Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911_1994 AT

911. Verordnung: Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 911. Verordnung: Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente (§ 94 Z 36 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Sägen,

4. Feilen,

5. Bohren,

6. Drehen,

7 Gewindeschneiden,

8. Fräsen,

9. Schleifen,

10. Passen,

11. Zusammenbauen,

12. Justieren,

13. Polieren.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen. 1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen.

1. Längen-, Flächen-, Volums- und Gewichtsberechnungen,

2. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und Wirkungsgradberechnungen,

3. Übersetzungs-, Zahnrad- und Schnittgeschwindigkeitsberechnungen,

4. einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik, Elektronik),

5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Anboterstellung, Reparaturkostenermittlung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Skizze eines chirurgischen Instruments laut Angabe zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen.

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,

2. Vorkommen und Herstellung von Werkstoffen (Eisen und sonstige metallische Werkstoffe, Kunststoffe),

3. Werkstoffprüfung,

4. Kenntnisse der Betriebsmittel.

Arbeitskunde

§ 7 Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Grundlagen der Physik und Chemie,

3. Begriffe der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik,

4. Wärmebehandlung,

5. Maschinenelemente,

6. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

7 Meß- und Prüfgeräte,

8. Löt- und Schweißtechnik,

9 Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz,

Desinfektion und Sterilisation, 10. Schmieden.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Geschichte und Entwicklung der Chirurgie,

2. Gliederung der Chirurgie nach Fachgebieten,

3. Gliederung der chirurgischen Instrumente nach den Fachgebieten,

4. Verwendung der chirurgischen und medizinischen Instrumente.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitnehmerschutzes,

2. ÖNORMEN.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für

das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und

medizinischer Instrumente

§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung. Diese Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf das Sachgebiet Schmieden (§ 7 Z 10) und auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 1995 ¡n Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente (Chirurgische und medizinische Instrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 195/ 1991, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →