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90_2003 AT

90. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Volksbegehrengesetzes 1973, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 1973 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Volksbegehrengesetzes 1973, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 1973 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert

1. Art. 23a Abs. 1 lautet

„(1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und

Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des

Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines

anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen

Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz

werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.“

2. Art. 23a Abs. 3 lautet

„(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das

19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und

nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind.“

3. Art. 26 Abs. 1 lautet

„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das

18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz

werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.“

4. Art. 26 Abs. 4 lautet

„(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.“

5. Art. 41 Abs. 2 lautet

„(2) Jeder von 100000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier

Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behand-

lung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums

das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz

hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in

Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.“

5a. Art. 46 Abs. 2 lautet

„(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat

besitzt.“

6. Art. 49b Abs. 3 lautet

„(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen.

Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt

und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis

einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.“

7. Art. 60 Abs. 3 erster Satz lautet

„Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens

mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.“

8. Art. 151 wird folgender Abs. 28 angefügt

„(28) Art. 23a Abs. 1 und 3, Art. 26 Abs. 1 und 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und

Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)

BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht

nicht ausgeschlossen sind.“

2. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse

ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.“

3. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 auf

Grund der Wählerevidenz anzulegen.“

4. § 41 lautet

„§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht

nicht ausgeschlossen sind.“

5. § 42 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben

oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz

eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen

Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je

200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen

Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster

Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung

genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1)

war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte

Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre

Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis,

Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden

wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten

Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt

ist.“

6. In § 129 wird folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 41, § 42 Abs. 2 und 3 und § 129 Abs. 2 letzter Satz sowie die

Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

6a. § 129 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Die Vollziehung des § 125 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

7. Anlage 4 lautet

Artikel III

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat

besitzen.“

2. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt

und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.“

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung

genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO)

war.“

4. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein Formular

einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das Formular den

Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und durch Eintragung in die entsprechenden

Rubriken zu bestätigen, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz

eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“

5. § 7 Abs. 8 lautet

„(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte

Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und

wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese

Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“

5a. In § 11 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

5b. § 27 letzter Satz lautet

„Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

6. § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie

die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

7. In den Anlagen 1 und 7 ist jeweils die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen“

durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt“ zu ersetzen.

Artikel IV

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzen.“

2. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)

verfahrens festgestellt wurde.“

3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit

1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel V

Das Bundesgesetz, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt

wird (Volksbefragungsgesetz 1989), BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in

einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.“

2. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren und dort ihren Hauptwohnsitz

haben;

b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)

verfahrens festgestellt wurde.“

3. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

Artikel VI

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt

(§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem

Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich

festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt

sein.“

2. § 3 Abs. 4 lautet

„(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der

Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die

ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der

Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen

eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der

Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.“

3. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung

genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist

(§ 21 Abs. 1 NRWO) und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat.“

4. § 6 lautet

„§ 6. Stimmberechtigt ist, wer mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums (§ 5 Abs. 3)

das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.“

5. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine

Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen und stimmberechtigt (§ 6) ist.“

5a. In § 20 wird die Wortfolge „vom Österreichischen Statistischen Zentralamt“ durch die Wortfolge „von

der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ “ ersetzt.“

6. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 3 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 4 Abs. 1 erster Satz, § 6, § 10 Abs. 2 erster Satz und § 20

sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in

Kraft.“

7. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist“ durch die

Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat“ zu ersetzen.

Artikel VII

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 10 lautet

„§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine

Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl.

Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

2. § 29 lautet

„§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das

19. Lebensjahr vollendet haben.“

3. § 30 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von einem

von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben oder von 2600

Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren,

unterstützt sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift

gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach

Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen

anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung

genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10)

war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte

Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint,

ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise,

Pässe und Führerscheine) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie die Namen der zu unterstützenden

wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten

Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde.“

3a. In § 39 Abs. 6 wird das Wort „Körperberhinderte“ durch das Wort „Körperbehinderte“ ersetzt.

3b. In § 59 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 58 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

3c. In § 61 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „amtlichen Stimmzettel“ durch die Wortfolge „amtlichen

Stimmzetteln“ ersetzt.

3d. § 90 letzter Satz lautet

„Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

4. Der bisherige Text des § 91 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 10, § 29, § 30 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 5 erster Satz und § 90 letzter

Satz sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner

2004 in Kraft.“

5. Anlage 3 lautet

Artikel VIII

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als

Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren,

Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.“

2. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Karteiform zu

führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren,

Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familien- und

Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet,

in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung,

Wahlsprengel) zu erfassen.“

3. § 2 lautet

„§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet

haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz

haben.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen

der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen.

In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu

streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die

Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse

von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der

Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes,

längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser

Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im

Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen

wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen,

so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein.“

4. § 2a Abs. 4 lautet

„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs-

oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben

spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie

nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.“

4a. In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „des § 2 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1“ durch den Ausdruck „der §§ 2

Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz

schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu

erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus der

Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt

wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu

überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so sind auch

die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden

Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt

(Muster Anlage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden

Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen.

Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter

genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“

6. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat

gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.“

7. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,

zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich jedoch

nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiete vorzunehmen.

Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel

Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme ist in Wien

die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des

Landeshauptmannes erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt

werden.“

8. § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1 und 3, § 2, § 2a Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 und 4 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel IX

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei

Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl

zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die

Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die

Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern

sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.

(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das

sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher

mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen

Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.“

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des

Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament

nicht ausgeschlossen sind und

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder

die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen,

sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz

dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz

aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in

die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzu-

nehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich

zu verständigen.

(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der

Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes,

längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz

dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.

(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der

Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes

darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum

bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.

(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben,

die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat

der Europäischen Union verlegen.

(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich

widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.“

3. § 4 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs-

oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden,

haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls

sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb

Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen

zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Erfasste

Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen,

sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der

nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.“

4. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-

Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung einer nicht

erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus

dieser zu verlangen.“

5. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu

überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden zum Gegenstand, so hat der Antragsteller

die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich

zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes

Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden

Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte,

sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn

kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.“

6. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven Wahlrechts

gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“

7. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,

zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich

jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im Gemeindegebiet vorzunehmen.

Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen

(zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands-

und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme der zu erfassenden Personen ist

in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung

des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde

erteilt werden.“

8. § 13 Abs. 6 lautet

„(6) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in

§ 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der

gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.“

8a. § 19 letzter Satz lautet

„Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.“

9. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und

§ 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in

Kraft.“

BGBlPdf 90. Verordnung: Textilreiniger-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (§ 94 Z 70 GewO 1994)

als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich

Textilchemie liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilreiniger oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Textilreiniger oder in einem

mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 90. Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesregierung zum Abkommen zwischen der NATO und FYROM über den Status des KFOR-Personals in FYROM vom 18. Mai 2001

Ständige Vertretung Österreichs bei der NATO

Der Missionschef

No: 90.060/10/02

Arbeitsübersetzung

20. Juni 2002

Sehr geehrter Herr De Vidts,

ich beehre mich, auf Ihr Schreiben CJ(01)0798 vom 15. Juni 2001 Bezug zu nehmen, mit dem Sie

Österreich eingeladen haben, die Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten von KFOR und ihrer

Teilnehmer während ihres Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

anzuwenden, so wie sie im Abkommen vom 18. Mai 2001 enthalten sind, das zwischen der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien und NATO über – unter anderem – den Status von KFOR-

Personal, das sich auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befindet, abgeschlossen

wurde.

Die Österreichische Bundesregierung geht davon aus, dass es der Absicht der NATO und der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien entspricht, dass das Abkommen für Österreich und österreichisches

Personal die selben Pflichten, Rechte, Privilegien und Immunitäten wie für NATO-Staaten und

ihr Personal, das bei KFOR eingesetzt ist, vorsieht. Die Österreichische Bundsregierung beehrt sich daher,

die Annahme der genannten Rechte, Pflichten, Privilegien und Immunitäten der KFOR während ihres

Aufenthalts auf dem Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu bestätigen.

Die Österreichische Bundesregierung geht ferner davor aus, dass dieses Schreiben von der NATO an

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und an die anderen KFOR-Teilnehmerstaaten, die

nicht NATO-Mitglieder sind, weitergeleitet wird.

Gezeichnet

Thomas MAYR-HARTING

Botschafter

Herrn Baldwin De Vidts

NATO Rechtsberater

NATO HQ

B-1110 Brüssel

Ständige Vertretung der Republik Mazedonien bei der NATO

NATO Hauptquartier – M. Wörner Gebäude

Boulevard Leopold III, 1110 Brüssel

Tel: 02/707 27 62; Fax: 02/707 27 57

E-Mail: macedonia.mission@hq.nato.int

Nr. 250-A1

Brüssel, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin, Dr. Ilinka Mitreva zu

übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der Republik Mazedonien dauernd

oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ KFOR REAR“) und KFOR-

Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die Regierung der Republik

Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen

Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner

Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel VII des NATO-

Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die Republik Mazedonien zuständig

ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit auszuüben. Dies

unter der Voraussetzung, dass die Republik Mazedonien dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat

nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für die Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden

Gründen ihre Zuständigkeit weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem

Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben

dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens

in Kraft tritt.

Dr. Nano Ruzin

Botschafter

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Die Ministerin

Skopje, 18. Mai 2001

Exzellenz,

Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der Republik Mazedonien

festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden

Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, für die Regierung der Republik Mazedonien

und für die NATO bindend werden

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung

des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/

Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereit-

stellung von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen,

gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der

Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen für den adäquaten

Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die

Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der Republik Mazedonien Gegenstand eines getrennten

Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der Republik Mazedonien, der NATO die Errichtung

eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“) sowie die Präsenz von

KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Unterstützung des KFOR-

Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der Republik Mazedonien, dem KFOR-Einsatz im Kosovo die

erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem

Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im Kosovo von entscheidender

Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter

stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen

sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo

gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen

KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien

anwesenden Personals zu treffen

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene

Bedeutung

„KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen

untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen

Unterstützungselemente/-einheiten;

„KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der

KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;

„Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der Republik Mazedonien zur Unterstützung

des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und dessen Personal;

„Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO

vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen technischen Anhänge;

„NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über

den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;

„PfP SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der

anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte,

unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.

2. NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem

Territorium der Republik Mazedonien einrichten.

3. Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden

Länder, und ihr dauernd in der Republik Mazedonien stationiertes Personal, hat, zusammen mit

dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien, Einrichtungen und

Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen, einschließlich

aller technischen Anhänge, zugestanden werden.

4. Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik Mazedonien

aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen eingeräumt,

außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.

5. Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der Republik

Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel VI des NATO SOFA ausgeübt.

6. KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der Republik Mazedonien aufhalten, sind verpflichtet,

die Gesetze der Republik Mazedonien zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten,

die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen

Tätigkeit in der Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch

verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.

7. Die Behörden der Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden Länder haben

einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von Vergehen, sowie bei der

Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen und der Übergabe

von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen, zu unterstützen.

8. NATO/KFOR hat die Regierung der Republik Mazedonien regelmäßig über die Anzahl der dauernd

auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.

9. KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der Republik Mazedonien stationiert sind,

sind auf ihrem KFOR-Ausweis als solche zu identifizieren.

10. Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden,

finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.

11. Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10

des Basisabkommens zu klären.

12. Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien

abgeändert werden.

13. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich

aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis

der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der

Regierung der Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen KFOR-

Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien

dauernd oder zeitweise anwesend sind.

Gezeichnet

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

Dem ehrenwerten

Lord Robertson of Port Ellen

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Der ehrenwerte

Lord Robertson of Port Ellen, PC

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

SG (2001) 0582

18. Mai 2001

Sehr geehrte Frau Ministerin,

Es ist mir eine Ehre, den Eingang Ihres Schreibens vom 18. 5. 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Um den Status der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR) auf dem Territorium der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien festzulegen, beehre ich mich im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien, Ihnen die folgenden Regelungen vorzuschlagen, die, Ihr Einverständnis

vorausgesetzt, für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO

bindend werden

Eingedenk der Ziele und Grundsätze, die in der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Wahrung

des internationalen Friedens und der Sicherheit enthalten sind;

In Erinnerung an die Grundsätze zur Krisenlösung durch politische Mittel in der Bundesrepublik Jugoslawien/

Kosovo, die in der UNO-Sicherheitsratsresolution 1244 (1999) erwähnt sind, und durch Bereitstellung

von Kräften für zivile und militärische Angelegenheiten unter der Ägide der Vereinten Nationen,

gefolgt von der Schaffung der NATO-Kosovo-Truppe (KFOR);

In Erinnerung an das auf Grund eines Briefwechsels vom 23. bis 24. Dezember 1998 zwischen der

früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO getroffene Basisabkommen über die Bedingungen

für den adäquaten Betrieb jedweden Hauptquartiers, das auf dem Territorium der früheren

jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist;

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß dem Basisabkommen die Entscheidung über die

Errichtung eines Hauptquartiers auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien

Gegenstand eines getrennten Abkommens sein wird;

In Anbetracht der Bereitschaft der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,

der NATO die Errichtung eines rückwärtigen Hauptquartiers für die KFOR („KFOR REAR Headquarters“)

sowie die Präsenz von KFOR-Truppen und Personal auf ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der

Unterstützung des KFOR-Einsatzes im Kosovo zu gestatten;

Ebenso in Anbetracht der Bereitschaft der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, dem

KFOR-Einsatz im Kosovo die erforderliche Unterstützung des Gastlandes angedeihen zu lassen;

In Anbetracht der Tatsache, dass die Errichtung eines rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers auf dem

Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien für den Erfolg des KFOR-Einsatzes im

Kosovo von entscheidender Bedeutung ist und die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien und der NATO weiter stärkt;

In Anerkennung der Tatsache, dass die Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen vorgesehen

sind, nicht dem Nutzen Einzelner dienen, sondern die Effizienz des KFOR-Einsatzes im Kosovo

gewährleisten sollen;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für die Inbetriebnahme des rückwärtigen

KFOR-Hauptquartiers und für die Festlegung des Status des auf dem Hoheitsgebiet der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien anwesenden Personals zu treffen

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Ausdrücke die folgende ihnen zugeschriebene

Bedeutung

„KFOR“ bedeutet den unter NATO-Führung stattfindenden Militäreinsatz im Kosovo, dessen

untergeordneten Dienststellen, dessen Militärhauptquartiere und alle dazugehörigen nationalen

Unterstützungselemente/-einheiten;

„KFOR Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal, die zivile Komponente der

KFOR und der truppenstellenden Staaten, mit Ausnahme von örtlich eingestelltem Personal;

„Rückwärtiges KFOR-Hauptquartier“ bedeutet das in der früheren jugoslawischen Republik

Mazedonien zur Unterstützung des KFOR-Einsatzes eingerichtete rückwärtige Hauptquartier und

dessen Personal;

„Basisabkommen“ bedeutet das Abkommen zwischen der früheren jugoslawischen Republik

Mazedonien und der NATO vom 23. bis 24. Dezember 1998, einschließlich der dazugehörigen

technischen Anhänge;

„NATO SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über

den Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951;

„PfF SOFA“ bedeutet das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages und der

anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer Streitkräfte,

unterzeichnet in Brüssel am 18. Juni 1995.

2. NATO darf ein rückwärtiges KFOR-Hauptquartier (im Folgenden „HQ KFOR REAR“) auf dem

Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.

3. Dieses Hauptquartier, die nationalen Unterstützungselemente der für KFOR truppenstellenden

Länder, und ihr dauernd in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien stationiertes Personal,

hat, zusammen mit dessen Eigentum, Budgetmittel und Einrichtungen, den Status, die Privilegien,

Einrichtungen und Immunitäten, die der NATO und dem Hauptquartier gemäß dem Basisabkommen,

einschließlich aller technischen Anhänge zugestanden werden.

4. Allen anderen KFOR Angehörigen, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten gemäß dem Basisabkommen

eingeräumt, außer dieses Abkommen enthält anderslautende Bestimmungen.

5. Die Gerichtsbarkeit über KFOR Angehörige, die sich kurzfristig auf dem Territorium der früheren

jugoslawischen Republik Mazedonien aufhalten, wird gemäß Artikel VI des NATO SOFA

ausgeübt.

6. KFOR Angehörige, die sich auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien

aufhalten, sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien

zu beachten, und sich jeder Aktivität zu enthalten, die mit dem Geiste des vorliegenden Abkommens

unvereinbar ist, insbesondere jeder politischen Tätigkeit in der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien. Die für KFOR truppenstellenden Länder sind auch verpflichtet, die erforderlichen

Maßnahmen in dieser Hinsicht zu treffen.

7. Die Behörden der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der für KFOR truppenstellenden

Länder haben einander bei der Durchführung aller notwendigen Untersuchungen von

Vergehen, sowie bei der Aufnahme und Vorlage von Beweisen, einschließlich von Beschlagnahmungen

und der Übergabe von Gegenständen, die mit einem Vergehen in Verbindung stehen,

zu unterstützen.

8. NATO/KFOR hat die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien regelmäßig

über die Anzahl der dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien

stationierten KFOR-Angehörigen zu informieren.

9. KFOR-Angehörige, die dauernd auf dem Territorium der früheren jugoslawischen Republik

Mazedonien stationiert sind, sind auf ihrem KFOR Ausweis als solche zu identifizieren.

10. Das Basisabkommen und alle technischen Anhänge, die einen Teil des Basisabkommens bilden,

finden in allen anderen Angelegenheiten Anwendung.

11. Streitfälle hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind gemäß Punkt 10

des Basisabkommens zu klären.

12. Dieses Abkommen kann auf Basis gegenseitiger schriftlicher Übereinkünfte zwischen den Parteien

abgeändert werden.

13. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich

aufgekündigt werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, welches das Einverständnis

der NATO mit den hier dargelegten Bedingungen bekräftigt, eine Vereinbarung zwischen der

Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO über den Status des rückwärtigen

KFOR-Hauptquartiers und des KFOR-Personals darstelle, die auf dem Staatsgebiet der früheren

jugoslawischen Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise anwesend sind.“

Ich beehre mich des Weiteren, den Erhalt des Schreibens von Botschafter Dr. Nano Ruzin, des Leiters

Ihrer Mission bei der NATO, vom 18. Mai 2001 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Es ist mir eine Ehre, Ihnen im Anhang das Schreiben der Außenministerin Dr. Ilinka Mitreva zu

übermitteln, in dem Regelungen über den Status des auf dem Territorium der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien dauernd oder zeitweise stationierten rückwärtigen KFOR-Hauptquartiers („HQ

KFOR REAR“) und KFOR-Personals vorgeschlagen werden, die im Falle Ihres Einverständnisses für die

Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die NATO verbindlich werden.

Des Weiteren beehre ich mich vorzuschlagen, dass zur Umsetzung von Absatz 5 der vorgeschlagenen

Vereinbarung, auf Antrag eines KFOR-truppenstellenden Staates die Gerichtsbarkeit über einen seiner

Teilnehmer, dem ein mutmaßliches Vergehen angelastet wird (für das laut Artikel VII des NATO-

Truppenstationierungsabkommens, SOFA, ausschließlich oder vorrangig die frühere jugoslawische Republik

Mazedonien zuständig ist), es dem KFOR-truppenstellenden Staat gestattet wird, diese Gerichtsbarkeit

auszuüben. Dies unter der Voraussetzung, dass die frühere jugoslawische Republik Mazedonien

dem betreffenden KFOR-truppenstellenden Staat nicht innerhalb von 15 Tagen mitteilt, dass sie aus für

die frühere jugoslawische Republik Mazedonien besonders schwerwiegenden Gründen ihre Zuständigkeit

weiterhin auszuüben beabsichtigt.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass das Schreiben der Außenministerin zusammen mit diesem

Schreiben und Ihrem Antwortschreiben, in dem die Zustimmung der NATO zu den in diesen Schreiben

dargestellten Regelungen bestätigt wird, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens

in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme der Regelungen sowohl dieses Schreibens als auch des Schreibens

von Botschafter Dr. Nano Ruzin im Namen der NATO mitzuteilen, die zusammen mit diesem Antwortschreiben

eine Vereinbarung darstellen, die mit heutigem Datum in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr

George Robertson

Ihrer Exzellenz

Dr. Ilinka Mitreva

Außenministerin

der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

Skopje

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Arbeitsübersetzung

23. 12. 1998

Exzellenz,

Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der Republik

Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien

folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle Ihrer Zustimmung für die Regierung der Republik

Mazedonien und für die NATO bindend werden

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos

auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998

unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner

3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen

angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am

15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen

über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und

unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien

fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien

die Beziehungen zwischen der Republik Mazedonien und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen

vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des

Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden

und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

1. Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte

Bedeutungen

„Die Regierung“ bedeutet die Regierung der Republik Mazedonien;

„NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches

Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines

Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;

„Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der Republik Mazedonien;

„Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen,

Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;

„Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen,

die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe

bestimmt sind;

„Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der Republik Mazedonien, die von der Regierung

für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die die Regierung das Hauptquartier

zu informieren hat;

„Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der Republik Mazedonien geltenden

Gesetze;

„Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung

von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch

die NATO und NATO-Personal;

„Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung

des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die

Truppen und das dazu gehörende Personal;

„NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer

Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;

„Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen

sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt

wurden;

„Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur

Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des

Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.

2. Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“

[truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden

Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert,

wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den

Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung

mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages

und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer

Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).

3. Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der

Republik Mazedonien einrichten.

Das Hauptquartier, sein NATO Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis

mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom

18. April 1961 definiert sind, es sei denn das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen

vor.

4. Die Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das Hauptquartier hat sich

zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß den Erfordernissen

des Einsatzes zu nutzen.

5. Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich

seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen, sowie an den üblichen Stellen

an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen

muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der Republik

Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.

6. Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und

Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das

Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.

7. (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO Zivilbedienstete ab

der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.

(b) NATO Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen,

werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal

gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der

Gesetze der Republik Mazedonien, den Bestimmungen des Artikels VII des Nordatlantikvertrages

von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der Streitkräfte.

(c) Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in

die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition

durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene,

die nicht Staatsbürger der Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung

haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen Wortes und hinsichtlich

Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen, Immunität vor der zivilen,

Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.

(d) Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der Republik Mazedonien

zu beachten, und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem Geiste des vorliegenden Abkommens

nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit in der Republik Mazedonien.

Auch das Hauptquartier ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung

zu ergreifen.

8. Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der Republik Mazedonien, ihr Personal oder ihr

Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum, sind gemäß Artikel VIII des Abkommens

zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status ihrer Streitkräfte abzuwickeln,

der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden ist, selbst wenn das

betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.

9. (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung

dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln.

Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der Republik Mazedonien und den

„Focal Points of Contact“ vom NATO Hauptquartier. Die beiden Seiten verständigen einander

im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.

(b) Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die

Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums

der Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO Behörden.

10. Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens

erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der Republik

Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.

11. Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten

Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden

Angelegenheiten

– Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,

– Steuerbefreiung,

– Zollbefreiung,

– Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,

– Uniformen und Waffen,

– Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,

– Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und

– Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.

12. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich

aufgekündigt werden.

Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung

begonnenen Einsatz in Kraft.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das

Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens

in Kraft tritt.

Gezeichnet

Alexander Dimitrov

Außenminister

Seiner Exzellenz

Dr. Javier Solana

Generalsekretär

Nordatlantische Vertragsorganisation

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

24. Dezember 1998

SG (98)1327

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 23. Dezember 1998 mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen

„Um die Bedingungen für den adäquaten Betrieb eines Hauptquartiers auf dem Hoheitsgebiet der

früheren jugoslawischen Republik Mazedonien zu schaffen, beehre ich mich, im Namen der Regierung

der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien folgende Bestimmungen vorzuschlagen, die im Falle

Ihrer Zustimmung für die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und für die

NATO bindend werden

In Anbetracht der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Versorgungskommandos

auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien Gegenstand einer getrennten

Regelung sein wird;

In Erwägung des zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 15. Oktober 1998

unterzeichneten NATO-Kosovo-Verifikationsabkommens (NATO Kosovo Verfication Agreement);

In Erwägung der Tatsache, dass Resolution 1203 des UN-Sicherheitsrates, durch denselben in seiner

3937. Sitzung am 24. Oktober 1998 in Anwendung von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen

angenommen, die am 16. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am

15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und NATO unterzeichneten Abkommen

über die Verifizierung der Einhaltung der Bestimmungen seiner Resolution 1199 (1998) bekräftigt und

unterstützt und die volle und sofortige Umsetzung dieser Abkommen durch die Bundesrepublik Jugoslawien

fordert;

In der Erwägung, dass die Einrichtung eines Hauptquartiers auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien die Beziehungen zwischen der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien

und der NATO weiter stärken wird;

In Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel der Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen

vorgesehen sind, nicht der Nutzen Einzelner, sondern die Gewährleistung der Effizienz des

Einsatzes ist;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb eines von der NATO einzurichtenden

und zu leitenden Hauptquartiers zu treffen.

1. Im Sinne der gegenständlichen Vereinbarung haben folgende Ausdrücke nachstehend angeführte

Bedeutungen

„Die Regierung“ bedeutet die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;

„NATO“ bedeutet die Nordatlantikvertragsorganisation, ihre untergeordneten Organe, ihr militärisches

Hauptquartier sowie alle konstituierenden nationalen Stellen, die den Betrieb eines

Hauptquartiers unterstützen, vorbereiten und daran teilhaben;

„Hoheitsgebiet“ bedeutet das Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien;

„Freigabe(dokument)“ bedeutet jedes Dokument, mit dem eine Befreiung von Steuern, Zöllen,

Abgaben oder sonstigen steuerlichen Verpflichtungen gewährt wird;

„Offizieller Gebrauch“ bedeutet jede Benützung gekaufter Waren oder empfangener Dienstleistungen,

die für die Ausführung einer für den Betrieb des Hauptquartiers erforderlichen Aufgabe

bestimmt sind;

„Zuständige Organe“ bedeutet behördliche Organe der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,

die von der Regierung für die Behandlung bestimmter Fragen benannt wurden, über die

die Regierung das Hauptquartier zu informieren hat;

„Anzuwendende Gesetze“ bedeutet die auf dem Staatsgebiet der früheren jugoslawischen Republik

Mazedonien geltenden Gesetze;

„Einsatz“ bedeutet die Unterstützung, Durchführung, Vorbereitung, Teilhabe und Durchsetzung

von Aufgaben, die vom Nordatlantikrat angeordnet und von der NATO geleitet werden, durch

die NATO und NATO-Personal;

„Hauptquartier“ bedeutet jede Gesamtheit, welcher Bezeichnung auch immer, die zur Erfüllung

des Einsatzes eingerichtet wurde; dazu zählen unter anderem das militärische Hauptquartier, die

Truppen und das dazu gehörende Personal;

„NATO-Personal“ bedeutet das militärische und zivile Personal der Nordatlantikallianz und ihrer

Mitgliedstaaten mit Ausnahme der örtlich eingestellten Mitarbeiter;

„Auftragspersonal“ bedeutet Personal von Firmen, die in NATO-Mitgliedstaaten eingetragen

sind und von der NATO oder vom Hauptquartier zur Unterstützung des Einsatzes beauftragt

wurden;

„Einrichtungen“ bedeutet alle Gebäude, Konstruktionen, Räumlichkeiten und Flächen, die zur

Ausführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Verwaltungstätigkeiten der NATO im Rahmen des

Einsatzes sowie für die Unterbringung von NATO-Personal erforderlich sind.

2. Die Ausdrücke „force“ [Streitmacht], „civilian component“ [zivile Komponente], „sending state“

[truppenstellendes Land], „military authorities of the sending state“ [Militärbehörden des truppenstellenden

Landes], und „North Atlantic Council“ [Nordatlantikrat] werden so interpretiert,

wie sie in Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den

Status ihrer Streitkräfte, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, definiert sind, in Übereinstimmung

mit dem Artikel 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages

und der anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über den Status ihrer

Streitkräfte, unterzeichnet in Brüssel am 19. Juni 1995 (im Folgenden PfP SOFA).

3. Die NATO darf zur Durchführung des Einsatzes ein Hauptquartier auf dem Staatsgebiet der

früheren jugoslawischen Republik Mazedonien einrichten.

Das Hauptquartier, sein NATO-Personal, die Besitze, Geldmittel und Vermögen genießen mutatis

mutandis die Privilegien, Einrichtungen, und Immunitäten, die in der Wiener Konvention vom

18. April 1961 definiert sind, es sei denn, das vorliegende Abkommen sieht andere Regelungen

vor.

4. Die frühere jugoslawische Republik Mazedonien bietet ihr wirtschaftliches Potential an, und das

Hauptquartier hat sich zu bemühen, wenn immer möglich, dieses wirtschaftliche Potential gemäß

den Erfordernissen des Einsatzes zu nutzen.

5. Das Hauptquartier darf seine Zeichen (Wappen, Bezeichnung und offizielle Symbole) im Bereich

seiner Einrichtungen, an Fahrzeugen und Transporteinrichtungen sowie an den üblichen Stellen

an den Uniformen gemäß den Bedingungen des Hauptquartiers anbringen. Im Bereich seiner Einrichtungen

muss das Namensschild auch die Übersetzung in die offizielle Sprache der früheren

jugoslawischen Republik Mazedonien in der gleichen Buchstabengröße enthalten.

6. Das Hauptquartier und die NATO genießen die Unverletzlichkeit der Einrichtungen, Archive und

Dokumente, einschließlich des gesamten Schriftverkehrs, wo immer sich diese befinden. Das

Hauptquartier darf diplomatische Kuriere und Bevollmächtigte verwenden.

7. (a) Höhere Militärpersonen der NATO ab dem Dienstgrad Major, und NATO-Zivilbedienstete ab

der Einstufung A4 werden gemäß der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 als Diplomaten betrachtet.

(b) NATO-Militärpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen,

werden gemäß den zu bekleidenden Funktionen als Verwaltungs-, technisches- und Dienstleistungspersonal

gemäß der Definition durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961 anerkannt, unterliegen aber hinsichtlich der Anwendbarkeit der

Gesetze der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien den Bestimmungen des Artikels

VII des Nordatlantikvertrages von London vom 19. Juni 1951 bezüglich des Status der

Streitkräfte.

(c) Zivilpersonen, die nicht unter die Bestimmungen des Unterpunktes (a) oben fallen, fallen in

die Kategorie des Verwaltungs-, technischen- und Dienstleistungspersonals gemäß der Definition

durch die Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961. Jene,

die nicht Staatsbürger der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien sind oder eine Daueraufenthaltsgenehmigung

haben, genießen nur hinsichtlich des gesprochenen oder geschriebenen

Wortes und hinsichtlich Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Funktion durchführen,

Immunität vor der zivilen Verwaltungs- und Strafgerichtsbarkeit.

(d) Alle Angehörigen des Hauptquartiers sind verpflichtet, die Gesetze der früheren jugoslawischen

Republik Mazedonien zu beachten und sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die dem

Geiste des vorliegenden Abkommens nicht entspricht, insbesondere jeglicher politischer Tätigkeit

in der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien. Auch das Hauptquartier ist verpflichtet,

die erforderlichen Maßnahmen in dieser Richtung zu ergreifen.

8. Schadensersatzansprüche gegen die Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,

ihr Personal oder ihr Eigentum oder gegen Privatpersonen oder deren Eigentum sind gemäß

Artikel VIII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über den Status

ihrer Streitkräfte abzuwickeln, der in Übereinstimmung mit Artikel 1 des PfP SOFA anzuwenden

ist, selbst wenn das betroffene NATO-Land nicht dem PfP SOFA beigetreten ist.

9. (a) Alle operativen und technischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung

dieses Abkommens sind bei den regelmäßigen Treffen der Joint Coordination Group zu behandeln.

Diese besteht aus den Koordinierungsvertretern der früheren jugoslawischen Republik

Mazedonien und den „Focal Points of Contact“ vom NATO-Hauptquartier. Die beiden

Seiten verständigen einander im Vorhinein über die Namen der teilnehmenden Vertreter.

(b) Auf Antrag einer der beiden Parteien wird ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet, um die

Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen. Er besteht aus Vertretern des Außenministeriums

der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien und der entsprechenden NATO-Behörden.

10. Sollte keine vorherige Einigung hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens

erzielt worden sein, sind die strittigen Angelegenheiten zwischen Vertretern der früheren

jugoslawischen Republik Mazedonien und der NATO auf diplomatischem Wege zu lösen.

11. Im Rahmen dieses Abkommens werden einsatzmäßige und technische Angelegenheiten in getrennten

Anhängen zu diesem Abkommen festgelegt. Diese befassen sich unter anderem mit folgenden

Angelegenheiten

– Status der örtlich eingestellten Mitarbeiter,

– Steuerbefreiung,

– Zollbefreiung,

– Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung,

– Uniformen und Waffen,

– Grenzübertritt und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes,

– Fernmeldewesen und Fernmeldesysteme und

– Umweltschutz- und Kulturangelegenheiten.

12. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich

aufgekündigt werden.

Die gegenständliche Vereinbarung bleibt jedoch für einen vor der (Vertrags-)Aufkündigung

begonnenen Einsatz in Kraft.

Die gegenständliche Vereinbarung kann mit gegenseitigem Einverständnis geändert werden.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben, sowie Ihr Antwortschreiben, welches das

Einverständnis der NATO bekräftigt, eine Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens

in Kraft tritt.“

Ich freue mich, Ihnen im Namen der Nordatlantikallianz mitteilen zu dürfen, dass Ihr Schreiben angenommen

wurde und zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem

Datum dieses Antwortschreibens in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll Ihr,

Javier Solana

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

jugoslawischen Republik Mazedonien

Republik Mazedonien

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Der Minister

Arbeitsübersetzung

Skopje, 09.04.1999

Exzellenz,

Unter Hinweis auf den Briefwechsel vom 23./24. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Republik

Mazedonien und der NATO hinsichtlich des Basisabkommens zwischen der Republik Mazedonien

und der NATO über die Tätigkeit der NATO-Missionen in Mazedonien (im Folgenden „Basisabkommen“)

genannt;

Im Bewusstsein, dass jede Entscheidung, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien eine Mission

der NATO einzurichten, eines getrennten Abkommens bedarf;

Geleitet von dem Wunsch, die notwendigen Vorkehrungen für den Betrieb einer von der NATO gegründeten

und geleiteten Mission zu treffen;

Aufbauend auf die Tatsache, dass die Sicherheit aller NATO-Mitgliedstaaten mit der Sicherheit aller

Partnerländer untrennbar verbunden ist und dass die Sicherheit der Republik Mazedonien von unmittelbarer

und wesentlicher Bedeutung für die Allianz ist;

Unter Hinweis auf Art. 11 des Basisabkommens, wonach alle operativen und technischen Fragen in

getrennten, dem Basisabkommen hinzuzufügenden Vereinbarungen zu behandeln sind;

Beehre ich mich, im Namen der Regierung der Republik Mazedonien vorzuschlagen, dass die beigefügten

Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung, Zollbefreiung,

Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge und Bewegung auf dem

Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt und der Kulturschätze,

Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung der Informationstätigkeiten,

Bestandteil des Basisabkommens und daher für die Republik Mazedonien sowie für die NATO

verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-

Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach

Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die Zustimmung

der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine Vereinbarung

darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch auf jene Situationen

anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh. am

24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.

Der Außenminister

ALEXANDAR DIMITROV

S. E. JAVIER SOLANA

NATO Generalsekretär

NATO-Hauptquartier

BRÜSSEL

Nordatlantische Vertragsorganisation

Der Generalsekretär

Boulevard Leopold III

B-1110 Brüssel

11. Mai 1999

SG (99)0698

Sehr geehrter Herr Minister,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 9. April 1999 zu bestätigen, in dem es unter anderem

heißt

„Beehre ich mich, im Namen der Regierung der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien vorzuschlagen,

dass die beigefügten Technischen Anhänge über den Status der Örtlich Bediensteten, Steuerbefreiung,

Zollbefreiung, Militärpolizei und gegenseitige Hilfe, Uniformen und Waffen, Grenzübergänge

und Bewegung auf dem Staatsgebiet, Fernmeldewesen und Fernmeldeeinrichtungen, Schutz der Umwelt

und der Kulturschätze, Lenkerberechtigungen, Zugang zu medizinischen Einrichtungen sowie Koordinierung

der Informationstätigkeiten, Bestandteil des Basisabkommens und daher für die frühere jugoslawische

Republik Mazedonien sowie für die NATO verpflichtend werden, mit dem Ziel, Bedingungen für

den ordnungsgemäßen Betrieb einer NATO-Mission zu schaffen, die auf dem Hoheitsgebiet der früheren

jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten ist und die nach Bedarf erweitert werden kann.

Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben sowie Ihr Antwortschreiben, in dem die

Zustimmung der NATO zu den in diesem Brief gestellten Bedingungen bekräftigt wird, eine

Vereinbarung darstelle, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt, jedoch sinngemäß auch

auf jene Situationen anzuwenden wäre, die im Zeitraum nach dem Abschluss des Basisabkommens, dh.

am 24. Dezember 1998, bis zum Zeitpunkt Ihres Antwortschreibens eingetreten sind.“

Ich freue mich, Ihnen die Annahme des genannten Schreibens bekannt geben zu dürfen, das zusammen

mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Datum dieses Antwortschreibens

in Kraft tritt.

Aufrichtig Ihr,

Javier Solana

Anhänge: 11

Seiner Exzellenz

Hr. Alexandar Dimitrov

Außenminister der ehemaligen

Jugoslawischen Republik Mazedonien

TECHNISCHER ANHANG 1

Der Status örtlicher Bediensteter

Einstellungsverfahren – Allgemeine Grundsätze

Nach den Gesetzen der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien können Staatsangehörige

und Personen mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung bei Bedarf als örtliche Bedienstete des Versorgungskommandos

eingestellt werden.

Die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen der örtlich eingestellten Mitarbeiter unterliegen Art. 9

Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Truppenstationierung

(SOFA) vom 19. Juni 1951 sowie den Rechtsvorschriften der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien.

Die zuständigen Organe der FJRM verpflichten sich, auf Ersuchen des Versorgungskommandos die

Einstellung qualifizierter örtlicher Bediensteter durch das Versorgungskommando zu ermöglichen und

das Einstellungsverfahren einschließlich der entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen so rasch wie möglich

durchzuführen.

Einstellungsverfahren – Verpflichtungen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der einzustellenden Person einen schriftlichen Arbeitsvertrag

abzuschließen.

Bei der Festlegung des Gehalts hat der Arbeitgeber der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung

von Steuern und anderen Pflichtbeiträgen nachzukommen.

Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zur Vorlage einer jährlichen Aufstellung der gesamten an ihn

im abgelaufenen Jahr erfolgten Gehaltsauszahlungen verpflichtet. Diese Aufstellung enthält auch Angaben

über die von ihm entrichteten Steuern und Sozialbeiträge sowie über die Stellen und den Staat, an den

solche Steuern und Abgaben entrichtet wurden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung des

Arbeitsvertrages eine solche Aufstellung zu übergeben.

Diese Kategorie von Beschäftigten ist entsprechend zu versichern; die Versicherungsbeiträge für sie

sind nach den jeweils gültigen Vorschriften der FJRM über Beiträge zur Pensions-, Unfalls-, Kranken-

und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Anstellung – Pflichten der Arbeitnehmer

Bürger der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien oder Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung

für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, die örtlich angestellt werden, sind nicht

von der Steuer befreit. Der betreffende Arbeitnehmer ist selbst für die Begleichung der Steuer verantwortlich.

Örtlich angestellte Personen sind nicht von Zollabgaben befreit.

TECHNISCHER ANHANG 2

Steuerbefreiung

Privilegien

Das NATO Personal und dessen Familienangehörige, die mit ihnen im selben Haushalt leben, sind

gemäß Artikel 10 des SOFA in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien von der Steuer befreit,

vorausgesetzt, dass sie von den zuständigen Stellen eine entsprechende Bestätigung für diese Befreiung

erhalten, ausgenommen die steuerlichen Verpflichtungen, die in Artikel 34 der Wiener Konvention vom

18. April 1961 erwähnt werden.

Die Mission ist von den in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Steuerpflichten

für gekaufte oder importierte Waren oder Dienstleistungen befreit, vorausgesetzt, diese sind für

offizielle Verwendung vorgesehen. Waren dieser Art dürfen nicht an Dritte verkauft, an andere Personen

zur Benutzung oder zur Miete oder in einer anderen Weise überlassen werden, ohne die vorherige Genehmigung

von den zuständigen Körperschaften eingeholt zu haben, und die Zoll- und Steuerabgaben

beglichen zu haben, wenn eine solche Genehmigung erteilt wurde.

Das Privileg der Steuerbefreiung gilt bis zur Beendigung der Mission eines NATO-Angehörigen.

Ein NATO-Angehöriger darf im Staatsgebiet keine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit, die auf

Gewinn ausgerichtet ist, ausüben.

TECHNISCHER ANHANG 3

Zollbefreiung

Wareneinfuhr

Die Mission führt Waren für den offiziellen Gebrauch über ihre Lagerhäuser ein, die sich am Sitz der

Mission befinden und in die (bereits verpackte) Waren direkt vom offiziellen Grenzübergang der früheren

Jugoslawischen Republik befördert werden.

Die Wareninspektion und ihre Freigabe erfolgen unter behördlicher Aufsicht. Die zu inspizierenden

Waren sind der Vertretung bekannt zu geben.

Vertreter der zuständigen Organe der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien kontrollieren

die Einfuhr der Waren an den Grenzübergängen.

Für die Abwicklung des Warentransports von den Grenzübergängen zu den Lagerhäusern ist die

Mission zuständig.

Der Antrag auf Freigabe von Waren für den offiziellen Gebrauch der Mission oder für private Zwecke

des Missionspersonals ist zusammen mit Kopien der entsprechend ausgefüllten Formulare, die für die

Warenfreigabe erforderlich sind, an die zuständigen Organe zu stellen.

Beglaubigte Formulare sowie das ausgestellte Zertifikat, in dem die rechtlichen Gründe für die Warenfreigabe

dargestellt sind, sind dem Freigabeorgan zu übergeben.

Zum persönlichen Gebrauch bestimmte Waren sind auf den Namen der Person auszustellen, die die

Waren benützen wird.

Verbrauchsgüter für den persönlichen Gebrauch sind wie folgt zu bestellen: (a) zum offiziellen

Gebrauch im Namen des Missionsleiters und (b) für private Zwecke im Namen des Berechtigten.

Die zuständigen Behörden der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien sind über die Bestellung

eines Zeichnungsberechtigten unter gleichzeitiger Vorlage der Unterschriftenproben und den offziellen

Siegel rechtzeitig zu unterrichten.

Zeitweilige Einfuhr

Die Mission ist zur zeitweiligen Einfuhr aller notwendigen Ausrüstungsgegenstände berechtigt. Die

zeitweilige Wareneinfuhr wird für die Dauer der Mission genehmigt.

Einfuhr von Lebensmitteln, Pflanzen und Tieren

Diese unterliegt besonderen Bestimmungen.

Bei Einfuhr von Lebensmitteln ist eine Probe für Gesundheits- und Qualitätssicherung sowie eine

Bestätigung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit und Qualität der Produkte aus dem Ursprungsland

vorzulegen.

Sendungen von Pflanzen in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien sind mit einer Bestätigung

der Pflanzengesundheit, ausgestellt von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde des exportierenden

(absendenden) Staates zu versehen.

Genehmigungen für den Import von Tieren werden durch das zuständige Organ auf Grund eines Importantrages

erteilt, der sich auf folgende vorzuweisende Dokumente stützt

(a) Bestätigung des Stammbaumes, Impfzeugnis,

(b) Gesundheitszeugnis des Tieres, ausgestellt durch die zuständige Veterinärbehörde oder ein

gleichwertiges Organ des Exportstaates.

Importierte Tiere werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der früheren Jugoslawischen Republik

Mazedonien für gewisse Zeit in Quarantäne gehalten.

Export von Waren

Der Vorgang für den Export von Waren, die für offizielle Zwecke der Mission oder für private Zwecke

ihrer Angehörigen verwendet werden, entspricht dem des Importes.

Ein Angehöriger der Mission darf alle importierten Waren und alle Waren, die er in der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien gekauft hat, exportieren.

Angehörige der Mission, dh. die Mission, darf keine Waren aus der früheren Jugoslawischen Republik

Mazedonien exportieren, die als Kulturgüter betrachtet werden und die unter staatlichem Schutz

stehen. Jedes Kunstwerk, das exportiert werden soll, muss mit einer entsprechenden Exportgenehmigung,

ausgestellt durch das zuständige Organ, versehen sein.

Weitergabe importierter Waren

Waren, die zollfrei eingeführt wurden, dürfen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, an dem

die Zollschuld eingetreten wäre, nicht entsorgt oder anderen Personen in der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien zur Benutzung übergeben werden, ohne dass die Zollgebühr bezahlt wird.

Waren, die zollfrei eingeführt wurden, dürfen nicht entsorgt oder anderen Personen zur Benutzung

übergeben werden, bevor sie am Zollamt registriert und die Zollformalitäten durchgeführt wurden.

Sollte das Zollorgan auf Ersuchen des Inhabers der Rechte [an der Ware] vor Ablauf der Dreijahresfrist

eine andere Verwendung dieser Ware erlauben (Weitergabe an Personen oder Institutionen, die keine

solchen Privilegien haben), wird die Zollschuld auf Grund der Informationen über die Waren zum Zeitpunkt

der Antragstellung berechnet (der Zeitpunkt des Importes, zu dem die Zollschuld für die zollbefreiten

Waren fällig wird).

Versorgung mit steuerbefreiten Waren

Nach Konsultationen mit dem Kommando haben die zuständigen Organe der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse für die Mission für steuerbefreite

Waren Quoten festzulegen und Mengen zu überwachen.

Das Kommando hat eine entsprechende Überwachung einzurichten, um jeglichen Missbrauch zu

verhindern.

Kraftfahrzeuge

Die Mission und das bei der Mission angestellte Personal mit Diplomatenstatus (und dessen Familienangehörige)

dürfen gemäß den in Artikel 36 und 37, dh. gemäß den Artikeln 29 bis 35 der Wiener Konvention

über Diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, und gemäß Artikel 50 der Wiener

Konvention über Konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, und gemäß der inländischen Gesetzgebung

Kraftfahrzeuge steuer- und zollfrei einführen oder kaufen.

Die Mission und Personen ohne Diplomatenstatus, die bei der Mission angestellt sind (und deren

Familienangehörige) dürfen Kraftfahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch bei ihrer ersten Einreise, dh.,

wenn der Hausrat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Amtsantrittes in die frühere Jugoslawische

Republik Mazedonien importiert wird, und wenn es sich nicht um Staatsangehörige oder Personen

mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien handelt,

steuer- und zollfrei einführen oder kaufen.

Import von PKWs

Das zuständige Organ hat nach Vorlage eines Antrages mit folgenden Beilagen eine Bestätigung für

die Zollbefreiung auszustellen

(a) Fahrzeugdokumente (übersetzt in die mazedonische Sprache).

(b) Dokumente über den Status der Person (Vertreter oder Arbeitnehmer), die das Fahrzeug importiert.

Importierte Fahrzeuge sind auch von der Umsatzsteuer befreit.

Das Ansuchen um Importgenehmigung zum Kurzzeit-Import wird den zuständigen Organen vorgelegt

und hat folgende Beilagen zu enthalten

(a) Übersetzung der Fahrzeugdokumente;

(b) Von der Mission ausgestellte Bestätigung, dass sie bei Missachtung der mit dem Ansuchen verknüpften

Bedingungen die anfallenden Zoll- und Steuerschulden begleichen wird.

Im Ansuchen ist auch anzuführen, dass das Fahrzeug für offizielle Zwecke verwendet werden wird

und dass es aus der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien exportiert werden wird, wenn die

Notwendigkeit für den temporären Import nicht mehr gegeben ist, wobei das Fahrzeug auch in der früheren

Jugoslawischen Republik Mazedonien verbleiben kann, wenn die anfallenden Zoll- und Steuerschulden

beglichen werden.

Weitergabe von PKWs

Importierte Fahrzeuge, die zollbefreit sind, können vor Ablauf der drei Jahre nach Import und Zulassung

in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien an eine natürliche Person (Staatsbürger oder

Person mit Daueraufenthaltsgenehmigung) oder eine gesetzliche Körperschaft in der früheren Jugoslawi-

schen Republik Mazedonien weitergegeben werden. Der Eigentümer muss dafür gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen Zoll und Steuern bezahlen.

Wenn der Käufer des Fahrzeuges eine andere diplomatische Vertretung in der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien oder eine Person mit diplomatischem oder ähnlichem Status ist, ist der Verkauf

des Fahrzeuges nicht an die Beachtung der oben angeführten Bestimmung gebunden.

Kraftfahrzeuge, die zollfrei gekauft oder importiert wurden, dürfen jederzeit aus der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien exportiert werden.

TECHNISCHER ANHANG 4

Militärpolizei und gegenseitige Hilfeleistung

Der Leiter des Kommandos hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für Ordnung, Disziplin

und gutes Benehmen des Personals im Kommando und unter dem örtlich angestellten Personal zu

sorgen.

Dafür kann das Kommando eine Militärpolizei aufstellen, die berechtigt ist, die Ordnung in jedem

Lager, Institution, oder anderer Einrichtung, die durch das Kommando eingerichtet wurde, aufrechtzuerhalten.

Die Militärpolizei ist berechtigt, gegenüber Angehörigen des Kommandos im Bereich des Kommandos

und der Unterkünfte einzuschreiten.

Außerhalb dieser Einrichtungen führt die Militärpolizei des Kommandos in Zusammenarbeit mit der

Militärpolizei oder der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien nur Tätigkeiten durch,

wenn diese zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin unter Angehörigen des Kommandos gemäß

vorher definierten Bestimmungen mit den Behörden der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

erforderlich sind.

Wird ein Angehöriger des Kommandos von der Polizei der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

festgenommen, wird die zuständige Person im Kommando sofort über Umstände, Zeit und Ort

der Festnahme benachrichtigt, um die unverzügliche Übergabe des betreffenden Angehörigen an die

Militärpolizei oder andere Behörde der NATO Truppen zu ermöglichen.

TECHNISCHER ANHANG 5

Uniformen und Waffen

Militärpersonen tragen normalerweise Uniform. Zivilkleidung darf unter den selben Bedingungen

wie für die Angehörigen der Streitkräfte der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien getragen

werden, außer wenn dies anders entschieden wird. Die regulär aufgestellten Einheiten und Truppen haben

Uniform zu tragen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten.

Das Personal des Kommandos darf nur dann Waffen besitzen und tragen, wenn es dafür auf Grund

von Befehlen ermächtigt ist.

Das Kommando ist Besitzer der Waffen und verantwortlich für deren Lagerung, Tragen und möglichen

Gebrauch.

TECHNISCHER ANHANG 6

Grenzübertritte und Bewegung innerhalb des Staatsgebietes

Die Angehörigen der Mission haben die Grenze der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

an den offiziellen Grenzübertrittsstellen und über die internationalen Luftkorridore zu überschreiten.

Die Angehörigen der Mission dürfen das Staatsgebiet nur auf Grund einer durch die NATO herausgegebenen

Bestätigung betreten.

Die Details des Grenzübertrittes und die erforderlichen Dokumente für Angehörige der Mission richten

sich nach Art. 3 des NATO SOFA.

Offizielle Besuche aus den truppenstellenden Ländern in die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien

können nach Benachrichtigung der zuständigen Körperschaften auf diplomatischem Wege zumindest

sieben Tage vor dem Besuch erfolgen, wobei die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nach drei Tagen

von der zuständigen Behörde keine Antwort erfolgt.

Die Angehörigen des Kommandos, zusammen mit ihren Transporteinrichtungen, haben Bewegungsfreiheit

im ganzen Staatsgebiet gemäß Artikel 26 der Wiener Konvention über Diplomatische Beziehungen

vom 18. April 1961.

Organisierte Großbewegungen von Personal, Gütern oder Fahrzeugen über Flughäfen, Eisenbahnlinien

oder Straßen für den allgemeinen Verkehr innerhalb des Staatsgebietes sind voranzumelden und

durch die Koordinationsgruppe zu koordinieren. Die Regierung bemüht sich, das Kommando bei Bedarf

mit Karten und anderen Informationen zu unterstützen, um solche Bewegungen durch das Staatsgebiet zu

erleichtern.

Das Kommando darf öffentliche Straßen, Brücken und Flughäfen entsprechend seinen Bedürfnissen

benutzen, und Land, Lokalitäten, und Unterkünfte ohne Zahlung von Zöllen, Abgaben, Maut, Gebühren,

oder irgendwelche andere Steuern benutzen.

Das Kommando ist nicht von angemessenen Gebühren für Dienstleistungen, die angefordert und erhalten

werden, ausgenommen.

TECHNISCHER ANHANG 7

Fernmeldeangelegenheiten und Fernmeldesysteme

Das Kommando ist berechtigt, Funksende- und Empfangseinrichtungen aufzubauen und zu betreiben.

Dies gilt auch für andere Satellitensysteme, um die entsprechenden Punkte innerhalb des Staatsgebietes

miteinander und mit anderen entsprechenden NATO-Kommanden für offizielle Zwecke zu verbinden.

Die Fernmeldedienste haben gemäß der internationalen Fernmeldekonvention CCIR und den Bestimmungen

des Frequenznutzungsplanes zu arbeiten. Die Arbeitsfrequenzen dieser Stationen sind in

Zusammenarbeit mit der Regierung festzulegen und durch das Kommando dem IFRB mitzuteilen.

Das Kommando hat auf dem Staatsgebiet uneingeschränktes Recht, Fernmeldeeinrichtungen zu

betreiben, einschließlich Satelliten, mobile und Handfunkgeräte, Telefone, Telegrafen, Fax und andere

Fernmeldemittel und das Recht, die notwendigen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung dieser Fernmeldeverbindungen

mit und unter den Einrichtungen des Kommandos und den Unterkünften aufzubauen, einschließlich

das Legen von Kabeln und Erdleitungen sowie die Errichtung von festen und beweglichen

Funk- Sende- Empfangs- und Umsetzerstationen für offizielle Verwendung.

Verbindungen mit den örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsystemen dürfen nur nach Konsultationen

und in Absprache mit den zuständigen Institutionen hergestellt werden. Für die Benutzung der

örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsysteme werden die üblichen Gebühren verrechnet.

Das Kommando darf über seine eigenen Einrichtungen Vorkehrungen für die Verteilung und den

Transport von privater Post, für die und von den Angehörigen des Kommandos treffen. Die Regierung ist

über die Art dieser Vorkehrungen zu informieren und darf diese nicht behindern und keine Zensur über

die Post des Kommandos und dessen Angehörigen ausüben. Sollten die Postdienste für die Privatpost der

Angehörigen des Kommandos auf Postanweisungen oder Pakete ausgedehnt werden, sind die Bedingungen,

unter denen dies zulässig ist, mit der Regierung zu vereinbaren.

TECHNISCHER ANHANG 8

Umweltschutz und Schutz von Kulturgütern

Das Kommando hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien den Schutz der Umwelt, der Kulturgüter und anderer menschlicher Werte gemäß

den entsprechenden internationalen Konventionen und den dafür geltenden Gesetzen in der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien zu respektieren.

TECHNISCHER ANHANG 9

Führerscheine

Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige dürfen Fahrzeuge in der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien lenken, vorausgesetzt, sie besitzen einen gültigen nationalen, internationalen

oder militärischen Führerschein. Einem nationalen Führerschein muss immer eine beglaubigte

Übersetzung beigeschlossen sein.

Nationale oder internationale Führerscheine für die Kategorie „D“ werden für Personen unter 21

nicht anerkannt. Nationale oder internationale Führerscheine für die Kategorien „B“ und „C“ werden für

Personen unter 18 nicht anerkannt.

Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige dürfen in der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien Lenkerprüfungen unter denselben Bedingungen, wie sie für Einheimische

gelten, ablegen.

Ein gültiger nationaler oder internationaler Führerschein kann gemäß den nationalen Bestimmungen

gegen eine durch die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien herausgegebene Lenkerberechtigung

umgetauscht werden.

TECHNISCHER ANHANG 10

Zugang zu medizinischen Einrichtungen

Das Personal des Kommandos und dessen Familienangehörige haben Zugang zu allen medizinischen

und zahnmedizinischen Diensten, einschließlich Krankenhäusern, in der früheren Jugoslawischen Republik

Mazedonien.

TECHNISCHER ANHANG 11

Koordinierung von Informationstätigkeiten

1. COMARRC (als COMKFOR vorgesehen) ist für alle Informationstätigkeiten der NATO in der

früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien verantwortlich.

2. Die öffentliche Informationstätigkeit der NATO (PI) ist mit dem Informationsministerium der

früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien zu koordinieren und in Zusammenarbeit mit dem

Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium zu gestalten. Als

NATO POC für PI in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien für die Koordination

der Informationspolitik dient das ARRC HQ (als KFOR HQ vorgesehen).

3. Größere Informationsveranstaltungen sind zu koordinieren, wenn sie stattfinden. Die Methode

der Koordination der PI-Treffen ist zwischen dem Kommando und dem Informationsministerium

abzusprechen.

4. Die NATO-PI-Tätigkeiten sind durch das NATO Press Information Center (PIC) durchzuführen.

Dort sind Pressekonferenzen und Briefings abzuhalten, Presseaussendungen und Medienberichte

herauszugeben und Medieneinrichtungen und Besuche zu in der früheren Jugoslawischen Republik

Mazedonien stationierten NATO-Einheiten zu arrangieren.

5. Presseaussendungen, die sich auf NATO-Truppen in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien

beziehen und vom PIC herausgegeben werden, sind der Presseagentur der früheren Jugoslawischen

Republik Mazedonien (MIA) zur Übersetzung und weiteren Verteilung zu übergeben.

6. Das Kommando kann für Presse- und Informationstätigkeiten Hilfe vom Informationsministerium,

vom Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium anfordern.

7. Das NATO PIC hat alle örtlichen und ausländischen Journalisten, die über militärische Tätigkeiten

der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien berichten, zu registrieren.

Das Informationsministerium hat die örtlichen und ausländischen Journalisten, die über diese Tätigkeiten

berichten, zu akkreditieren und Genehmigungen für Besuche der Grenzbereiche und

von militärischen Übungsgebieten zu erteilen. Werden diese Einrichtungen und Bereiche von der

NATO benutzt, so werden solche Genehmigungen für Besuche nur nach Konsultation mit dem

Kommando erteilt.

8. Das Kommando darf in Zusammenarbeit mit dem Informationsministerium Informationen in

Form von Broschüren, Filmen, Informationsblättern und Rundfunksendungen, die die Mission

der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Beitrag zu Frieden

und Stabilität in der Region unterstützen, herausgeben.

Die Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesregierung wurde am 21. Juni 2002 bei der

NATO hinterlegt. Die entsprechenden Rechte und Pflichten für Österreich bestehen seit 21. Juni 2002.

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