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911_1993 AT

911. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen I und II sowie Vereinbarte Niederschrift

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 911. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen I und II sowie Vereinbarte Niederschrift

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Abkommens, dessen Artikel 5 Absatz 2 lit. a, Artikel 19 sowie Artikel 27 verfassungsändernd sind, samt Protokollen 1 bis 7, Anhängen I und II sowie Vereinbarte Niederschrift wird genehmigt und

2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung dieses Staatsvertrages in englischer, französischer, italienischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

ABKOMMEN

ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft

ANGESICHTS des EWR-Abkommens;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 1 des EWR-Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschließlich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren;

IN DER WEITEREN ÜBERLEGUNG, daß es den EFTA-Staaten gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen;

EINGEDENK des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche

Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen;

UNTER ERNEUTER BETONUNG, daß es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren;

IN DER ÜBERLEGUNG, daß die Präambeln der auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmaß für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind;

EINGEDENK DES UMSTANDES, daß in der Anwendung der Protokolle 1 bis 4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist;

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen

TEIL I

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) „EWR-Abkommen" das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;

b) „EFTA-Staat" eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei dieses Abkommens und des EWR-Abkommens ist.

Artikel 2

Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen jede Maßnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.

Artikel 3

1. Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen der Protokolle 1 bis 4 und die Bestimmungen der Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II zu diesem Abkommen angeführten Rechtsakten entsprechen, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der auf Grund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat.

2. Bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens werden die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffen, die mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der Protokolle 1 bis 4 oder mit den Bestimmungen jener Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II angeführten Rechtsakten entsprechen, in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.

TEIL II

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 4

Es wird hiermit eine unabhängige Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, errichtet.

Artikel 5

1. Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des EWR-Abkommens und um das ordnungsgemäße Funktionieren des EWR-Abkommens zu gewährleisten, erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Aufgaben

a) sie gewährleistet, daß die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen erfüllen;

b) sie gewährleistet die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens;

c) sie überwacht die Anwendung des EWR-Abkommens durch die anderen Vertragsparteien jenes Abkommens.

2. Zu diesem Zweck wird die EFTA-Überwachungsbehörde

a) in den in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen und andere Maßnahmen ergreifen;

b) Empfehlungen oder Stellungnahmen abgeben, Mitteilungen erstatten oder Leitlinien festlegen in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit jenes Abkommen oder das vorliegende Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet;

c) mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zusammenarbeiten, Informationen austauschen und sich mit ihr beraten, soweit dies in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehen ist;

d) Aufgaben erfüllen, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des vorliegenden Abkommens.

Artikel 6

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten ebenso wie von Unternehmen und Unternehmerverbänden einholen.

Artikel 7

Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus sieben Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.

Artikel 8

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Sie dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder EFTA-Staat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die

Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Tätigkeit, die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten und Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der EFTA-Gerichtshof auf Antrag der EFFA-Überwachungsbehörde das Mitglied je nach der Lage des Falles seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Artikel 9

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

Artikel 10

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der EFTA-Überwachungsbehörde durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Artikel 11

Jedes Mitglied der EFTA-Überwachungsbehörde, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde durch den EFTA-Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 12

Der Präsident der EFTA-Überwachungsbehörde wird aus deren Mitgliedern für zwei Jahre von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Artikel 13

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt Beamte und sonstige Bedienstete, um sich die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Meinung von Sachverständigen einholen oder die Einsetzung von Ausschüssen oder anderen Gremien beschließen, falls sie dies zur Unterstützung ihrer Tätigkeit für notwendig erachtet.

Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Anweisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der EFTA-Überwachungsbehörde weder anfordern noch entgegennehmen.

Die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Mitglieder derer Ausschüsse sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Artikel 15

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefaßt. Im Fall der Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Die Geschäftsordnung bestimmt das Anwesenheitserfordernis zur Beschlußfähigkeit.

Artikel 16

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind mit Gründen zu versehen.

Artikel 17

Falls nicht in diesem Abkommen oder im EWR-Abkommen etwas anderes vorgesehen ist, sind Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde jenen mitzuteilen, an welche sie gerichtet sind und werden mit dieser Mitteilung wirksam.

Artikel 18

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens und dieses Abkommens zu veröffentlichen.

Artikel 19

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die eine Zahlung auferlegen, sind im Einklang mit Artikel 110 des EWR-Abkommens vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Artikel 20

Einzelpersonen und Marktteilnehmer sind berechtigt, in bezug auf Mitteilungen, Anträge und

Beschwerden sich in allen offiziellen Sprachen der EFTA-Staaten und Europäischen Gemeinschaften an die EFTA-Überwachungsbehörde zu wenden und von ihr in diesen Sprachen angesprochen oder angeschrieben zu werden. Dies betrifft den gesamten Instanzenzug eines Verfahrens, unabhängig davon, ob dieses durch eine Mitteilung, einen Antrag oder eine Beschwerde oder von Amts wegen durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet wurde.

Artikel 21

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeiten.

TEIL III

DIE ERFÜLLUNG, DURCH DIE EFTA-STAATEN, IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWR-ABKOMMEN UND AUS DIESEM ABKOMMEN

Artikel 22

Um für die ordnungsgemäße Anwendung des EWR-Abkommens Sorge zu tragen, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens durch die EFTA-Staaten überwachen.

Artikel 23

Im Einklang mit den Artikeln 22 und 37 dieses Abkommens sowie den Artikeln 65 Absatz 1 und 109 sowie Anhang XVI des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 2 zu dem vorliegenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten, daß die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend das öffentliche Auftragswesen von den EFTA-Staaten angewendet werden.

Artikel 24

Im Einklang mit den Artikeln 49, 61 bis 64 und 109, den Protokollen 14, 26 und 27, ferner mit den Anhängen XIII Abschnitt I (IV) und XV des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 3 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchsetzen und gewährleisten, daß sie von den EFTA-Staaten angewendet werden.

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 (b) erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.

Artikel 25

Im Einklang mit den Artikeln 53 bis 60 und 109 und den Protokollen 21 bis 25 sowie mit Anhang XIV des EWR-Abkommens und nach Maßgabe der in Protokoll 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend die Verwirklichung der auf Unternehmen anzuwendenden Wettbewerbsregeln durchsetzen und dafür Sorge tragen, daß diese Bestimmungen angewendet werden.

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 (b) erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang II angeführten entsprechen.

Artikel 26

Bestimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und der Beratungen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Anwendung des EWR-Abkommens finden sich in den Artikeln 109 sowie in den Artikeln 58 und 62 Absatz 2 und den Protokollen 1, 23, 24 und 27 des EWR-Abkommens.

TEIL IV

DER EFTA-GERICHTSHOF

Artikel 27

Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.

Artikel 28

Der EFTA-Gerichtshof besteht aus sieben Richtern.

Artikel 29

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens fünf Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.

Artikel 30

Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je drei und vier Richter. Die drei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.

Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 31

Hat nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen oder aus diesem Abkommen verstoßen, so gibt sie — außer dieses Abkommen sieht etwas anderes vor — eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Gerichtshof anrufen.

Artikel 32

Der EFTA-Gerichtshof entscheidet über Klagen betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren EFTA-Staaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und dieses Abkommens.

Artikel 33

Die betroffenen EFTA-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs zu entsprechen.

Artikel 34

Der EFTA-Gerichtshof erstellt Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines EFTA-Staates gestellt, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für

erforderlich, so kann es diese Frage dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Ein EFTA-Staat kann durch seine interne Gesetzgebung das Recht zur Einholung eines solchen Gutachtens auf Gerichte beschränken, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

Artikel 35

Der EFTA-Gerichtshof hat unbeschränkte Gerichtsbarkeit in bezug auf Bußen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde verhängt werden.

Artikel 36

Der EFTA-Gerichtshof ist für Klagen zuständig, die ein EFTA-Staat gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Abkommens, des EWR-Abkommens oder einer anderen, bei deren Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauch erhebt.

Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zweier Monate zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, in Ermangelung dessen, von dem Zeitpunkt an, an dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

Ist die Klage begründet, wird die angefochtene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt.

Artikel 37

Unterläßt es die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens, einen Beschluß zu fassen, so können die EFTA-Staaten beim EFTA-Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde binnen zweier Monate nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.

Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe der in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Voraussetzungen vor dem EFTA-Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde es unterlassen hat, an diese Person eine Entscheidung zu richten.

Artikel 38

Wenn eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt wurde oder wenn festgestellt wurde, daß die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens untätig geblieben ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 ergeben.

Artikel 39

Sofern Protokoll 7 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, ist der EFTA-Gerichtshof zur Behandlung von Klagen gegen die EFTA-Überwachungsbehörde betreffend den in Artikel 46 Absatz 2 vorgesehenen Schadenersatz zuständig.

Artikel 40

Klagen beim EFTA-Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der EFTA-Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Artikel 41

Der EFTA-Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

TEIL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteile dieses Abkommens.

Artikel 43

1. Die Satzung des EFTA-Gerichtshofs ist in Protokoll 5 dieses Abkommens enthalten.

2. Der EFTA-Gerichtshof erläßt seine Verfahrensordnung, die von den Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen zu genehmigen ist.

Artikel 44

1. Die Rechtspersönlichkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die von den EFTA-Staaten in bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde und auf den EFTA-Gerichtshof anerkannt und gewährt werden, sind in den Protokollen 6 und 7 dieses Abkommens festgelegt.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof können jeweils mit der Regierung des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Sitze befinden, ein Abkommen über die diesbezüglich anzuerkennenden und zu gewährenden Privilegien und Immunitäten schließen.

Artikel 45

Der Sitz der EFTA-Überwachungsbehörde und der Sitz des EFTA-Gerichtshofs werden jeweils im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der EFTA-Staaten festgelegt.

Artikel 46

Die vertragliche Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die EFTA-Überwachungsbehörde den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Artikel 47

Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde und nach Befassung eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, jährlich vor dem 1. Jänner im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschließen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.

Vor einer Entscheidung über die Änderung ihres Vorschlages ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu Rate zu ziehen.

Artikel 48

Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag des EFTA-Gerichtshofs jährlich vor dem 1. Jänner im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschließen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.

Artikel 49

Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes

vorgesehen ist, auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 bis 4 sowie 6 und 7 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 50

1. Jeder EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

2. Jeder EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

3. Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Artikel 51

Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde ist bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hievon in Kenntnis setzt.

Artikel 52

Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 53

1. Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefaßt wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und verbindlich erklärt.

2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

3. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft, sofern das EWR-Abkommen am gleichen Tag in Kraft tritt und die Ratifizierungsurkunden des vorliegenden Abkommens von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden.

Tritt das EWR-Abkommen nicht an diesem Tag in Kraft, tritt das vorliegende Abkommen an jenem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt, oder an jenem Tag, an dem die Ratifizierungsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden, je nachdem, welcher Tag der spätere ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Porto am zweiten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

PROTOKOLL 1

BETREFFEND DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE, DIE SICH DURCH DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS 1 DES EWR-ABKOMMENS AUS DEN RECHTSAKTEN ERGEBEN, AUF DIE IN DEN ANHÄNGEN JENES ABKOMMENS VERWIESEN WIRD.

IN ANBETRACHT des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;

IN KENNTNIS, daß die Absätze 4 (d) und 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß Bezug nehmen;

IN WEITERER KENNTNIS, daß im Absatz 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFFA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird, die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuß zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten.

Artikel 1

1. Wo die Rechtsakte, auf die in den Anhängen des EWR-Abkommens verwiesen wird, Verfahrensbestimmungen enthalten, in welchen die EG-Kommission

a) einen Mitgliedstaat darüber benachrichtigt, ob eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Vorsichtsmaßnahme oder Schutzmaßnahme gerechtfertigt war;

b) von einem Mitgliedstaat zu befassen ist, bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird;

c) bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird, entweder zustimmen oder das Verhalten dieses Staates genehmigen kann und dabei erforderlichenfalls die Bedingungen, unter denen die Genehmigung zugestanden wird, sowie die näheren Regelungen ihrer Durchführung festlegen kann;

d) sich erforderlichenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden zu beraten hat, insbesondere um Meinungsverschiedenheiten und Streitfälle beizulegen und gegebenenfalls geeignete Lösungen vorzuschlagen;

e) im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes

— Bewertungen, Tests und Vorortüberprüfungen vornehmen oder hierfür Vorkehrungen treffen kann;

— Bewilligungen oder ähnliches erteilen oder Empfehlungen in bezug auf Pläne, Programme, Notimpfungen, Hochrisikogebiet usw. abgeben kann;

— Listen wie zB Sachverständigenlisten, Listen genehmigter Gebiete oder genehmigter landwirtschaftlicher Betriebe usw. erstellen und diese gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten weiterleiten kann;

f) im Bereich des Veterinärwesens

— geeignete Maßnahmen in Streitfällen ergreifen kann;

g) in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen, der Prüfung und der Zertifizierung

— die Mitgliedstaaten über nationale technische Spezifikationen zu benachrichtigen hat, für welche die Vermutung gilt, daß sie mit grundlegenden Sicherheitserfordernissen übereinstimmen, und gegebenenfalls Verfahren einzuleiten hat, wenn sie der Meinung ist, daß von einer solchen Vermutung der Übereinstimmung abzugehen ist;

h) im Bereich der Lebensmittel

— entscheiden kann, ob bestimmte Bedingungen erfüllt sind;

i) im Energiebereich

— die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahren durchzuführen hat;

j) im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

— Informationen von Seiten der Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden anfordern kann und/oder die Art der allenfalls zusätzlich erforderlichen statistischen Information festzulegen hat;

— Listen betreffend Kategorien von Tätigkeiten und Dienstleistungen erstellen kann, die sie als von einer Ausnahme erfaßt betrachtet;

— die Bedingungen festlegt, unter denen vertragschließende Stellen die Ergebnisse eines Vergabeverfahrens bekanntzugeben haben;

diese und vergleichbare Aufgaben sind hinsichtlich der EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrzunehmen, und zwar gemäß den Verfahren, die in den Rechtsakten, auf die verwiesen wird, niedergelegt sind.

2. Ist die EG-Kommission mit anderen vergleichbaren Aufgaben betraut, so werden diese Aufgaben ebenfalls von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen.

Artikel 2

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Informationen, die ihr ein EFTA-Staat oder eine zuständige Stelle gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens vorzulegen hat, an die EG-Kommission weiter.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält darüber hinaus vergleichbare Informationen der EG-Kommission zur Verteilung unter den EFTA-Staaten oder deren zuständigen Stellen.

Artikel 3

Wenn nach einem Rechtsakt, auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird und der die in Artikel 1 beschriebenen Verfahren enthält, die EG-Kommission den Entwurf einer zu ergreifenden Maßnahme einem EG-Ausschuß vorzulegen oder diesen in anderer Weise zu befassen hat, so befaßt die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß vergleichbarer Verfahren, die vom Ständigen Ausschuß festzulegen sind, gegebenenfalls einen entsprechenden Ausschuß, der gemäß dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten errichtet oder bezeichnet wurde.

Artikel 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt, soweit mit der EG-Kommission nichts anderes vereinbart wurde, gemeinsam mit der EG-Kommission nach Tunlichkeit Berichte, Einschätzungen usw. im

Hinblick auf EFTA-Staaten; dies gilt für Fälle, die sich durch die Anwendung von Ziffer 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen verwiesen wird und die nicht unmittelbar auf die Aufgaben des Ständigen Ausschusses bezogen sind, wie dies im Protokoll 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten niedergelegt ist. Bei der Vorbereitung derartiger Berichte, die in Kopien an den Gemeinsamen Ausschuß zu senden sind, hat sich die EFTA-Überwachungsbehörde mit der EG-Kommission zu beraten und Meinungen mit ihr auszutauschen.

PROTOKOLL 2

ÜBER DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE AUF DEM GEBIET DES ÖFFENTLICHEN

AUFTRAGSWESENS

Artikel 1

1. Unbeschadet Artikel 31 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren anwenden, wenn es vor Abschluß eines Vertrages zur Auffassung gelangt, daß bei einem Vergabeverfahren im Sinne der Ziffern 2 und 3 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen die EWR-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen vorliegt.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem EFTA-Staat und der beauftragenden Stelle mit, aus welchen Gründen sie einen klaren und eindeutigen Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung.

3. Innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung übermittelt der betreffende EFTA-Staat an die EFTA-Überwachungsbehörde

a) eine Bestätigung, daß der Verstoß beseitigt wurde; oder

b) eine Begründung darüber, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde; oder

c) eine Mitteilung, daß das betreffende Vergabeverfahren auf eigenes Betreiben der betreffenden Stelle oder aber in Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 (a) des Rechtsaktes, auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird, ausgesetzt wird.

4. Bei der Begründung nach Absatz 3 (b) dieses Artikels kann insbesondere geltend gemacht werden, daß der behauptete Verstoß bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens oder eines Verfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 8 des Rechtsaktes ist, auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens Bezug verwiesen wird. In diesem Fall unterrichtet der

EFTA-Staat die EFTA-Überwachungsbehörde über den Ausgang dieser Verfahren, sobald er bekannt wird.

5. Ist eine Mitteilung erfolgt, daß ein Vergabeverfahren gemäß Absatz 3 (c) ausgesetzt wurde, so teilt der EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mit, wann die Aussetzung aufgehoben wird oder wann die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens beginnt, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht. In dieser Mitteilung wird bestätigt, daß der behauptete Rechtsverstoß beseitigt wurde oder es ist darin eine Begründung anzugeben, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde.

Artikel 2

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft zusammen mit einem beratenden Ausschuß, der sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammensetzt, noch vor dem 1. Jänner 1996 die Art, wie die Vorschriften dieses Protokolls und die Vorschriften des Rechtsaktes, auf den in Ziffer 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird, angewendet werden, und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor. Als Vorsitzender des Ausschusses wirkt ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde. Der Ausschuß wird entweder auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Ersuchen eines Mitgliedes einberufen.

2. Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich bis einschließlich den 1. März über den Verlauf der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren während des vorangegangenen Jahres. Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt nach Beratung mit dem beratenden Ausschuß die Art der Informationen.

PROTOKOLL 3

ÜBER DIE AUFGABEN UND BEFUGNISSE

DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

AUF DEM GEBIET DER STAATLICHEN

BEIHILFEN

Artikel 1

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.

2. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem EFTA-Staat oder aus staatlichen Mitteln eines EFTA-Staates gewährte Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Artikel 61 des EWR-Abkommens unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich verwendet wird, so entscheidet sie, daß der betreffende EFTA-Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde oder jeder betroffene EFTA-Staat in Abweichung von den Artikeln 31 und 32 dieses Abkommens unmittelbar den EFTA-Gerichtshof anrufen.

Die EFTA-Staaten können einstimmig auf Antrag eines EFTA-Staates entscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 61 des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an die EFTA-Staaten die Aussetzung dieses Verfahrens, bis die EFTA-Staaten sich gemeinsam geäußert haben.

Äußern sich die EFTA-Staaten nicht binnen dreier Monate nach Antragstellung, so entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, daß sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, daß ein derartiges Vorhaben nach Artikel 61 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

Artikel 2

1. Bei der EFTA-Überwachungsbehörde wird ein beratender Ausschuß eingesetzt, der sie bei der Prüfung der im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffahrtsverkehr gewährten Beihilfen unterstützt. Ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde übernimmt den Vorsitz in diesem Ausschuß, der sich aus Vertretern zusammensetzt, die von jedem EFTA-Staat ernannt werden. Er wird spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten unter Angabe der Tagesordnung einberufen; diese Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

2. Der Ausschuß kann jede Frage der Durchführung der Bestimmungen über die Beihilferegelung auf dem Verkehrssektor prüfen und seine Stellungnahme dazu abgeben.

3. Dieser Ausschuß wird über Art und Höhe sowie allgemein über alle zweckdienlichen Angaben über die den Transportunternehmen gewährten Beihilfen unterrichtet, sobald diese Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Anhangs XIII, Abschnitt I (iv) des EWR-Abkommens, der die Gewährung von Beihilfen im Transportsektor regelt, zur Kenntnis gebracht worden sind.

PROTOKOLL 4

ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE IM BEREICH DES WETTBEWERBS

Inhaltsverzeichnis mit Hinweisen auf die entsprechenden EG-Rechtsakte oder Bestimmungen des EWR-Abkommens

Teil I: Allgemeine Regeln

Kapitel I Einleitung

Kapitel II Allgemeine Verfahrensregeln zur

Durchführung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens (vgl. Verordnung 17/62)

Kapitel III Form, Inhalt und andere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen (vgl. Verordnung 27/62)

Kapitel IV Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Kapitels II (vgl. Verordnung 99/63)

Kapitel V Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht betreffend Kapitel II bis IV und VI bis XIV (vgl. Verordnung 2988/74)

Teil II: Verkehr

Kapitel VI Anwendung der Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (vgl. Verordnung 1017/68, Artikel 6 und 10 bis 31)

Kapitel VII Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI (vgl. Verordnung 1629/69)

Kapitel VIII Anhörungen nach Artikel 26 Absatz 1 des Kapitels VI (vgl. Verordnung 1630/69)

Kapitel IX Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens auf den Seeverkehr (vgl. Verordnung 4056/86, Abschnitt II)

Kapitel X Mitteilungspflichten, Form, Inhalt

und andere Einzelheiten betreffend Beschwerden und Anträge sowie über die Anhörung nach Kapitel IX (vgl. Verordnung 4260/88)

Kapitel XI Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (vgl. Verordnung 3975/87)

Kapitel XII Form, Inhalt und weitere Einzelheiten für Beschwerden und Anträge sowie für die Anhörung, welche in Kapitel XI festgelegt sind, das die Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen enthält (vgl. Verordnung 4261/88)

Teil III: Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Kapitel XIII Bestimmungen über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Verordnung 4064/89, Artikel 6 bis 25)

Kapitel XIV Ausführliche Bestimmungen über die Anmeldungen, über die Fristen und über die Anhörung im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. Verordnung 2367/90)

Teil IV: Kohle und Stahl

Kapitel XV Auf Unternehmen anwendbare Bestimmungen im Bereich Kohle und Stahl

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen betreffend Vereinbarungen und Zusammenschlüsse (vgl. Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5, Absätze 3 und 4 Unterabsatz 2, Absatz 5, Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze 4 bis 6, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 82 des EGKS-Vertrages)

Abschnitt II Auskunftspflicht (Artikel 2 Absatz 4 des Abschnittes I) (vgl. Entscheidung 26/54)

Abschnitt III Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Kapitels (vgl. Entscheidung 715/78)

Abschnitt IV Befugnisse der Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde zur Durchführung von Nachprüfungen nach Protokoll 25 zum EWR-Abkommen und dem vorliegenden Kapitel (vgl. Entscheidung 379/84)

Teil V: Übergangsbestimmungen

Kapitel XVI Übergangsbestimmungen

Abschnitt I Auf Kapitel II bis XII und XV anwendbare Bestimmungen (vgl. Artikel 5 ff. des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen

Abschnitt II Auf Kapitel XII und XIII anwendbare Bestimmungen (vgl. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung 4064/89)

ANLAGEN

Anlage 1 Formblatt, auf das im Artikel 4

Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4 des Kapitels III Bezug genommen wird

Anlage 2 Aufzählung der Feiertage, auf die in

Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels IV, Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels VIII, Artikel 15 Absatz 3 des Kapitels X sowie Artikel 14 Absatz 3 des Kapitels XII Bezug genommen wird

Anlage 3 Formblatt, auf das in Artikel 1

Absatz 1 des Kapitels VII Bezug genommen wird

Anlage 4 Formblatt, auf das in Artikel 3

Absatz 1 des Kapitels VII Bezug genommen wird

Anlage 5 Formblatt, auf das in Artikel 3

Absatz 2 des Kapitels VII Bezug genommen wird

Anlage 6 Formblatt, auf das in Artikel 4

Absatz 1 des . Kapitels X Bezug genommen wird

Anlage 7 Verzeichnis gewisser technischer

Vereinbarungen im Bereich des Luftverkehrs, auf das in Artikel 2 des Kapitels XI Bezug genommen wird

Anlage 8 Formblatt, auf das in Artikel 3

Absatz 1 des Kapitels XII Bezug genommen wird

Anlage 9 Formblatt, auf das in Artikel 2

Absatz 1 des Kapitels XIV Bezug genommen wird

Anlage 10 Verzeichnis der Feiertage, auf das in Artikel 19 des Kapitels XIV Bezug genommen wird

TEIL I: ALLGEMEINE REGELN

KAPITEL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Dieses Protokoll enthält die Bestimmungen zur Durchführung der auf Unternehmen anwendbaren Wettbewerbsbestimmungen des EWR-Abkommens und im besonderen zur Durchführung der Protokolle 21 bis 25 zu jenem Abkommen.

Artikel 2

1. Kapitel II bis V, XIII und XIV sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen auf alle Bereiche des EWR-Abkommens anwendbar.

2. Kapitel II bis IV sind nicht anwendbar auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Verkehr, welche die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken; sie sind auch nicht anwendbar auf den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Verkehrsmarkt im Sinne von Artikel 54 des EWR-Abkommens. Solche Sachverhalte fallen unter die Kapitel VI bis XII.

3. Kapitel II bis V, XIII und XIV sind nicht anwendbar auf Fälle, wie sie in Kapitel XV und den dort genannten Voraussetzungen erfaßt werden.

Artikel 3

Kapitel XVI enthält die auf Kapitel II bis XV anwendbaren Übergangsbestimmungen.

Artikel 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 dieses Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls einschließlich seiner Anhänge unterbreiten.

KAPITEL II

ALLGEMEINE VERFAHRENSREGELN ZUR

DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 53 UND 54

DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1 Grundsatzbestimmung

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53

Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art und die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 54 des EWR-Abkommens sind verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf; Artikel 6 dieses Kapitels und Artikel 3 des Kapitels XVI bleiben unberührt.

Artikel 2 Negativattest

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder von Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten.

Artikel 3 Abstellung von Zuwiderhandlungen

1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

2. Zur Stellung eines Antrags sind berechtigt

a) EFTA-Staaten;

b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

3. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Protokolls kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Absatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

Artikel 4

Anmeldung neuer Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und der Bestimmungen, auf die in Artikel 1 bis 3 des Protokolls 21 und in Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie in den Kapiteln III,

VI, VII, IX, X, XI, XII und XV Bezug genommen wird, anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 nicht abgegeben werden.

2. Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn

a) an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens betreffen;

b) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich

i) einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräußerung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken; oder

ii) dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten — insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen

— oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;

c) sie lediglich zum Gegenstand haben

i) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen; oder

ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung; oder

iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden

— wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens mehr als 15% des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die für den Verbraucher auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht ausmachen; und

— wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.

Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und den Bestimmungen, auf die in Artikel 1 bis 3 des

Protokolls 21 und in Protokoll 23 zum EWR-Abkommen sowie diejenigen in den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV Bezug genommen wird, angemeldet werden.

Artikel 5

Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

(Siehe Artikel 1 des Kapitels XVI)

Artikel 6

Erklärungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

1. Gibt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ab, so bezeichnet sie darin den Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann nicht vor dem Tage der Anmeldung liegen.

2. Absatz 1 zweiter Satz gilt weder für die in Artikel 4 Absatz 2 dieses Kapitels und in Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XVI genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen noch für diejenigen der in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels XVI bezeichneten Art, die innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 des Kapitels XVI vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.

Artikel 7

Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

(Siehe Artikel 3 des Kapitels XVI)

Artikel 8

Gültigkeitsdauer und Widerruf der Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3

1. Die Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist für eine bestimmte Zeit abzugeben; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Erklärung kann auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Erklärung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Erklärung wesentlichen Punkt geändert haben;

b) wenn die Beteiligten einer mit der Erklärung verbundenen Auflage zuwiderhandeln;

c) wenn die Erklärung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist;

d) wenn die Beteiligten die durch die Erklärung erlangte Freistellung von den Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Erklärung auch mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 9 Zuständigkeit

1. Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof, in Übereinstimmung mit Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den betreffenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ist die EFTA-Überwachungsbehörde ausschließlich zuständig, Artikel 53 Absatz 1 nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens unter den in Artikel 56 des EWR-Abkommens aufgeführten Bedingungen für nicht anwendbar zu erklären.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.

3. Solange die EFTA-Überwachungsbehörde kein Verfahren nach den Artikeln 2, 3 oder 6 eingeleitet hat, bleiben die Behörden der EFTA-Staaten zuständig, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 10 Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Anträge und Anmeldungen sowie der wichtigsten Schriftstücke, die zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zur Erteilung eines Negativattests oder zur Abgabe einer Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 bei ihr eingereicht werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen betreffend die Eröffnung eines

Verfahrens von Amts wegen, welche ihr von der EG-Kommission gemäß den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen zugestellt worden sind.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Dokumente, die sie von der EG-Kommission gemäß Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in Absatz 1, erster Unterabsatz, genannten Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen ist vor jeder Entscheidung, die ein Verfahren nach Absatz 1, erster Unterabsatz, abschließt, sowie vor jeder Entscheidung über Erneuerung, Änderung oder Widerruf einer nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens abgegebenen Erklärung anzuhören.

Der Beratende Auschuß ist anzuhören, bevor ein Vorschlag gemäß Artikel 22 vorgelegt wird.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus für Kartell- und Monopolfragen zuständigen Beamten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seinen Vertreter einen Beamten, der im Falle der Verhinderung durch einen anderen Beamten ersetzt werden kann.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten haben das Recht, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter besitzen jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf ihre im Absatz 4 zweiter Unterabsatz vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsvorschlag beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Artikel 11 Auskunftsverlangen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens, in Protokoll 23 und Anhang XIV des EWR-Abkommens oder im vorliegenden Kapitel übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

3. In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, im besonderen Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage einzureichen.

6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 12 Untersuchung von Wirtschaftszweigen

1. Lassen in einem Wirtschaftszweig die Entwicklung des Handels, Preisbewegungen, Preiserstar-

rangen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Protokoll 23 des EWR-Abkommens beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Wirtschaftszweigs einzuleiten, und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Wirtschaftszweig angehörenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens niedergelegten Grundsätze und zur Erfüllung der der EFTA-Überwachungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann insbesondere von allen Unternehmen und Gruppen von Unternehmen des betroffenen Wirtschaftszweigs verlangen, ihr sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mitzuteilen, die auf Grund von Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Kapitels und von Artikel 1 Absatz 2 des Kapitels XVI von der Anmeldepflicht befreit sind.

3. Leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die in Absatz 2 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Größe zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der EFTA-Überwachungsbehörde die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 54 des EWR-Abkommens zu beurteilen.

4. Artikel 10 Absätze 3 bis 6 und die Artikel 11,13 und 14 finden entsprechende Anwendung.

Artikel 13 Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1. Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 14 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2. Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 14

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, in den Bestimmungen des Protokolls 23 und im Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines EFTA-Staates vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über folgende Befugnisse

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

b) Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Vertretern der EG-Kommission, welche an der Nachprüfung teilnehmen, einen Prüfungsauftrag gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) und in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkom-

mens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können.

7. Zu diesem Zweck treffen EFTA-Staaten nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

Artikel 15 Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach Artikel 4 dieses Kapitels oder Artikel 1 des Kapitels XVI unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder

b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; oder

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 13 oder 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1000000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im

letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen; oder

b) einer nach Artikel 8 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3. Artikel 10 Absätze 3 bis 6 sind anzuwenden.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden

a) die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen,

b) die im Rahmen von bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehenden Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vor der Anmeldung begangen werden, falls diese innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels XVI vorgesehenen Fristen erfolgt.

6. Absatz 5 findet keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 16 Zwangsgelder

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zu unterlassen, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 3 des vorliegenden Kapitels angeordnet hat;

b) eine nach Artikel 8 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen;

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat;

d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat.

2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3. Artikel 10 Absätze 3 bis 6 sind anzuwenden.

Artikel 17 Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen sie eine Geldbuße oder Zwangsgelder festgesetzt hat, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens die Kompetenz zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 18 ECU

Für die Anwendung der Artikel 15 bis 17 ist unter „ECU" der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften definierte ECU zu verstehen.

Artikel 19 Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor Entscheidungen auf Grund der Artikel 2, 3, 6, 8, 15 und 16 des vorliegenden Kapitels und auf Grund von Artikel 3 des Kapitels XVI gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2. Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3. Will die EFTA-Überwachungsbehörde ein Negativattest nach Artikel 2 erteilen oder eine Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens abgeben, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt des Antrags oder der Anmeldung mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 20

Berufsgeheimnis

1. Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens dürfen die bei Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieses Protokolls oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 19 und 21 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, welche im Beratenden Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 4 und an der Anhörung nach Artikel 8 Absatz 2 des Kapitels IV teilnehmen.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 21

Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 2, 3, 6 und 8 des vorliegenden Kapitels und nach Artikel 3 des Kapitels XVI erläßt.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 22

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zuhanden der EFTA-Staaten im Hinblick auf Konsultatio-

nen im Ständigen Ausschuß gemäß Artikel 2 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Vorschläge vorlegen, nach denen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verboten sind, von diesem Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ausgenommen werden.

KAPITEL III

FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN VON ANTRÄGEN UND ANMELDUNGEN

Artikel 1 Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 2 des Kapitels II und zur Anmeldung nach Artikel 4 des Kapitels II und Artikel 1 des Kapitels XVI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die in Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 4 des Kapitels II und Artikel 1 des Kapitels XVI vorgesehenen Anträge und Anmeldungen unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden.

Artikel 2 Einreichung der Anträge und Anmeldungen

1. Die Anträge und Anmeldungen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

2. Als Anlage beigefügte Urkunden sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist zu bestätigen.

3. Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Artikel 3

Wirksamwerden der Anträge und Anmeldungen

Der Antrag oder die Anmeldung ist im Zeitpunkt des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde bewirkt; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.

Artikel 4

Inhalt der Anträge und Anmeldungen

1. Für Anträge nach Artikel 2 des Kapitels II betreffend die Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens und für Anmeldungen nach Artikel 4 des Kapitels II oder Artikel 1 des Kapitels XVI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 1 oder der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

2. Anträge und Anmeldungen müssen die in diesen Formblättern verlangten Angaben enthalten.

3. Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.

4. In Anträgen nach Artikel 2 des Kapitels II betreffend die Anwendbarkeit von Artikel 54 des EWR-Abkommens ist der Sachverhalt vollständig darzulegen; insbesondere ist anzugeben, um welche Verhaltensweisen es sich handelt und welche Stellung das beteiligte oder die beteiligten Unternehmen im räumlichen Anwendungsgebiet des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen haben, auf die sich die Verhaltensweise bezieht. Dazu können die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 1 oder der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebenen Formblätter verwendet werden.

Artikel 5

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für Formblätter und ergänzende Angaben unterbreiten.

KAPITEL IV

ANHÖRUNG NACH ARTIKEL 19 ABSÄTZE 1 UND 2 DES KAPITELS II

Artikel 1

Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen an-

hört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 des Kapitels II vor.

Artikel 2

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im EWR-Abschnitt des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

4. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.

Artikel 3

1. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

2. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

3. Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können auch vorschlagen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde Personen hört, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 5

Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Kapitels II ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

Artikel 6

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einem nach Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels II gestellten Antrag stattzugeben, so teilt sie den Antragstellern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.

Artikel 7

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

Artikel 8

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

2. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 9

1. Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2. Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich ferner durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

3. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4. Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

Artikel 10

Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben; Artikel 2 Absatz 2 bleibt unberührt.

Artikel 11

1. Bei der Bestimmung der in den Artikeln 2, 5 und 6 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

3. Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung ankommt, die in der Anlage 2 zu diesem Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die nach dem Recht des Aufgabelandes festgesetzten Feiertage zu berücksichtigen.

KAPITEL V

VERFOLGUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM VERKEHRS- UND WETTBEWERBSRECHT BETREFFEND KAPITEL II BIS IV UND VI BIS XIV

Artikel 1

Verfolgungsverjährung

1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen oder Sanktion festzusetzen, verjährt

a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;

b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

Artikel 2 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

1. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 8 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird.

Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen

a) schriftliche Auskunftsverlangen der EFTA-Überwachungsbehörde oder der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde sowie eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;

b) ihren Bediensteten erteilte schriftliche Aufträge der EFTA-Überwachungsbehörde oder der zuständigen Behörde eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vornahme von Nachprüfungen sowie eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden;

c) die Einleitung eines Verfahrens durch die EFTA-Überwachungsbehörde;

d) die Mitteilung der von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.

2. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

3. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder Sanktion festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.

Artikel 3

Ruhen der Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anhängig ist.

Artikel 4 Vollstreckungsverjährung

1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts des EWR-Abkommens Geldbußen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Artikel 5 Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

1. Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;

b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.

2. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Artikel 6 Ruhen der Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung ruht, a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; oder

b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ausgesetzt ist.

TEIL II: VERKEHR KAPITEL VI

ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN AUF DEM GEBIET DES EISENBAHN-, STRASSEN- UND BINNENSCHIFFSVERKEHRS

Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materieller Inhalt) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text der Artikel 1 bis 5 und 7 bis 9 in jenem Rechtsakt enthalten, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68) verwiesen wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet diese Fälle gemäß den Bestimmungen von Artikel 56 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 6

Vereinbarungen zur Verringerung der Störungen, die sich aus der Struktur des Verkehrmarkts ergeben

1. Solange keine geeigneten Maßnahmen in Kraft gesetzt sind, um die Stabilität des Verkehrsmarkts sicherzustellen, kann das Verbot des Artikels 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68) verwiesen wird, bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Störungen auf dem betreffenden Markt zu verringern, für nicht anwendbar erklärt werden.

2. Eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes darf in dem Verfahren des Artikels 14 erst erlassen werden, wenn der Ständige Ausschuß auf Grund eines Berichtes der EFTA-Überwachungsbehörde festgestellt hat, daß auf dem Verkehrsmarkt allgemein oder auf einem wesentlichen Teil desselben ein Krisenzustand besteht.

3. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt als Voraussetzung für eine Entscheidung über die Nichtanwendung des Verbots des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes,

a) daß die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen den betreffenden Unternehmen keine Beschränkungen auferlegen, die für eine Verringerung der Störungen nicht unerläßlich sind; und

b) daß sie es diesen Unternehmen nicht ermöglichen, für einen wesentlichen Teil des betreffenden Verkehrsmarkts den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 7 bis 9

(Kein Text)

Artikel 10 Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 2 oder 8 sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt

a) EFTA-Staaten;

b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

Artikel 11

Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des besagten Rechtsaktes kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

2. Absatz 1 gilt auch für Artikel 4 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes.

3. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2 oder

Artikel 8 des besagten Rechtsaktes einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.

4. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die Bedingungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.

Artikel 12

Anwendung von Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den

in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68) — Widerspruchsverfahren

1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 5 des besagten Rechtsaktes in Anspruch nehmen wollen, können bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag stellen.

2. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen Bemerkungen mitzuteilen, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens drei Jahre nach dem

Tage der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von 90 Tagen, jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist, fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 des besagten Rechtsaktes nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 2 des besagten Rechtsaktes durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 2 des besagten Rechtsaktes mißbrauchen.

4. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Frist von 90 Tagen die in Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung an die Antragsteller gerichtet, so prüft sie, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes gegeben sind.

Stellt sie fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 2 und des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung nach Artikel 5. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Artikel 13

Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen

nach Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10

des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen

wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68),

1. In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 des besagten Rechtsaktes weiterhin erfüllt sind.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,

b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

d) wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 2 des besagten Rechtsaktes mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 14 Entscheidungen nach Artikel 6

1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), bezeichneten Art, für welche die Beteiligten Artikel 6 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde anzumelden.

2. Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 6 wird erst mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme wirksam. Darin ist der Zeitraum zu bezeichnen, für den sie gilt. Die Geltungsdauer der Entscheidung darf drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ständige Ausschuß nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 den Krisenzustand feststellt, nicht überschreiten.

3. Die Entscheidung kann durch die EFTA-Überwachungsbehörde erneuert werden, wenn der Ständige Ausschuß nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 erneut den Krisenzustand feststellt und die sonstigen Voraussetzungen des Artikels 6 weiterhin erfüllt sind.

4. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

5. Die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wird spätestens sechs Monate nach der Inkraftsetzung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen ungültig.

6. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.

Artikel 15 Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig,

— Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), aufzuerlegen,

— Entscheidungen nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes und Artikel 6 des vorliegenden Kapitels zu erlassen.

Die Behörden der EFTA-Staaten bleiben zuständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Artikel 2 oder Artikel 8 des besagten Rechtsaktes erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Artikel 16 Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Abschriften von Anmeldungen, Beschwerden und Informationen über die Eröffnung eines Verfahrens von Amtes wegen, welche sie von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, welche sie nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Verkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Artikel 29 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten haben das Recht, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder deren Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Artikel 17

Prüfung von Grundsatzfragen der im

EWR-Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum

Verkehr, die sich in Verbindung mit Sonderfällen

ergeben, durch den Ständigen Ausschuß

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt eine Entscheidung, für die eine Anhörung nach Artikel 16 vorgeschrieben ist, erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen nach dem Tage, an dem der Beratende Ausschuß seine Stellungnahme abgegeben hat.

2. Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann jeder EFTA-Staat die Einberufung des Ständigen Ausschusses beantragen, damit dieser mit der EFTA-Überwachungsbehörde die Grundsatzfragen über die im EWR-Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Verkehr prüft, welche seiner Ansicht nach mit dem Sonderfall verbunden sind, über den entschieden werden soll.

Der Ständige Ausschuß tritt innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung des betreffenden EFTA-Staats zusammen, um ausschließlich diese Grundsatzfragen zu erörtern.

Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt ihre Entscheidung erst nach der Tagung des Ständigen Ausschusses.

3. Der Ständige Ausschuß kann ferner auf Antrag eines EFTA-Staats oder der EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit allgemeine Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbspolitik auf dem Verkehrssektor prüfen.

4. In allen Fällen, in denen der Ständige Ausschuß gemäß Absatz 2 zur Prüfung von Grundsatzfragen oder gemäß Absatz 3 zur Prüfung allgemeiner

Fragen einberufen wird, werden die im Ständigen Ausschuß erarbeiteten Leitgedanken von der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen des vorliegenden Kapitels berücksichtigt.

Artikel 18 Untersuchung von Verkehrsbereichen

1. Lassen die Entwicklung des Verkehrs, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb im Bereich des Verkehrs innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens in einem bestimmten geographischen Gebiet oder bei einer oder mehreren Verkehrsverbindungen oder für die Personen- oder Güterbeförderung einer oder mehrerer bestimmter Kategorien eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Bereiches einzuleiten, und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Bereich angehörenden Unternehmen die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 2 bis 5, 7 und 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68) sowie in Artikel 6 des vorliegenden Kapitels niedergelegten Grundsätze erforderlich sind.

2. Leitet die EFTA-Überwachungsbehörde die in Absatz 1 vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Größe zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung im räumlichen Anwendungsbereich des EWR-Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der EFTA-Überwachungsbehörde die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 8 des besagten Rechtsaktes zu beurteilen.

3. Artikel 16 Absätze 2 bis 6 und die Artikel 17, 19, 20 und 21 finden Anwendung.

Artikel 19 Auskunftsverlangen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen des Protokolls 23 und des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

3. In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 20 Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1. Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2. Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 21

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, in den Bestimmungen des Protokolls 23 und des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen sowie in den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über folgende Befugnisse

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

b) Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch für Vertreter der EG-Kommission aus, die an der Nachprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen teilnehmen.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.

Artikel 22 Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) in einem Antrag nach Artikel 12 oder in einer Anmeldung nach Artikel 14 unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder

b) eine nach Artikel 18 oder nach Artikel 19 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; oder

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 20 oder Artikel 21 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1000000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), verstoßen; oder

b) einer nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3. Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 23

Zwangsgelder

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes nachzukommen;

b) eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen;

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 angefordert hat;

d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat.

2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3. Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.

Artikel 24

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 25

ECU

Für die Anwendung der Artikel 23 und 24 ist unter „ECU" der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften definierte ECU zu verstehen.

Artikel 26

Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 und 23 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2. Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3. Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 1017/68), oder nach Artikel 6 des vorliegenden Kapitels erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 27 Berufsgeheimnis

1. Die bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 21 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwendet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des vorliegenden Protokolls oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 26 und 28 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, welche im Beratenden Ausschuß nach Artikel 16 Absatz 4 und in den Anhörungen nach Artikel 8 Absatz 2 von Kapitel VIII teilnehmen.

3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 28

Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 erläßt.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 29

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge über die Formblätter zur Einreichung von Beschwerden nach Artikel 10, von Anträgen nach Artikel 12 und von Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu diesen Formblättern unterbreiten.

KAPITEL VII

FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN DER BESCHWERDEN NACH ARTIKEL 10, DER ANTRÄGE NACH ARTIKEL 12 UND DER ANMELDUNGEN NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI

Artikel 1

Beschwerden

1. Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels VI sind schriftlich einzulegen und in einer der

Amtssprachen eines EFTA-Staats oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen; sie können unter Verwendung von Formblättern erfolgen, die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 3 oder von der EG-Kommission erstellt worden sind.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die Beschwerde unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

Artikel 2 Berechtigung zur Antragstellung und Anmeldung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 12 und zur Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhanges XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), der bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen oder die Anmeldung vornehmen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die in den Artikeln 12 und 14 Absatz 1 des Kapitels VI vorgesehenen Anträge und Anmeldungen unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen oder Anmeldungen soll ein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt werden.

Artikel 3 Einreichung der Anträge und Anmeldungen

1. Für Anträge nach Artikel 12 des Kapitels VI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 4 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

2. Für Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 des Kapitels VI ist das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 5 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebene Formblatt zu verwenden.

3. Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag oder die Anmeldung ein Formblatt verwenden.

4. Die Anträge und Anmeldungen müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

5. Die Anträge und Anmeldungen sowie ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

6. Als Anlage beigefügte Urkunden sind im Original oder in Abschriften einzureichen. Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original ist zu bestätigen.

7. Die Anträge und Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaften abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen ist, ist eine Übersetzung in einer der Amtssprachen beizufügen.

Artikel 4 Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungssbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten nach den Bestimmungen von Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für Formblätter und zusätzliche Angaben unterbreiten.

KAPITEL VIII

ANHÖRUNGEN NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI

Artikel 1

Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Verkehrs anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 26 Absatz 1 des Kapitels VI vor.

Artikel 2

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften vornehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles es angezeigt erscheinen lassen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

4. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.

Artikel 3

1. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

2. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

3. Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können auch vorschlagen, daß die EFTA-Überwachungsbehörde Personen hört, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 5

Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 26 Absatz 2 des Kapitels VI ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

Artikel 6

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß die von ihr ermittelten Umstände es nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 10 Absatz 2 des Kapitels VI erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.

Artikel 7

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen

Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

Artikel 8

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

2. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Diese Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 9

1. Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2. Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich ferner durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

3. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4. Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

Artikel 10

Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben; Artikel 2 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Artikel 11

1. Bei der Bestimmung der in den Artikeln 2, 5 und 6 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

3. Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung ankommt, die in der Anlage 2 des vorliegenden Protokolls genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die nach dem Recht des Aufgabelandes festgesetzten Feiertage zu berücksichtigen.

KAPITEL IX

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG

DER ARTIKEL 53 UND 54 DES EWR-ABKOMMENS AUF DEN SEEVERKEHR

Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text des Abschnitts I, Artikel 1 bis 9, demjenigen Rechtsakt zu entnehmen, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4056/86). Die EFTA-Überwachungsbehörde entscheidet in diesen Fällen gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 3.

ABSCHNITT I Artikel 1 bis 9

(Kein Text)

ABSCHNITT II VERFAHRENSREGELN

Artikel 10 Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen

die Verbote der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4056/86), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt

a) die EFTA-Staaten;

b) natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

Artikel 11

Abschluß der Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4056/86), kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlungen an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

2. Absatz 1 gilt auch für Artikel 7 des besagten Rechtsaktes.

3. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens oder Artikel 7 des besagten Rechtsaktes einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.

4. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise die Bedingungen des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tage liegen, an dem die Entscheidung ergeht.

Artikel 12

Anwendung von Artikel S3 Absatz 3 des EWR-Abkommens — Widerspruchsverfahren

1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, können bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag stellen; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags — mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten sowie an die EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer Frist von dreißig Tagen Bemerkungen mitzuteilen — so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 10 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tage der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen, jedoch vor Ablauf der Sechsjahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben oder wenn sie die Freistellung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann an die Antragsteller eine Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens richten; sie muß dies tun, wenn ein EFTA-Staat innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach der gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfolgten Übermittlung des betreffenden Antrags an diesen EFTA-Staat darum ersucht. Dieses Ersuchen muß durch Erwägungen begründet werden, die sich auf die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens beziehen.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens gegeben sind, so erläßt sie die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Artikel 13

Geltungsdauer und Widerruf von Entscheidungen

zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des

EWR-Abkommens

1. In der gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 erlassenen Entscheidung zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,

b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

d) wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 14 Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen von Artikel 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig,

— Verpflichtungen nach Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4056/86), aufzuerlegen,

— Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlassen.

Die Behörden der EFTA-Staaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Artikel 15 Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen über die Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen, die sie von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie von der EG-Kommission nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 10 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 26 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Seeverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Beratenden Ausschuß

anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf einer Entscheidung für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 zweiter Unterabsatz vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zu der Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 des EWR-Abkommens.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Artikel 16 Auskunftsverlangen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen seines Protokolls 23 und in dem Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

3. In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter sowie bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb

einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 17 Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1. Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 18 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2. Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 18

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr in den Artikeln 55 und 58 des EWR-Abkommens, in seinem Protokoll 23 und in dem Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder in den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nach-

Prüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über folgende Befugnisse

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen,

b) Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen,

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern,

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt auch Vertretern der EG-Kommission, die in einer Nachprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen teilnehmen, einen solchen Prüfungsauftrag.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens die erforderlichen Maßnahmen nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde.

Artikel 19

Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) bei einer Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 5 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4056/86), oder in einem Antrag nach Artikel 12 des vorliegenden Kapitels unrichtige oder irreführende Angaben machen,

b) eine nach Artikel 16 Absätze 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen,

c) bei Nachprüfungen nach den Artikeln 17 oder 18 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1000000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen oder einer Verpflichtung nach Artikel 7 des besagten Rechtsaktes nicht nachkommen,

b) einer nach Artikel 5 des besagten Rechtsaktes oder Artikel 13 Absatz 1 erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3. Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 20

Zwangsgelder

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer nach Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4056/86), auferlegten Verpflichtung nachzukommen,

b) eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung abzustellen,

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 5 angefordert hat,

d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnet hat.

2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3. Artikel 15 Absätze 3 und 4 sind anzuwenden.

Artikel 21

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße

oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 22

ECU

Für die Anwendung der Artikel 19 bis 21 ist unter „ECU" der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft definierte ECU zu verstehen.

Artikel 23

Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 sowie der Artikel 19 und 20 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2. Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3. Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 24

Berufsgeheimnis

1. Die bei Anwendung von Artikel 17 und 18 des vorliegenden Kapitels oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des vorliegenden Protokolls oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 23 und 25 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 15 Absatz 4 und an der Anhörung nach Artikel 12 Absatz 2 des Kapitels X teilnehmen.

3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 25 Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 erläßt.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 26 Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge über die für Beschwerden nach Artikel 10 und für Anträge nach Artikel 12 zu verwendenden Formblätter sowie für Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.

KAPITEL X

MITTEILUNGSPFLICHTEN, FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN BETREFFEND BESCHWERDEN UND ANTRÄGE SOWIE DIE ANHÖRUNG NACH KAPITEL IX

ABSCHNITT I

MITTEILUNGEN, BESCHWERDEN UND ANTRÄGE

Artikel 1 Mitteilungen

1. Von den Parteien angenommene Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind der EFTA-

Überwachungsbehörde mitzuteilen, wenn sie die Beilegung von Streitfällen betreffen, die sich aus den in Artikel 4 und in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4056/86) verwiesen wird, genannten Verhaltensweisen der Konferenzen ergeben.

2. Die Mitteilungsverpflichtung gilt für alle an einem durch Schiedsspruch oder Schlichtungsempfehlung beigelegten Streitfall beteiligten Parteien.

3. Die Mitteilungen sind als Einschreiben mit Empfangsbestätigung einzureichen oder persönlich gegen Quittung zu überbringen. Sie sind in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

Beigefügte Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschriften in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

4. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Unternehmensvereinigungen oder von natürlichen oder rechtlichen Personen diese Mitteilungen unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

Artikel 2 Beschwerden

1. Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels IX sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt.

2. Beschwerden können eingelegt werden von

a) den EFTA-Staaten,

b) natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

3. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

Artikel 3 Berechtigung zur Antragstellung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 12 des Kapitels IX ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag

stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 12 des Kapitels IX unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen.

Artikel 4 Einreichung der Anträge

1. Für Anträge nach Artikel 12 des Kapitels IX sind die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Anlage 6 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck ausgegebenen Formblätter zu verwenden.

2. Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag ein einziges Formblatt verwenden.

3. Die Anträge müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

4. Die Anträge und ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

5. Beigefügte Urkunden sind im Original oder in beglaubigten Abschriften einzureichen.

6. Die Anträge sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

7. Der Antrag wird im Zeitpunkt des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.

8. Fällt ein Antrag nach Artikel 12 des Kapitels IX nicht in deren Anwendungsbereich, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich mit, daß sie beabsichtigt, seinen Antrag gemäß den Bestimmungen in anderen derartigen Rechtsakten, soweit sie auf den Fall anwendbar sind und auf die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird, zu überprüfen; der Antrag gilt jedoch weiterhin als wirksam geworden gemäß Absatz 7. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem Antragsteller die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen, bevor sie den

Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen eines anderen anwendbaren Rechtsaktes beurteilt.

ABSCHNITT II ANHÖRUNG

Artikel 5

Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs anhört, führt sie die Anhörung nach Artikel 23 Absatz 1 des Kapitels IX durch.

Artikel 6

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

2. Wenn die Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Mitteilung durch Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

4. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.

Artikel 7

1. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

2. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

3. Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde

die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 8

Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 9

Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 23 Absatz 2 des Kapitels IX ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

Artikel 10

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß es die ihr bekannten Tatsachen nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 10 des Kapitels IX erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.

Artikel 11

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen. Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen gleichermaßen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

Artikel 12

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

2. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 13

1. Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2. Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

3. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzten Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4. Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

Artikel 14

Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unbeschadet von Artikel 6 Absatz 2 dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben.

Artikel 15

1. Bei der Bestimmung der in Artikel 4 Absatz 8, in den Artikeln 6, 9 und 10 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

3. Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerung

ankommt, die in der Anlage 2 zum vorliegenden Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die gesetzlichen Feiertage des Aufgabelands zu berücksichtigen.

Artikel 16 Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für Formblätter und zusätzliche Angaben machen.

KAPITEL XI

VERFAHREN ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN AUF LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

Artikel 1 Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel regelt die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens auf den Luftverkehr.

2. Dieses Kapitel gilt nur für den internationalen Luftverkehr zwischen Flughäfen innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens.

Artikel 2 Freistellungen für technische Vereinbarungen

1. Das in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens niedergelegte Verbot gilt nicht für die in der Anlage 7 zu diesem Protokoll aufgeführten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, sofern sie ausschließlich technische Verbesserungen oder technische Zusammenarbeit bezwecken oder bewirken. Das betreffende Verzeichnis ist nicht erschöpfend.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterbreitet erforderlichenfalls gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für die Änderung des Verzeichnisses in Anlage 7.

Artikel 3 Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt

a) die EFTA-Staaten,

b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder von Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten.

Artikel 4

Abschluß der Verfahren auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen

1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens fest, so kann sie von den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verlangen, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

Unbeschadet der sonstigen Vorschriften des vorliegenden Kapitels kann die EFTA-Überwachungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 erläßt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen richten.

2. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, daß nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise auf Grund von Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens einzuschreiten, so weist sie, wenn es sich um ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde handelt, die Beschwerde durch Entscheidung als unbegründet zurück.

3. Kommt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einem auf Grund einer Beschwerde oder einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu dem Ergebnis, daß eine Vereinbarung, ein Beschluß oder eine abgestimmte Verhaltensweise die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag liegen, an dem die Entscheidung ergeht.

Artikel 4 a

Einstweilige Maßnahmen gegen wettbewerbsbeschränkende Praktiken

1. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 kann die EFTA-Überwachungsbehörde — in Fällen, in denen ihr eindeutige Beweise vorliegen,

daß bestimmte Praktiken gegen Artikel 53 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen und darauf abzielen oder hinauslaufen, den Fortbestand eines Flugdienstes unmittelbar zu bedrohen, und in denen die Anwendung der normalen Verfahren nicht ausreichen würde, den betreffenden Flugdienst oder die betreffende Fluggesellschaft zu schützen — durch Entscheidungen einstweilige Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß diese Praktiken nicht oder nicht mehr angewandt werden, und alle zweckdienlichen Weisungen zur Verhinderung derartiger Praktiken erteilen, bis eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 1 ergeht.

2. Eine Entscheidung nach Absatz 1 gilt höchstens sechs Monate. Artikel 8 Absatz 5 findet keine Anwendung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde darf ihre ursprüngliche Entscheidung mit oder ohne Änderungen um höchstens drei Monate verlängern. In diesem Fall findet Artikel 8 Absatz 5 Anwendung.

Artikel 5

Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens — Widerspruchsverfahren

1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, welche für Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, an denen sie beteiligt sind, Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen entsprechenden Antrag.

2. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz aller Unterlagen und hält sie den Antrag für zulässig, so veröffentlicht sie den wesentlichen Teil des Antrags mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten und die EFTA-Staaten, ihr innerhalb einer Frist von dreißig Tagen Bemerkungen mitzuteilen, so bald wie möglich im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft, sofern hinsichtlich der Vereinbarung, des Beschlusses oder der abgestimmten Verhaltensweise nicht bereits ein Verfahren auf Grund von Artikel 3 eingeleitet ist. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Teilt die EFTA-Überwachungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von neunzig Tagen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft, den Antragstellern mit, daß hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erhebliche Zweifel bestehen, so gelten die Vereinbarung, der Beschluß oder die abgestimmte Verhaltensweise in den Grenzen der im Antrag enthaltenen Angaben für die zurückliegende

Zeit und für längstens sechs Jahre nach dem Tag der Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft als von dem Verbot freigestellt.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen, jedoch vor Ablauf der Sechsjahresfrist fest, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gegeben sind, so erklärt sie das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens durch Entscheidung für anwendbar. Diese Entscheidung kann mit rückwirkender Kraft ergehen, wenn die Beteiligten unrichtige Angaben gemacht haben, eine Freistellung von Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen oder gegen Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen haben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann an die Antragsteller eine Mitteilung nach Absatz 3 Unterabsatz 1 richten; sie muß dies tun, wenn ein EFFA-Staat innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach der gemäß Artikel 8 Absatz 2 erfolgenden Übermittlung des Antrags an diesen EFTA-Staat darum ersucht. Dieses Ersuchen muß durch Erwägungen begründet werden, die sich auf die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens beziehen.

Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absätze 1 und 3 des EWR-Abkommens gegeben sind, so erläßt sie eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens. In der Entscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem sie wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann vor dem Tag der Antragstellung liegen.

Artikel 6

Gültigkeitsdauer und Widerruf von Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

1. In der gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 des vorliegenden Kapitels erlassenen Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens ist anzugeben, für welchen Zeitraum sie gilt; dieser Zeitraum beträgt in der Regel mindestens sechs Jahre. Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Entscheidung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens weiterhin erfüllt sind.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Entscheidung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben; oder

b) wenn die Beteiligten einer mit der Entscheidung verbundenen Auflage zuwiderhandeln; oder

c) wenn die Entscheidung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist; oder

d) wenn die Beteiligten die durch die Entscheidung erlangte Freistellung nach Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Entscheidung mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

Artikel 7 Zuständigkeit

Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den Voraussetzungen des Artikels 56 des EWR-Abkommens ausschließlich zuständig, Entscheidungen nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens zu erlassen.

Die Behörden der EFTA-Staaten behalten die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 oder des Artikels 54 des EWR-Abkommens erfüllt sind, solange die EFTA-Überwachungsbehörde weder ein Verfahren zum Erlaß einer Entscheidung im Einzelfall eingeleitet noch die in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz .1 des vorliegenden Kapitels vorgesehene Mitteilung übersandt hat.

Artikel 8 Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Beschwerden und Anträge sowie der wichtigsten Schriftstücke, die im Rahmen dieser Verfahren bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen, die sie bei der Eröffnung eines Verfahrens von Amtswegen von der EG-Kommission nach den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie von der EG-Kommission nach Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs ist vor jeder Entscheidung, die ein in Artikel 3 genanntes Verfahren abschließt, sowie vor Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, nach Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder nach Artikel 6 anzuhören. Der Beratende Ausschuß ist ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 19 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, die auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie in Kartell- und Monopolfragen zuständig sind. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seine Vertreter zwei Beamte, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Beamten ersetzt werden können.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und sich zu äußern. Die Vertreter haben jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind für jeden zu behandelnden Fall eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Vorentwurf der Entscheidung beizufügen.

Im Hinblick auf die in Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Ein Bericht über das Ergebnis des Anhörungsverfahrens wird dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Er wird nicht veröffentlicht.

Artikel 9 Auskunftsverlangen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens, durch Protokoll 23 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder durch das vorliegende Kapitel übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der

EFTA-Staaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hauptsitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

3. In ihrem Verlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Hauptsitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

Artikel 10 Nachprüfung durch Behörden der EFTA-Staaten

1. Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 11 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2. Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 11

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr durch die Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens, durch Protokoll 23 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder durch das vorliegende Abkommen übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck sind die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde befugt

a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

b) Abschriften oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel, die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen benutzen, zu betreten.

2. Die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch an Vertreter der EG-Kommission aus, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden,

welche die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem EFTA-Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erläßt die in Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens die erforderlichen Massnahmen nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde.

Artikel 12 Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 100 bis 5000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) in einem Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen; oder

b) eine nach Artikel 9 Absätze 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 5 festgesetzten Frist erteilen; oder

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 10 oder Artikel 11 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung auf Grund von Artikel 11 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1000000 ECU oder über diesen Betrag hinaus

bis zu 10% des von den einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen; oder

b) einer nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Kapitels erteilten Auflage zuwiderhandeln.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

3. Artikel 8 findet Anwendung.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

5. Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbuße darf nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, sobald die EFTA-Überwachungsbehörde den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen und eine Anwendung des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 13 Zwangsgelder

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,

a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens zu unterlassen, deren Abstellung in einer Entscheidung nach Artikel 4 angeordnet worden ist,

b) eine nach Artikel 6 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen,

c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die in einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 5 angefordert worden ist,

d) eine Nachprüfung zu dulden, die in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angeordnet worden ist,

e) durch Entscheidung gemäß Artikel 4 a vorgeschriebene Maßnahmen anzuwenden.

2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

3. Artikel 8 findet Anwendung.

Artikel 14 Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis der Entscheidung im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 15 ECU

Für die Anwendung der Artikel 12 bis 14 ist unter „ECU", der von den zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft definierte ECU zu verstehen.

Artikel 16 Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor einer Zurückweisung der Feststellung nach Artikel 3 Absatz 2 oder vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 4, von Artikel 4 a, von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, von Artikel 5 Absatz 4, von Artikel 6 Absatz 3 sowie der Artikeln 12 und 13 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungeri Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogen werden oder in Betracht gezogen worden sind.

2. Wenn die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen gehört zu werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3. Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erlassen, so veröffentlicht sie im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, ihr innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 17 Berufsgeheimnis

1. Die bei der Anwendung der Artikel 9 bis 11 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet., Kenntnisse nicht preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben; die Artikel 16 und 18 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 8 Absatz 4 und in der Anhörung nach Artikel 11 Absatz 2 des Kapitels XII teilnehmen.

3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen und Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 18 Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 6 Absatz 3 erläßt.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 19 Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für die bei Beschwerden nach Artikel 3 und Anträgen nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 zu verwendenden Formblätter sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.

KAPITEL XII

FORM, INHALT UND WEITERE EINZELHEITEN FÜR BESCHWERDEN UND ANTRÄGE SOWIE FÜR DIE ANHÖRUNG, WELCHE IN KAPITEL XI FESTGELEGT SIND, DAS DIE VERFAHREN ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN AUF LUFTFAHRTUNTERNEHMEN ENTHÄLT

ABSCHNITT I BESCHWERDEN UND ANTRÄGE

Artikel 1 Beschwerden

1. Beschwerden nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XI sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt.

2. Beschwerden können eingelegt werden von

a) den EFTA-Staaten;

b) natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

3. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

Artikel 2 Berechtigung zur Antragstellung

1. Zur Stellung eines Antrags nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI ist jedes Unternehmen berechtigt, das an Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen der in den Artikeln 53 Absatz 1 und 54 des EWR-Abkommens bezeichneten Art beteiligt ist. Wenn nur einzelne der beteiligten Unternehmen den Antrag stellen, unterrichten sie die übrigen beteiligten Unternehmen davon.

2. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3. Bei gemeinsamen Anträgen ist ein gemeinsamer Bevollmächtigter zu bestellen.

Artikel 3

Einreichung der Anträge

1. Für Anträge nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI sind die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 8 oder von der EG-Kommission ausgegebenen Formblätter zu verwenden.

2. Mehrere beteiligte Unternehmen können für den Antrag ein einziges Formblatt verwenden.

3. Die Anträge müssen die im Formblatt geforderten Angaben enthalten.

4. Die Anträge und ihre Anlagen sind bei der EFTA-Überwachungsbehörde in neunfacher Ausfertigung einzureichen.

5. Beigefügte Urkunden sind im Original oder in beglaubigten Abschriften einzureichen.

6. Die Anträge sind in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Urkunden sind in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

7. Der Antrag wird im Zeitpunkt des Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Artikel 11 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.

8. Fällt ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 des Kapitels XI nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich mit, daß sie beabsichtigt, seinen Antrag gemäß den Bestimmungen in anderen derartigen Rechtsakten, soweit sie auf den Fall anwendbar sind und auf die in Anhang XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird, zu überprüfen; der Antrag gilt jedoch weiterhin als wirksam geworden gemäß Absatz 7. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem Antragsteller die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen, bevor sie den

Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen eines anderen anwendbaren Rechtsaktes beurteilt.

ABSCHNITT II ANHÖRUNG

Artikel 4

Bevor die EFTA-Überwachungsbehörde den Beratenden Ausschuß für Wettbewerbsfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs anhört, führt sie die Anhörung nach Artikel 16 Absatz 1 des Kapitels XI durch.

Artikel 5

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Die Mitteilung wird an jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung oder an den von ihnen bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten gerichtet.

2. Wenn die Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Mitteilung durch Veröffentlichung im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft vornehmen, insbesondere wenn bei Fehlen eines gemeinsamen Bevollmächtigten zahlreiche Unternehmen zu benachrichtigen sind. Die öffentliche Bekanntmachung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

3. Geldbußen oder Zwangsgelder können gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nur festgesetzt werden, wenn ihnen die Beschwerdepunkte in der in Absatz 1 vorgesehenen Form mitgeteilt worden sind.

4. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Frist, innerhalb welcher die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit haben, sich zu äußern.

Artikel 6

1. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen äußern sich schriftlich innerhalb der gesetzten Frist zu den in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten.

2. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles zu ihrer Verteidigung Zweckdienliche vortragen.

3. Sie können zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde

die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 7

Die EFTA-Überwachungsbehörde zieht in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, an die sich die Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben.

Artikel 8

Beantragen Personen oder Personenvereinigungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Kapitels XI ihre Anhörung, so gibt ihnen die EFTA-Überwachungsbehörde Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

Artikel 9

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß es die ihr bekannten Tatsachen nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XI erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.

Artikel 10

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen gleichermaßen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

Artikel 11

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

2. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die EG-Kommission ein, an der Anhörung teilzunehmen. Die Einladung erstreckt sich auch auf die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 12

1. Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2. Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung steht.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde angehörten Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

3. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

4. Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift wird verlesen und von der angehörten Person genehmigt.

Artikel 13

Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unbeschadet von Artikel 5 Absatz 2 dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben.

Artikel 14

1. Bei der Bestimmung der im Artikel 3 Absatz 8 oder in den Artikeln 5, 8 und 9 genannten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen; sie kann verlängert werden.

2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung zugegangen oder übergeben worden ist.

3. Die schriftlichen Äußerungen müssen vor Ablauf der gesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktags. Bei der Berechnung der Frist sind, wenn es auf den Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Äußerungen ankommt, die in der Anlage 2 zum vorliegenden Protokoll genannten Feiertage, wenn der Zeitpunkt der Absendung maßgebend ist, die gesetzlichen Feiertage des Aufgabelands zu berücksichtigen.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge für Formblätter und für zusätzliche Angaben unterbreiten.

TEIL III: KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

KAPITEL XIII

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

Auf Grund der Aufgliederung des Textes der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 zwischen Anhang XIV zum EWR-Abkommen (materielle Bestimmungen) und dem vorliegenden Kapitel (Verfahrensregeln) ist der angepaßte Text der Artikel 1 bis 5 in dem Rechtsakt enthalten, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die Kontrolle über Unternehmenszusammenschlüsse in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 58 des EWR-Abkommens, insbesondere Absatz 2 Buchstabe b), durch.

Artikel 1 bis 5

(Kein Text)

Artikel 6

Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung gemäß den Bestimmungen des Artikels 58 Absätze 1 und 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens

a) Gelangt sie zu dem Schluß, daß der angemeldete Zusammenschluß nicht unter den Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

b) Stellt sie fest, daß der angemeldete Zusammenschluß zwar unter den besagten Rechtsakt fällt, jedoch keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen gibt, so trifft sie' die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluß mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar.

c) Stellt sie hingegen fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter den besagten Rechtsakt fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich mit.

Artikel 7 Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

1. Zur Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels darf ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, weder vor der Anmeldung noch während der auf die Anmeldung folgenden drei Wochen vollzogen werden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nach vorläufiger Prüfung der Anmeldung, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt, von Amts wegen beschließen, daß der Vollzug des Zusammenschlusses bis zum Erlaß einer endgültigen Entschließung ganz oder teilweise ausgesetzt bleibt, sofern sie dies für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit jeder späteren Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 zu gewährleisten, oder andere Maßnahmen zu diesem Zweck treffen.

3. Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwirklichung eines öffentlichen Übernahme- oder Tauschangebots nicht entgegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 des besagten Rechtsaktes bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet worden ist, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und auf Grund einer von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 4 erteilten Befreiung ausübt.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Antrag Befreiungen von den in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Pflichten erteilen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um

die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb zu sichern. Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluß des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden.

5. Die Wirksamkeit eines unter Mißachtung der Absätze 1 und 2 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 3 erlassenen Entscheidung oder von der mit Eintritt der in Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen Vermutung abhängig.

Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über Wertpapiere einschließlich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert oder überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist, es sei denn, daß die Käufer oder die Verkäufer wissen oder wissen müssen, daß das betreffende Rechtsgeschäft unter Mißachtung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 abgeschlossen wird.

Artikel 8

Entscheidungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Jedes nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) eingeleitete Verfahren wird unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 abgeschlossen.

2. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß ein angemeldeter Zusammenschluß gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für vereinbar mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens.

Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens eingegangen sind. Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen.

3. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß ein Zusammenschluß dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 des besagten Rechtsaktes entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß

durch Entscheidung für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht vereinbar.

4. Ist der Zusammenschluß bereits vollzogen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen oder zusammengefaßten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

5. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Entscheidungen nach Absatz 2 widerrufen

a) wenn die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie arglistig herbeigeführt worden ist; oder

b) wenn die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln.

6. In den in Absatz 5 genannten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 3 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Frist gebunden zu sein.

Artikel 9

Verweisung an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann einen angemeldeten Zusammenschluß durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen EFTA-Staaten unverzüglich von dieser Entscheidung.

2. Ein EFTA-Staat kann der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, daß ein Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des Hoheitsgebiets der EFTA-Staaten ausmacht oder nicht; die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die beteiligten Unternehmen von dieser Mitteilung.

3. Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen,

a) so behandelt sie entweder selbst den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen; oder

b) verweist sie den Fall an die zuständige Behörde des betreffenden EFTA-Staats, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Staates angewendet werden.

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde dagegen der Auffassung, daß ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht bestehen, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden EFTA-Staat richtet.

4. Die Entscheidung über die Verweisung oder NichtVerweisung nach Absatz 3 ergeht

a) entweder und in der Regel innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist von sechs Wochen, falls die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) nicht eingeleitet hat; oder

b) spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlaß der nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

5. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde trotz Erinnerung durch den betreffenden EFTA-Staat innerhalb der in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten Dreimonatsfrist weder eine Entscheidung gemäß Absatz 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, daß sie den Fall nach Absatz 3 Buchstabe b) an den betreffenden EFTA-Staat verwiesen hat.

6. Die Veröffentlichung der Berichte oder die Bekanntmachung der Schlußfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluß durch die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staats erfolgt spätestens vier Monate nach der Verweisung durch die EFTA-Überwachungsbehörde.

7. Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die betroffenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich

unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist besonders auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.

8. In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende EFTA-Staat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind.

9. Zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften kann jeder EFTA-Staat auf Grund der einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Klage erheben und insbesondere die Anwendung des Artikels 41 des vorliegenden Abkommens beantragen.

10. Der vorliegende Artikel wird spätestens zum Ende des Jahres 1993 einer Überprüfung unterzogen.

Artikel 10

Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen

1. Die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 ergehen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn der EFTA-Überwachungsbehörde eine Mitteilung eines EFTA-Staats gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugeht.

2. Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, daß die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) insbesondere infolge von Änderungen durch die beteiligten Unternehmen ausgeräumt sind, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 3 festgesetzten Frist.

3. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 6 müssen die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden.

4. Die in Absatz 3 genannte Frist wird ausnahmsweise gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde durch Umstände, die von einem an dem

Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, gezwungen war, eine Auskunft im Wege der Entscheidung nach Artikel 11 anzufordern oder eine Nachprüfung durch Entscheidung nach Artikel 13 anzuordnen.

5. Wird eine nach diesem Kapitel erlassene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so beginnen die in dieser Verordnung festgelegten Fristen mit dem Tage der Verkündung des Urteils von neuem.

6. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 und in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen keine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) oder nach Artikel 8 Absätze 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluß unbeschadet des Artikels 9 als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt.

Artikel 11 Auskunftsverlangen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr mit Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, mit Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten Personen sowie den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

2. Richtet die EFTA-Überwachungsbehörde ein Auskunftsverlangen an eine Person, an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie davon.

3. In ihrem Auskunftsverlangen weist die EFTA-Überwachungsbehörde auf die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens sowie auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.

4. Zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte sind bei Unternehmen die Inhaber oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet.

5. Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben.

6. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie der Entscheidung.

Artikel 12 Nachprüfungen durch Behörden der EFTA-Staaten

1. Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diejenigen Nachprüfungen vor, die die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund des Artikels 13 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfinden soll. In dem Prüfungsauftrag sind Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2. Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Artikel 13

Nachprüfungsbefugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann zur Erfüllung der ihr mit Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, mit Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen oder mit den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde über die nachstehenden Befugnisse

a) Sie können die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen;

b) sie können Kopien von oder Auszüge aus Büchern und Geschäftsunterlagen anfertigen oder anfordern;

c) sie können mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;

d) sie können alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen betreten.

2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, rechtzeitig vor der Nachprüfung in schriftlicher Form über Prüfungsauftrag und Person der beauftragten Bediensteten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt einen solchen Prüfungsauftrag auch für Vertreter der EG-Kommission aus, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen.

3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die von der EFTA-Überwachungsbehörde mit Entscheidung angeordnete Nachprüfung zu dulden. Die Entscheidung bezeichnet den. Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 36, Klage gegen die Entscheidung zu erheben.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig in schriftlicher Form über ihre Absicht, eine Entscheidung nach Absatz 3 zu erlassen. Sie trifft ihre Entscheidung nach Anhörung dieser Behörde.

5. Bedienstete der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Gebiet die Nachprüfung

vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

6. Widersetzt sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den beauftragten Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen. Zu diesem Zweck treffen die EFTA-Staaten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens und nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 14 Geldbußen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, genannte Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 50000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 des besagten Rechtsaktes unterlassen,

b) in einer Anmeldung nach Artikel 4 des besagten Rechtsaktes unrichtige oder entstellte Angaben machen,

c) eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 gesetzten Frist erteilen,

d) bei Nachprüfungen nach Artikel 12 oder Artikel 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Personen oder Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 des besagten Rechtsaktes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) einer durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln,

b) einen Zusammenschluß entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder unter Mißachtung einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 vollziehen,

c) einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 mit dem Funktionieren des EWR-

Abkommens für unvereinbar erklärten Zusammenschluß vollziehen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 angeordneten Maßnahmen nicht durchführen.

3. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind die Art und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.

4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 15

Zwangsgelder

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 25000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten

a) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angefordert hat,

b) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnet hat.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des besagten Rechtsaktes bezeichneten Personen oder gegen Unternehmen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 100000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten

a) eine Auflage zu erfüllen, die durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzt wurde;

b) die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 ergeben.

3. Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) des besagten Rechtsaktes bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

Artikel 16

Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof

Bei Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, in denen eine Geldbuße

oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, unbeschränkte Prüfungsbefugnis im Sinne von Artikel 35 des vorliegenden Abkommens; er kann die Geldbuße oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 17 Berufsgeheimnis

1. Die bei Anwendung der Artikel 57 oder 58 des EWR-Abkommens, der Bestimmungen in Protokoll 24 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und der Artikel 11, 12, 13 und 18 des vorliegenden Kapitels erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft, Nachprüfung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.

2. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, und der Artikel 18 und 20 des vorliegenden Kapitels, sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen, des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/ 89) verwiesen wird, oder des vorliegenden Kapitels erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

3. Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

Artikel 18 Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor Entscheidungen auf Grund des Artikels 7 Absätze 2 und 4, des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, des Artikels 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie der Artikel 14 und 15 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äußern.

2. Abweichend von Absatz 1 können Entscheidungen über den weiteren Aufschub des Vollzugs oder über die Erteilung von Befreiungen gemäß

Artikel 7 Absätze 2 und 4 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern die EFTA-Überwachungsbehörde dies unverzüglich nach dem Erlaß ihrer Entscheidung nachholt.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten. Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet. Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind.

4. Sofern die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben.

Artikel 19

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten binnen dreier Arbeitstage eine Abschrift der Anmeldungen und sobald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) und des vorliegenden Kapitels verwiesen wird, bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die im besagten Rechtsakt und im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 9 holt sie die in Absatz 2 desselben Artikels bezeichneten Auskünfte der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten ein; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 3 des genannten Artikels zu äußern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Anmeldungen und Informationen, welche sie nach den Artikeln 3 und 10 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen von der EG-Kommission erhalten hat.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift von Dokumenten, die sie nach Artikel 8 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen von der EG-Kommission erhalten hat.

3. Ein Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 sowie nach den Artikeln 14 und 15 und ferner vor der Unterbreitung von Vorschlägen nach Artikel 23 anzuhören.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Behörden der EFTA-Staaten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können. Mindestens einer dieser Vertreter muß für Kartell- und Monopolfragen zuständig sein.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die EFTA-Überwachungsbehörde anberaumt und in der sie den Vorsitz führt. Der Anberaumung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen. Die Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach der Anberaumung statt. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Frist in Ausnahmefällen in angemessener Weise verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen abzuwenden.

6. Der Beratende Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der EFTA-Überwachungsbehörde — erforderlichenfalls durch Abstimmung — ab. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsvorschlag beizufügen. Die EFTA-Überwachungsbehörde berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

7. Der Beratende Ausschuß kann die Veröffentlichung der Stellungnahme empfehlen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Veröffentlichung vornehmen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung wird das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie das Interesse der beteiligten Unternehmen an einer solchen Veröffentlichung gebührend berücksichtigt.

Artikel 20

Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 erlassenen

Entscheidungen im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 21 Zuständigkeit

1. Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Artikel 58 des EWR-Abkommens enthaltenen Voraussetzungen ausschließlich dafür zuständig, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, und im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen.

2. Die EFTA-Staaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von EFTA-weiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 des besagten Rechtsaktes an.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnis der EFTA-Staaten, die zur Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 9 Absatz 5 die in Anwendung des Artikels 9 Absatz 8 unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche in besagtem Rechtsakt und im vorliegenden Kapitel berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, sei es mittelbar oder unmittelbar, vereinbar sind.

Im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.

Jedes andere öffentliche Interesse muß der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mitteilen; diese muß es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, sei es mittelbar oder unmittelbar, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.

Artikel 22

Anwendung des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des

Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung

[EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, und des

vorliegenden Kapitels

1. Für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, gelten allein der besagte Rechtsakt und das vorliegende Kapitel.

2. Die Kapitel II, VI, IX und XI und die Rechtsakte, auf die in den Punkten 10 und 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnungen [EWG] Nr. 1017/68 und [EWG] Nr. 4056/86) verwiesen wird, finden auf Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, keine Anwendung.

3. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag eines EFTA-Staats fest, daß ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 des besagten Rechtsaktes, der jedoch keine EFTA-weite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 des besagten Rechtsaktes hat, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb im Gebiet des betreffenden EFTA-Staats erheblich behindert wird, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde, sofern dieser Zusammenschluß den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigt, die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlassen.

4. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 des besagten Rechtsaktes sowie die Artikel 6, 8 und 10 bis 20 des vorliegenden Kapitels finden Anwendung. Die Frist für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag des EFTA-Staats eingeht. Das Verfahren muß spätestens binnen eines Monats nach der Unterrichtung des EFTA-Staats über den Zusammenschluß oder dessen Durchführung eröffnet werden. Diese Frist beginnt mit der ersten der vorgenannten Handlungen.

5. Die EFTA-Überwachungsbehörde trifft inAnwendung von Absatz 3 nur die Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um wirksamen Wettbewerb im Gebiet des EFTA-Staats zu wahren oder wiederherzustellen, auf dessen Antrag hin sie tätig geworden ist.

6. Die Absätze 3 bis 5 finden Anwendung, bis die in Artikel 1 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes festgelegten Schwellen revidiert werden.

Artikel 23 Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge für die nach Artikel 4 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, zu verwendenden Formblätter für Anmeldungen sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.

Artikel 24 Beziehungen zu Drittländern

1. Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/ 89) verwiesen wird, in einem Land stoßen, das nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des. EWR-Abkommens, und in der Folge regelmäßig, einen Bericht, der die Behandlung von EFTA-Unternehmen im Sinne der Absätze 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in nicht dem EWR-Abkommen angehörenden Ländern untersucht. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt diese Berichte dem Ständigen Ausschuß und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei.

3. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder auf Grund anderer Informationen fest, daß ein nicht dem EWR-Abkommen angehörendes Land EFTA-Unternehmen nicht eine Behandlung einräumt, die derjenigen vergleichbar ist, die die EFTA-Staaten den Unternehmen dieses Landes gewähren, so kann sie den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge unterbreiten, um für EFTA-Unternehmen eine vergleichbare Behandlung zu erreichen.

4. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der EFTA-Staaten vereinbar sein, die sich aus internationalen Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art ergeben.

Artikel 25

(Siehe Artikel 10 des Kapitels XVI)

KAPITEL XIV

AUSFÜHRLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANMELDUNGEN, ÜBER DIE FRISTEN UND ÜBER DIE ANHÖRUNG IM BEREICH DER KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

ABSCHNITT I ANMELDUNGEN

Artikel 1 Berechtigung zur Anmeldung

1. Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89), bezeichneten Personen oder Unternehmen einzureichen.

2. Wenn Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, so haben sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

3. Gemeinsame Anmeldungen sollten von einem gemeinsamen Vertreter eingereicht werden, der ermächtigt ist, im Namen aller Anmelder Schriftstücke zu übermitteln und zu empfangen.

Artikel 2 Einreichung der Anmeldungen

1. Für Anmeldungen ist das Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 9 oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, in der darin beschriebenen Art und Weise zu verwenden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formblatt zu verwenden.

2. Die Anmeldungen sowie die als Anlagen beigefügten Schriftstücke sind in neunfacher Ausfertigung bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der — im einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten herausgegebenen Formblatt — angegebenen Adresse einzureichen.

3. Als Anlagen beigefügte Schriftstücke sind im Original oder in Abschrift einzureichen. Die Vollständigkeit der Abschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Original sind von den Anmeldern zu bestätigen.

4. Die Anmeldungen sind in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Falls die Unternehmen beschließen, die Anmeldung an die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Sprache abzufassen, die keine der Amtssprachen der Staaten ist, die in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen, oder die nicht

eine Arbeitssprache dieser Behörde ist, haben sie gleichzeitig sämtliche Unterlagen in einer Übersetzung in eine Amtssprache oder in eine Arbeitssprache dieser vorgenannten Behörde vorzulegen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache bestimmt die Sprache, die die EFTA-Überwachungsbehörde im Verkehr mit dem Unternehmen verwenden kann. Anlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache keine der oben erwähnten Amtssprachen, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.

Artikel 3 Angaben

1. Die Anmeldungen müssen die im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, verlangten Angaben enthalten. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein.

2. Wesentliche Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen, welche die Beteiligten kennen oder kennen müssen, sind der EFTA-Überwachungsbehörde unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

3. Unrichtige oder entstellte Angaben stehen fehlenden Angaben gleich.

Artikel 4 Wirksamwerden der Anmeldungen

1. Nach Maßgabe des Artikels 11 des Protokolls 24 des EWR-Abkommens werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben in einem wesentlichen Punkt unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich schriftlich mit und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Ergänzung der Angaben. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Angaben bei der EFTA-Überwachungsbehörde wirksam; Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Anmelder von der Pflicht zur Beibringung einzelner im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, verlangter Angaben befreien, wenn sie der Ansicht ist, daß diese Angaben für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde erteilt den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung und der Antwort auf das Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 2.

Artikel 5 Umdeutung von Anmeldungen

1. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, daß die angemeldete Handlung keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens verwiesen wird (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89), darstellt, so teilt sie dies den Anmeldern oder dem gemeinsamen Vertreter schriftlich mit. Sie kann die Anmeldung je nach den Umständen und unbeschadet des nachstehenden Absatzes 2 als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder Anmeldung im Sinne von Artikel 4 des Kapitels II, als Antrag im Sinne von Artikel 12 des Kapitels VI oder Anmeldung im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX oder als Antrag im Sinne von Artikel 12 des Kapitels IX oder als Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder von Artikel 5 des Kapitels XI behandeln, falls die Anmelder dies schriftlich beantragt haben.

2. In den in Absatz 1 zweiter Satz bezeichneten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde verlangen, daß die in der Anmeldung enthaltenen Angaben binnen einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist ergänzt werden, soweit dies für die Beurteilung der Handlung auf der Grundlage der vorgenannten Kapitel erforderlich ist. Der Antrag oder die Anmeldung gelten vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung an als ordnungsgemäß im Sinne dieser Kapitel, falls die zusätzlichen Angaben innerhalb der festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde eingehen.

ABSCHNITT II

FRISTEN FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS UND FÜR ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 6 Beginn der Frist

1. Die in Artikel 10 Absatz 1 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen beginnen am Anfang des Tages, der auf den Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, folgt.

2. Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist beginnt am Anfang des Tages, der auf den Tag der Einleitung des Verfahrens folgt.

3. Ist der erste Tag kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so beginnt die Frist am Anfang des folgenden Arbeitstages.

Artikel 7 Ende der Frist

1. Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2. Die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb der sechsten auf die Woche des Fristbeginns folgenden Woche dieselbe Bezeichnung wie der Tag des Fristbeginns trägt.

3. Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages, welcher innerhalb des vierten auf den Monat des Fristbeginns folgenden Monats dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt. Fehlt in diesem Monat ein solcher Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

4. Ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so endet die Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des Artikels 8.

Artikel 8 Hinzurechnung von Feiertagen

Fallen in die in Artikel 10 Absatz 1 und in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen gesetzliche Feiertage oder andere Feiertage der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne des Artikels 19, so verlängern sich diese Fristen um die entsprechende Anzahl von Tagen.

Artikel 9 Hemmung der Frist

1. Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Absatz 3 des Kapitels XIII zu erlassen hat, weil

a) eine Auskunft, welche die EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 11 Absatz 2 des

Kapitels XIII von einem an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen verlangt hat, innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist;

b) ein an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen sich weigert, eine von der EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 13 Absatz 1 des Kapitels XIII für erforderlich gehaltene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe der genannten Vorschrift mitzuwirken;

c) die Anmelder es unterlassen haben, wesentliche Änderungen der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2. Die in Artikel 10 Absatz 3 des Kapitels XIII bezeichnete Frist wird gehemmt

a) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) während des Zeitraums zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft;

b) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) während des Zeitraums zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung;

c) in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) während des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Änderung der dort bezeichneten Tatsachen und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Entscheidung angeforderten Auskunft oder der Beendigung der durch Entscheidung angeordneten Nachprüfung.

3. Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages der Beseitigung des Hemmnisses. Ist dieser Tag kein Arbeitstag im Sinne des Artikels 19, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

Artikel 10 Wahrung der Frist

Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung getroffen hat. Die Bekanntgabe des vollen Wortlauts der Entscheidung an die betroffenen Unternehmen hat unverzüglich zu folgen.

ABSCHNITT III ANHÖRUNG BETEILIGTER UND DRITTER

Artikel 11

Entscheidungen über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen

1. Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 des Kapitels XIII oder eine die Beteiligten beschwerende Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 desselben Kapitels zu erlassen, so teilt sie nach Artikel 18 Absatz 1 desselben Kapitels den Beteiligten ihre Einwände schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

2. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde eine der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Kapitels XIII vorläufig erlassen, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, so übermittelt sie diesen unverzüglich, in jedem Fall aber vor dem Ende der aufschiebenden Wirkung, den vollen Wortlaut der vorläufigen Entscheidung und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

Im Anschluß an die Äußerung der Beteiligten erläßt die EFTA-Überwachungsbehörde eine endgültige Entscheidung, mit der sie die vorläufige Entscheidung aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben sich die Beteiligten innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht geäußert, so wird die vorläufige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde mit dem Ablauf dieser Frist endgültig.

3. Die Beteiligten äußern sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.

Artikel 12 Entscheidungen zur Hauptsache

1. Beabsichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 8 Absätze 3, 4 oder 5, nach Artikel 14 oder nach Artikel 15 des Kapitels XIII zu erlassen, so führt sie, bevor sie den Beratenden Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anhört, eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 desselben Kapitels durch.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt ihre Einwände den Beteiligten schriftlich mit. Die Mitteilung wird an die Anmelder oder den gemeinsamen Vertreter gerichtet. In der Mitteilung der Einwände setzt die EFTA-Überwachungsbehörde den Beteiligten eine Frist zur Äußerung.

3. Nach der Mitteilung ihrer Einwände gewährt die EFTA-Überwachungsbehörde den Beteiligten zur Vorbereitung ihrer Äußerung auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte. Schriftstücke können nicht eingesehen werden, soweit sie Geschäftsgeheimnisse anderer Beteiligter oder Dritter oder sonstige vertrauliche Angaben einschließlich schutzbedürftiger Wirtschaftsinformationen enthalten, deren Preisgabe erhebliche Nachteile für den Informanten mit sich bringen würde, oder soweit sie behördeninternen Charakter haben.

4. Die Beteiligten äußern sich schriftlich innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu den Einwänden der EFTA-Überwachungsbehörde. Sie können in ihren schriftlichen Bemerkungen alles Zweckdienliche vortragen und zum Nachweis vorgetragener Tatsachen alle zweckdienlichen Unterlagen beifügen. Sie können der EFTA-Überwachungsbehörde die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können.

Artikel 13 Mündliche Anhörungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Beteiligten, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein hinreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will. Sie kann den Beteiligten auch in anderen Fällen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde lädt die anzuhörenden Personen zu dem von ihr festgesetzten Termin.

3. Sie übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Ladung; diese können einen Beamten zur Teilnahme an der Anhörung bestimmen.

Artikel 14 Anhörungssitzungen

1. Die Anhörungen werden von den Personen durchgeführt, die die EFTA-Überwachungsbehörde damit beauftragt.

2. Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich durch einen mit ausreichender Vollmacht' versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen, der ständig im Dienst des Unternehmens steht.

3. Die anzuhörenden Personen können sich von Anwälten oder Beratern, die zum Auftreten vor dem

EFTA-Gerichtshof zugelassen sind, oder von anderen geeigneten Personen Beistand leisten lassen.

4. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört. Im letzteren Fall ist den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.

5. Die Erklärungen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet.

Artikel 15 Anhörung Dritter

1. Beantragen natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leitungsorgane der beteiligten Unternehmen oder anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 4 zweiter Satz des Kapitels XIII schriftlich ihre Anhörung, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Äußerung.

2. Die in Absatz 1 bezeichneten dritten Personen äußern sich innerhalb der festgesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äußerungen schriftlich bestätigen.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen dritten Personen Gelegenheit zur Äußerung geben.

ABSCHNITT IV VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 16 Übermittlung von Schriftstücken

1. Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger auf einem der folgenden Wege übermittelt

a) durch Übergabe gegen Quittung,

b) auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein,

c) durch Telefax mit Aufforderung zur schriftlichen Bestätigung des Eingangs,

d) durch Telex.

2. Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 auch für die Übermittlung von Schriftstücken Beteiligter oder Dritter an die EFTA-Überwachungsbehörde.

3. Im Fall der Übermittlung durch Telex oder durch Telefax wird vermutet, daß das Schriftstück

am Tag seiner Absendung bei dem Empfänger eingegangen ist.

Artikel 17 Festsetzung von Fristen

1. Bei der Festsetzung der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Fristen trägt die EFTA-Überwachungsbehörde dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung. Sie berücksichtigt außerdem die gesetzlichen Feiertage des Landes, in dem die Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde empfangen wird.

2. Die Fristen sind unter Ausschluß des Tages zu berechnen, an dem die Mitteilung dem Empfänger zugegangen ist.

Artikel 18

Eingang von Schriftstücken bei der EFTA-Überwachungsbehörde

1. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 müssen Anmeldungen vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV des EWR-Abkommens (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) verwiesen wird, bezeichneten gesetzlichen Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der im Formblatt, das einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten oder von der EG-Kommission zu diesem Zweck herausgegeben wurde, angegebenen Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Angaben zur Vervollständigung von Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder zur Ergänzung von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingehen oder als eingeschriebener Brief zur Post gegeben sein. Schriftliche Äußerungen zu Mitteilungen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 müssen vor Ablauf der jeweils festgesetzten Frist bei der EFTA-Überwachungsbehörde unter der erwähnten Adresse eingehen.

2. Kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstücks an und ist der letzte Tag der Frist kein Arbeitstag im Sinne von Artikel 19, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages.

3. Kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung des Schriftstücks an und ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag im Aufgabeland, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages in diesem Land.

Artikel 19

Definition der Arbeitstage der EFTA-Überwachungsbehörde

Arbeitstage im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, des Artikels 7 Absatz 4, des Artikels 9 Absatz 3 sowie des Artikels 18 Absatz 2 sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage, der in der Anlage 10 zu diesem Protokoll aufgeführten gesetzlichen Feiertage und der sonstigen Feiertage, welche die EFTA-Überwachungsbehörde vor Beginn jedes Jahres festsetzt und im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaft bekanntgibt.

TEIL IV: KOHLE UND STAHL

KAPITEL XV

AUF UNTERNEHMEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN IM BEREICH KOHLE UND STAHL

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

BETREFFEND VEREINBARUNGEN UND

ZUSAMMENSCHLÜSSE

Artikel 1

1. Die Genehmigungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die EFTA-Überwachungsbehörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen weiterhin erfüllt werden.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihre Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.

3. Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewähn, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.

4. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 alle zur

Anwendung des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Artikels erforderlichen Auskünfte einholen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung, durch welche die Art der ihr mitzuteilenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.

5. Vorbehaltlich der beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu erhebenden Klagen ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Artikel 55 des EWR-Abkommens und der Protokolle 22 und 25 zum EWR-Abkommen ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen in Einklang stehen.

6. Gegen Unternehmen, die eine nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10% des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbußen handelt, und bis auf höchstens 20% des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.

Artikel 2

1. Bei der Würdigung, ob die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen erfüllt sind, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der Größe der innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bestehenden Unternehmen gleicher Art

insoweit Rechnung zu tragen, als sie dies für gerechtfertigt hält, um die aus einer Ungleichheit der Wettbewerbsbedingungen sich ergebenden Nachteile zu vermeiden oder auszugleichen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann diese Genehmigung an jede ihr im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen geeignet erscheinende Bedingung knüpfen.

3. Bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde über ein Vorgehen erklärt, das Unternehmen betrifft, von denen mindestens eines nicht unter Artikel 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fällt, holt sie die Äußerung der beteiligten Regierungen ein.

4. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 auf die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen kann die EFTA-Überwachungsbehörde alle Auskünfte von natürlichen oder juristischen Personen verlangen, welche die in Betracht kommenden Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben oder erwerben oder zusammenfassen wollen, wenn diese Auskünfte für die Anwendung des Artikels 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen auf ein Vorgehen erforderlich sind, das die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen genannte Wirkung haben könnte.

5. Falls ein Zusammenschluß erfolgt, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bewirkt worden ist und trotzdem den in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Bedingungen entspricht, macht sie die Genehmigung dieses Zusammenschlusses davon abhängig, daß die Personen, welche die Rechte oder Vermögenswerte erworben oder zusammengefaßt haben, die in Artikel 12 Buchstabe b) vorgesehene Geldbuße zahlen; in den Fällen, in denen eindeutig feststeht, daß die Zustimmung beantragt werden mußte, darf jedoch der Betrag dieser Geldbuße nicht geringer sein als die Hälfte des in dem genannten Unterabsatz b) vorgesehenen Höchstbetrags. Unterbleibt diese Zahlung, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde die Maßnahmen, die nachstehend für als unzulässig erachtete Zusammenschlüsse vorgesehen sind.

6. Erfolgt ein Zusammenschluß, der nach Feststellung der EFTA-Überwachungsbehörde den allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht entsprechen kann, denen eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen unterliegen würde, so stellt sie durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den unzulässigen Charakter dieses Zusammenschlusses fest; nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, ordnet sie die Trennung der unzulässigerweise zusammengeschlossenen Unter-

nehmen oder Vermögenswerte oder die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle sowie jede andere Maßnahme an, die nach ihrer Auffassung geeignet ist, die Unabhängigkeit des Betriebes der betreffenden Unternehmen oder die Unabhängigkeit der Verwertung der betreffenden Vermögenswerte sowie normale Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Jeder unmittelbar Beteiligte kann unter den Voraussetzungen des Artikels 108 Absatz 2 Buchstabe b) des EWR-Abkommens und Artikel 18 des vorliegenden Abkommens wegen dieser Entscheidungen Klage erheben. Der EFTA-Gerichtshof hat gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens unbeschränkte Prüfungsbefugnis zu entscheiden, ob der erfolgte Zusammenschluß den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des im Anhang XIV zum EWR-Abkommen erhaltenen Rechtsaktes betreffend Kohle und Stahl hat. Diese Klage hat aufschiebende Wirkung. Sie kann erst erhoben werden, wenn die obengenannten Maßnahmen angeordnet worden sind, es sei denn, daß die EFTA-Überwachungsbehörde mit der Erhebung einer besonderen Klage gegen die Entscheidung einverstanden ist, durch die der Zusammenschluß für unzulässig erklärt wird.

7. Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 100 des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde jederzeit und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 41 des vorliegenden Abkommens die einstweiligen Maßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sie zum Schutze der Interessen von Konkurrenzunternehmen und Dritten sowie zur Verhinderung jeder Handlung für erforderlich hält, durch die die Ausführung ihrer Entscheidung behindert werden könnte. Eine Klage hat hinsichtlich dieser einstweiligen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der EFTA-Gerichtshof anders entscheidet.

8. Die EFTA-Überwachungsbehörde gewährt den Beteiligten zur Ausführung ihrer Entscheidungen eine angemessene Frist, nach deren Überschreitung sie für jeden Tag Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1°/oo des Wertes der betreffenden Rechte oder Vermögenswerte auferlegen kann.

9. Kommen die Beteiligten ihren Verpflichtungen nicht: nach, so ergreift die EFTA-Überwachungsbehörde selbst Vollzugsmaßnahmen.

10. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist außerdem berechtigt, an die beteiligten EFTA-Staaten die Empfehlungen zu richten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten den Vollzug der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zu erreichen.

11. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse berücksichtigt die EFTA-Überwachungsbehörde die von Dritten gutgläubig erworbenen Rechte.

12. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann Geldbußen festsetzen bis zum Betrag von

a) 3% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen entziehen;

b) 10% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich den in. Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen entzogen haben, wobei sich dieser Höchstbetrag nach dem auf die Herstellung des Zusammenschlusses folgenden zwölften Monat um ein Vierundzwanzigstel für jeden bis zur Feststellung der Zuwiderhandlung durch die EFTA-Überwachungsbehörde abgelaufenen weiteren Monat erhöht;

c) 10% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind oder erworben oder zusammengefaßt werden sollen, gegen die natürlichen oder juristischen Personen, die sich die Vergünstigung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Wege falscher oder entstellter Angaben verschafft oder zu verschaffen versucht haben;

d) 15% des Wertes der Vermögenswerte, die erworben oder zusammengefaßt worden sind, gegen die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Unternehmen, die an der Herstellung der zu den Vorschriften des Artikels 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehenden Zusammenschlüsse beteiligt waren oder mitgewirkt haben.

13. Die Personen, gegen welche die in Absatz 12 vorgesehenen Sanktionen festgesetzt worden sind, können nach Maßgabe des Artikels 36 des vorliegenden Abkommens beim EFTA-Gerichtshof Klage erheben.

Artikel 3

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen.

2. Vorbehaltlich des Artikels 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, Auskünfte, die sie in Anwendung von Artikel 55 und 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 sowie der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erlangt, und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben; dies gilt insbeson-

dere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 4 des Kapitels II und an der Anhörung nach Artikel 8 Absatz 2 des Kapitels IV teilnehmen.

Mit dieser Einschränkung hat die EFTA-Überwachungsbehörde alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung des vorliegenden Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Zwangsgelder bis zum Höchstbetrag von 1% des jährlichen Umsatzes festsetzen; der Höchstbetrag solcher Zwangsgelder beträgt 5% des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs.

4. Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, daß die EFTA-Überwachungsbehörde das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, insbesondere Artikel 39, Klage auf Schadenersatz erheben.

Artikel 4

Vor der Festsetzung einer Geldbuße oder eines wiederkehrenden Zwangsgeldes nach diesem Kapitel ist die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet, den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 5

Für den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes dient, die den Unternehmen nach dem vorliegenden Kapitel auferlegt werden, ist der Umsatz von Produkten, auf die in Protokoll 14 zum EWR-Abkommen verwiesen wird, maßgebend.

ABSCHNITT II

AUSKUNFTSPFLICHT (ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DES ABSCHNITTES I)

TEIL I Verpflichtung zur Anzeige

Artikel 1

Alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme derjenigen, die innerhalb des räumlichen

Anwendungsgebietes des EWR-Abkommens auf dem Gebiet von Kohle oder Stahl eine Produktionstätigkeit oder eine andere Vertriebstätigkeit als den Verkauf an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende ausüben, sind — falls sie die in den nachstehenden Artikeln bezeichneten Vorgehen tätigen — zur Auskunft nach Maßgabe dieses Abschnitts verpflichtet.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Personen haben der EFTA-Überwachungsbehörde den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und den Erwerb der Befugnis, Rechte anderer an einem solchen Unternehmen im eigenen oder fremden Namen auszuüben, anzuzeigen, sofern sie dadurch die Möglichkeit erhalten, bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens mehr als 10% aller Stimmrechte auszuüben, und sofern der gemeine Wert aller dieser Rechte 100000 ECU überschreitet. Dabei sind Rechte anderer, die diesen Personen bereits vor dem Erwerb zustanden, anzurechnen.

Artikel 3

Artikel 1 gilt entsprechend, sofern sich der Erwerb auf Rechte an einem Unternehmen bezieht, das über ein Unternehmen im Sinne des Artikels 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen die Kontrolle ausübt.

Artikel 4

1. Eine Anzeigepflicht hinsichtlich der in den Artikel 2 und 3 bezeichneten Vorgänge besteht nicht für Banken oder ihre Beauftragten, soweit die Befugnis zur Ausübung des Stimmrechts sich bezieht

— auf Aktien, die den Kunden der Banken oder den Kunden anderer Banken gehören; oder

— auf Namensaktien, deren Rechte die Bank als Treuhänder für ihre Kunden geltend macht.

2. Absatz 1 läßt unberührt

— eine Verpflichtung der Banken, über diese Vorgänge gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen;

— eine Verpflichtung der Kunden, diese Vorgänge gemäß Artikel 2 und 3 anzuzeigen oder darüber gemäß Artikel 7 Auskunft zu erteilen.

Artikel 5

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auf Grund einer besonderen Genehmigung und unter gewissen Bedingungen von der Anzeigepflicht der in den Artikeln 2 und 3 genannten Geschäfte amtlich

zugelassene Börsenmakler befreien, sofern diese von dem Stimmrecht der in ihrem Besitz befindlichen Anteile keinen Gebrauch machen.

Artikel 6

Die Anzeige gemäß den Artikeln 2 und 3 ist innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erstatten, nachdem der Anzeigepflichtige von dem anzuzeigenden Vorgang Kenntnis erhalten hat.

TEIL II

Besondere Aufforderung zur Auskunft

Artikel 7

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann durch besondere Aufforderung die im Artikel 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Artikels 2 des Abschnitts I erforderlichen Auskünfte ersuchen

(1) über den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts an Grundstücken, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen eines Unternehmens, sofern diese Grundstücke, industriellen Einrichtungen oder Konzessionen vor dem Erwerb dem Betrieb dieses Unternehmens dienten;

(2) über den Erwerb von Rechten an einem Unternehmen, auf Grund deren bei Beschlußfassungen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter dieses Unternehmens Stimmrechte ausgeübt werden können;

(3) über den Erwerb der Befugnis, Rechte der in Ziffer 2 bezeichneten Art, die anderen gehören, im eigenen oder fremden Namen geltend zu machen;

(4) über den Erwerb der Befugnis, auf Grund eines Vertrages darüber zu bestimmen, wie der Gewinn eines Unternehmens gebildet oder verwendet wird;

(5) über den Erwerb der Befugnis, allein oder zusammen mit anderen Personen, entweder als Inhaber, Nutzungsberechtigter, Verwalter oder Mitglied der Geschäftsführung, an der Führung eines Unternehmens mitzuwirken;

(6) über die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens.

2. Die Auskunftspflichtigen haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Verlangen auch den Namen und den Wohnort des wahren Berechtigten mitzuteilen, falls sie befugt sind,

— Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art als Treuhänder Dritter geltend zu machen oder

— Rechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die Dritten gehören, im eigenen oder im fremden Namen geltend zu machen.

ABSCHNITT III

VERFOLGUNGS- UND

VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG IM

GELTUNGSBEREICH DES PROTOKOLLS 25

ZUM EWR-ABKOMMEN UND DES

VORLIEGENDEN KAPITELS

Artikel 1 Verfolgungsverjährung

1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 25 oder der Bestimmungen dieses Kapitels Geldbußen festzusetzen, verjährt

a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen;

b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

Artikel 2 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

1. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung Beteiligten bekanntgegeben wird.

Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen

a) schriftliche Auskunftsverlangen der EFTA-Überwachungsbehörde sowie Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden;

b) schriftliche Aufträge der EFTA-Überwachungsbehörde an ihre Bediensteten zur Vornahme von Nachprüfungen sowie Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden;

c) die Einleitung eines Verfahrens durch die EFTA-Überwachungsbehörde;

d) Schreiben der EFTA-Überwachungsbehörde an die Beteiligten, mit denen diesen nach Artikel 4 des Abschnitts I Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

2. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten.

3. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße festgesetzt hat; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht.

Artikel 3 Ruhen der Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshof anhängig ist.

Artikel 4 Vollstreckungsverjährung

1. Die Befugnis der EFTA-Überwachungsbehörde zur Vollstreckung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des EWR-Abkommens oder gegen die zur Durchführung des EWR-Abkommens erlassenen Vorschriften Geldbußen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren.

2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Artikel 5 Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

1. Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen

a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird;

b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA- Staats auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde.

2. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Artikel 6 Ruhen der Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung ruht a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist;

b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes ausgesetzt ist.

ABSCHNITT IV

BEFUGNISSE DER BEDIENSTETEN UND

BEVOLLMÄCHTIGTEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE ZUR

DURCHFÜHRUNG VON

NACHPRÜFUNGEN NACH PROTOKOLL 25

ZUM EWR-ABKOMMEN UND DEM

VORLIEGENDEN KAPITEL

Artikel 1

1. Die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den bei den Unternehmen gemäß Protokoll 25 und Anhang XIV zum EWR-Abkommen und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 des Abschnitts I, durchzuführenden Nachprüfungen beauftragt sind, verfügen über folgende Befugnisse

a) in dem zur Verwirklichung des Zwecks der Nachprüfung erforderlichen Umfang die Bücher und sonstigen Geschäfts- und Finanzunterlagen einschließlich aller rechnerunterstützten Dokumentationen unabhängig von dem Ort, an dem diese Bücher und Dokumente hinterlegt sind, zu prüfen;

b) Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge aus Büchern und Geschäfts- und Finanzunterlagen sowie jedweder Form automatisch gespeicherter Daten anzufertigen;

c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen und gegebenenfalls Dritter, bei denen die Bücher und Geschäfts- und Finanzunterlagen hinterlegt wurden, zu betreten, um bei der Auswahl der einer Kontrolle zu unterwerfenden Bücher und Dokumente das Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Eignung und Vollständigkeit dieser Auswahl auszuüben.

2. Der betreffende Staat ist über bevorstehende Nachprüfungen und den Rang der Bediensteten rechtzeitig zu unterrichten. Bedienstete dieses Staates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde die Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

3. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Artikel 2

Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten und Bevollmächtigten der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Befugnisse unter Vorlage

eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Zweck der Nachprüfung bezeichnet ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt den Vertretern der EG-Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen an der Nachprüfung teilnehmen, ebenfalls einen solchen Prüfungsauftrag.

Artikel 3

Unter Androhung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abschnittes I genannten Geldbußen und Zwangsgelder wird den Unternehmen aufgegeben, die sich aus Artikel 1 dieses Abschnitts ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, ohne daß eine Einzelentscheidung notwendig wäre.

TEIL V: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

KAPITEL XVI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT I

AUF KAPITEL II BIS XII UND XV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens beschriebenen Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV des vorliegenden Protokolls anzumelden.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen solche der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art sind und unter Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels II fallen; sie können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV angemeldet werden.

Artikel 2

Entscheidungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens

1. Im Rahmen einer Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens bestimmt die EFTA-Überwachungsbehörde das Datum des Wirksamwerdens der Entscheidung. Dieses Datum kann dem Notifikationsdatum nicht vorangehen.

2. Der zweite Satz des ersten Absatzes findet keine Anwendung auf die in Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels II und im Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Kapitels genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen, die innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.

Artikel 3

Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

1. Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und die vor dem im Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Kapitels bezeichneten Zeitpunkt angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens nicht erfüllt, und führen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern sie diese derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfüllen, so gilt das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 nur für den Zeitraum, den die EFTA-Überwachungsbehörde festsetzt. Eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem voranstehenden Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels II fallen und bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen, ist Absatz 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemeldet werden.

Artikel 4

An die EG-Kommission vor dem Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens gerichtete Anträge und Anmeldungen erfüllen die Bestimmun-

gen über Anträge und Anmeldungen des vorliegenden Abkommens.

Gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formblattes, wie es zur Durchführung des EWR-Abkommens vorgeschrieben ist, innerhalb der von ihr festgesetzten Frist verlangen. Solche Anträge und Anmeldungen sind gültig, wenn die Formblätter innerhalb des festgesetzten Zeitraumes und gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens und der Kapitel II, III, V, VII, X, XII und XV des vorliegenden Protokolls eingereicht worden sind.

Artikel 5 Geldbußen

Für Handlungen, die bereits vor der Anmeldung der Vereinbarungen, der Beschlüsse und der abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Kapitels anwendbar sind und die innerhalb der vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind, stattgefunden haben, werden keine Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens festgesetzt.

Artikel 6

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ergreifen die EFTA-Staaten alle Maßnahmen zur notwendigen Unterstützung der Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission, um diesen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Prüfungen zu ermöglichen.

Artikel 7

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen und unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, daß sie die Voraussetzungen für die in Anhang XIV zum EWR-Abkommen vorgesehenen Gruppenfreistellungen erfüllen.

Artikel 8

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens bestehen

und unter Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, findet das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens so abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.

Artikel 9

Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, denen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Einzelfreistellung gewährt wurde, bleiben im Hinblick auf die Bestimmungen des EWR-Abkommens freigestellt, bis zu dem Zeitpunkt, den die die Freistellung gewährende Entscheidung bezeichnet oder bis die EG-Kommission eine neue Entscheidung trifft; es gilt das frühere der beiden Daten.

ABSCHNITT II

AUF KAPITEL XIII UND XIV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Die Rechtakte, auf die in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung [EWG] Nr. 4064/89) und im Kapitel XIII des vorliegenden Protokolls verwiesen wird, findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Bekanntgabe waren oder durch einen Erwerb im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des besagten Rechtsaktes zustande gekommen sind; auf keinen Fall finden diese Regeln Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich derer eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines EFTA-Staates vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.

ANLAGEN (...)

ANLAGE 7 Verzeichnis nach Artikel 2 des Kapitels XI

a) die Einführung oder einheitliche Anwendung zwingend vorgeschriebener oder empfohlener technischer Normen für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeug-Ersatzteile, Ausrüstungsteile und

Betriebsmittel, sofern es sich hierbei um Normen einer allgemein anerkannten internationalen Organisation oder eines Luftfahrzeug- oder Ausrüstungshersteller handelt;

b) die Einführung oder einheitliche Anwendung technischer Normen für ortsfeste Luftfahrzeugeinrichtungen, sofern es sich hierbei um die Normen einer allgemein anerkannten internationalen Organisation handelt;

c) der Austausch, die Vermietung, die gemeinsame Verwendung oder die Wartung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeug-Ersatzteilen, Ausrüstungsteilen oder festen Einrichtungen zum Betreiben von Flugdiensten sowie die gemeinsame Anschaffung von Luftfahrzeugersatzteilen, sofern diese Vereinbarungen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage getroffen werden;

d) die Einführung, Benutzung und Verwendung technischer Kommunikationsnetze, sofern diese Vereinbarungen auf einer nichtdiskriminierenden Grundlage getroffen werden;

e) der Austausch, die gemeinsame Verwendung oder die Ausbildung von Personal für technische oder betriebliche Zwecke;

f) bei einem Ausfall oder einer Verspätung von Flugzeugen die Regelung und Durchführung von Ersatzbeförderungen für Fluggäste, Post und Gepäck mit einem Charterflugzeug oder durch Bereitstellung eines Ersatzflugzeugs auf Grund vertraglicher Vereinbarungen;

g) die Regelung und Durchführung von Anschluß- oder Zusatzbeförderungen in der Luft sowie die Aufstellung und Anwendung von Pauschalpreisen und Pauschalbedingungen für diese Beförderungen;

h) die Zusammenfassung von Einzelladungen;

i) die Aufstellung oder Anwendung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht direkt oder indirekt die Entgelte und Beförderungsbedingungen festgelegt werden;

j) Vereinbarungen über den Verkauf, die Betätigung und die Anerkennung von Flugscheinen zwischen Luftverkehrsunternehmen (Interlining) sowie die damit verbundene Erstattung, Aufteilung und buchmäßige Erfassung der Einnahmen;

k) die Verrechnung und der Kontenausgleich zwischen Luftfahrtunternehmen mit Hilfe einer Verrechnungsstelle mit den dafür notwendigen oder zusammenhängenden Leistungen; die Abrechnung und der Ausgleich

zwischen Luftfahrtunternehmen und ihren Vertretern durch ein zentralisiertes und automatisiertes Ausgleichsverfahren oder -system, mit den dafür notwendigen oder zusammenhängenden Leistungen.

PROTOKOLL 5

ÜBER DIE SATZUNG DES EFTA-GERICHTSHOFS

Artikel 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des durch Artikel 27 dieses Abkommens geschaffenen Gerichtshofs gelten die Bestimmungen dieses Abkommens und dieser Satzung.

Teil I

RICHTER

Artikel 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 3

Unmittelbar nach der Eidesleistung bestimmt der Gerichtshof durch Los jene seiner Richter, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 30 dieses Abkommens endet.

Artikel 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, daß die Regierungen der EFTA-Staaten einvernehmlich von dieser Vorschrift Befreiung erteilen.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 5

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an die Regierungen der EFTA-Staaten zu richten. Mit deren Benachrichtigung wird der Sitz frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

Artikel 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben, seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmig in einer Vollsitzung des Gerichtshofs gefaßtem Urteil nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlußfassung nicht mit.

Der Kanzler des Gerichtshofs bringt den Regierungen der EFTA-Staaten eine solche Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis.

Artikel 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

Teil II

ORGANISATION

Artikel 8

Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der an den Beratungen teilnehmenden Richter und nach Maßgabe der Verfahrensordnung gefaßt.

Artikel 9

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

Artikel 10

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

Artikel 11

Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.

Artikel 12

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

Artikel 13

Die Richter und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.

Artikel 14

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

Artikel 15

Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß dem Gerichtshof kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

Artikel 16

Die Regelung der Sprachenfrage beim Gerichtshof wird in der Verfahrensordnung festgelegt.

Teil III

VERFAHREN

Artikel 17

Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Gemeinschaft und die EG-Kom-

mission werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Rechtssache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwalts bedienen, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.

Andere Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein, der in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen ist.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Artikel 18

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien.

Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Artikel 19

Die Klageerhebung beim Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei, gegen welche die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr sind gegebenenfalls der Wortlaut des Aktes, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder andere erhebliche Unterlagen beizufügen. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die

Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Artikel 20

Sobald ein Fall beim Gerichtshof anhängig ist, benachrichtigt der Kanzler die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission. Binnen zweier Monate nach dieser Benachrichtigung können die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 21

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.

Der Gerichtshof kann ferner von den EFTA-Staaten, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Regelung dieses Rechtsstreits erforderlich erachtet.

Artikel 22

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen; Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

Artikel 23

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

Artikel 24

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder auf die in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehene Weise eidlich vernommen werden.

Artikel 25

Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke

werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.

Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

Artikel 26

Jeder EFTA-Staat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen, in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

Artikel 27

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

Artikel 28

Während der Verhandlungen kann der Gerichtshof die Sachverständigen, die Zeugen und die Parteien selbst anhören. Letztere können sich allerdings nur über ihre Vertreter an den Gerichtshof wenden.

Artikel 29

Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

Artikel 30 Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

Artikel 31

Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.

Artikel 32

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

Artikel 33

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 34 Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

Artikel 35

Der Präsident des Gerichtshofs kann nach einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 40 dieses Abkommens, auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gemäß dessen Artikel 41 oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 110 des EWR-Abkommens entscheiden.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichthofs in der Hauptsache nicht vor.

Artikel 36

Die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreites glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen EFTA-Staaten oder zwischen EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde.

Mit den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

Artikel 37

Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, daß der Gerichtshof anders beschließt.

Artikel 38

EFTA-Staaten und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem

Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.

Artikel 39

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft macht, oder der EFTA-Überwachungsbehörde auszulegen.

Artikel 40

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

Artikel 41

In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Artikel 42

Die aus außervertraglicher Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde geltend macht. In letzterem Fall muß die Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Kundmachung der betreffenden Maßnahme oder ihrer Mitteilung an den Kläger, oder, falls eine solche nicht erfolgte, nach dem Tag, an dem er hiervon Kenntnis erlangte, erhoben werden.

Teil IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 43

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs enthält außer den nach dieser Satzung zu erlassenden

Bestimmungen alle sonstigen Vorschriften, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

Artikel 44

Die Regierungen der EFTA-Staaten können diese Satzung auf Antrag oder nach Befassung des Gerichtshofs in gegenseitigem Einverständnis ändern.

PROTOKOLL 6

ÜBER DIE RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

TEIL I

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

Artikel 2

1. Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die EFTA-Überwachungsbehörde Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen

a) soweit sie im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EFTA-Überwachungsbehörde gehörendes oder von ihr betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;

c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich Versorgungsansprüche, welche die EFTA-Überwachungsbehörde ihren Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten oder ihren ehemaligen Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;

d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der

EFTA-Überwachungsbehörde angestrengten Gerichtsverfahren steht.

2. Die Vermögenswerte der EFTA-Überwachungsbehörde, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität

a) von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;

b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fällen.

Artikel 3

Das Archiv der EFTA-Überwachungsbehörde und alle ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

Artikel 4

1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann die EFTA-Überwachungsbehörde

a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;

b) frei ihre Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.

2. Bei Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat die EFTA-Überwachungsbehörde allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde möglich erscheint.

Artikel 5

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit

a) von allen direkten Steuern. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;

b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der EFTA-Überwachungsbehörde für ihren amtlichen Gebrauch. Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte

Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, außer unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden; c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

2. Werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

Artikel 6

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von der Regierung dieses Staates irgend einer anderen vergleichbaren internationalen Organisation in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.

2. Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs der EFTA-Überwachungsbehörde wird nicht ausgeübt.

3. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.

TEIL II

MITGLIEDER, BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 7

1. Die Mitglieder, die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EFTA-Überwachungsbehörde, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines von einem Mitglied, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

c) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;

d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

e) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

f) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;

g) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der EFTA-Überwachungsbehörde bezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der EFTA-Überwachungsbehörde gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche Absatz 1 Anwendung findet, festlegen und hiervon die EFTA- Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und anderen Bediensteten jener Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmäßig bekanntgegeben.

Artikel 8

Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 angeführten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde

a) Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;

b) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

c) volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a);

d) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

TEIL III

MITGLIEDER VON BERATUNGSGREMIEN UND SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 9

1. Mitglieder von Beratungsgremien, welche die EFTA-Überwachungsbehörde in ihren Aufgaben unterstützen, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EFTA-Überwachungsbehörde oder bei der Durchführung von Aufträgen in ihrem Namen die folgenden Privilegien und Immunitäten

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied eines Beratungsgremiums begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

c) Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

d) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

2. Absatz 1 findet auch auf Sachverständige bei der Durchführung von Aufträgen Anwendung, solange sie für die EFTA-Überwachungbehörde tätig sind, sowie auf Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der EG-Mitgliedstaaten, die in den in Absatz 1 genannten Beratungsgremien mitwirken.

TEIL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat die Pflicht, ihre Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.

2. Privilegien und Immunitäten werden den Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Interesse der EFTA-Überwachungsbehörde und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Die EFTA-Überwachungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität eines Mitglieds, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen ihrer Meinung nach die Beibehaltung der Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EFTA-Überwachungsbehörde aufgehoben werden kann.

Artikel 11

Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Artikel 7 Absatz 1 c), d) und e) vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.

Artikel 12

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Artikel 13

Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, daß im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten mißbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde Beratungen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat und — bejahendenfalls — um dafür Vorsorge zu treffen, daß er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, daß eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten mißbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

PROTOKOLL 7

ÜBER DIE RECHTSFÄHIGKEIT, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EFTA-GERICHTSHOFS

TEIL I

DER EFTA-GERICHTSHOF

Artikel 1

Der EFTA-Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

Artikel 2

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit genießt der Gerichtshof Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in den folgenden Fällen

a) soweit er im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein dem Gerichtshof gehörendes oder von ihm betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;

c) im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich der Versorgungsansprüche, welche der Gerichtshof einem Richter, dem Kanzler, einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten oder einem ehemaligen Richter, Kanzler, Beamten oder sonstigen Bediensteten schuldet;

d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem vom Gerichtshof angestrengten Gerichtsverfahren steht.

2. Die Vermögenswerte des Gerichtshofs, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität

a) von jeder Form der Beschlagnahme, der Einziehung oder der Enteignung;

b) von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fällen.

Artikel 3

Das Archiv des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder von ihm verwahrten Dokumente sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

Artikel 4

1. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof

a) Geldmittel oder Devisen jeder Art besitzen und Guthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten;

b) frei seine Geldmittel oder Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes überweisen und alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede beliebige andere Währung konvertieren.

2. Bei Ausübung seiner Rechte gemäß Absatz 1 dieses Artikels hat der Gerichtshof allfällige, seitens eines dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates erfolgte Vorstellungen gebührend in Betracht zu ziehen und solchen Vorstellungen insoweit Rechnung zu tragen, als dies ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs für möglich erachtet wird.

Artikel 5

1. Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit

a) von allen direkten Steuern. Der Gerichtshof kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;

b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen des Gerichtshofs für seinen amtlichen Gebrauch. Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, außer unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;

c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

2. Werden vom Gerichtshof Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten des Gerichtshofs notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

Artikel 6

1. Der Gerichtshof genießt im Gebiet jedes dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staates für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht

weniger günstige Behandlung als die von der Regierung dieses Staates irgendeiner anderen vergleichbaren internationalen Organisation in bezug auf Begünstigungen, Tarife und Gebühren für das Post- und Fernmeldewesen sowie in bezug auf Pressetarife für Informationen an die Presse und an den Rundfunk gewährt wird.

2. Eine Zensur der amtlichen Korrespondenz und des sonstigen amtlichen Nachrichtenverkehrs des Gerichtshofs wird nicht ausgeübt.

3. Der Gerichtshof hat das Recht, Codes zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in versiegeltem Gepäck abzusenden oder zu erhalten, welchen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie diplomatischen Kurieren und Sendungen gewährt werden.

TEIL II

DIE RICHTER, DER KANZLER, DIE BEAMTEN UND DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DES GERICHTSHOFS

Artikel 7

1. Die Richter genießen Immunität gegenüber rechtlichen Verfahren. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit besteht diese Immunität hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen weiter.

2. Der Gerichtshof kann in Vollsitzung beschließen, diese Befreiung aufzuheben.

3. Im Falle der Aufhebung der Immunität und der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Richter kann dieses in allen EFTA-Staaten nur bei einem Gericht durchgeführt werden, das zuständig ist, über Mitglieder der Höchstgerichte zu richten.

Artikel 8

1. Die Richter, der Kanzler, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten

a) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;

b) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;

c) für sich selbst sowie für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung

in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

e) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;

f) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen vom Gerichtshof gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der vom Gerichtshof gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen. Die dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

2. Zusätzlich zu den oben angeführten Privilegien und Immunitäten genießen der Kanzler, die Beamten und die anderen Bediensteten Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst des Gerichtshofs, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen. Diese Immunität gilt nicht im Falle eines vom Kanzler, von einem Beamten oder von einem anderen Bediensteten des Gerichtshofs begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

3. Der Gerichtshof wird die Kategorien von Beamten und sonstigen Bediensteten, auf welche die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, festlegen und hiervon die EFTA-Staaten benachrichtigen. Die Namen der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Kategorien werden den EFTA-Staaten regelmäßig bekanntgegeben.

Artikel 9

Zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Privilegien und Immunitäten genießen die Richter

a) Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

b) dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Zollkontrolle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Diplomaten gewährt werden.

TEIL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

1. Der Gerichtshof hat die Pflicht, seine Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.

2. Privilegien und Immunitäten werden dem Kanzler, den Beamten und den sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs im Interesse des Gerichtshofs und nicht zu deren persönlichem Vorteil gewährt. Der Gerichtshof ist berechtigt und verpflichtet, auf die Immunität des Kanzlers, eines Beamten oder eines sonstigen Bediensteten in allen Fällen zu verzichten, in denen seiner Meinung nach die Aufrechterhaltung der Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichtshofs aufgehoben werden kann.

Artikel 11

Kein diesem Protokoll angehörender Staat ist verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 b), c) und d) vorgesehenen Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsangehörigen und Personen mit ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren.

Artikel 12

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes der dem Protokoll angehörenden Staaten, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Artikel 13

Ist ein diesem Protokoll angehörender Staat der Auffassung, daß im Protokoll vorgesehene Privilegien und Immunitäten mißbraucht wurden, werden zwischen dem betreffenden Staat und dem Gerichtshof Beratungen abgehalten, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch stattgefunden hat, und — bejahendenfalls — um dafür Vorsorge zu treffen, daß er sich nicht wiederholt. Ein Staat, welcher der Auffassung ist, daß eine Person die in diesem Protokoll gewährten Privilegien und Immunitäten mißbraucht, kann sie auffordern, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.

ANHANG I

LISTE GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS 1)

Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen und andere Verfahrensregeln

1. C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag - Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. C 252 vom 30. 9. 1980, S. 2)

2. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG[81] 12740)

3. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG[89] D/5521)

4. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG[87] D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag — Fristen

5. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG[90] D/28091): staatliche Beihilfen — Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden

6. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG[91] D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird

Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung

7. C/40/90/S. 2: Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABl. Nr. C 40 vom 20.2.1990, S. 2)

Staatliche Beteiligungen

8. Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984)

1) Es ergibt sich aus den Artikeln 5 Absatz 2 (b) und 24 dieses Abkommens, daß die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muß, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen ergebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.

Mißbräuchlich gewährte Beihilfen

9. C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABl. Nr. C 318 vom 24.11.1983, S. 3)

Staatliche Bürgschaften

10. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG[89] D/4328)

11. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG[89] D/12772)

Rahmen für sektorale Beihilferegelungen Textil- und Bekleidungsindustrie

12. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK[71] 363 endg. — Juli 1971)

13. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. Februar 1977 (SG[77] D/1190) und Anhang (SEK[77] 317 vom 25.1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie

Kunstfaserindustrie

14. C/173/89/S. 5: Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 173 vom 8.7.1989, S. 5)

Kraftfahrzeugindustrie

15. C/123/89/S. 3: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie (ABl. Nr. C 123 vom 18.5.1989, S. 3)

16. C/81/91/S. 4: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeugindustrie (ABl. Nr. C 81 vom 26.3.1991, S. 4)

Rahmen für allgemeine regionale Beihilferegelungen

17. 471 Y 1104: Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4.11.1971, S. 1)

18. C/111/71/S. 7: Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4.11.1971, S. 7)

19. Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM[75]77 endg.)

20. C/31 /79/S. 9: Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3.2.1979, S. 9)

21. C/212/88/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12.8.1988, S. 2)

22. C/10/90/S. 8: Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABl. Nr. C 10 vom 16.1. 1990, S. 8)

23. C/163/90/S. 5: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4.7.1990, S. 5)

24. C/163/90/S. 6: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6)

Horizontale Rahmen

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich

25. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807)

26. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG[80] D/8287)

27. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980)

28. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG[87] D/3795)

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

29. C/83/86/S. 2: Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. Nr. C 83 vom 11.4. 1986, S. 2)

30. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG[90] D/01620)

Allgemeine Beihilferegelungen

31. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG[79] D/10478)

32. Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228)

Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen

33. C/3/85/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABl. Nr. C 3 vom 5.1. 1985, S. 2)

Beschäftigungsbeihilfen

34. Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253

35. Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280

Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie

36. C/320/88/S. 3: Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABl. Nr. C 320 vom 13.12. 1988, S. 3)

ANHANG II

LISTE GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS Es ergibt sich aus den Artikeln 5 Absatz 2 (b) und 24 dieses Abkommens, daß die EFTA-Überwachungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Abkommens Akte erlassen muß, die den in diesem Anhang aufgeführten Akten entsprechen. Diese Verpflichtung obliegt der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend ihrer sich aus diesem Abkommen ergebenden Zuständigkeit auch bezüglich Änderungen dieser Akte oder bezüglich der Annahme anderer, künftiger Akte in diesem Gebiet.

1. C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14.8.1990, S. 5)

2. C/203/90/S. 10: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. C 203 vom 14.8.1990, S. 10)

Ausschließlichkeitsverträge

3. C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die

Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. C 101 vom 13.4.1984, S. 2)

4. C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. C 17 vom 18.1.1985, S. 4)

Weitere Rechtsakte

5. 362 X 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABl. Nr. 139 vom 24.12. 1962, S. 2921/62)

6. C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABl. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3), berichtigt in ABl. Nr. C 84 vom 28.8.1968, S. 14

7. C/111/72/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist (ABl. Nr. C 111 vom 21.10.1972, S. 13)

8. C/1/79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (ABl. Nr. C 1 vom 3.1. 1979, S. 2)

9. C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABl. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S. 2)

10. C/233/91/S. 2: Leitlinie für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABl. Nr. C 233 vom 6. 9. 1991, S.2)

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERTRAGSPARTEIEN

ZU DEN VERHANDLUNGEN ÜBER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS

Die Vertragsparteien sind übereingekommen

Zu Protokoll 4, Artikel 10 Absatz 1 des Kapitels II, Artikel 16 Absatz 2 des Kapitels VI, Artikel 15 Absatz 2 des Kapitels IX, Artikel 8 Absatz 2 des Kapitels XI und Artikel 19 Absatz 2 des Kapitels XIII

Die Weiterreichung von Auskünften an die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betrifft alle Anträge und Bekanntmachungen, welche der EFTA-Überwachungsbehörde zugehen, einschließlich der auf einem Mißverständnis der Marktteilnehmer beruhenden, welche die materiellen Bestimmungen oder die in Artikel 56 des EWR-Abkommens enthaltenen Bestimmungen betreffen.

Zu Protokoll 4, Artikel 14 Absatz 2 des Kapitels II, Artikel 21 Absatz 2 des Kapitels VI, Artikel 18 Absatz 2 des Kapitels IX und Artikel 13 Absatz 2 des Kapitels XIII

Der Bewilligung der EFTA-Überwachungsbehörde zuhanden der Vertreter der EG-Kommission kommt bloß deklaratorische Wirkung zu.

Zu Protokoll 6, Artikel 7 Absatz 1, und Protokoll 7, Artikel 8 Absatz 1

In den Sitzabkommen wird vorgesehen, daß die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde wie auch die Richter, der Kanzler, die Beamten und anderen Bediensteten des Gerichtshofs das Recht haben, bei Antritt ihres Dienstes auf dem Gebiet einer Vertragspartei ihre Einrichtungs- sowie persönlichen Gegenstände einschließlich der motorbetriebenen Fahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch frei von Zoll- und anderen Einfuhrabgaben einzuführen; nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeiten haben sie das Recht, diese vorbehaltlich der in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen frei von Abgaben auszuführen.

Solcherart eingeführte und befreite Güter dürfen nicht verkauft, vermietet, ausgeliehen bzw. mit oder ohne Bezahlung weggegeben werden, außer im Einklang mit den in den Gesetzen der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.

Sie werden versuchen, dasselbe in Sitzabkommen mit anderen Staaten zu erreichen.

GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1992 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 912/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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