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90_2002 AT

90. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert

Artikel 1

(Grundsatzbestimmungen)

1. § 8c Abs. 4 Z 6 bis 8 lauten

„6. einem Patientenvertreter (§ 11e),

7. einem Vertreter der organisierten Behinderten und

8. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 7 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer

Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische

Kompetenz verfügt.“

2. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt

„Arzneimittelkommission

§ 19a. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von

Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass

eine Arzneimittelkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2. Adaptierung der Arzneimittelliste;

3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende

Grundsätze zu berücksichtigen

1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge

maßgeblich.

2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten

Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

3. Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das

Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Pfleglinge mit Arzneimitteln

sicher gestellt ist.

4. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen

Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet

der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist

neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu

nehmen, insbesondere, dass

1. von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt

wird;

2. gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, zB therapeutisch

gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

3. bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren

therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch

günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, das vom Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger herausgegebene Heilmittelverzeichnis und die darin enthaltenen

Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(5) Die Landesgesetzgebung hat die Träger von Krankenanstalten zu verpflichten, dafür Sorge zu

tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden

und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit

dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen

ist.

(6) Die Landesgesetzgebung kann nähere Vorschriften über die Arzneimittelkommission, insbesondere

deren Zusammensetzung, über die Geschäftsordnung, die Einberufung der Kommission, die Verhandlungsführung

sowie die von der Kommission allenfalls wahrzunehmenden Kontrollaufgaben erlassen.

(7) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Weiters hat die Landesgesetzgebung

sicherzustellen, dass die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen in Ausübung ihrer Tätigkeit

keinen Weisungen unterliegen.“

3. § 27a Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Betrag gemäß Abs. 2 ist von sozialversicherten

Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse und von Pfleglingen der Sonderklasse ein Beitrag

von 0,73 € einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr

eingehoben werden. Von der Beitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die – abgesehen von der

Sonderklassegebühr gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 – bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen

Regelungen geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang

mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen sowie jene Personen ausgenommen,

für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung zu berücksichtigen sind.

(6) Der Betrag gemäß Abs. 5 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung

nach Schäden, die durch die Behandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind und bei

denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt.”

4. In § 29 Abs. 2 Z 5 entfallen die Worte „und die in Österreich einen Wohnsitz haben“.

5. § 40 Abs. 1 lit. c und d lauten

„c) Die §§ 16, 19a, ausgenommen Abs. 4, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 24 Abs. 2

und 4, 26, 27, 32 und 35 Abs. 3.

d) Für gemeinnützige Krankenanstalten (§ 16) finden darüber hinaus auch die §§ 19a Abs. 4, 27a

und 28 Abs. 3 Anwendung.“

Artikel 2

(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum Artikel 1 innerhalb von sechs

Monaten zu erlassen.

(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Artikels

1 steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.

(3) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Beurteilungen der Ethikkommissionen, die zum

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz anhängig sind, von den

Ethikkommissionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung zu Ende zu führen sind.

BGBlPdf 90. Verordnung: Aufhebung der Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Z 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet

Die Verordnung über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 157/1993, wird aufgehoben. Sie ist auf Geschäftsjahre, die nach dem

30. Dezember 2001 enden, nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 90. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im folgenden als

„die Vertragsparteien“ bezeichnet) –

im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der

Bildung und der Wissenschaft bestmöglich zu fördern und zu entwickeln,

in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Verständnis und zur

Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen kann,

im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens sich auch günstig

auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der

Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in

Programmen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird,

unter Berücksichtigung internationaler Rechtsinstrumente,

in der Überzeugung, daß die Erleichterung ungehinderter Kontakte zwischen den Staatsbürgern

beider Vertragsparteien über gemeinsame Staatsgrenzen hinweg in den von diesem Abkommen

geregelten Bereichen zur Stärkung der gutnachbarlichen Beziehungen beiträgt,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen auf den Gebieten

der Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Fachhochschul-Studiengänge,

der Wissenschaft und der Forschung sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen

dieses Abkommens und begrüßen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der lokalen

und regionalen Ebene.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen die Einladung

von Universitäts- und Hochschullehrern sowie von Wissenschaftlern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit

und zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 1 im

Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen

setzen, um Gastaufenthalte in ihren Hoheitsgebieten rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium an den Universitäten und anderen

Hochschuleinrichtungen auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Sie vereinbaren, daß für die

Studierenden, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an einer Universität oder an einer

Hochschule ein ordentliches Studium durchführen, hinsichtlich der Studiengebühren die Gleichstellung

mit deren Staatsangehörigen zugesichert wird.

(3) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftlern der jeweils

anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an

Universitäten und Hochschulen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur und der

Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten, an Hochschulen

künstlerischer Richtung und, sofern möglich, in Fachhochschul-Studiengängen aus. Sie werden

vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 2 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen

Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller

Hinsicht zu erleichtern.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Angehörigen der jeweils anderen

Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen – wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs

– zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an

Sommerschulen zur Fortbildung in speziellen Fachgebieten.

Artikel 4

Die Vertragsparteien regeln die gegenseitige Anerkennung von Reife-, Universitäts- und

Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden. Zu diesem Zweck setzen beide Vertragsparteien

eine Expertengruppe ein, welche die entsprechenden Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die bisher

zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regelungen prüfen wird.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und

des berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen

a) Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und

Fachliteratur,

b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der Lehrerfortbildung,

c) Förderung von Schulpartnerschaften,

d) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen,

e) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien,

wobei die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 20 dieses

Abkommens und nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt werden.

Artikel 6

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen

Vertragspartei in den Lehrbüchern nach dem letzten Wissensstand tauschen die Vertragsparteien

Lehrbücher und Lehrpläne aus. Sie beraten und verabschieden hierzu gemeinsame Empfehlungen in

einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung,

insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial sowie durch den

Austausch von Experten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien ermöglichen im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften den Experten der jeweils

anderen Vertragspartei die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und Untersuchungen von

Materialien an Instituten und Archiven sowie das Abschreiben, technische Aufnahmen und das Festhalten

auf Mikrofilm von Dokumenten.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Verlagswesens, des Rundfunks

und des Fernsehens, insbesondere durch den Austausch von kulturellen Programmen und von deren

Autoren sowie im Bereich der neuen Technologien.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Seite zu

verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln

und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) Um eine bessere Kenntnis der Kultur, der zeitgenössischen Kunst, der Literatur, der Musik und

verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden die Vertragsparteien im Rahmen

ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere

a) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, bei

Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen,

b) bei der Durchführung von Ausstellungen,

c) bei der Förderung von Kontakten und im Austausch auf den Gebieten des Filmwesens, der

Photographie, audiovisueller Medien und der neuen Technologien,

d) bei der Förderung der Möglichkeiten zum Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen auf

dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei; die Republik Österreich wird hierzu durch

geeignete Maßnahmen insbesondere die Möglichkeit für den Empfang von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen aus der Republik Slowenien durch Angehörige der slowenischen

Minderheit in der Republik Österreich erleichtern,

e) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie

bei Übersetzungen von Werken der Literatur – insbesondere der Kinder- und Jugendliteratur –

sowie der Fachliteratur,

f) bei der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bibliotheks- und Archivwesens, wobei nach

Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten Fachleute ausgetauscht werden,

g) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit in den Bereichen des

Denkmalschutzes und des Musealwesens, wobei nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten

Fachleute ausgetauscht werden,

h) bei der Förderung von Kontakten und bei der Zusammenarbeit im Bereich des Natur- und

Naturgüterschutzes,

i) bei der Förderung von Kontakten auf dem Gebiet der Volkskultur.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von

Kunstexperten und Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des Theaters, des

Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der neuen Technologien sowie der bildenden Künste zur

Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches.

Artikel 11

Ausgehend von den bereits bestehenden Möglichkeiten für die Herstellung und für die Pflege von

Kontakten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg nehmen die Vertragsparteien in Aussicht, diese

Möglichkeiten soweit erforderlich durch geeignete legistische und administrative Maßnahmen zu

verbessern, in der Absicht, auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft die Kontakte

zwischen den Bürgern beider Staaten über die gemeinsame Staatsgrenze hinweg zu erleichtern.

Artikel 12

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie wird auf der Grundlage

des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik

Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 118/1999 vom 8. Mai 1998 durchgeführt.

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports sowie auch die

unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Staaten.

Artikel 14

Unbeschadet der bereits bestehenden Rechte der slowenischen Minderheit in Österreich werden die

Vertragsparteien in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten Gemischten Kommission

und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien beider Seiten gemäß

Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der bildungs- und

wissenschaftsrelevanten Anliegen der slowenischen Minderheit in Österreich (wie etwa Projekte im

Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten

Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien

beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der

bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Angehörigen der deutschsprachigen Volksgruppe in

Slowenien (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und des Denkmalschutzes, Stipendien

uä.) aufnehmen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden in die Programme der gemäß Artikel 20 Absatz 1 gebildeten

Gemischten Kommission und gegebenenfalls in die gemeinsamen Arbeitsprogramme von Ministerien

beider Seiten gemäß Artikel 20 Absatz 3 jedesmal auch Projekte zu Gunsten der kulturellen sowie der

bildungs- und wissenschaftsrelevanten Anliegen der Slowenischsprachigen in Österreich außerhalb des

Siedlungsgebietes der slowenischen Minderheit (wie etwa Projekte im Bereich des Sprachunterrichts und

des Denkmalschutzes, Stipendien uä.) aufnehmen.

Artikel 17

(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt

auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden,

unterliegen den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung

des Empfangsstaates.

(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren im

Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner nationalen

Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Sie sind auch von den Beschränkungen des Empfangsstaates

über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung

unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als

Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von

Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visa sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten

befreit.

Artikel 18

(1) Die medizinische Betreuung für die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Personen

erfolgt gemäß dem am 10. März 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Republik Slowenien über die soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998.

(2) Falls diese medizinische Betreuung nicht gemäß dem vorgenannten Abkommen erfolgen kann,

wird vom Entsendestaat ein entsprechendes Formblatt zur Verweisung auf den anderen Staat ausgestellt,

womit der Entsendestaat die Kosten für dringende medizinische Betreuung im Krankheits- oder

Verletzungsfall übernimmt (außer Zahnprothesen oder die Behandlung von chronischen Krankheiten).

(3) Falls der Entsendestaat für die Kosten der medizinischen Betreuung auf solche Weise nicht

aufkommen kann, übernimmt der Empfangsstaat die Kosten der dringenden medizinischen Betreuung in

dem in Absatz 2 vorgesehenen Umfang.

(4) Die Sicherung der medizinischen Betreuung gilt nur bei Programmen, die gemäß Artikel 20

Absatz 2 und 3 durchgeführt werden.

Artikel 19

(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von

Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20

Absatz 2 und 3 entsendeten Personen nach folgenden Grundsätzen

a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom

letzten Zielort im Empfangsstaat;

b) die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher

Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes in jedem Einzelfall vom Empfangsstaat festgesetzt und

von diesem in angemessener Weise getragen.

(2) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Lektoren (Artikel 3) werden vom Empfangsstaat

gemäß seinen Bestimmungen in angemessener Weise entlohnt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten in

angemessener Weise zu decken.

(4) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von

Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 veranstalteten Ausstellungen werden

Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Artikel 20

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den

Vertretern der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei einberufen werden, wobei

zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte Kommission tagt grundsätzlich

abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Slowenien. Den Vorsitz führt jeweils der

Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses

Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.

(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den

Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden

Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar

zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle

Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.

(4) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten

Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(5) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den beiden

Delegationen.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

beider Vertragsparteien; das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den

Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben,

daß die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten

dieses Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und es verlängert sich jeweils

automatisch um fünf weitere Jahre. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche

Mitteilung mindestens sechs Monate vor dem Ablauf des jeweiligen fünfjährigen Zeitraumes gekündigt

werden. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden alle laufenden Programme oder Projekte,

die auf seiner Grundlage vereinbart worden sind, bis zu ihrem Abschluß weitergeführt.

Geschehen zu Ljubljana am 30. April 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Republik Slowenien

Rupel m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März

2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

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