90. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert
Artikel 1
(Grundsatzbestimmungen)
1. § 8c Abs. 4 Z 6 bis 8 lauten
„6. einem Patientenvertreter (§ 11e),
7. einem Vertreter der organisierten Behinderten und
8. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 7 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer
Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische
Kompetenz verfügt.“
2. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt
„Arzneimittelkommission
§ 19a. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von
Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass
eine Arzneimittelkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
2. Adaptierung der Arzneimittelliste;
3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende
Grundsätze zu berücksichtigen
1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge
maßgeblich.
2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten
Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
3. Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das
Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Pfleglinge mit Arzneimitteln
sicher gestellt ist.
4. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen
Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet
der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist
neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu
nehmen, insbesondere, dass
1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt
wird;
2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, zB therapeutisch
gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren
therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch
günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen
Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
(5) Die Landesgesetzgebung hat die Träger von Krankenanstalten zu verpflichten, dafür Sorge zu
tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden
und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit
dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen
ist.
(6) Die Landesgesetzgebung kann nähere Vorschriften über die Arzneimittelkommission, insbesondere
deren Zusammensetzung, über die Geschäftsordnung, die Einberufung der Kommission, die Verhandlungsführung
sowie die von der Kommission allenfalls wahrzunehmenden Kontrollaufgaben erlassen.
(7) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Weiters hat die Landesgesetzgebung
sicherzustellen, dass die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen in Ausübung ihrer Tätigkeit
keinen Weisungen unterliegen.“
3. § 27a Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Betrag gemäß Abs. 2 ist von sozialversicherten
Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse und von Pfleglingen der Sonderklasse ein Beitrag
von 0,73 € einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr
eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die – abgesehen von der
Sonderklassegebühr gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 – bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen
Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang
mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen,
für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.
(6) Der Betrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung
nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei
denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.”
4. In § 29 Abs. 2 Z 5 entfallen die Worte „und die in Österreich einen Wohnsitz haben“.
5. § 40 Abs. 1 lit. c und d lauten
„c) Die §§ 16, 19a, ausgenommen Abs. 4, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 24 Abs. 2
und 4, 26, 27, 32 und 35 Abs. 3.
d) Für gemeinnützige Krankenanstalten (§ 16) finden darüber hinaus auch die §§ 19a Abs. 4, 27a
und 28 Abs. 3 Anwendung.“
Artikel 2
(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 innerhalb von sechs
Monaten zu erlassen.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Artikels
1 steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.
(3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Beurteilungen der Ethikkommissionen, die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz anhängig sind, von den
Ethikkommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen sind.
Auf Grund des § 85 Abs. 1 Z 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet
Die Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 157/1993, wird aufgehoben. Sie ist auf Geschäftsjahre, die nach dem
30. Dezember 2001 enden, nicht mehr anzuwenden.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im folgenden als
„die Vertragsparteien“ bezeichnet) –
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der
Bildung und der Wissenschaft bestmöglich zu fördern und zu entwickeln,
in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Verständnis und zur
Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen kann,
im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens sich auch günstig
auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der
Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in
Programmen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird,
unter Berücksichtigung internationaler Rechtsinstrumente,
in der Überzeugung, daß die Erleichterung ungehinderter Kontakte zwischen den Staatsbürgern
beider Vertragsparteien über gemeinsame Staatsgrenzen hinweg in den von diesem Abkommen
geregelten Bereichen zur Stärkung der gutnachbarlichen Beziehungen beiträgt,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten
der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Fachhochschul-Studiengänge,
der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen
dieses Abkommens und begrüßen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der lokalen
und regionalen Ebene.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen die Einladung
von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftlern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit
und zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 1 im
Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen
setzen, um Gastaufenthalte in ihren Hoheitsgebieten rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium an den Universitäten und anderen
Hochschuleinrichtungen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie vereinbaren, daß für die
Studierenden, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an einer Universität oder an einer
Hochschule ein ordentliches Studium durchführen, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung
mit deren Staatsangehörigen zugesichert wird.
(3) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftlern der jeweils
anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an
Universitäten und Hochschulen.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur und der
Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten, an Hochschulen
künstlerischer Richtung und, sofern möglich, in Fachhochschul-Studiengängen aus. Sie werden
vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 2 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen
Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller
Hinsicht zu erleichtern.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Angehörigen der jeweils anderen
Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen – wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs
– zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an
Sommerschulen zur Fortbildung in speziellen Fachgebieten.
Artikel 4
Die Vertragsparteien regeln die gegenseitige Anerkennung von Reife-, Universitäts- und
Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden. Zu diesem Zweck setzen beide Vertragsparteien
eine Expertengruppe ein, welche die entsprechenden Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die bisher
zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regelungen prüfen wird.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und
des berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen
a) Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und
Fachliteratur,
b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrerfortbildung,
c) Förderung von Schulpartnerschaften,
d) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen,
e) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien,
wobei die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 20 dieses
Abkommens und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt werden.
Artikel 6
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen
Vertragspartei in den Lehrbüchern nach dem letzten Wissensstand tauschen die Vertragsparteien
Lehrbücher und Lehrpläne aus. Sie beraten und verabschieden hierzu gemeinsame Empfehlungen in
einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß.
Artikel 7
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung,
insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch den
Austausch von Experten.
Artikel 8
Die Vertragsparteien ermöglichen im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften den Experten der jeweils
anderen Vertragspartei die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen von
Materialien an Instituten und Archiven sowie das Abschreiben, technische Aufnahmen und das Festhalten
auf Mikrofilm von Dokumenten.
Artikel 9
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks
und des Fernsehens, insbesondere durch den Austausch von kulturellen Programmen und von deren
Autoren sowie im Bereich der neuen Technologien.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite zu
verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln
und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) Um eine bessere Kenntnis der Kultur, der zeitgenössischen Kunst, der Literatur, der Musik und
verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden die Vertragsparteien im Rahmen
ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, bei
Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen,
b) bei der Durchführung von Ausstellungen,
c) bei der Förderung von Kontakten und im Austausch auf den Gebieten des Filmwesens, der
Photographie, audiovisueller Medien und der neuen Technologien,
d) bei der Förderung der Möglichkeiten zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auf
dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei; die Republik Österreich wird hierzu durch
geeignete Maßnahmen insbesondere die Möglichkeit für den Empfang von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen aus der Republik Slowenien durch Angehörige der slowenischen
Minderheit in der Republik Österreich erleichtern,
e) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie
bei Übersetzungen von Werken der Literatur – insbesondere der Kinder- und Jugendliteratur –
sowie der Fachliteratur,
f) bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bibliotheks- und Archivwesens, wobei nach
Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,
g) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit in den Bereichen des
Denkmalschutzes und des Musealwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten
Fachleute ausgetauscht werden,
h) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit im Bereich des Natur- und
Naturgüterschutzes,
i) bei der Förderung von Kontakten auf dem Gebiet der Volkskultur.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von
Kunstexperten und Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des
Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der neuen Technologien sowie der bildenden Künste zur
Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches.
Artikel 11
Ausgehend von den bereits bestehenden Möglichkeiten für die Herstellung und für die Pflege von
Kontakten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg nehmen die Vertragsparteien in Aussicht, diese
Möglichkeiten soweit erforderlich durch geeignete legistische und administrative Maßnahmen zu
verbessern, in der Absicht, auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft die Kontakte
zwischen den Bürgern beider Staaten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg zu erleichtern.
Artikel 12
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie wird auf der Grundlage
des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik
Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 118/1999 vom 8. Mai 1998 durchgeführt.
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports sowie auch die
unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Staaten.
Artikel 14
Unbeschadet der bereits bestehenden Rechte der slowenischen Minderheit in Österreich werden die
Vertragsparteien in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission
und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß
Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und
wissenschaftsrelevanten Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich (wie etwa Projekte im
Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten
Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien
beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der
bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in
Slowenien (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien
uä.) aufnehmen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten
Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien
beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der
bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des
Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und
des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.
Artikel 17
(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt
auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden,
unterliegen den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung
des Empfangsstaates.
(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren im
Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner nationalen
Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Sie sind auch von den Beschränkungen des Empfangsstaates
über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung
unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als
Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von
Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visa sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten
befreit.
Artikel 18
(1) Die medizinische Betreuung für die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Personen
erfolgt gemäß dem am 10. März 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Republik Slowenien über die soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998.
(2) Falls diese medizinische Betreuung nicht gemäß dem vorgenannten Abkommen erfolgen kann,
wird vom Entsendestaat ein entsprechendes Formblatt zur Verweisung auf den anderen Staat ausgestellt,
womit der Entsendestaat die Kosten für dringende medizinische Betreuung im Krankheits- oder
Verletzungsfall übernimmt (außer Zahnprothesen oder die Behandlung von chronischen Krankheiten).
(3) Falls der Entsendestaat für die Kosten der medizinischen Betreuung auf solche Weise nicht
aufkommen kann, übernimmt der Empfangsstaat die Kosten der dringenden medizinischen Betreuung in
dem in Absatz 2 vorgesehenen Umfang.
(4) Die Sicherung der medizinischen Betreuung gilt nur bei Programmen, die gemäß Artikel 20
Absatz 2 und 3 durchgeführt werden.
Artikel 19
(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von
Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20
Absatz 2 und 3 entsendeten Personen nach folgenden Grundsätzen
a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom
letzten Zielort im Empfangsstaat;
b) die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher
Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes in jedem Einzelfall vom Empfangsstaat festgesetzt und
von diesem in angemessener Weise getragen.
(2) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Lektoren (Artikel 3) werden vom Empfangsstaat
gemäß seinen Bestimmungen in angemessener Weise entlohnt.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in
angemessener Weise zu decken.
(4) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von
Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 veranstalteten Ausstellungen werden
Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.
Artikel 20
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den
Vertretern der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei
zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich
abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Slowenien. Den Vorsitz führt jeweils der
Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses
Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den
Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden
Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar
zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle
Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.
(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten
Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(5) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den beiden
Delegationen.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
beider Vertragsparteien; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den
Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,
daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten
dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und es verlängert sich jeweils
automatisch um fünf weitere Jahre. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche
Mitteilung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des jeweiligen fünfjährigen Zeitraumes gekündigt
werden. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden alle laufenden Programme oder Projekte,
die auf seiner Grundlage vereinbart worden sind, bis zu ihrem Abschluß weitergeführt.
Geschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner m. p.
Für die Regierung der Republik Slowenien
Rupel m. p.
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März
2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.