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910. Verordnung: Elektroniker und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 910. Verordnung: Elektroniker und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer (§ 94 Z 25 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil, der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Herstellen elektrischer und elektronischer Schaltungen,

2. Herstellen eines elektromechanischen oder elektronischen Bauteiles oder einer Baugruppe.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung- durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen.

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der. Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation ¡n vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde '(§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im. Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. Berechnen elektrischer Größen von elektrischen Maschinen und Anlagen sowie die Dimensionierung von elektrischen Schaltungen (auch Digitaltechnik),

2. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen,

3. Bewegungs-, Arbeits-, Leistungs-, Festigkeits- und Wirkungsgradberechnungen,

4. einfache physikalische Berechnungen (Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik, Pneumatik),

5. Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels (Materialkostenermittlung, Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung einer

1. elektrischen oder elektronischen Schaltskizze und

2. einer Skizze eines elektromechanischen Bauteiles laut Angabe zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen.

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen,

2. Kenntnisse der Betriebsmittel,

3. Verbindungselemente.

Arbeitskunde

§ 7 Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Grundlagen der Physik und Chemie,

3. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

4. Meß- und Prüfgeräte,

5. Maschinenelemente,

6. Löt- und Schweißtechnik,

7 Begriffe der Elektrotechnik und Elektronik,

8. Isolier- und Imprägniertechnik,

9. Qualitätssicherung.

Besondere Fachkunde

§ 8. Im Gegenstand Besondere Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen.

1. Regel- und Steuergeräte,

2. elektrische und elektronische Bauteile,

3. elektrische Wicklungen,

4. elektrische und elektronische Maschinen und Anlagen,

5. typisch auftretende Störungen, mögliche Ursachen der Störungen und deren Behebungsmöglichkeiten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. elektrotechnische Vorschriften (insbesondere ÖVE, technische Anschlußbedingungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen),

2. Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz,

3. ÖNORMEN.

Zusatzprüfung zur Erlangung der Befähigung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer

§ 10. (1) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Bürokommunikationstechniker (§ 94 Z 18 GewO 1994) oder das Handwerk der Radio- und Videoelektroniker (§ 94 Z 26 GewO 1994) oder das Handwerk der Maschinen-und Fertigungstechniker (§ 94 Z 15 GewO 1994)

erbringen oder denen für eines dieser Handwerke eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nach.

(2) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk, von dem ausgehend der Prüfungswerber zum Befähigungsnachweis für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer gelangen will, nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen Prüfung in den Gegenständen Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9). Die Zusatzprüfung darf außer ¡n begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

(3) Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kälteanlagentechniker (§ 94 Z 17 GewO 1994) erbringen oder denen für dieses Handwerk eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 gegründete Nachsicht erteilt wurde, weisen die Befähigung für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nach.

(4) Die Zusatzprüfung hat sich auf jene für das Handwerk der Elektroniker und Elektromaschinenbauer erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, deren Nachweis in den Rechtsvorschriften über den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Kälteanlagentechniker nicht vorgeschrieben ist. Sie besteht aus einem fachlichpraktischen Teil und einem fachlich-theoretischen Teil.

(5) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ¡st nach neun Stunden zu beenden.

(6) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 ist eine mündliche Prüfung und hat sich auf die Gegenstände Besondere Fachkunde (§ 8) und Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als eine halbe Stunde dauern.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 1995 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31 Dezember 1994 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer (Elektromechaniker- und Elektromaschinenbauer-Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 196/1991, außer Kraft.

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