90. Bundesgesetz: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes (AWG-Novelle Deponien)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990
Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 11 lautet
„(11) Deponie ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder
unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird. Nicht als Deponien gelten
1. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung
(Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden
können, oder
2. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr
nicht überschreitet.“
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) Eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Änderung – wie eine
Änderung der Beschaffenheit, der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Abfallbehandlungsanlage –,
die geeignet ist, die Schutzgüter dieses Bundesgesetzes oder die Schutzgüter der mitanzuwendenden
Bestimmungen zu beeinträchtigen.“
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 4, 5, 7 bis 10,
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 3 bis 6, §§ 29 bis 29d, 30a bis
30f, 32 bis 40a, § 45 Abs. 6, 7, 11 und 15 bis 17 und §§ 45a bis 45c.“
4. Im § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden
Fassung“ durch „Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999“ und im § 28 wird der Verweis „Berggesetz
1975“ durch das Wort „Mineralrohstoffgesetz“ ersetzt.
5. § 17 Abs. 1 lautet
„(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so
zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen
im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder
Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen
Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die
vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.“
6. Dem § 18 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich
Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der
Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen
werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz
aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies
gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis
hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(6) Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von
Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle
dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch
für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei
gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß
anzuwenden.“
7. Im § 28 entfällt der zweite Satz und der dritte Satz lautet
„Es sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3a Z 1 bis 6 und Abs. 3b einzuhalten.“
8. Z 8 entfällt.
9. § 29 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
1. Anlagen von Gebietskörperschaften zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen
Behandlung von gefährlichen Abfällen,
2. sonstigen Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden
gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlungen
ist,
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen
oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von
mindestens 10000 Tonnen,
4. Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle,
5. Untertagedeponien für gefährliche Abfälle,
6. a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18, ausgenommen Anlagen zur Ablagerung
von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen
von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten
für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern
eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage
unter 100000 m³ liegt und für diese Anlage eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz
des Landes besteht – wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium
enthalten sein muss,
b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
c) Reststoffdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18,
d) Massenabfalldeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.“
10. § 29 Abs. 1a entfällt.
11. § 29 Abs. 2 lautet
„(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes alle materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-,
Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- und
Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden
sind. Die Genehmigung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen
Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.“
12. Im § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „auf eine Genehmigung einer
Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.
13. § 29 Abs. 3 Z 7 und 9 lauten
„7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger
Betriebseinrichtungen sowie Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten
Abfälle;
9. eine Beschreibung der beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden
Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung
(Abfallwirtschaftskonzept);“
13a. Im § 29 Abs. 3 wird die Z 12 gestrichen.
14. Im § 29 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt
„(3a) Eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist zu
erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Abfallbehandlungsanlage neben den Erfordernissen der gemäß
Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt
1. das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen
einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997,
werden eingehalten;
4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
unzumutbar belästigt;
5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer
Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht
zu verstehen;
6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach
dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist
– ordnungsgemäß entsorgt (§ 9 Abs. 2).
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu
nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und
entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen
oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die
Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der
Genehmigungsantrag abzuweisen.
(3b) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 2 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“
15. Im § 29 Abs. 5 wird die Wortfolge „diesem Verfahren“ durch die Wortfolge „einem Genehmigungsverfahren
für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“, in der Z 4 die Wortfolge
„angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage“ durch die Wortfolge „an die Liegenschaft der
Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde“ und in der Z 5 der Verweis „Arbeitsinspektionsgesetz 1974,“
durch den Verweis „Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993,“ ersetzt.
16. § 29 Abs. 7 lautet
„(7) Der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genehmigt
wird, hat jedenfalls zu enthalten
1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;
2. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;
3. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;
4. Sicherheitsvorkehrungen;
5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung
der Abfallbehandlungsanlage.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit einer Verordnung
gemäß § 29 Abs. 18 weitere dem jeweiligen Anlagentyp entsprechende Anforderungen festlegen.“
17. Im § 29 Abs. 14 wird die Wortfolge „Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge
„Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.
18. Im § 29 Abs. 15 wird das Wort „Behandlungsanlage“ durch „Abfallbehandlungsanlage gemäß Abs. 1
Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.
19. Im § 29 Abs. 16 wird nach der Wortfolge „Der Landeshauptmann ist“ die Wortfolge „in Bezug auf
Abfallbehandlungsanlagen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ eingefügt.
20. § 29 Abs. 17 lautet
„(17) Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlagen
gemäß Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
21. Dem § 29 Abs. 20 wird folgender Satz angefügt
„Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Abs. 18.“
21a. Nach § 29a werden folgende §§ 29b bis 29e eingefügt
„Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
§ 29b. (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I sind, soweit sie gemäß den §§ 28
oder 29 Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über
die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen
die folgenden Absätze und die §§ 29c und 29d anzuwenden.
(2) Umweltverschmutzung im Sinne dieser Bestimmungen ist die durch menschliche Tätigkeiten
direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das
Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer
Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die
Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen
zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Der Landeshauptmann hat das Verfahren und die Genehmigungsauflagen für eine Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.
(4) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 3 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2
oder 3) oder nach § 30b Abs. 1 (für Deponien) erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I folgende Angaben zu enthalten
1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und
Energie;
2. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
3. eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage;
4. eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Abfallbehandlungsanlage
in jedes Umweltmedium;
5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die
Umwelt;
6. Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern das nicht möglich ist, zur Verringerung
der Emissionen;
7. Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8. Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 6;
9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 8 und gemäß § 29
Abs. 3 Z 1, 2 und 9.
(5) Der Genehmigungsantrag für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist im
redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag innerhalb
einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist beim Landeshauptmann während der
Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung
nehmen kann. Ein Genehmigungsbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I ist in
der beschriebenen Weise bekannt zu machen und mindestens sechs Wochen beim Landeshauptmann
während der Amtsstunden aufzulegen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
(6) Soweit nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den anzuwendenden
Vorschriften gemäß § 29 Abs. 2 geboten, ist eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder eine
wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I zu erteilen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind
1. alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen
(Abs. 2) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik
entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;
2. die Energie wird effizient eingesetzt;
3. die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu
begrenzen;
4. die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Abfallbehandlungsanlage
die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls
einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Abfallbehandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Abs. 5 und § 29c Bedacht zu
nehmen.
(7) Soweit nicht bereits nach § 29 Abs. 7 (für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2
oder 3) oder nach § 30b Abs. 9 (für Deponien) erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I genehmigt wird, insbesondere zu enthalten
1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil II, die von der Abfallbehandlungsanlage
in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um
zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese
Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen
erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte
und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen;
hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort
und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Z 1, sofern ein
entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Verminderung
der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der
Anforderungen gemäß Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der
Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);
4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte
Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt
verbunden sein könnte;
6. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur
Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes
erforderlich ist;
7. erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen
oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.
(8) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann
unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. Dies gilt nicht
für Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 (Deponie); § 30d Abs. 6 bleibt
unberührt.
(9) Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von
darauf beruhenden Verwaltungsakten verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur
Bestimmung von Emissionen aus seiner Abfallbehandlungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen
zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Anforderungen an die
Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den
einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung der Aufzeichnungen
und die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten
erforderlich ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur
Bestimmung von Emissionen aus Abfallbehandlungsanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten
auch für bestehende Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden.
Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage
§ 29c. (1) Wenn
1. die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben
könnte oder
2. ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der
Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches
Ersuchen stellt,
hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß § 29b
Abs. 5 über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem
anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
(2) Will der Staat (Abs. 1) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§§ 29 Abs. 3
und 29b Abs. 4 oder §§ 30b Abs. 1 und 29b Abs. 4) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur
Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und
ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über
mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren
teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(3) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend
Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der
Landeshauptmann gemäß § 29b Abs. 5 vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen
sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(5) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Aktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Anlage
§ 29d. (1) Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat jeweils innerhalb
einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Abfallbehandlungsanlage betreffende Stand der
Technik (§ 2 Abs. 8) wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen
wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 29 Abs. 1 bleibt
unberührt. Der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann
unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der
getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß
Anlage 1 Teil I Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, hat der Landeshauptmann
die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Landeshauptmann hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende
Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen
ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
3. die durch die Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I verursachte Umweltverschmutzung
so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 29e. Für Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3, in deren Betrieb die in der
Anlage 5 der Gewerbeordnung 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer
1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 der Gewerbeordnung 1994 oder
2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 der Gewerbeordnung 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die §§ 84a bis 84g der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß
anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann.“
22. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis 30f eingefügt
„Bestimmungen für Deponien
§ 30a. (1) Unbeschadet des § 29 Abs. 2 sind auf Deponien (Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29
Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) erforderlichenfalls die §§ 60 bis 67, 69, 70, 72, 111 Abs. 1 und 4, 117 bis 119, 122
und 123 Wasserrechtsgesetz 1959 sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichend zu § 29 Abs. 1 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie
unter 100000 m³ die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde.
Verfahrensbestimmungen für Deponien
§ 30b. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponievorhabens nach diesem Bundesgesetz
sind in vierfacher Ausfertigung anzuschließen
1. Angaben über den Standort einschließlich seiner hydrologischen und geologischen Merkmale und
über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
2. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens einschließlich Angaben betreffend
den Deponietyp, die Arten der für die Ablagerung vorgesehenen Abfälle und das vorgesehene
Gesamtvolumen;
3. grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung
des Eigentümers und Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;
4. Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und
der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen;
5. ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als sechs Wochen ist;
6. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der Liegenschaft, auf dem die Deponie
errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
7. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen
Betriebseinrichtungen;
8. eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen und sonstige erforderliche
Pläne, Zeichnungen und erläuternde Bemerkungen; die Pläne, Skizzen und Zeichnungen sind von
einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu entwerfen, und der Verfasser ist namhaft zu
machen;
9. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Deponie und Angaben zu den zu erwartenden
Immissionen;
10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Deponie anfallenden Abfälle und der betrieblichen
Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung;
11. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan)
einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und
der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, der
Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und der sicherheitstechnischen Maßnahmen;
12. die für die Stilllegung des Deponiebetriebes vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan)
und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
13. Art und Höhe der Sicherstellung;
14. Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebes, der
Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller
Abfälle auf der Deponie;
15. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren
Folgen für die Menschen und die Umwelt.
(2) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren für ein Deponievorhaben gemäß diesem Bundesgesetz
haben
1. der Antragsteller;
2. die betroffenen Grundeigentümer;
3. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, und die
Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
4. die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959;
5. Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger mit
Trinkwasser (Abs. 4 Z 11);
6. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 Wasserrechtsgesetz
1959 gefährdet werden könnten;
7. diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung
als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
8. Nachbarn;
9. die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Deponie angrenzende
Gemeinde;
10. das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993;
11. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(3) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Deponie mit nachteiligen
Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung
zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Deponie nicht unverhältnismäßig erschwert
wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Deponie erwachsende vermögensrechtliche
Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 Wasserrechtsgesetz
1959).
(4) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Deponie neben den Erfordernissen
der gemäß § 29 Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt
1. das Leben und die Gesundheit des Menschen wird nicht gefährdet;
2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
3. die für die zu genehmigende Deponie in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung
gemäß § 10 IG-L werden eingehalten;
4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise
unzumutbar belästigt;
5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer
Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht
zu verstehen;
6. die beim Betrieb der Deponie zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der
Technik vermieden, verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß
entsorgt (§ 9 Abs. 2);
7. die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan in Einklang;
8. der Stand der Deponietechnik (§ 29 Abs. 18), einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung,
wird eingehalten;
9. die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Umweltgefährdung
erscheint sichergestellt;
10. es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu
begrenzen;
11. hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer
a) es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu
besorgen;
b) die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen
von Gewässern;
c) es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der
natürlichen Gewässer zu besorgen;
d) es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen;
e) es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der
notwendigen Wasserversorgung zu besorgen;
f) es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der
Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor;
g) es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer
zu besorgen.
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu
nehmen.
(5) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2
IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(6) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen
geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen
nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(7) Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren
genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände
kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums,
dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt.
Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen
genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert,
20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um
Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor
Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt;
wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof
oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung
dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf
Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die
Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei
findet § 30f Abs. 1 Anwendung.
(8) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat der Landeshauptmann die Leistung einer angemessenen
Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen,
insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der
Deponie einschließlich der Nachsorge aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle
Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer
Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung in Abhängigkeit vom Deponietyp nähere
Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff,
Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende
Deponien, zur Umsetzung des Art. 8 lit. a Punkt iv) und des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG über
Abfalldeponien festlegen.
(9) Der Bescheid, mit dem eine Deponie genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
1. den Deponietyp, die zu behandelnden Abfallarten und das Gesamtvolumen der Deponie;
2. Maßnahmen betreffend die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb (Betriebsplan einschließlich
der Eingangskontrolle, Vorschreibungen für verfestigte Abfälle, Qualitätssicherung), die Begrenzung
der Emissionen und die Mess- und Überwachungsverfahren (Mess-, Überwachungs- und
Notfallplan im Sinne der Richtlinie über Abfalldeponien, 1999/31/EG) und die Information des
Landeshauptmanns;
3. Sicherheitsvorkehrungen;
4. Maßnahmen der anlagenbezogenen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung;
5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebes, vorläufige Maßnahmen für die Stilllegung
(Stilllegungsplan) und Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie.
(10) Abweichend zu § 22 Wasserrechtsgesetz 1959 ist der Deponiebetreiber der Wasserbenutzungsberechtigte
für Wassernutzungsrechte im Zusammenhang mit einer Deponie.
Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers
§ 30c. (1) Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch
von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich
niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(2) Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht
berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.
Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie
§ 30d. (1) Der Deponiebetreiber hat die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes
dem Landeshauptmann anzuzeigen. Er darf erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen
(§ 30f Abs. 1) Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt einbringen. Der Deponiebetreiber hat
den jeweiligen Stand der Deponietechnik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen
(§ 29 Abs. 20), einzuhalten.
(2) Unbeschadet des § 14 hat der Deponiebetreiber zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes
Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich Abfallerzeuger oder bei
Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung das Sammelunternehmen),
über das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen
der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie
und über die gemäß den Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Der Deponiebetreiber
hat bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihm die für die Aufzeichnungen erforderlichen
Daten vom Anlieferer der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind, vom Tag
der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
(3) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebes jeweils spätestens bis
zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten
Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung und Abfall-Schlüsselnummer),
dem Landeshauptmann und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorzulegen. Weiters hat der Deponiebetreiber jeweils spätestens bis zum 10. April jeden
Jahres die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 der im
vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen dem Landeshauptmann vorzulegen.
(4) In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können unter Bedachtnahme auf eine ausreichende,
sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der abzulagernden Abfälle nähere Bestimmungen über Art,
Aufbau und Führung der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 und über die Form der Meldungen gemäß Abs. 3
festgelegt werden.
(5) Der Deponiebetreiber hat jede Zurückweisung eines Abfalls, den er in seiner Deponie nicht
annehmen darf, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Der Deponiebetreiber hat alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch
die Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 30b Abs. 9 Z 2 festgestellt werden, unverzüglich dem
Landeshauptmann zu melden.
(7) Der Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung,
soweit keine Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 besteht, anzuzeigen
1. die vorübergehende Einstellung des Deponiebetriebes;
2. die Stilllegung des Deponiebetriebes;
3. Änderungen der Anlagen(teile);
4. Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik.
Der Deponiebetreiber hat die zur dauernden Vermeidung von Umweltgefährdungen nach dem Stand der
Technik erforderlichen Maßnahmen vorzusehen und dem Landeshauptmann unter Anschluss der erforderlichen
Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) bekannt zu geben. Mit der Durchführung der Maßnahmen
kann begonnen werden, wenn der Landeshauptmann nicht binnen drei Monaten schriftlich Bedenken
darlegt oder mitteilt, inwieweit die vorgelegten Unterlagen dem Landeshauptmann für eine verlässliche
Beurteilung nicht ausreichend erscheinen.
(8) Erweisen sich die angezeigten Maßnahmen gemäß Abs. 7 als unzulänglich oder reichen sie im
Hinblick auf die technische Entwicklung nicht aus, hat der Landeshauptmann die zur Anpassung an den
Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser
oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, dem Deponiebetreiber
aufzutragen. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann der Landeshauptmann an Stelle der von
ihm zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik für notwendig erachteten Maßnahmen andere vom
Deponiebetreiber vorzuschlagende Maßnahmen zulassen, wenn sie dem § 30b Abs. 4, mit Ausnahme der
Z 8, entsprechen oder die Abstandnahme von bestimmten Anforderungen des Standes der Deponietechnik
zulassen, soweit deren Erfüllung unverhältnismäßig wäre. Ein solcher Antrag ist nur bis zur Erlassung des
Auftrags in erster Instanz zulässig und mit entsprechenden, von einer befugten Fachperson oder
Fachanstalt erstellten Unterlagen und Nachweisen zu belegen. Wenn der Schutz der Interessen gemäß
§ 30b Abs. 4 es erfordert, kann der Landeshauptmann bis zur Durchführung der Anpassung das vorübergehende
Verbot der Einbringung bestimmter oder aller genehmigten Abfallarten verfügen.
(9) Wurde nach rechtzeitig erstatteter Anzeige gemäß § 30d Abs. 7 zufolge Schweigens des Landeshauptmanns
mit dem angezeigten Vorhaben begonnen, dürfen zusätzliche Maßnahmen nur insoweit
vorgeschrieben werden, als sie nicht unverhältnismäßig sind.
(10) Maßnahmen aus Anlass der Stilllegung des Deponiebetriebes sind in sinngemäßer Anwendung
des § 30f Abs. 1 vom Landeshauptmann zu überprüfen.
(11) Wird vom Deponiebetreiber beabsichtigt, bisher nicht genehmigte Abfallarten zur Ablagerung
zu bringen oder auf die Ablagerung von bisher genehmigten Abfallarten zu verzichten, hat er dies dem
Landeshauptmann anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, die das zu erwartende
chemische und physikalische Deponieverhalten der angezeigten Abfallarten, einschließlich der Wechselwirkungen
dieser untereinander und mit den bereits genehmigten Abfallarten, und die Auswirkungen auf
das Emissionsverhalten der Deponie beschreiben. Der Landeshauptmann hat die Änderung der Genehmigung
in Bezug auf die Abfallarten mit Bescheid festzustellen, sofern keine wesentliche Änderung (§ 2
Abs. 13) vorliegt. Liegt eine wesentliche Änderung vor, ist die Genehmigungspflicht gemäß § 29 Abs. 1
gegeben. Die angezeigten Abfallarten dürfen erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides abgelagert
werden.
Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien
§ 30e. (1) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete
Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.
(2) Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten
und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an
der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls
Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung
erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.
(4) Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche
Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer
durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung
kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.
Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie
§ 30f. (1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor
Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis
44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung
der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser
Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen
Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie
oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen
zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwendenden
Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid
nachträglich genehmigt werden.
(2) Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine
Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat
die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im
Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen, insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb,
einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge, regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem
Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung
erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im
Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen,
zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von
Deponien.
(3a) Abweichend zu Abs. 3 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit
einer Gesamtkapazität unter 100000 m³ die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde zur Vorschreibung
nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen
und zur Überwachung dieser Deponie.
(4) Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der
mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen
Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, oder kommt der
Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die
erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser
oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr
im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen
Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder
Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer
Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur
Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag
zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.
(5) Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von
Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter
Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme
angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten
werden.“
23. Im § 32 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „schadlose Behandlung“ die Wortfolge „oder Sicherung“
eingefügt.
24. Im § 32 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Sind nach Stilllegung oder Schließung einer Deponie gemäß § 2 Abs. 11 Maßnahmen, wie
Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes,
Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse erforderlich, so hat der Landeshauptmann
die erforderlichen Maßnahmen den Deponienbetreibern innerhalb einer angemessenen Frist
aufzutragen. Sofern der Verpflichtete dem Auftrag innerhalb der Frist nicht nachkommt, hat der
Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten
unverzüglich durchführen zu lassen.“
25. Im § 32 Abs. 2 werden der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 1 oder 1a“ und der Verweis
„§ 18 Abs. 2 und 4“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 2, 4 bis 6“ ersetzt.
26. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß den Abs. 1 bis 3 vorzugehen ist, findet § 138 Wasserrechtsgesetz
1959 keine Anwendung.“
27. Im § 39 Abs. 1 lit. a werden nach der Z 5 folgende Z 5a bis 5c eingefügt
„5a. entgegen § 30d Abs. 1 oder § 45a Abs. 1 Z 3 den jeweiligen Stand der Deponietechnik – unter
Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 45a Abs. 7 – nicht einhält;
5b. ein Organ oder einen Sachverständigen der Kontrolle gemäß den §§ 33, 30e oder 30f Abs. 2 an
der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;
5c. als Bau- oder Deponieaufsicht die ihm obliegenden Überwachungs- oder Informationspflichten
grob vernachlässigt;“
28. § 39 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet
„18. die gemäß den §§ 28, 29 oder 30b vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen
nicht einhält oder entgegen dem Verbot gemäß §§ 30d Abs. 8 oder 30f Abs. 5 Abfälle einbringt;“
29. Im § 39 Abs. 1 lit. b wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt
„19a. entgegen § 30c Abs. 2 oder § 30d Abs. 7 oder 11 die erforderlichen Maßnahmen nicht anzeigt,
entgegen § 45a Abs. 2 keine Sicherstellung leistet oder entgegen § 45a Abs. 4 die Anforderungen
nicht einhält;“
30. § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 lautet
„22. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 7b Abs. 4 Z 2, § 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2, 3, 4 oder 5, §§ 32,
37a oder 40a nicht befolgt;“
30a. Dem § 39 Abs. 1 lit. b wird folgende Z 29 angefügt
„29. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 der
Gewerbeordnung 1994 verstößt;“
31. § 39 Abs. 1 lit. c Z 7 lautet
„7. entgegen § 2 Abs. 3c oder 3d, § 4a Abs. 1, § 7e Abs. 2 oder 6, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Z 2, § 30c
Abs. 2, § 30d Abs. 2, 3, 5 oder 6 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3a, § 7c Abs. 2, § 14
Abs. 3 oder 4, § 19 Abs. 4, § 29 Abs. 18 oder § 45 Abs. 15 oder Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8
Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-
VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;“
31a. Dem § 39 Abs. 1 lit. c wird folgende Z 20 angefügt
„20. in Verbindung mit § 29e gegen die Verpflichtungen gemäß den § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1,
2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1994 verstößt;“
31b. Im § 45 wird nach dem Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt
„(11a) Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a dürfen ihre Tätigkeit
im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des
Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten
Genehmigung eingebracht wurde.“
32. Nach dem § 45 werden folgende §§ 45a bis 45c eingefügt
„Bestehende Deponien
§ 45a. (1) Betreiber von am 1. Juli 1997 bestehenden, nach § 29 Abs. 1 genehmigten oder wasserrechtlich
bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien haben
entsprechend dem der gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 zuständigen
Behörde bis zum 1. Jänner 1998 mitgeteilten Deponietyp folgende Anforderungen des Standes der
Deponietechnik einzuhalten
1. a) die Anforderungen betreffend Deponieeinrichtungen, Deponiepersonal, Abfalleinbau, Emissions-
und Immissionskontrolle und Kontrolle des Deponiekörpers, Dokumentation und
Deponieaufsicht, soweit sie sich nicht auf die in Z 2 genannten Anforderungen beziehen; für
noch nicht bewilligungsgemäß abgedeckte Schüttbereiche zusätzlich die Anforderungen
betreffend Deponieoberflächenabdeckung; für noch nicht ausgebaute bewilligte Deponieabschnitte
zusätzlich die Anforderungen betreffend Vorflut, Standsicherheit, Deponierohplanum,
Deponiebasisdichtung, Basisentwässerung und Qualitätssicherung;
b) die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien,
Verbot der Deponierung auf Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien,
Wasserhaushalt, Deponiegasbehandlung (soweit reaktive deponiegasbildende Abfälle abgelagert
wurden oder werden) und besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle, ferner –
soweit dies die Überwachung der Einhaltung des Konsenses betrifft – die Anforderungen
betreffend Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung,
Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben;
2. ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder
Massenabfalldeponien, Verbot der Deponierung, Gesamtbeurteilung von Abfällen, besondere
Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung, Eingangskontrolle, Identitätskontrolle und Rückstellproben.
(2) Der Deponiebetreiber einer Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie
hat bis spätestens 1. Jänner 2004 eine angemessene Sicherstellung gemäß § 30b Abs. 8 zu leisten.
(3) Die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Anpassungsmaßnahmen sind dem Landeshauptmann spätestens
sechs Monate vor dem genannten Termin anzuzeigen; § 30d Abs. 7 bis 9 gilt sinngemäß.
Abweichungen von den nach § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen können in sinngemäßer Anwendung
des § 29 Abs. 20 gewährt werden. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung.
Anpassungsmaßnahmen bedürfen keiner Genehmigung, soweit dadurch nicht fremde Rechte (§ 12 Abs. 2
Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.
(4) Hat der Deponiebetreiber eine unwiderrufliche Erklärung gemäß § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz
1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 abgegeben, sind die in § 31d Abs. 3 lit. a Wasserrechtsgesetz
1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997 genannten Anforderungen einzuhalten.
(5) Auf Deponien, die den in Abs. 1 genannten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen bis zur
erfolgten Anpassung keine Abfälle eingebracht werden. Auf Antrag des Anpassungspflichtigen hat die
Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen, deren Ursachen nicht vom Deponiebetreiber zu vertreten
sind, eine nach den Umständen des Falles angemessene Nachfrist zu gewähren. Der Antrag ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Anpassungsfrist zu stellen. Durch den Antrag wird der Ablauf der Anpassungsfrist
bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Ein Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des
Verbots der Deponierung (§ 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) ist nicht zulässig.
(6) Nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle dürfen nach
Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden. Der Landeshauptmann kann mit Bescheid feststellen,
inwieweit die genehmigten oder bewilligten Abfälle dem mitgeteilten Deponietyp entsprechen. Der
Landeshauptmann kann ferner mit Bescheid zulassen, dass die dem bisherigen Konsens entsprechenden
Abfälle nach einer dem Stand der Technik entsprechenden Vorbehandlung abgelagert werden dürfen,
wenn dies dem gewählten Deponietyp entspricht und nachteilige Auswirkungen auf die Erfordernisse des
§ 30b Abs. 4 nicht zu erwarten sind; die Ablagerung dieser vorbehandelten Abfälle darf nur erfolgen,
soweit die Anpassung der Deponie an den Stand der Deponietechnik gemäß Abs. 1 Z 2 abgeschlossen ist.
(7) Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme auf die wasser- und abfallwirtschaftlichen
Erfordernisse durch Verordnung die Anpassungsfrist gemäß Abs. 1 Z 2 für das in § 5 Z 7 Deponieverordnung,
BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung für noch nicht ordnungsgemäß
stillgelegte oder noch nicht geschlossene Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten
Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008, verlängern, wenn
1. a) die rechtskräftige Genehmigung der Deponie nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner
1997 nach § 29 oder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt wurde,
b) die Deponie zumindest den Anforderungen der Richtlinien für Mülldeponien des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend
und Familie aus dem Jahre 1988 entspricht,
c) die Anpassung an den Stand der Technik gemäß Abs. 1 Z 1 bis 1. Juli 1999 abgeschlossen ist,
d) die insgesamt abgelagerte Menge pro Deponie ab dem 1. Jänner 1998 nicht mehr als 500000 t
beträgt und die jährlich abgelagerte Menge nicht größer als die Durchschnittsmenge der
Kalenderjahre 1994 bis 1996 ist und
e) das jeweilige Bundesland bis 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung
von Maßnahmen wie zB Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung
oder Gasbehandlung) für die vom Verbot der Deponierung gemäß § 5 Z 7 Deponieverordnung,
BGBl. Nr. 164/1996, ausgenommenen Deponien nach deren Stilllegung oder
Schließung übernommen hat, oder
2. a) auf den betroffenen Deponien nur Abfälle aus demselben Bundesland gelagert werden,
b)der im selben Bundesland eingesammelte Restmüll im überwiegenden Ausmaß einer
thermischen Behandlung unterzogen wird und
c) die Voraussetzung nach Z 1 lit. c erfüllt ist.
Übergangsbestimmungen betreffend Deponien
§ 45b. (1) Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18
verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996
eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits
früher anhängig gemachten Verfahren sind die in § 45a Abs. 1 genannten Anforderungen der Genehmigung
zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn
durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der
Betroffenen in Anspruch genommen werden.
(2) Die
1. vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine
Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100000 m³ oder
2. gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 übergeleitete Bewilligung einer Deponie
gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte
Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.
(3) Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend
Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die
Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen
oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität
unter 100000 m³ sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften
abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen
gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren
bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.
(4) Die vor dem 1. Jänner 2001 gemäß den geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung oder Genehmigung
für eine Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle gilt als Genehmigung gemäß § 29
Abs. 1 Z 4. Die am 1. Jänner 2001 anhängigen Verfahren betreffend Untertagedeoponien für nicht
gefährliche Abfälle sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuschließen; anhängige wasserrechtliche
Verfahren sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die
Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle
erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen sind nach den jeweiligen
Vorschriften (wasserrechtliche Verfahren nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltendenVorschriften) zu
beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen,
Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29
Abs. 1 Z 4.
(5) Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrechtlichen
Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz.
§ 45c. (1) Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen
gemäß Anlage 1 Teil I, die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen
werden, sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des
§ 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage
gemäß Anlage 1 Teil I, wenn
1. die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde
oder
2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum
31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.
Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann rechtzeitig
vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt.
Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht
ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die vor dem 1. September 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für
eine in Betrieb befindliche Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter
100000 m³ gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997
bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.
(4) Ist für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100000 m³
1. am 31. Oktober 1999 ein Bewilligungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß
Anlage 1 Teil I Z 7 gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren
nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, oder
2. am 1. September 2000 ein Bewilligungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften
anhängig, so ist dieses Verfahren nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften
abzuschließen. Bei Reststoff- oder Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil I Z 7 sind die §§ 29b
und 29c anzuwenden. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung
erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Reststoff- oder
Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100000 m³ sind nach den jeweiligen
Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller
erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung
gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand
der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.
(5) Mit 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 lautet § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und
lit. b wie folgt
a) Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von
mindestens 100000 m³; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial,
welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem
Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer
Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen
ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100000 m³ liegt und für diese Anlagen eine
Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht – wobei jedenfalls
auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;
b) Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von
mindestens 100000 m³.“
33. Nach § 46 werden folgender § 47 und folgende Anlage 1 angefügt
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
§ 47. Durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, werden folgende Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaft für Abfallbehandlungsanlagen umgesetzt
1. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996;
2. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 010 vom 14. Jänner 1997;
3. Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. Juli 1999.
Anlage 1
I. IPPC-ANLAGEN
1. Anlagen zur stofflichen Verwertung
1.1. von gefährlichen Abfällen, und zwar von
a) Lösemitteln,
b) Säuren oder Basen oder
c) Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen,
1.2. von Altölen,
jeweils mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro
Jahr.
2. Anlagen zur thermischen Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als
10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr.
3. Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität
von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr.
4. Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität von mehr als
10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3500 Tonnen pro Jahr. Jedenfalls ausgenommen ist die
Lagerung am Entstehungsort der Abfälle.
5. Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen
mit einer Kapazität von mehr als 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25000 Tonnen pro Jahr.
6. Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen sonstigen Behandlung von nicht
gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder mehr als
17500 Tonnen pro Jahr.
7. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder
einer Gesamtkapazität von mehr als 25000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien
gemäß einer Verordnung nach § 29 Abs. 18.
II. VERZEICHNIS DER JEDENFALLS ZU BERÜCKSICHTIGENDEN SCHADSTOFFE,
SOFERN SIE FÜR DIE FESTLEGUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE
VON BEDEUTUNG SIND
LUFT
1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
3. Kohlenmonoxid
4. Flüchtige organische Verbindungen
5. Metalle und Metallverbindungen
6. Staub
7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
8. Chlor und Chlorverbindungen
9. Fluor und Fluorverbindungen
10. Arsen und Arsenverbindungen
11. Zyanide
12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
WASSER
1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische
Verbindungen bilden
2. Phosphororganische Verbindungen
3. Zinnorganische Verbindungen
4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges
Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortplanzungsgefährdenden
Eigenschaften Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende
Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
6. Zyanide
7. Metalle und Metallverbindungen
8. Arsen und Arsenverbindungen
9. Biozide und Planzenschutzmittel
10. Schwebestoffe Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.
11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie
BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert
werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf
die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.“
34. Art. VIII Abs. 11 Z 2 entfällt.
35. Dem Art. VIII wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12)
1. § 29 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 6 lit. c und d, Abs. 3 Z 12, §§ 29b bis 29e, § 39 Abs. 1 lit. b Z 29,
Abs. 1 lit. c Z 20, §§ 45 Abs. 11a und 45c, Anlage 1 und Art. VIII Abs. 11 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. September 2000 in Kraft.
2. § 2 Abs. 11 und 13, § 3 Abs. 2 und 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und 6, § 28, § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und b,
Abs. 1a, 2 bis 3b, 5, 7, 14 bis 17 und 20, §§ 30a bis 30f, § 32 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 39 Abs. 1
lit. a Z 5a bis 5c, lit. b Z 18, 19a und 22 und lit. c Z 7, §§ 45a, 45b und 47 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
3. § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2000 tritt mit 16. Juli 2001 in
Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999, wird wie
folgt geändert
1. § 31b entfällt.
2. In § 31d entfallen die Abs. 2 bis 7.
3. In § 63 erster Halbsatz entfallen die Worte „und Abfällen“.
4. § 99 Abs. 1 lit. h entfällt. § 99 Abs. 1 lit. i erhält die Bezeichnung lit. „h“.
5. In § 102 Abs. 1 lit. d entfallen der Beistrich nach der Wortfolge „nach § 13 Abs. 3“ und die Wortfolge
„§ 31b Abs. 3“.
6. In § 104 Abs. 1 lit. g entfällt die Wortfolge „und Abfälle“.
7. § 120a entfällt.
8. § 124 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. der Evidenz der nach den §§ 9, 10, 32 sowie 32b verliehenen Wasserrechte sowie die im Zuge
der Bewilligung von Deponien nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG)
verliehenen Rechte,“
9. In § 134 Abs. 4 entfallen im ersten Satz die Wortfolge „oder zur Ablagerung von Abfällen (§ 31b)“
sowie der letzte Satz.
10. In § 137 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „31b Abs. 10“.
11. In § 137 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „der Deponieaufsicht (§ 120a),“.
12. In § 137 Abs. 1 Z 23 entfällt die Wortfolge „oder als Deponieaufsicht (§ 120a)“.
13. § 137 Abs. 2 Z 5 entfällt.
14. Die bisherigen Z 6 bis 9 des § 137 Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen „5“ bis „8“.
15. In § 137 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl.
Nr. 164/1996,“.
16. In § 137 Abs. 3 entfallen die „Z 11, 13 und 14“. Die bisherige „Z 12“ erhält die Bezeichnung „Z 11“,
die bisherige „Z 15“ erhält die Bezeichnung „Z 13“.
17. In § 145 wird folgender Abs. 5 eingefügt
„(5) Artikel 2 der AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11 und 12, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG),
BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justizbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird
verordnet
Die Interventionsbutter-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 270/1998, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 1 lautet
„1. hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter und der privaten Lagerhaltung von Butter
und Rahm im Rahmen des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni
1999, S 48 und der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften
hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm, ABl. Nr. L 333
vom 24. Dezember 1999, S 11 und“
2. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen, wenn die in der Verordnung (EG)
Nr. 2771/1999 vorgeschriebenen Bedingungen und die in der Anlage 1 festgesetzten technischen Kriterien
erfüllt sind.“
3. § 6 samt Überschrift lautet
„Mitteilungsfrist
Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG)
Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die
öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.“
4. § 8 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. die laufende Nummer der Kartons je Partie, wobei diese Nummer durch eine auf der Palette
angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann.“
5. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters schriftlich bei der
AMA einzureichen.“
6. § 9 Abs. 3 wird gestrichen.
7. § 10 Abs. 1 lautet
„(1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten
Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel
nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.“
8. § 13 samt Überschrift lautet
„Probelagerung
§ 13. Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane der
AMA zu untersuchen, ob die Butter noch die organoleptische Mindestqualität gemäß Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 aufweist. Ergibt die Prüfung, dass die eingelagerte Butter diese
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von – 18 °C
gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher
Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten
und Gefahr zurückzunehmen. Der Verkäufer hat zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
vorgeschriebenen Kosten der AMA die anfallenden Kontrollkosten zu ersetzen.“
9. § 17 samt Überschrift lautet
„Anträge auf Vertragsabschluss oder Erhöhung der Vertragsmenge
§ 17. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens
1000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Die AMA hat
die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss oder auf Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.“
10. § 18 samt Überschrift lautet
„Fettgehalt bei Rahm
§ 18. Der Einlagerer kann sich verpflichten, bei allen Partien aller während des Wirtschaftsjahres
abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im voraus festgesetzten Mindestfettgehalt
einzuhalten. Dieser Fettgehalt muss innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
festgesetzten Grenzen liegen.“
11. § 20 samt Überschrift lautet
„Qualitätsminderung
§ 20. Wird bei Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter
eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird
dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften
Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der
in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.“
12. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der
Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).“
13. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Stehen für die wöchentliche Ermittlung der Marktpreise im Sinne von Art. 8 der Verordnung
(EG) Nr. 2771/1999 weniger als zwei Geschäftsvorgänge zur Verfügung, so werden auch Geschäftsvorgänge
mit Butter anderer Qualitäten als der in Art. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999
genannten Qualität als Basis für die Ermittlung der Marktpreise herangezogen. Sind auch keine derartigen
Geschäftsvorgänge vorhanden, ist der ermittelte Marktpreis der Vorwoche heranzuziehen.“
14. In § 30 Abs. 3 wird „150 S“ ersetzt durch „12 EUR“.
15. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten
etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem
Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der
Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 52/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 408/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Bulgarien 7. Mai 1999
Lettland 1. Dezember 1998
Litauen 13. Juni 1997
Moldau 30. November 1999
Slowakei 1. Februar 2000
Tschechische Republik 20. Dezember 1999
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende
Erklärungen abgegeben
Lettland
Gemäß Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens erklärt Lettland, dass die für Kontrolle, Aufsicht
oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörpferschaften zuständige Behörde ist
The Ministry of Environmental Protection and Regional Development
Administration of Local Government Affairs
Elizabetes str. 2,
Riga, LV – 1340, LATVIA
Slowakei
Die Slowakei erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens, dass dessen Anwendung
von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird.
Ferner hat Ungarn am 11. Dezember 1998 gemäß Art. 3 Abs. 5 die zuständigen Behörden wie folgt
bekanntgegeben
Metropolitan Public Administration Office
(Fõvárosi Közigazgatási Hivatal)
County Public Administration Office
(Megyei Közigazgatási Hivatal)