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90. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 161/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 25 Abs. 4 ist der Verweis „§ 24 Abs. 6“ durch „§ 24 Abs. 4“ zu ersetzen.

2. In § 42 Abs. 1 erster Halbsatz ist das Wort „dreißigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ zu

ersetzen.

3. In § 46 Abs. 2 ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen.

4. In § 47 ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen.

5. In § 48 Abs. 1 ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen.

6. In § 48 Abs. 2 ist das Wort „vierundzwanzigsten“ durch das Wort „einunddreißigsten“ zu ersetzen.

7. In § 49 Abs. 1 ist das Wort „vierundzwanzigsten“ durch das Wort „einunddreißigsten“ zu ersetzen.

8. In § 50 Abs. 1 und 2 ist jeweils das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“

zu ersetzen.

9. § 66 Abs. 1 lautet

„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind

seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel-

Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person,

die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der

Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer

Person betreten werden.“

9a. In § 73 Abs. 2 ist der Verweis „§ 72 Abs. 3 und 5“ durch „§ 72 Abs. 3 und 4“ zu ersetzen.

10. In § 75 Abs. 1 treten anstelle des letzten Satzes folgende Sätze

„In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel

und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.“

11. § 75 Abs. 4 lautet

„(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 66

Abs. 1) sind vom Bund zu tragen.“

12. In § 106 Abs. 2 ist das Wort „sechzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ zu ersetzen.

13. In § 106 Abs. 5 ist das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „sechzehnten“ zu ersetzen.

BGBlPdf 90. Verordnung: Änderung der Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981 in der geltenden

Fassung, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991, 130/1994, 816/1995, BGBl. II Nr. 88/1998 und 212/1998 wird wie folgt

geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3,

5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß

1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist, diese zu

erfüllen,

2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht

erfüllen kann,

3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen oder

eingetreten ist und

4. eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit bzw. im Produktionshaftungsfall eine Frist von sechs

Monaten ab Eintritt eines Tatbestandes verstrichen ist (Wartefrist). Diese Wartefrist gelangt nicht

zur Anwendung bei Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 Z 2 sowie bei Haftungsfällen zu

Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Z 5, Z 6 und Z 9 lit. b.“

2. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Politische Tatbestände sind

1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;

2. Aufruhr oder Revolution;

3. behördliche Maßnahmen, durch welche der Transfer oder die freie Verfügung über die dem

Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten

ist ein Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt

verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann.

Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 tritt dieser Tatbestand erst dann ein, wenn der

Transfer- oder der Zahlungsverzug länger als drei Monate andauert.

4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen.“

3. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen

zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung

des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit

Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt drei Prozentpunkte über dem jeweiligen

variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.“

4. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 10 Euro,

höchstens aber 720 Euro, bzw. den entsprechenden Schillinggegenwert, zu betragen und ist nach Erhalt

der Vorschreibung zur Zahlung fällig.“

5. § 14 Abs. 9 lautet

„(9) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach

Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes

Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen variablen Zinssatz des

Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft vorgeschrieben

werden.“

6. § 17 lautet

„Diese Änderungen der Verordnung treten mit 1. April 1999 in Kraft.“

7. § 18 lautet

„Diese Verordnung setzt die Richtlinie 98/29/EG des Rates, ABl. L 148/22 vom 19. Mai 1998, um.“

BGBlPdf 90. Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden

Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-

Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/1998) die neue

Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden mit

Wirksamkeit vom 15. März 1999 angenommen.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN

VON DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN

I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

II. VERBOTENE METHODEN

A. Blutdoping

B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

A. Alkohol

B. Cannabinoide

C. Lokalanästhetika

D. Corticosteroide

E. Beta-Blocker

I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN

Die verbotenen Substanzen werden in folgende Wirkstoffklassen eingeteilt

A. Stimulantien

B. Narkotika

C. Anabolika

D. Diuretika

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

Alle Wirkstoffe, die den verbotenen Klassen angehören, dürfen nicht verwendet werden, auch wenn

sie nicht ausdrücklich als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird der Begriff „und verwandte

Substanzen“ eingeführt. Dieser Begriff beschreibt Arzneimittel, die durch ihre pharmakologische Wirkung

und/oder chemische Struktur mit der besagten Klasse verwandt sind.

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Coffein Für Coffein ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 12

Mikrogramm pro Milliliter im Urin., Carphedon, Cocain, Ephedrine Für Ephedrin, Cathin und Methylephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Für Phenylpropanolamin und

Pseudoephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 10

Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Ist mehr als eine dieser Substanzen unter ihrem jeweiligen Grenzwert

vorhanden, so sind die jeweiligen Konzentrationen zu addieren. Wenn die Summe mehr als 10 Mikrogramm

pro Milliliter beträgt, hat die Probe als positiv zu gelten.,

Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten

oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich., Salmeterol Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten

oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich., Terbutalin Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten

oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich.,

… und verwandte Substanzen.

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind für eine topische Applikation zulässig, zB Oxymetazolin. Vasokonstriktoren

(zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Topische Zubereitungen (zB für nasale

Anwendung oder Anwendung am Auge) aus Phenylephrin sind zulässig.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin

… und verwandte Substanzen.

Anmerkung: Codein, Dextrometorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin,

Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zulässig.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen

1. Anabolische Androgen-Steroide

a)

Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,

Oxandrolon, Stanozolol

… und verwandte Substanzen.

b)

Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron Falls das Verhältnis zwischen Testosteron (T) und Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers mehr als sechs (6) zu eins (1) beträgt, so liegt eine Verletzung der Dopingregeln vor, sofern nicht

nachgewiesen werden kann, daß dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand,

wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgene produzierenden Tumor oder

Enzymmängel, zurückzuführen ist.

... und verwandte Substanzen.

Stoffwechselprofile und/oder Messungen von Isotopenverhältnissen können für definitive Schlußfolgerungen

verwendet werden.

Wenn das T/E-Verhältnis größer als 6 ist, muß unbedingt von der zuständigen medizinischen

Behörde eine Untersuchung durchgeführt werden, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Es ist ein

umfassender Bericht zu erstellen, welcher eine Zusammenfassung früherer Tests, nachfolgender Tests

sowie die Ergebnisse etwaiger endokriner Untersuchungen enthält. Falls keine früheren Tests vorliegen,

sollte der Sportler drei Monate lang mindestens einmal pro Monat ohne Vorankündigung getestet werden.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten im Bericht enthalten sein. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft

seitens des Sportlers ist die Probe für positiv zu erklären.

2. Beta-2-Agonisten

Bei oraler Verabreichung oder Verabreichung mittels Injektion.

Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol, Reproterol, Salbutamol Zulässig mittels Inhalation gemäß Artikel (I.A), Terbutalin Zulässig mittels Inhalation gemäß Artikel (I.A)

… und verwandte Substanzen.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen

Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol Mittels intravenöser Injektion verboten.,

Mersalyl, Spironolacton, Triamteren

… und verwandte Substanzen.

E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen die folgenden Beispiele sowie deren

Analogsubstanzen und Mimetika

1. Choriongonadotropin (hCG);

2. Lutropin und synthetisches Gonadotropin (LH);

3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4. Wachstumshormon (hGH) [Somatotropin];

5. Insuline-like growth factor (IGF-1) [wachstumsfördernder Faktor (Somatomedin C)];

sowie alle entsprechenden Freisetzungsfaktoren und deren Analogsubstanzen;

6. Erythropoietin (EPO);

7. Insulin;

lediglich zur Behandlung von insulinabhängigem Diabetes zulässig. Eine schriftliche Meldung über den

insulinabhängigen Diabetes durch einen Endokrinologen oder den Teamarzt ist erforderlich.

Das Vorliegen einer abnormalen Konzentration von endogenen Hormonen oder deren diagnostischen

Markern im Urin eines Wettkampfteilnehmers stellt eine Verletzung der Dopingregeln dar, sofern nicht

schlüssig nachgewiesen wurde, daß diese auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand

zurückzuführen ist.

II. VERBOTENE METHODEN

Folgende Verfahrensweisen sind verboten

Blutdoping

Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen, künstlichen Sauerstoffträgern und

verwandten Blutprodukten an einen Sportler.

Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen

Als pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulationen bezeichnet man den Einsatz von

Substanzen und Methoden, welche die Integrität und Gültigkeit der für Dopingkontrollen verwendeten

Proben verändern, zu verändern versuchen oder nach menschlichem Ermessen voraussichtlich verändern

werden. Dazu zählen ohne Einschränkungen eine Verabreichung von Diuretika, Katheterisierung,

Austausch bzw. Manipulation von Proben, Hemmung der Urinausscheidung, zB durch Probenecid und

verwandte Verbindungen, sowie Veränderungen der Testosteron- und Epitestosteronmessungen, zB durch

Verabreichung von Epitestosteron Eine Epitestosteronkonzentration im Urin von mehr als 200 Nanogramm pro Milliliter wird durch Studien

gemäß Artikel (I.C.1.b) auf Testosteron untersucht. oder Bromantan.

Der Erfolg oder Nichterfolg des Einsatzes verbotener Substanzen oder Methoden ist nicht

wesentlich. Damit die Regelverletzung als vollzogen gilt, reicht es aus, daß die besagte Substanz oder

Methode angewandt oder ihre Anwendung versucht wurde.

III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

A. Alkohol

Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Äthanol

durchgeführt werden.

B. Cannabinoide

Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Cannabinoide (zB

Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen sind Tests auf Cannabinoide

durchzuführen. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta 9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-

THC) von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter im Urin ist verboten.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zulässig

a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, usw. können verwendet werden, jedoch nicht

Cocain. Vasokonstriktorische Substanzen(zB Adrenalin) dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika

eingesetzt werden.

b) lediglich lokale oder intraartikuläre Injektionen dürfen verabreicht werden;

c) nur dann, wenn sie medizinisch gerechtfertigt sind.

Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, so kann eine Meldung über die

Verabreichung erforderlich sein.

D. Corticosteroide

Die systemische Verwendung von Corticosteroiden ist verboten.

Die anale und nasale Anwendung sowie die Anwendung am Ohr, am Auge, über die Haut und durch

Inhalation (jedoch nicht die rektale Anwendung) ist zulässig. Intraartikuläre und lokale Injektionen von

Corticosteroiden sind zulässig. Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann

eine Meldung über die Verabreichung erforderlich sein.

E. Beta-Blocker

Beispiele für Beta-Blocker sind

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol

… und verwandte Substanzen.

Wenn die Vorschriften eines internationalen Sportverbandes dies vorsehen, so werden Tests auf

Beta-Blocker durchgeführt.

Zusammenfassung der I.O.C-Bestimmungen für Arzneimittel,

die der schriftlichen Meldung eines Arztes bedürfen

Zusammenfassung der Urinkonzentrationen, bei deren Überschreitung vom I.O.C akkreditierte

Laboratorien die Ergebnisse für bestimmte Substanzen bekanntgeben müssen

Coffein > 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC > 15 Nanogramm/Milliliter

Cathin > 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin > 5 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron > 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin > 5 Mikrogramm/Milliliter

Morphin > 1 Mikrogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin > 10 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin > 10 Mikrogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis > 6

Liste von Beispielen verbotener Substanzen

Achtung

Dies ist keine vollständige Liste der verbotenen Substanzen. Viele Substanzen, die nicht auf dieser

Liste aufscheinen, aber unter den Begriff „und verwandte Substanzen“ fallen, gelten als verboten.

Allen Sportlern wird dringend angeraten, ausschließlich von einem Arzt verschriebene Arzneimittel

einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur solche Wirkstoffe enthalten, die von der IOC

Medical Commission (Ärztekommission des International Olympic Committee) oder den zuständigen

Behörden nicht verboten wurden.

Wann immer sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen muß, sind sämtliche in den

vorangegangenen sieben Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikationen und Arzneimittel auf

dem offiziellen Bericht der Dopingkontrolle bekanntzugeben.

Stimulantien

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Coffein, Carphedon,

Cathin, Cocain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin,

Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb,

Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid,

Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendiametrazin, Phentermin,

Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin,

Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

Narkotika

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,

Pethidin.

Anabolika

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,

Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron,

Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol,

Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon,

Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin,

Testosteron, Trenbolon.

Diuretika

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid,

Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

Verschleiernde Wirkstoffe

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.

Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen

ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG, hGH, Insulin, LH.

Beta-Blocker

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol,

Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.

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