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90. Bundesgesetz: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes (AWG-Novelle Deponien)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes (AWG-Novelle Deponien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 11 lautet

„(11) Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder

unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten

1. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung

(Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden

können, oder

2. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr

nicht überschreitet.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 13 angefügt

„(13) Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung – wie eine

Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage –,

die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden

Bestimmungen zu beeinträchtigen.“

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10,

§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis

30f, 32 bis 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c.“

4. Im § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden

Fassung“ durch „Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999“ und im § 28 wird der Verweis „Berggesetz

1975“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt.

5. § 17 Abs. 1 lautet

„(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so

zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen

im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder

Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen

Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die

vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.“

6. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich

Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der

Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen

werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz

aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies

gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis

hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von

Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle

dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch

für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei

gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß

anzuwenden.“

7. Im § 28 entfällt der zweite Satz und der dritte Satz lautet

„Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten.“

8. Z 8 entfällt.

9. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von

1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen

Behandlung von gefährlichen Abfällen,

2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden

gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen

ist,

3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von

mindestens 10000 Tonnen,

4. Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,

5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,

6. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung

von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen

von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten

für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern

eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage

unter 100000 m³ liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz

des Landes besteht – wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium

enthalten sein muss,

b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,

d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18

bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.“

10. § 29 Abs. 1a entfällt.

11. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-,

Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und

Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden

sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen

Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.“

12. Im § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „auf eine Genehmigung einer

Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.

13. § 29 Abs. 3 Z 7 und 9 lauten

„7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger

Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten

Abfälle;

9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden

Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung

(Abfallwirtschaftskonzept);“

13a. Im § 29 Abs. 3 wird die Z 12 gestrichen.

14. Im § 29 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt

„(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu

erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß

Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt

1. das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;

2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997,

werden eingehalten;

4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise

unzumutbar belästigt;

5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer

Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht

zu verstehen;

6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach

dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist

– ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu

nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und

entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen

oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die

Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der

Genehmigungsantrag abzuweisen.

(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3

Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

15. Im § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge „diesem Verfahren“ durch die Wortfolge „einem Genehmigungsverfahren

für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“, in der Z 4 die Wortfolge

„angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage“ durch die Wortfolge „an die Liegenschaft der

Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde“ und in der Z 5 der Verweis „Arbeitsinspektionsgesetz 1974,“

durch den Verweis „Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,“ ersetzt.

16. § 29 Abs. 7 lautet

„(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt

wird, hat jedenfalls zu enthalten

1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

3. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

4. Sicherheitsvorkehrungen;

5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung

der Abfallbehandlungsanlage.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung

gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen.“

17. Im § 29 Abs. 14 wird die Wortfolge „Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge

„Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.

18. Im § 29 Abs. 15 wird das Wort „Behandlungsanlage“ durch „Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1

Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.

19. Im § 29 Abs. 16 wird nach der Wortfolge „Der Landeshauptmann ist“ die Wortfolge „in Bezug auf

Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ eingefügt.

20. § 29 Abs. 17 lautet

„(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlagen

gemäß Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

21. Dem § 29 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt

„Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.“

21a. Nach § 29a werden folgende §§ 29b bis 29e eingefügt

„Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)

§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28

oder 29 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über

die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen

die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d anzuwenden.

(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten

direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das

Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer

Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die

Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen

zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfallbehandlungsanlage

gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.

(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2

oder 3) oder nach § 30b Abs. 1 (für Deponien) erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine

Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten

1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und

Energie;

2. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;

4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage

in jedes Umweltmedium;

5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die

Umwelt;

6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung

der Emissionen;

7. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;

8. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;

9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29

Abs. 3 Z 1, 2 und 9.

(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist im

redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb

einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der

Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung

nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist in

der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen beim Landeshauptmann

während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.

(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden

Vorschriften gemäß § 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine

wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I zu erteilen, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind

1. alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen

(Abs. 2) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik

entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;

2. die Energie wird effizient eingesetzt;

3. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu

begrenzen;

4. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage

die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls

einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.

Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Abs. 5 und § 29c Bedacht zu

nehmen.

(7) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 7 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2

oder 3) oder nach § 30b Abs. 9 (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage

gemäß Anlage 1 Teil I genehmigt wird, insbesondere zu enthalten

1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die von der Abfallbehandlungsanlage

in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der

Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um

zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese

Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen

erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte

und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen;

hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort

und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein

entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Verminderung

der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der

Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;

3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der

Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);

4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte

Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt

verbunden sein könnte;

6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur

Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes

erforderlich ist;

7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen

oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(8) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann

unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. Dies gilt nicht

für Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 (Deponie); § 30d Abs. 6 bleibt

unberührt.

(9) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von

darauf beruhenden Verwaltungsakten verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur

Bestimmung von Emissionen aus seiner Abfallbehandlungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen

zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Landeshauptmann zu übermitteln.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Anforderungen an die

Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den

einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung der Aufzeichnungen

und die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten

erforderlich ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur

Bestimmung von Emissionen aus Abfallbehandlungsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten

auch für bestehende Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden.

Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage

§ 29c. (1) Wenn

1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage

gemäß Anlage 1 Teil I erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben

könnte oder

2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der

Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches

Ersuchen stellt,

hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b

Abs. 5 über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende

Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem

anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Will der Staat (Abs. 1) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§§ 29 Abs. 3

und 29b Abs. 4 oder §§ 30b Abs. 1 und 29b Abs. 4) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur

Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und

ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über

mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder

Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren

teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den

Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(3) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend

Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der

Landeshauptmann gemäß § 29b Abs. 5 vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen

sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Anlage

§ 29d. (1) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb

einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der

Technik (§ 2 Abs. 8) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen

wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt

unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann

unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der

getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß

Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann

die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende

Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn

1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen

ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,

2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

3. die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmutzung

so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.

Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

§ 29e. Für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3, in deren Betrieb die in der

Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer

1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder

2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994

angegebenen Menge vorhanden sind, sind die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß

anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann.“

22. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis 30f eingefügt

„Bestimmungen für Deponien

§ 30a. (1) Unbeschadet des § 29 Abs. 2 sind auf Deponien (Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29

Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) erforderlichenfalls die §§ 60 bis 67, 69, 70, 72, 111 Abs. 1 und 4, 117 bis 119, 122

und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend zu § 29 Abs. 1 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie

unter 100000 m³ die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde.

Verfahrensbestimmungen für Deponien

§ 30b. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponievorhabens nach diesem Bundesgesetz

sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen

1. Angaben über den Standort einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale und

über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens einschließlich Angaben betreffend

den Deponietyp, die Arten der für die Ablagerung vorgesehenen Abfälle und das vorgesehene

Gesamtvolumen;

3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung

des Eigentümers und Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und

der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;

5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;

6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Liegenschaft, auf dem die Deponie

errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen

Betriebseinrichtungen;

8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen und sonstige erforderliche

Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen; die Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind von

einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu entwerfen, und der Verfasser ist namhaft zu

machen;

9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Deponie und Angaben zu den zu erwartenden

Immissionen;

10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Deponie anfallenden Abfälle und der betrieblichen

Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung;

11. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan)

einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und

der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, der

Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und der sicherheitstechnischen Maßnahmen;

12. die für die Stilllegung des Deponiebetriebes vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan)

und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;

13. Art und Höhe der Sicherstellung;

14. Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebes, der

Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller

Abfälle auf der Deponie;

15. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren

Folgen für die Menschen und die Umwelt.

(2) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für ein Deponievorhaben gemäß diesem Bundesgesetz

haben

1. der Antragsteller;

2. die betroffenen Grundeigentümer;

3. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, und die

Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und

Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;

4. die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959;

5. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit

Trinkwasser (Abs. 4 Z 11);

6. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 Wasserrechtsgesetz

1959 gefährdet werden könnten;

7. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung

als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

8. Nachbarn;

9. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Deponie angrenzende

Gemeinde;

10. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993;

11. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(3) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Deponie mit nachteiligen

Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung

zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Deponie nicht unverhältnismäßig erschwert

wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Deponie erwachsende vermögensrechtliche

Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 Wasserrechtsgesetz

1959).

(4) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Deponie neben den Erfordernissen

der gemäß § 29 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt

1. das Leben und die Gesundheit des Menschen wird nicht gefährdet;

2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;

3. die für die zu genehmigende Deponie in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

gemäß § 10 IG-L werden eingehalten;

4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise

unzumutbar belästigt;

5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer

Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht

zu verstehen;

6. die beim Betrieb der Deponie zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der

Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß

entsorgt (§ 9 Abs. 2);

7. die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan in Einklang;

8. der Stand der Deponietechnik (§ 29 Abs. 18), einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung,

wird eingehalten;

9. die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung

erscheint sichergestellt;

10. es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu

begrenzen;

11. hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer

a) es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu

besorgen;

b) die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen

von Gewässern;

c) es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der

natürlichen Gewässer zu besorgen;

d) es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen;

e) es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der

notwendigen Wasserversorgung zu besorgen;

f) es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der

Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor;

g) es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer

zu besorgen.

Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu

nehmen.

(5) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2

IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(6) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen

geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen

nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen

nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(7) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren

genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände

kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums,

dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt.

Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen

genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert,

20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um

Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor

Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur

rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt;

wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof

oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung

dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf

Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die

Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei

findet § 30f Abs. 1 Anwendung.

(8) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat der Landeshauptmann die Leistung einer angemessenen

Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen,

insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der

Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle

Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer

Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit vom Deponietyp nähere

Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff,

Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende

Deponien, zur Umsetzung des Art. 8 lit. a Punkt iv) und des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG über

Abfalldeponien festlegen.

(9) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten

1. den Deponietyp, die zu behandelnden Abfallarten und das Gesamtvolumen der Deponie;

2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich

der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung

der Emissionen und die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und

Notfallplan im Sinne der Richtlinie über Abfalldeponien, 1999/31/EG) und die Information des

Landeshauptmanns;

3. Sicherheitsvorkehrungen;

4. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;

5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes, vorläufige Maßnahmen für die Stilllegung

(Stilllegungsplan) und Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.

(10) Abweichend zu § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Deponiebetreiber der Wasserbenutzungsberechtigte

für Wassernutzungsrechte im Zusammenhang mit einer Deponie.

Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers

§ 30c. (1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch

von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich

niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.

(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht

berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie

§ 30d. (1) Der Deponiebetreiber hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes

dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen

(§ 30f Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Deponiebetreiber hat

den jeweiligen Stand der Deponietechnik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen

(§ 29 Abs. 20), einzuhalten.

(2) Unbeschadet des § 14 hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes

Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei

Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunternehmen),

über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen

der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie

und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponiebetreiber

hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für die Aufzeichnungen erforderlichen

Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag

der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes jeweils spätestens bis

zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten

Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung und Abfall-Schlüsselnummer),

dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft vorzulegen. Weiters hat der Deponiebetreiber jeweils spätestens bis zum 10. April jeden

Jahres die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 der im

vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen dem Landeshauptmann vorzulegen.

(4) In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können unter Bedachtnahme auf eine ausreichende,

sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der abzulagernden Abfälle nähere Bestimmungen über Art,

Aufbau und Führung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 und über die Form der Meldungen gemäß Abs. 3

festgelegt werden.

(5) Der Deponiebetreiber hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht

annehmen darf, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(6) Der Deponiebetreiber hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch

die Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 festgestellt werden, unverzüglich dem

Landeshauptmann zu melden.

(7) Der Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung,

soweit keine Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 besteht, anzuzeigen

1. die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes;

2. die Stilllegung des Deponiebetriebes;

3. Änderungen der Anlagen(teile);

4. Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik.

Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der

Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforderlichen

Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen

kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken

darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche

Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.

(8) Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im

Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den

Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser

oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponiebetreiber

aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von

ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom

Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der

Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik

zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des

Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder

Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß

§ 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende

Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.

(9) Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 zufolge Schweigens des Landeshauptmanns

mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit

vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind.

(10) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebes sind in sinngemäßer Anwendung

des § 30f Abs. 1 vom Landeshauptmann zu überprüfen.

(11) Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung

zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem

Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende

chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechselwirkungen

dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf

das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben. Der Landeshauptmann hat die Änderung der Genehmigung

in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (§ 2

Abs. 13) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1

gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abgelagert

werden.

Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien

§ 30e. (1) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete

Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.

(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten

und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an

der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls

Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung

erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.

(4) Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche

Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer

durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung

kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.

Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie

§ 30f. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor

Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis

44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung

der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser

Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen

Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie

oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen

zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwendenden

Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid

nachträglich genehmigt werden.

(2) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine

Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat

die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im

Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen, insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb,

einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge, regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem

Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung

erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im

Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.

(3) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen,

zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von

Deponien.

(3a) Abweichend zu Abs. 3 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit

einer Gesamtkapazität unter 100000 m³ die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde zur Vorschreibung

nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen

und zur Überwachung dieser Deponie.

(4) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der

mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen

Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, oder kommt der

Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die

erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser

oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr

im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen

Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder

Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer

Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur

Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag

zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.

(5) Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von

Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter

Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme

angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten

werden.“

23. Im § 32 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „schadlose Behandlung“ die Wortfolge „oder Sicherung“

eingefügt.

24. Im § 32 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 2 Abs. 11 Maßnahmen, wie

Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes,

Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann

die erforderlichen Maßnahmen den Deponienbetreibern innerhalb einer angemessenen Frist

aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat der

Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten

unverzüglich durchführen zu lassen.“

25. Im § 32 Abs. 2 werden der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 1 oder 1a“ und der Verweis

„§ 18 Abs. 2 und 4“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 2, 4 bis 6“ ersetzt.

26. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasserrechtsgesetz

1959 keine Anwendung.“

27. Im § 39 Abs. 1 lit. a werden nach der Z 5 folgende Z 5a bis 5c eingefügt

„5a. entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik – unter

Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 45a Abs. 7 – nicht einhält;

5b. ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an

der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

5c. als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten

grob vernachlässigt;“

28. § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet

„18. die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen

nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;“

29. Im § 39 Abs. 1 lit. b wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt

„19a. entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt,

entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen

nicht einhält;“

30. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 lautet

„22. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32,

37a oder 40a nicht befolgt;“

30a. Dem § 39 Abs. 1 lit. b wird folgende Z 29 angefügt

„29. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der

Gewerbeordnung 1994 verstößt;“

31. § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 lautet

„7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c

Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14

Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8

Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-

VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;“

31a. Dem § 39 Abs. 1 lit. c wird folgende Z 20 angefügt

„20. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1,

2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;“

31b. Im § 45 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt

„(11a) Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a dürfen ihre Tätigkeit

im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des

Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten

Genehmigung eingebracht wurde.“

32. Nach dem § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt

„Bestehende Deponien

§ 45a. (1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasserrechtlich

bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben

entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 zuständigen

Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der

Deponietechnik einzuhalten

1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions-

und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und

Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für

noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen

betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte

zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum,

Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;

b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien,

Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien,

Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert

wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner –

soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen

betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung,

Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;

2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder

Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere

Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.

(2) Der Deponiebetreiber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie

hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 30b Abs. 8 zu leisten.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind dem Landeshauptmann spätestens

sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen; § 30d Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß.

Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung

des § 29 Abs. 20 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung.

Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2

Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(4) Hat der Deponiebetreiber eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz

1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz

1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.

(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur

erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die

Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponiebetreiber zu vertreten

sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist

bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des

Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.

(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach

Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen,

inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der

Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden

Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen,

wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des

§ 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen,

soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.

(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen

Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponieverordnung,

BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß

stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten

Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn

1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner

1997 nach § 29 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde,

b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend

und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,

c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,

d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500000 t

beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der

Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und

e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung

von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung

oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponieverordnung,

BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder

Schließung übernommen hat, oder

2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,

b)der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer

thermischen Behandlung unterzogen wird und

c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.

Übergangsbestimmungen betreffend Deponien

§ 45b. (1) Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18

verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996

eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits

früher anhängig gemachten Verfahren sind die in § 45a Abs. 1 genannten Anforderungen der Genehmigung

zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn

durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der

Betroffenen in Anspruch genommen werden.

(2) Die

1. vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine

Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100000 m³ oder

2. gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 übergeleitete Bewilligung einer Deponie

gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte

Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend

Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die

Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen

oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität

unter 100000 m³ sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften

abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen

gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren

bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Die vor dem 1. Jänner 2001 gemäß den geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung oder Genehmigung

für eine Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle gilt als Genehmigung gemäß § 29

Abs. 1 Z 4. Die am 1. Jänner 2001 anhängigen Verfahren betreffend Untertagedeoponien für nicht

gefährliche Abfälle sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuschließen; anhängige wasserrechtliche

Verfahren sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die

Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle

erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen sind nach den jeweiligen

Vorschriften (wasserrechtliche Verfahren nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltendenVorschriften) zu

beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen,

Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29

Abs. 1 Z 4.

(5) Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrechtlichen

Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz.

§ 45c. (1) Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen

gemäß Anlage 1 Teil I, die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen

werden, sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist

anzuwenden.

(2) Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des

§ 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage

gemäß Anlage 1 Teil I, wenn

1. die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde

oder

2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum

31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.

Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann rechtzeitig

vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt.

Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht

ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(3) Die vor dem 1. September 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für

eine in Betrieb befindliche Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter

100000 m³ gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997

bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(4) Ist für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100000 m³

1. am 31. Oktober 1999 ein Bewilligungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß

Anlage 1 Teil I Z 7 gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren

nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, oder

2. am 1. September 2000 ein Bewilligungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften

anhängig, so ist dieses Verfahren nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften

abzuschließen. Bei Reststoff- oder Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil I Z 7 sind die §§ 29b

und 29c anzuwenden. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung

erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Reststoff- oder

Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100000 m³ sind nach den jeweiligen

Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller

erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung

gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand

der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.

(5) Mit 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 lautet § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und

lit. b wie folgt

a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von

mindestens 100000 m³; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial,

welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem

Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer

Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen

ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100000 m³ liegt und für diese Anlagen eine

Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht – wobei jedenfalls

auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;

b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von

mindestens 100000 m³.“

33. Nach § 46 werden folgender § 47 und folgende Anlage 1 angefügt

„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

§ 47. Durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, werden folgende Richtlinien der

Europäischen Gemeinschaft für Abfallbehandlungsanlagen umgesetzt

1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und

Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996;

2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei

schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997;

3. Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999.

Anlage 1

I. IPPC-ANLAGEN

1. Anlagen zur stofflichen Verwertung

1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von

a) Lösemitteln,

b) Säuren oder Basen oder

c) Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,

1.2. von Altölen,

jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro

Jahr.

2. Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als

10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr.

3. Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität

von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr.

4. Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als

10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die

Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.

5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen

mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25000 Tonnen pro Jahr.

6. Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht

gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als

17500 Tonnen pro Jahr.

7. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder

einer Gesamtkapazität von mehr als 25000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien

gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.

II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,

SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE

VON BEDEUTUNG SIND

LUFT

1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3. Kohlenmonoxid

4. Flüchtige organische Verbindungen

5. Metalle und Metallverbindungen

6. Staub

7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8. Chlor und Chlorverbindungen

9. Fluor und Fluorverbindungen

10. Arsen und Arsenverbindungen

11. Zyanide

12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,

erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.

13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.

WASSER

1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische

Verbindungen bilden

2. Phosphororganische Verbindungen

3. Zinnorganische Verbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges

Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden

Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende

Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6. Zyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Planzenschutzmittel

10. Schwebestoffe Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie

BSB und CSB messen lassen)

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert

werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf

die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.“

34. Art. VIII Abs. 11 Z 2 entfällt.

35. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12)

1. § 29 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 6 lit. c und d, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29,

Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45 Abs. 11a und 45c, Anlage 1 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.

2. § 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und b,

Abs. 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1

lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c Z 7, §§ 45a, 45b und 47 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

3. § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in

Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, wird wie

folgt geändert

1. § 31b entfällt.

2. In § 31d entfallen die Abs. 2 bis 7.

3. In § 63 erster Halbsatz entfallen die Worte „und Abfällen“.

4. § 99 Abs. 1 lit. h entfällt. § 99 Abs. 1 lit. i erhält die Bezeichnung lit. „h“.

5. In § 102 Abs. 1 lit. d entfallen der Beistrich nach der Wortfolge „nach § 13 Abs. 3“ und die Wortfolge

„§ 31b Abs. 3“.

6. In § 104 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge „und Abfälle“.

7. § 120a entfällt.

8. § 124 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Wasserrechte sowie die im Zuge

der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)

verliehenen Rechte,“

9. In § 134 Abs. 4 entfallen im ersten Satz die Wortfolge „oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b)“

sowie der letzte Satz.

10. In § 137 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „31b Abs. 10“.

11. In § 137 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „der Deponieaufsicht (§ 120a),“.

12. In § 137 Abs. 1 Z 23 entfällt die Wortfolge „oder als Deponieaufsicht (§ 120a)“.

13. § 137 Abs. 2 Z 5 entfällt.

14. Die bisherigen Z 6 bis 9 des § 137 Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen „5“ bis „8“.

15. In § 137 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996,“.

16. In § 137 Abs. 3 entfallen die „Z 11, 13 und 14“. Die bisherige „Z 12“ erhält die Bezeichnung „Z 11“,

die bisherige „Z 15“ erhält die Bezeichnung „Z 13“.

17. In § 145 wird folgender Abs. 5 eingefügt

„(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

BGBlPdf 90. Verordnung: Änderung der Interventionsbutter-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),

BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justizbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird

verordnet

Die Interventionsbutter-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 270/1998, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 1 lautet

„1. hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter

und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die

gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni

1999, S 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften

hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333

vom 24. Dezember 1999, S 11 und“

2. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG)

Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien

erfüllt sind.“

3. § 6 samt Überschrift lautet

„Mitteilungsfrist

Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG)

Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die

öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.“

4. § 8 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette

angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.“

5. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der

AMA einzureichen.“

6. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.

7. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten

Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel

nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.“

8. § 13 samt Überschrift lautet

„Probelagerung

§ 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der

AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der

Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von – 18 °C

gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher

Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten

und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.“

9. § 17 samt Überschrift lautet

„Anträge auf Vertragsabschluss oder Erhöhung der Vertragsmenge

§ 17. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens

1000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat

die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.“

10. § 18 samt Überschrift lautet

„Fettgehalt bei Rahm

§ 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres

abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt

einzuhalten. Dieser Fettgehalt muss innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

festgesetzten Grenzen liegen.“

11. § 20 samt Überschrift lautet

„Qualitätsminderung

§ 20. Wird bei Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter

eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird

dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften

Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der

in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.“

12. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der

Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).“

13. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Art. 8 der Verordnung

(EG) Nr. 2771/1999 weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäftsvorgänge

mit Butter anderer Qualitäten als der in Art. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999

genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen

Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.“

14. In § 30 Abs. 3 wird „150 S“ ersetzt durch „12 EUR“.

15. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten

etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem

Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der

Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.“

BGBlPdf 90. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit

zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 52/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 408/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Bulgarien 7. Mai 1999

Lettland 1. Dezember 1998

Litauen 13. Juni 1997

Moldau 30. November 1999

Slowakei 1. Februar 2000

Tschechische Republik 20. Dezember 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende

Erklärungen abgegeben

Lettland

Gemäß Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens erklärt Lettland, dass die für Kontrolle, Aufsicht

oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörpferschaften zuständige Behörde ist

The Ministry of Environmental Protection and Regional Development

Administration of Local Government Affairs

Elizabetes str. 2,

Riga, LV – 1340, LATVIA

Slowakei

Die Slowakei erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens, dass dessen Anwendung

von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird.

Ferner hat Ungarn am 11. Dezember 1998 gemäß Art. 3 Abs. 5 die zuständigen Behörden wie folgt

bekanntgegeben

Metropolitan Public Administration Office

(Fõvárosi Közigazgatási Hivatal)

County Public Administration Office

(Megyei Közigazgatási Hivatal)

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