarifpost 5 lit. a und b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert

9 In der Tarifpost 6 lit. a und b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die Beträge von je „3000 S" durch die Beträge von je „3310 S" ersetzt.

10. In der Tarifpost 7 lit. b wird in der Spalte „Höhe der Gebühren" der Betrag von „120 S" durch den Betrag von „130 S" ersetzt.

11. In der Tarifpost 8 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren" der Betrag von „480 S" durch den Betrag von „530 S" ersetzt.

12. In der Tarifpost 9 lit. a, lit. b 2 2 und lit. d werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert

13. In der Tarifpost 10

a) werden in Z I., II. und III. in der Spalte

„Höhe der Gebühren" die dort angeführten

Beträge geändert

b) wird in der Anmerkung 1 der Betrag von „l 500 S" durch den Betrag von „l 650 S" ersetzt,

c) wird in der Anmerkung 8 der Betrag von „100 S" durch den Betrag von „l10 S" ersetzt.

14. In der Tarifpost 11 lit. a werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" nachstehende Beträge geändert

15. In der Tarifpost 12

a) werden in lit. a, b, c und e in der Spalte

„Höhe der Gebühren" die dort angeführten

Beträge geändert

b) wird in der Anmerkung 2 der Betrag von „300 S" durch den Betrag von „330 S" ersetzt und

c) wird in der Anmerkung 3 der Betrag von „900 S" durch den Betrag von „990 S" ersetzt.

16. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert

17. In der Tarifpost 14 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren" die dort angeführten Beträge geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wird.

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