90. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Volksbegehrengesetzes 1973, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 1973 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert
1. Art. 23a Abs. 1 lautet
„(1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament
werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und
Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag
der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des
Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen
Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz
werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.“
2. Art. 23a Abs. 3 lautet
„(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind.“
3. Art. 26 Abs. 1 lautet
„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz
werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.“
4. Art. 26 Abs. 4 lautet
„(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.“
5. Art. 41 Abs. 2 lautet
„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier
Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behand-
lung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums
das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz
hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in
Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.“
5a. Art. 46 Abs. 2 lautet
„(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzt.“
6. Art. 49b Abs. 3 lautet
„(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen.
Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt
und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis
einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.“
7. Art. 60 Abs. 3 erster Satz lautet
„Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens
mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.“
8. Art. 151 wird folgender Abs. 28 angefügt
„(28) Art. 23a Abs. 1 und 3, Art. 26 Abs. 1 und 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und
Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)
BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht
nicht ausgeschlossen sind.“
2. § 23 Abs. 1 lautet
„(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse
ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.“
3. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf
Grund der Wählerevidenz anzulegen.“
4. § 41 lautet
„§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht
nicht ausgeschlossen sind.“
5. § 42 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben
oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz
eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen
Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je
200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen
Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster
Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung
genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1)
war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte
Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre
Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis,
Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden
wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten
Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt
ist.“
6. In § 129 wird folgender Abs. 1c eingefügt
„(1c) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die
Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
6a. § 129 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
7. Anlage 4 lautet
Artikel III
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzen.“
2. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt
und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.“
3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung
genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO)
war.“
4. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular
einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den
Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden
Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz
eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“
5. § 7 Abs. 8 lautet
„(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und
wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese
Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“
5a. In § 11 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.
5b. § 27 letzter Satz lautet
„Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
6. § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie
die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
7. In den Anlagen 1 und 7 ist jeweils die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen“
durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt“ zu ersetzen.
Artikel IV
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzen.“
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)
verfahrens festgestellt wurde.“
3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel V
Das Bundesgesetz, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt
wird (Volksbefragungsgesetz 1989), BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 5 lautet
„§ 5. Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in
einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.“
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren und dort ihren Hauptwohnsitz
haben;
b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)
verfahrens festgestellt wurde.“
3. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
Artikel VI
Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt
(§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem
Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich
festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt
sein.“
2. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der
Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die
ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der
Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen
eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der
Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“
3. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung
genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist
(§ 21 Abs. 1 NRWO) und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat.“
4. § 6 lautet
„§ 6. Stimmberechtigt ist, wer mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3)
das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.“
5. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine
Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6) ist.“
5a. In § 20 wird die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch die Wortfolge „von
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.“
6. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20
sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die
Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.
Artikel VII
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen
Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 10 lautet
„§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine
Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl.
Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
2. § 29 lautet
„§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben.“
3. § 30 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem
von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von 2600
Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren,
unterstützt sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift
gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach
Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen
anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung
genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10)
war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte
Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint,
ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise,
Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden
wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten
Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.“
3a. In § 39 Abs. 6 wird das Wort „Körperberhinderte“ durch das Wort „Körperbehinderte“ ersetzt.
3b. In § 59 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
3c. In § 61 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „amtlichen Stimmzettel“ durch die Wortfolge „amtlichen
Stimmzetteln“ ersetzt.
3d. § 90 letzter Satz lautet
„Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
4. Der bisherige Text des § 91 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter
Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner
2004 in Kraft.“
5. Anlage 3 lautet
Artikel VIII
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als
Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren,
Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.“
2. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu
führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren,
Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und
Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet,
in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung,
Wahlsprengel) zu erfassen.“
3. § 2 lautet
„§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet
haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz
haben.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen.
In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu
streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die
Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse
von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.
(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes,
längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser
Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.
(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im
Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen
wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen,
so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.
(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.“
4. § 2a Abs. 4 lautet
„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs-
oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben
spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie
nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.“
4a. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „des § 2 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1“ durch den Ausdruck „der §§ 2
Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz
schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu
erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der
Wählerevidenz begehren.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt
wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu
überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch
die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden
Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt
(Muster Anlage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden
Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen.
Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter
genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“
6. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat
gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.“
7. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,
zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch
nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiete vorzunehmen.
Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel
Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme ist in Wien
die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des
Landeshauptmannes erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt
werden.“
8. § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel IX
Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei
Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl
zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die
Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die
Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern
sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das
sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher
mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen
Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des
Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament
nicht ausgeschlossen sind und
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder
die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen,
sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz
dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz
aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in
die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzu-
nehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich
zu verständigen.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der
Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes,
längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz
dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes
darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum
bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben,
die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich
widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.“
3. § 4 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs-
oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden,
haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls
sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb
Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen
zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Erfasste
Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen,
sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der
nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.“
4. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-
Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung einer nicht
erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus
dieser zu verlangen.“
5. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu
überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden zum Gegenstand, so hat der Antragsteller
die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich
zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes
Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden
Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte,
sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn
kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“
6. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts
gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“
7. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,
zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich
jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiet vorzunehmen.
Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen
(zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands-
und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der zu erfassenden Personen ist
in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung
des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde
erteilt werden.“
8. § 13 Abs. 6 lautet
„(6) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in
§ 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der
gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.“
8a. § 19 letzter Satz lautet
„Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“
9. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und
§ 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (§ 94 Z 70 GewO 1994)
als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich
Textilchemie liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilreiniger oder in einem
mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilreiniger oder in einem
mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Ständige Vertretung Österreichs bei der NATO
Der Missionschef
No: 90.060/10/02
Arbeitsübersetzung
20. Juni 2002
Sehr geehrter Herr De Vidts,
ich beehre mich, auf Ihr Schreiben CJ(01)0798 vom 15. Juni 2001 Bezug zu nehmen, mit dem Sie
Österreich eingeladen haben, die Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten von KFOR und ihrer
Teilnehmer während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
anzuwenden, so wie sie im Abkommen vom 18. Mai 2001 enthalten sind, das zwischen der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien und NATO über – unter anderem – den Status von KFOR-
Personal, das sich auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befindet, abgeschlossen
wurde.
Die Österreichische Bundesregierung geht davon aus, dass es der Absicht der NATO und der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht, dass das Abkommen für Österreich und österreichisches
Personal die selben Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten wie für NATO-Staaten und
ihr Personal, das bei KFOR eingesetzt ist, vorsieht. Die Österreichische Bundsregierung beehrt sich daher,
die Annahme der genannten Rechte, Pflichten, Privilegien und Immunitäten der KFOR während ihres
Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu bestätigen.
Die Österreichische Bundesregierung geht ferner davor aus, dass dieses Schreiben von der NATO an
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und an die anderen KFOR-Teilnehmerstaaten, die
nicht NATO-Mitglieder sind, weitergeleitet wird.
Gezeichnet
Thomas MAYR-HARTING
Botschafter
Herrn Baldwin De Vidts
NATO Rechtsberater
NATO HQ
B-1110 Brüssel
Ständige Vertretung der Republik Mazedonien bei der NATO
NATO Hauptquartier – M. Wörner Gebäude
Boulevard Leopold III, 1110 Brüssel
Tel: 02/707 27 62; Fax: 02/707 27 57
E-Mail: macedonia.mission@hq.nato.int
Nr. 250-A1
Brüssel, 18. Mai 2001
Exzellenz,
Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin, Dr. Ilinka Mitreva zu
übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der Republik Mazedonien dauernd
oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-
Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der Republik
Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.
Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen
Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner
Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel VII des NATO-
Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die Republik Mazedonien zuständig
ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies
unter der Voraussetzung, dass die Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat
nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden
Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem
Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben
dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens
in Kraft tritt.
Dr. Nano Ruzin
Botschafter
Dem ehrenwerten
Lord Robertson of Port Ellen
Republik Mazedonien
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Die Ministerin
Skopje, 18. Mai 2001
Exzellenz,
Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der Republik Mazedonien
festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden
Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der Republik Mazedonien
und für die NATO bindend werden
Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung
des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;
In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/
Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereit-
stellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen,
gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);
In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der
Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten
Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der Republik Mazedonien einzurichten ist;
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die
Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten
Abkommens sein wird;
In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung
eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von
KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-
Einsatzes im Kosovo zu gestatten;
Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die
erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;
In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem
Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender
Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter
stärkt;
In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen
sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo
gewährleisten sollen;
Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen
KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien
anwesenden Personals zu treffen
1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene
Bedeutung
„KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen
untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen
Unterstützungselemente/-einheiten;
„KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der
KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;
„Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der Republik Mazedonien zur Unterstützung
des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und dessen Personal;
„Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO
vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen technischen Anhänge;
„NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über
den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;
„PfP SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte,
unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.
2. NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem
Territorium der Republik Mazedonien einrichten.
3. Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden
Länder, und ihr dauernd in der Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit
dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und
Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich
aller technischen Anhänge, zugestanden werden.
4. Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien
aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt,
außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.
5. Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik
Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel VI des NATO SOFA ausgeübt.
6. KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet,
die Gesetze der Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten,
die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen
Tätigkeit in der Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.
7. Die Behörden der Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben
einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der
Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe
von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.
8. NATO/KFOR hat die Regierung der Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd
auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.
9. KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationiert sind,
sind auf ihrem KFOR-Ausweis als solche zu identifizieren.
10. Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden,
finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.
11. Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10
des Basisabkommens zu klären.
12. Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien
abgeändert werden.
13. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich
aufgekündigt werden.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis
der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-
Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien
dauernd oder zeitweise anwesend sind.
Gezeichnet
Dr. Ilinka Mitreva
Außenministerin
Dem ehrenwerten
Lord Robertson of Port Ellen
Generalsekretär
Nordatlantische Vertragsorganisation
Nordatlantische Vertragsorganisation
Der Generalsekretär
Der ehrenwerte
Lord Robertson of Port Ellen, PC
Boulevard Leopold III
B-1110 Brüssel
SG (2001) 0582
18. Mai 2001
Sehr geehrte Frau Ministerin,
Es ist mir eine Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis
vorausgesetzt, für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO
bindend werden
Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung
des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;
In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/
Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung
von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen,
gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);
In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der
früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen
für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist;
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die
Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien
Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;
In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,
der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“)
sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der
Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;
Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, dem
KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;
In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem
Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im
Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;
In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen
sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo
gewährleisten sollen;
Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen
KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen
1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene
Bedeutung
„KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen
untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen
Unterstützungselemente/-einheiten;
„KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der
KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;
„Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der früheren jugoslawischen Republik
Mazedonien zur Unterstützung des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und
dessen Personal;
„Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der früheren jugoslawischen Republik
Mazedonien und der NATO vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen
technischen Anhänge;
„NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über
den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;
„PfF SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der
anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte,
unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.
2. NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem
Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.
3. Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden
Länder, und ihr dauernd in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiertes Personal,
hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien,
Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen,
einschließlich aller technischen Anhänge zugestanden werden.
4. Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen
eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.
5. Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel VI des NATO SOFA
ausgeübt.
6. KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien
aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien
zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens
unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen
Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.
7. Die Behörden der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden
Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von
Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen
und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen,
zu unterstützen.
8. NATO/KFOR hat die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien regelmäßig
über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien
stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.
9. KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik
Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR Ausweis als solche zu identifizieren.
10. Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden,
finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.
11. Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10
des Basisabkommens zu klären.
12. Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien
abgeändert werden.
13. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich
aufgekündigt werden.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis
der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen
KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.“
Ich beehre mich des Weiteren, den Erhalt des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin, des Leiters
Ihrer Mission bei der NATO, vom 18. Mai 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin Dr. Ilinka Mitreva zu
übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ
KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die
Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.
Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen
Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner
Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel VII des NATO-
Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die frühere jugoslawische Republik
Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit
auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die frühere jugoslawische Republik Mazedonien
dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für
die frühere jugoslawische Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit
weiterhin auszuüben beabsichtigt.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem
Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben
dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens
in Kraft tritt.“
Ich freue mich, Ihnen die Annahme der Regelungen sowohl dieses Schreibens als auch des Schreibens
von Botschafter Dr. Nano Ruzin im Namen der NATO mitzuteilen, die zusammen mit diesem Antwortschreiben
eine Vereinbarung darstellen, die mit heutigem Datum in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll Ihr
George Robertson
Ihrer Exzellenz
Dr. Ilinka Mitreva
Außenministerin
der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien
Skopje
Republik Mazedonien
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Der Minister
Arbeitsübersetzung
23. 12. 1998
Exzellenz,
Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik
Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien
folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der Republik
Mazedonien und für die NATO bindend werden
In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos
auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;
In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998
unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);
In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner
3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen
angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am
15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen
über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und
unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien
fordert;
In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien
die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;
In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen
vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des
Einsatzes ist;
Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden
und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.
1. Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte
Bedeutungen
„Die Regierung“ bedeutet die Regierung der Republik Mazedonien;
„NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches
Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines
Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;
„Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der Republik Mazedonien;
„Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen,
Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;
„Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen,
die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe
bestimmt sind;
„Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der Republik Mazedonien, die von der Regierung
für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die die Regierung das Hauptquartier
zu informieren hat;
„Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien geltenden
Gesetze;
„Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung
von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch
die NATO und NATO-Personal;
„Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung
des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die
Truppen und das dazu gehörende Personal;
„NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer
Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;
„Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen
sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt
wurden;
„Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur
Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des
Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.
2. Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“
[truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden
Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert,
wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den
Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung
mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer
Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).
3. Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der
Republik Mazedonien einrichten.
Das Hauptquartier, sein NATO Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis
mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom
18. April 1961 definiert sind, es sei denn das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen
vor.
4. Die Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das Hauptquartier hat sich
zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß den Erfordernissen
des Einsatzes zu nutzen.
5. Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich
seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen, sowie an den üblichen Stellen
an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen
muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der Republik
Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.
6. Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und
Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das
Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.
7. (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO Zivilbedienstete ab
der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.
(b) NATO Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen,
werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal
gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der
Gesetze der Republik Mazedonien, den Bestimmungen des Artikels VII des Nordatlantikvertrages
von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der Streitkräfte.
(c) Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in
die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition
durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene,
die nicht Staatsbürger der Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung
haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen Wortes und hinsichtlich
Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen, Immunität vor der zivilen,
Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.
(d) Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der Republik Mazedonien
zu beachten, und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem Geiste des vorliegenden Abkommens
nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit in der Republik Mazedonien.
Auch das Hauptquartier ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung
zu ergreifen.
8. Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der Republik Mazedonien, ihr Personal oder ihr
Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum, sind gemäß Artikel VIII des Abkommens
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte abzuwickeln,
der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden ist, selbst wenn das
betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.
9. (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung
dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln.
Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der Republik Mazedonien und den
„Focal Points of Contact“ vom NATO Hauptquartier. Die beiden Seiten verständigen einander
im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.
(b) Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die
Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums
der Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO Behörden.
10. Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens
erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der Republik
Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.
11. Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten
Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden
Angelegenheiten
– Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,
– Steuerbefreiung,
– Zollbefreiung,
– Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,
– Uniformen und Waffen,
– Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,
– Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und
– Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.
12. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich
aufgekündigt werden.
Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung
begonnenen Einsatz in Kraft.
Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das
Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens
in Kraft tritt.
Gezeichnet
Alexander Dimitrov
Außenminister
Seiner Exzellenz
Dr. Javier Solana
Generalsekretär
Nordatlantische Vertragsorganisation
Nordatlantische Vertragsorganisation
Der Generalsekretär
Boulevard Leopold III
B-1110 Brüssel
24. Dezember 1998
SG (98)1327
Sehr geehrter Herr Minister,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 23. Dezember 1998 mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen
„Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der
früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung
der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle
Ihrer Zustimmung für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die
NATO bindend werden
In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos
auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten
Regelung sein wird;
In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998
unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);
In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner
3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen
angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am
15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen
über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und
unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien
fordert;
In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien
und der NATO weiter stärken wird;
In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen
vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des
Einsatzes ist;
Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden
und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.
1. Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte
Bedeutungen
„Die Regierung“ bedeutet die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;
„NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches
Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines
Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;
„Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;
„Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen,
Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;
„Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen,
die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe
bestimmt sind;
„Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,
die von der Regierung für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die
die Regierung das Hauptquartier zu informieren hat;
„Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik
Mazedonien geltenden Gesetze;
„Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung
von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch
die NATO und NATO-Personal;
„Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung
des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die
Truppen und das dazu gehörende Personal;
„NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer
Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;
„Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen
sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt
wurden;
„Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur
Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des
Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.
2. Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“
[truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden
Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert,
wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den
Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung
mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer
Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).
3. Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der
früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.
Das Hauptquartier, sein NATO-Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis
mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom
18. April 1961 definiert sind, es sei denn, das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen
vor.
4. Die frühere jugoslawische Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das
Hauptquartier hat sich zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß
den Erfordernissen des Einsatzes zu nutzen.
5. Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich
seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen sowie an den üblichen Stellen
an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen
muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.
6. Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und
Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das
Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.
7. (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO-Zivilbedienstete ab
der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.
(b) NATO-Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen,
werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal
gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der
Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien den Bestimmungen des Artikels
VII des Nordatlantikvertrages von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der
Streitkräfte.
(c) Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in
die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition
durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene,
die nicht Staatsbürger der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung
haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen
Wortes und hinsichtlich Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen,
Immunität vor der zivilen Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.
(d) Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen
Republik Mazedonien zu beachten und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem
Geiste des vorliegenden Abkommens nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit
in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien. Auch das Hauptquartier ist verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen.
8. Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,
ihr Personal oder ihr Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum sind gemäß
Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status
ihrer Streitkräfte abzuwickeln, der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden
ist, selbst wenn das betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.
9. (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung
dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln.
Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der früheren jugoslawischen Republik
Mazedonien und den „Focal Points of Contact“ vom NATO-Hauptquartier. Die beiden
Seiten verständigen einander im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.
(b) Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die
Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums
der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO-Behörden.
10. Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens
erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.
11. Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten
Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden
Angelegenheiten
– Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,
– Steuerbefreiung,
– Zollbefreiung,
– Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,
– Uniformen und Waffen,
– Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,
– Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und
– Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.
12. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich
aufgekündigt werden.
Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung
begonnenen Einsatz in Kraft.
Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das
Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens
in Kraft tritt.“
Ich freue mich, Ihnen im Namen der Nordatlantikallianz mitteilen zu dürfen, dass Ihr Schreiben angenommen
wurde und zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem
Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll Ihr,
Javier Solana
Seiner Exzellenz
Hr. Alexandar Dimitrov
Außenminister der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien
Republik Mazedonien
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Der Minister
Arbeitsübersetzung
Skopje, 09.04.1999
Exzellenz,
Unter Hinweis auf den Briefwechsel vom 23./24. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik
Mazedonien und der NATO hinsichtlich des Basisabkommens zwischen der Republik Mazedonien
und der NATO über die Tätigkeit der NATO-Missionen in Mazedonien (im Folgenden „Basisabkommen“)
genannt;
Im Bewusstsein, dass jede Entscheidung, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien eine Mission
der NATO einzurichten, eines getrennten Abkommens bedarf;
Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb einer von der NATO gegründeten
und geleiteten Mission zu treffen;
Aufbauend auf die Tatsache, dass die Sicherheit aller NATO-Mitgliedstaaten mit der Sicherheit aller
Partnerländer untrennbar verbunden ist und dass die Sicherheit der Republik Mazedonien von unmittelbarer
und wesentlicher Bedeutung für die Allianz ist;
Unter Hinweis auf Art. 11 des Basisabkommens, wonach alle operativen und technischen Fragen in
getrennten, dem Basisabkommen hinzuzufügenden Vereinbarungen zu behandeln sind;
Beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten
Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung,
Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem
Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze,
Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten,
Bestandteil des Basisabkommens und daher für die Republik Mazedonien sowie für die NATO
verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-
Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach
Bedarf erweitert werden kann.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung
der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung
darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen
anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am
24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.
Der Außenminister
ALEXANDAR DIMITROV
S. E. JAVIER SOLANA
NATO Generalsekretär
NATO-Hauptquartier
BRÜSSEL
Nordatlantische Vertragsorganisation
Der Generalsekretär
Boulevard Leopold III
B-1110 Brüssel
11. Mai 1999
SG (99)0698
Sehr geehrter Herr Minister,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 9. April 1999 zu bestätigen, in dem es unter anderem
heißt
„Beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien vorzuschlagen,
dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung,
Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge
und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt
und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung
der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die frühere jugoslawische
Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für
den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der früheren
jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die
Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine
Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch
auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh.
am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.“
Ich freue mich, Ihnen die Annahme des genannten Schreibens bekannt geben zu dürfen, das zusammen
mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens
in Kraft tritt.
Aufrichtig Ihr,
Javier Solana
Anhänge: 11
Seiner Exzellenz
Hr. Alexandar Dimitrov
Außenminister der ehemaligen
Jugoslawischen Republik Mazedonien
TECHNISCHER ANHANG 1
Der Status örtlicher Bediensteter
Einstellungsverfahren – Allgemeine Grundsätze
Nach den Gesetzen der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien können Staatsangehörige
und Personen mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung bei Bedarf als örtliche Bedienstete des Versorgungskommandos
eingestellt werden.
Die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen der örtlich eingestellten Mitarbeiter unterliegen Art. 9
Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Truppenstationierung
(SOFA) vom 19. Juni 1951 sowie den Rechtsvorschriften der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien.
Die zuständigen Organe der FJRM verpflichten sich, auf Ersuchen des Versorgungskommandos die
Einstellung qualifizierter örtlicher Bediensteter durch das Versorgungskommando zu ermöglichen und
das Einstellungsverfahren einschließlich der entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen so rasch wie möglich
durchzuführen.
Einstellungsverfahren – Verpflichtungen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der einzustellenden Person einen schriftlichen Arbeitsvertrag
abzuschließen.
Bei der Festlegung des Gehalts hat der Arbeitgeber der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung
von Steuern und anderen Pflichtbeiträgen nachzukommen.
Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zur Vorlage einer jährlichen Aufstellung der gesamten an ihn
im abgelaufenen Jahr erfolgten Gehaltsauszahlungen verpflichtet. Diese Aufstellung enthält auch Angaben
über die von ihm entrichteten Steuern und Sozialbeiträge sowie über die Stellen und den Staat, an den
solche Steuern und Abgaben entrichtet wurden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung des
Arbeitsvertrages eine solche Aufstellung zu übergeben.
Diese Kategorie von Beschäftigten ist entsprechend zu versichern; die Versicherungsbeiträge für sie
sind nach den jeweils gültigen Vorschriften der FJRM über Beiträge zur Pensions-, Unfalls-, Kranken-
und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Anstellung – Pflichten der Arbeitnehmer
Bürger der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien oder Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung
für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, die örtlich angestellt werden, sind nicht
von der Steuer befreit. Der betreffende Arbeitnehmer ist selbst für die Begleichung der Steuer verantwortlich.
Örtlich angestellte Personen sind nicht von Zollabgaben befreit.
TECHNISCHER ANHANG 2
Steuerbefreiung
Privilegien
Das NATO Personal und dessen Familienangehörige, die mit ihnen im selben Haushalt leben, sind
gemäß Artikel 10 des SOFA in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien von der Steuer befreit,
vorausgesetzt, dass sie von den zuständigen Stellen eine entsprechende Bestätigung für diese Befreiung
erhalten, ausgenommen die steuerlichen Verpflichtungen, die in Artikel 34 der Wiener Konvention vom
18. April 1961 erwähnt werden.
Die Mission ist von den in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Steuerpflichten
für gekaufte oder importierte Waren oder Dienstleistungen befreit, vorausgesetzt, diese sind für
offizielle Verwendung vorgesehen. Waren dieser Art dürfen nicht an Dritte verkauft, an andere Personen
zur Benutzung oder zur Miete oder in einer anderen Weise überlassen werden, ohne die vorherige Genehmigung
von den zuständigen Körperschaften eingeholt zu haben, und die Zoll- und Steuerabgaben
beglichen zu haben, wenn eine solche Genehmigung erteilt wurde.
Das Privileg der Steuerbefreiung gilt bis zur Beendigung der Mission eines NATO-Angehörigen.
Ein NATO-Angehöriger darf im Staatsgebiet keine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit, die auf
Gewinn ausgerichtet ist, ausüben.
TECHNISCHER ANHANG 3
Zollbefreiung
Wareneinfuhr
Die Mission führt Waren für den offiziellen Gebrauch über ihre Lagerhäuser ein, die sich am Sitz der
Mission befinden und in die (bereits verpackte) Waren direkt vom offiziellen Grenzübergang der früheren
Jugoslawischen Republik befördert werden.
Die Wareninspektion und ihre Freigabe erfolgen unter behördlicher Aufsicht. Die zu inspizierenden
Waren sind der Vertretung bekannt zu geben.
Vertreter der zuständigen Organe der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien kontrollieren
die Einfuhr der Waren an den Grenzübergängen.
Für die Abwicklung des Warentransports von den Grenzübergängen zu den Lagerhäusern ist die
Mission zuständig.
Der Antrag auf Freigabe von Waren für den offiziellen Gebrauch der Mission oder für private Zwecke
des Missionspersonals ist zusammen mit Kopien der entsprechend ausgefüllten Formulare, die für die
Warenfreigabe erforderlich sind, an die zuständigen Organe zu stellen.
Beglaubigte Formulare sowie das ausgestellte Zertifikat, in dem die rechtlichen Gründe für die Warenfreigabe
dargestellt sind, sind dem Freigabeorgan zu übergeben.
Zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren sind auf den Namen der Person auszustellen, die die
Waren benützen wird.
Verbrauchsgüter für den persönlichen Gebrauch sind wie folgt zu bestellen: (a) zum offiziellen
Gebrauch im Namen des Missionsleiters und (b) für private Zwecke im Namen des Berechtigten.
Die zuständigen Behörden der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien sind über die Bestellung
eines Zeichnungsberechtigten unter gleichzeitiger Vorlage der Unterschriftenproben und den offziellen
Siegel rechtzeitig zu unterrichten.
Zeitweilige Einfuhr
Die Mission ist zur zeitweiligen Einfuhr aller notwendigen Ausrüstungsgegenstände berechtigt. Die
zeitweilige Wareneinfuhr wird für die Dauer der Mission genehmigt.
Einfuhr von Lebensmitteln, Pflanzen und Tieren
Diese unterliegt besonderen Bestimmungen.
Bei Einfuhr von Lebensmitteln ist eine Probe für Gesundheits- und Qualitätssicherung sowie eine
Bestätigung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Qualität der Produkte aus dem Ursprungsland
vorzulegen.
Sendungen von Pflanzen in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien sind mit einer Bestätigung
der Pflanzengesundheit, ausgestellt von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde des exportierenden
(absendenden) Staates zu versehen.
Genehmigungen für den Import von Tieren werden durch das zuständige Organ auf Grund eines Importantrages
erteilt, der sich auf folgende vorzuweisende Dokumente stützt
(a) Bestätigung des Stammbaumes, Impfzeugnis,
(b) Gesundheitszeugnis des Tieres, ausgestellt durch die zuständige Veterinärbehörde oder ein
gleichwertiges Organ des Exportstaates.
Importierte Tiere werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der früheren Jugoslawischen Republik
Mazedonien für gewisse Zeit in Quarantäne gehalten.
Export von Waren
Der Vorgang für den Export von Waren, die für offizielle Zwecke der Mission oder für private Zwecke
ihrer Angehörigen verwendet werden, entspricht dem des Importes.
Ein Angehöriger der Mission darf alle importierten Waren und alle Waren, die er in der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien gekauft hat, exportieren.
Angehörige der Mission, dh. die Mission, darf keine Waren aus der früheren Jugoslawischen Republik
Mazedonien exportieren, die als Kulturgüter betrachtet werden und die unter staatlichem Schutz
stehen. Jedes Kunstwerk, das exportiert werden soll, muss mit einer entsprechenden Exportgenehmigung,
ausgestellt durch das zuständige Organ, versehen sein.
Weitergabe importierter Waren
Waren, die zollfrei eingeführt wurden, dürfen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem
die Zollschuld eingetreten wäre, nicht entsorgt oder anderen Personen in der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien zur Benutzung übergeben werden, ohne dass die Zollgebühr bezahlt wird.
Waren, die zollfrei eingeführt wurden, dürfen nicht entsorgt oder anderen Personen zur Benutzung
übergeben werden, bevor sie am Zollamt registriert und die Zollformalitäten durchgeführt wurden.
Sollte das Zollorgan auf Ersuchen des Inhabers der Rechte [an der Ware] vor Ablauf der Dreijahresfrist
eine andere Verwendung dieser Ware erlauben (Weitergabe an Personen oder Institutionen, die keine
solchen Privilegien haben), wird die Zollschuld auf Grund der Informationen über die Waren zum Zeitpunkt
der Antragstellung berechnet (der Zeitpunkt des Importes, zu dem die Zollschuld für die zollbefreiten
Waren fällig wird).
Versorgung mit steuerbefreiten Waren
Nach Konsultationen mit dem Kommando haben die zuständigen Organe der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse für die Mission für steuerbefreite
Waren Quoten festzulegen und Mengen zu überwachen.
Das Kommando hat eine entsprechende Überwachung einzurichten, um jeglichen Missbrauch zu
verhindern.
Kraftfahrzeuge
Die Mission und das bei der Mission angestellte Personal mit Diplomatenstatus (und dessen Familienangehörige)
dürfen gemäß den in Artikel 36 und 37, dh. gemäß den Artikeln 29 bis 35 der Wiener Konvention
über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, und gemäß Artikel 50 der Wiener
Konvention über Konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, und gemäß der inländischen Gesetzgebung
Kraftfahrzeuge steuer- und zollfrei einführen oder kaufen.
Die Mission und Personen ohne Diplomatenstatus, die bei der Mission angestellt sind (und deren
Familienangehörige) dürfen Kraftfahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch bei ihrer ersten Einreise, dh.,
wenn der Hausrat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Amtsantrittes in die frühere Jugoslawische
Republik Mazedonien importiert wird, und wenn es sich nicht um Staatsangehörige oder Personen
mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien handelt,
steuer- und zollfrei einführen oder kaufen.
Import von PKWs
Das zuständige Organ hat nach Vorlage eines Antrages mit folgenden Beilagen eine Bestätigung für
die Zollbefreiung auszustellen
(a) Fahrzeugdokumente (übersetzt in die mazedonische Sprache).
(b) Dokumente über den Status der Person (Vertreter oder Arbeitnehmer), die das Fahrzeug importiert.
Importierte Fahrzeuge sind auch von der Umsatzsteuer befreit.
Das Ansuchen um Importgenehmigung zum Kurzzeit-Import wird den zuständigen Organen vorgelegt
und hat folgende Beilagen zu enthalten
(a) Übersetzung der Fahrzeugdokumente;
(b) Von der Mission ausgestellte Bestätigung, dass sie bei Missachtung der mit dem Ansuchen verknüpften
Bedingungen die anfallenden Zoll- und Steuerschulden begleichen wird.
Im Ansuchen ist auch anzuführen, dass das Fahrzeug für offizielle Zwecke verwendet werden wird
und dass es aus der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien exportiert werden wird, wenn die
Notwendigkeit für den temporären Import nicht mehr gegeben ist, wobei das Fahrzeug auch in der früheren
Jugoslawischen Republik Mazedonien verbleiben kann, wenn die anfallenden Zoll- und Steuerschulden
beglichen werden.
Weitergabe von PKWs
Importierte Fahrzeuge, die zollbefreit sind, können vor Ablauf der drei Jahre nach Import und Zulassung
in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien an eine natürliche Person (Staatsbürger oder
Person mit Daueraufenthaltsgenehmigung) oder eine gesetzliche Körperschaft in der früheren Jugoslawi-
schen Republik Mazedonien weitergegeben werden. Der Eigentümer muss dafür gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen Zoll und Steuern bezahlen.
Wenn der Käufer des Fahrzeuges eine andere diplomatische Vertretung in der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien oder eine Person mit diplomatischem oder ähnlichem Status ist, ist der Verkauf
des Fahrzeuges nicht an die Beachtung der oben angeführten Bestimmung gebunden.
Kraftfahrzeuge, die zollfrei gekauft oder importiert wurden, dürfen jederzeit aus der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien exportiert werden.
TECHNISCHER ANHANG 4
Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung
Der Leiter des Kommandos hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für Ordnung, Disziplin
und gutes Benehmen des Personals im Kommando und unter dem örtlich angestellten Personal zu
sorgen.
Dafür kann das Kommando eine Militärpolizei aufstellen, die berechtigt ist, die Ordnung in jedem
Lager, Institution, oder anderer Einrichtung, die durch das Kommando eingerichtet wurde, aufrechtzuerhalten.
Die Militärpolizei ist berechtigt, gegenüber Angehörigen des Kommandos im Bereich des Kommandos
und der Unterkünfte einzuschreiten.
Außerhalb dieser Einrichtungen führt die Militärpolizei des Kommandos in Zusammenarbeit mit der
Militärpolizei oder der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien nur Tätigkeiten durch,
wenn diese zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin unter Angehörigen des Kommandos gemäß
vorher definierten Bestimmungen mit den Behörden der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien
erforderlich sind.
Wird ein Angehöriger des Kommandos von der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien
festgenommen, wird die zuständige Person im Kommando sofort über Umstände, Zeit und Ort
der Festnahme benachrichtigt, um die unverzügliche Übergabe des betreffenden Angehörigen an die
Militärpolizei oder andere Behörde der NATO Truppen zu ermöglichen.
TECHNISCHER ANHANG 5
Uniformen und Waffen
Militärpersonen tragen normalerweise Uniform. Zivilkleidung darf unter den selben Bedingungen
wie für die Angehörigen der Streitkräfte der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien getragen
werden, außer wenn dies anders entschieden wird. Die regulär aufgestellten Einheiten und Truppen haben
Uniform zu tragen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten.
Das Personal des Kommandos darf nur dann Waffen besitzen und tragen, wenn es dafür auf Grund
von Befehlen ermächtigt ist.
Das Kommando ist Besitzer der Waffen und verantwortlich für deren Lagerung, Tragen und möglichen
Gebrauch.
TECHNISCHER ANHANG 6
Grenzübertritte und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes
Die Angehörigen der Mission haben die Grenze der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien
an den offiziellen Grenzübertrittsstellen und über die internationalen Luftkorridore zu überschreiten.
Die Angehörigen der Mission dürfen das Staatsgebiet nur auf Grund einer durch die NATO herausgegebenen
Bestätigung betreten.
Die Details des Grenzübertrittes und die erforderlichen Dokumente für Angehörige der Mission richten
sich nach Art. 3 des NATO SOFA.
Offizielle Besuche aus den truppenstellenden Ländern in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien
können nach Benachrichtigung der zuständigen Körperschaften auf diplomatischem Wege zumindest
sieben Tage vor dem Besuch erfolgen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nach drei Tagen
von der zuständigen Behörde keine Antwort erfolgt.
Die Angehörigen des Kommandos, zusammen mit ihren Transporteinrichtungen, haben Bewegungsfreiheit
im ganzen Staatsgebiet gemäß Artikel 26 der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen
vom 18. April 1961.
Organisierte Großbewegungen von Personal, Gütern oder Fahrzeugen über Flughäfen, Eisenbahnlinien
oder Straßen für den allgemeinen Verkehr innerhalb des Staatsgebietes sind voranzumelden und
durch die Koordinationsgruppe zu koordinieren. Die Regierung bemüht sich, das Kommando bei Bedarf
mit Karten und anderen Informationen zu unterstützen, um solche Bewegungen durch das Staatsgebiet zu
erleichtern.
Das Kommando darf öffentliche Straßen, Brücken und Flughäfen entsprechend seinen Bedürfnissen
benutzen, und Land, Lokalitäten, und Unterkünfte ohne Zahlung von Zöllen, Abgaben, Maut, Gebühren,
oder irgendwelche andere Steuern benutzen.
Das Kommando ist nicht von angemessenen Gebühren für Dienstleistungen, die angefordert und erhalten
werden, ausgenommen.
TECHNISCHER ANHANG 7
Fernmeldeangelegenheiten und Fernmeldesysteme
Das Kommando ist berechtigt, Funksende- und Empfangseinrichtungen aufzubauen und zu betreiben.
Dies gilt auch für andere Satellitensysteme, um die entsprechenden Punkte innerhalb des Staatsgebietes
miteinander und mit anderen entsprechenden NATO-Kommanden für offizielle Zwecke zu verbinden.
Die Fernmeldedienste haben gemäß der internationalen Fernmeldekonvention CCIR und den Bestimmungen
des Frequenznutzungsplanes zu arbeiten. Die Arbeitsfrequenzen dieser Stationen sind in
Zusammenarbeit mit der Regierung festzulegen und durch das Kommando dem IFRB mitzuteilen.
Das Kommando hat auf dem Staatsgebiet uneingeschränktes Recht, Fernmeldeeinrichtungen zu
betreiben, einschließlich Satelliten, mobile und Handfunkgeräte, Telefone, Telegrafen, Fax und andere
Fernmeldemittel und das Recht, die notwendigen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung dieser Fernmeldeverbindungen
mit und unter den Einrichtungen des Kommandos und den Unterkünften aufzubauen, einschließlich
das Legen von Kabeln und Erdleitungen sowie die Errichtung von festen und beweglichen
Funk- Sende- Empfangs- und Umsetzerstationen für offizielle Verwendung.
Verbindungen mit den örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsystemen dürfen nur nach Konsultationen
und in Absprache mit den zuständigen Institutionen hergestellt werden. Für die Benutzung der
örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsysteme werden die üblichen Gebühren verrechnet.
Das Kommando darf über seine eigenen Einrichtungen Vorkehrungen für die Verteilung und den
Transport von privater Post, für die und von den Angehörigen des Kommandos treffen. Die Regierung ist
über die Art dieser Vorkehrungen zu informieren und darf diese nicht behindern und keine Zensur über
die Post des Kommandos und dessen Angehörigen ausüben. Sollten die Postdienste für die Privatpost der
Angehörigen des Kommandos auf Postanweisungen oder Pakete ausgedehnt werden, sind die Bedingungen,
unter denen dies zulässig ist, mit der Regierung zu vereinbaren.
TECHNISCHER ANHANG 8
Umweltschutz und Schutz von Kulturgütern
Das Kommando hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien den Schutz der Umwelt, der Kulturgüter und anderer menschlicher Werte gemäß
den entsprechenden internationalen Konventionen und den dafür geltenden Gesetzen in der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien zu respektieren.
TECHNISCHER ANHANG 9
Führerscheine
Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige dürfen Fahrzeuge in der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien lenken, vorausgesetzt, sie besitzen einen gültigen nationalen, internationalen
oder militärischen Führerschein. Einem nationalen Führerschein muss immer eine beglaubigte
Übersetzung beigeschlossen sein.
Nationale oder internationale Führerscheine für die Kategorie „D“ werden für Personen unter 21
nicht anerkannt. Nationale oder internationale Führerscheine für die Kategorien „B“ und „C“ werden für
Personen unter 18 nicht anerkannt.
Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige dürfen in der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien Lenkerprüfungen unter denselben Bedingungen, wie sie für Einheimische
gelten, ablegen.
Ein gültiger nationaler oder internationaler Führerschein kann gemäß den nationalen Bestimmungen
gegen eine durch die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien herausgegebene Lenkerberechtigung
umgetauscht werden.
TECHNISCHER ANHANG 10
Zugang zu medizinischen Einrichtungen
Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige haben Zugang zu allen medizinischen
und zahnmedizinischen Diensten, einschließlich Krankenhäusern, in der früheren Jugoslawischen Republik
Mazedonien.
TECHNISCHER ANHANG 11
Koordinierung von Informationstätigkeiten
1. COMARRC (als COMKFOR vorgesehen) ist für alle Informationstätigkeiten der NATO in der
früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien verantwortlich.
2. Die öffentliche Informationstätigkeit der NATO (PI) ist mit dem Informationsministerium der
früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien zu koordinieren und in Zusammenarbeit mit dem
Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium zu gestalten. Als
NATO POC für PI in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien für die Koordination
der Informationspolitik dient das ARRC HQ (als KFOR HQ vorgesehen).
3. Größere Informationsveranstaltungen sind zu koordinieren, wenn sie stattfinden. Die Methode
der Koordination der PI-Treffen ist zwischen dem Kommando und dem Informationsministerium
abzusprechen.
4. Die NATO-PI-Tätigkeiten sind durch das NATO Press Information Center (PIC) durchzuführen.
Dort sind Pressekonferenzen und Briefings abzuhalten, Presseaussendungen und Medienberichte
herauszugeben und Medieneinrichtungen und Besuche zu in der früheren Jugoslawischen Republik
Mazedonien stationierten NATO-Einheiten zu arrangieren.
5. Presseaussendungen, die sich auf NATO-Truppen in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien
beziehen und vom PIC herausgegeben werden, sind der Presseagentur der früheren Jugoslawischen
Republik Mazedonien (MIA) zur Übersetzung und weiteren Verteilung zu übergeben.
6. Das Kommando kann für Presse- und Informationstätigkeiten Hilfe vom Informationsministerium,
vom Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium anfordern.
7. Das NATO PIC hat alle örtlichen und ausländischen Journalisten, die über militärische Tätigkeiten
der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien berichten, zu registrieren.
Das Informationsministerium hat die örtlichen und ausländischen Journalisten, die über diese Tätigkeiten
berichten, zu akkreditieren und Genehmigungen für Besuche der Grenzbereiche und
von militärischen Übungsgebieten zu erteilen. Werden diese Einrichtungen und Bereiche von der
NATO benutzt, so werden solche Genehmigungen für Besuche nur nach Konsultation mit dem
Kommando erteilt.
8. Das Kommando darf in Zusammenarbeit mit dem Informationsministerium Informationen in
Form von Broschüren, Filmen, Informationsblättern und Rundfunksendungen, die die Mission
der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Beitrag zu Frieden
und Stabilität in der Region unterstützen, herausgeben.
Die Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesregierung wurde am 21. Juni 2002 bei der
NATO hinterlegt. Die entsprechenden Rechte und Pflichten für Österreich bestehen seit 21. Juni 2002.