90. Bundesgesetz: Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 161/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 25 Abs. 4 ist der Verweis „§ 24 Abs. 6“ durch „§ 24 Abs. 4“ zu ersetzen.
2. In § 42 Abs. 1 erster Halbsatz ist das Wort „dreißigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ zu
ersetzen.
3. In § 46 Abs. 2 ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen.
4. In § 47 ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen.
5. In § 48 Abs. 1 ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen.
6. In § 48 Abs. 2 ist das Wort „vierundzwanzigsten“ durch das Wort „einunddreißigsten“ zu ersetzen.
7. In § 49 Abs. 1 ist das Wort „vierundzwanzigsten“ durch das Wort „einunddreißigsten“ zu ersetzen.
8. In § 50 Abs. 1 und 2 ist jeweils das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“
zu ersetzen.
9. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind
seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel-
Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person,
die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der
Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer
Person betreten werden.“
9a. In § 73 Abs. 2 ist der Verweis „§ 72 Abs. 3 und 5“ durch „§ 72 Abs. 3 und 4“ zu ersetzen.
10. In § 75 Abs. 1 treten anstelle des letzten Satzes folgende Sätze
„In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel
und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.“
11. § 75 Abs. 4 lautet
„(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 66
Abs. 1) sind vom Bund zu tragen.“
12. In § 106 Abs. 2 ist das Wort „sechzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ zu ersetzen.
13. In § 106 Abs. 5 ist das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „sechzehnten“ zu ersetzen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215/1981 in der geltenden
Fassung, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Ausfuhrförderungsverordnung 1981, BGBl. Nr. 257/1981, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 203/1988, 349/1991, 130/1994, 816/1995, BGBl. II Nr. 88/1998 und 212/1998 wird wie folgt
geändert
1. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Als Voraussetzung für den Eintritt des Haftungsfalles aus Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3,
5, 6 und 9 ist vorzusehen, daß
1. der Garantienehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat oder bereit ist, diese zu
erfüllen,
2. der ausländische Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht
erfüllen kann,
3. ein wirtschaftlicher oder politischer Tatbestand gemäß Abs. 2 oder 3 nachgewiesen oder
eingetreten ist und
4. eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit bzw. im Produktionshaftungsfall eine Frist von sechs
Monaten ab Eintritt eines Tatbestandes verstrichen ist (Wartefrist). Diese Wartefrist gelangt nicht
zur Anwendung bei Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Abs. 2 Z 2 sowie bei Haftungsfällen zu
Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Z 5, Z 6 und Z 9 lit. b.“
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Politische Tatbestände sind
1. Krieg oder kriegerische Ereignisse;
2. Aufruhr oder Revolution;
3. behördliche Maßnahmen, durch welche der Transfer oder die freie Verfügung über die dem
Garantienehmer zustehende Gegenleistung beschränkt oder gehindert wird; dem gleichzuhalten
ist ein Zahlungsverzug, sofern der Zahlungsverpflichtete oder dessen Garant die Staatsgewalt
verkörpert und weder auf gerichtlichem noch auf administrativem Wege in Konkurs gehen kann.
Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 tritt dieser Tatbestand erst dann ein, wenn der
Transfer- oder der Zahlungsverzug länger als drei Monate andauert.
4. Unmöglichkeit der Erfüllung aus sonstigen politischen Ereignissen.“
3. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen
zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung
des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit
Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt drei Prozentpunkte über dem jeweiligen
variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.“
4. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 10 Euro,
höchstens aber 720 Euro, bzw. den entsprechenden Schillinggegenwert, zu betragen und ist nach Erhalt
der Vorschreibung zur Zahlung fällig.“
5. § 14 Abs. 9 lautet
„(9) Wird das Bearbeitungs-, Garantie- oder Wechselbürgschaftsentgelt nicht umgehend nach
Vorschreibung bezahlt, können für den Zeitraum ab Vorschreibung bis zum Einlangen des Entgeltes
Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen variablen Zinssatz des
Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft vorgeschrieben
werden.“
6. § 17 lautet
„Diese Änderungen der Verordnung treten mit 1. April 1999 in Kraft.“
7. § 18 lautet
„Diese Verordnung setzt die Richtlinie 98/29/EG des Rates, ABl. L 148/22 vom 19. Mai 1998, um.“
Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-
Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/1998) die neue
Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden mit
Wirksamkeit vom 15. März 1999 angenommen.
(Übersetzung)
NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN
VON DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN
I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabolika
D. Diuretika
E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen
II. VERBOTENE METHODEN
A. Blutdoping
B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen
III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
A. Alkohol
B. Cannabinoide
C. Lokalanästhetika
D. Corticosteroide
E. Beta-Blocker
I. VERBOTENE WIRKSTOFFKLASSEN
Die verbotenen Substanzen werden in folgende Wirkstoffklassen eingeteilt
A. Stimulantien
B. Narkotika
C. Anabolika
D. Diuretika
E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen
Alle Wirkstoffe, die den verbotenen Klassen angehören, dürfen nicht verwendet werden, auch wenn
sie nicht ausdrücklich als Beispiele angeführt sind. Aus diesem Grund wird der Begriff „und verwandte
Substanzen“ eingeführt. Dieser Begriff beschreibt Arzneimittel, die durch ihre pharmakologische Wirkung
und/oder chemische Struktur mit der besagten Klasse verwandt sind.
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen
Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Coffein Für Coffein ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 12
Mikrogramm pro Milliliter im Urin., Carphedon, Cocain, Ephedrine Für Ephedrin, Cathin und Methylephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Für Phenylpropanolamin und
Pseudoephedrin ist die Definition eines positiven Testergebnisses eine Konzentration von mehr als 10
Mikrogramm pro Milliliter im Urin. Ist mehr als eine dieser Substanzen unter ihrem jeweiligen Grenzwert
vorhanden, so sind die jeweiligen Konzentrationen zu addieren. Wenn die Summe mehr als 10 Mikrogramm
pro Milliliter beträgt, hat die Probe als positiv zu gelten.,
Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten
oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich., Salmeterol Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten
oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich., Terbutalin Lediglich per Inhalator zur Vermeidung bzw. Behandlung von Asthma und Belastungsasthma zulässig. Eine entsprechende schriftliche Meldung über das Asthma bzw. Belastungsasthma durch einen Atemwegsspezialisten
oder den Teamarzt an die zuständige medizinische Behörde ist erforderlich.,
… und verwandte Substanzen.
Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind für eine topische Applikation zulässig, zB Oxymetazolin. Vasokonstriktoren
(zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Topische Zubereitungen (zB für nasale
Anwendung oder Anwendung am Auge) aus Phenylephrin sind zulässig.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin
… und verwandte Substanzen.
Anmerkung: Codein, Dextrometorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin,
Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zulässig.
C. Anabolika
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen
1. Anabolische Androgen-Steroide
a)
Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,
Oxandrolon, Stanozolol
… und verwandte Substanzen.
b)
Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron Falls das Verhältnis zwischen Testosteron (T) und Epitestosteron (E) im Urin eines Wettkampfteilnehmers mehr als sechs (6) zu eins (1) beträgt, so liegt eine Verletzung der Dopingregeln vor, sofern nicht
nachgewiesen werden kann, daß dieses Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand,
wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgene produzierenden Tumor oder
Enzymmängel, zurückzuführen ist.
... und verwandte Substanzen.
Stoffwechselprofile und/oder Messungen von Isotopenverhältnissen können für definitive Schlußfolgerungen
verwendet werden.
Wenn das T/E-Verhältnis größer als 6 ist, muß unbedingt von der zuständigen medizinischen
Behörde eine Untersuchung durchgeführt werden, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Es ist ein
umfassender Bericht zu erstellen, welcher eine Zusammenfassung früherer Tests, nachfolgender Tests
sowie die Ergebnisse etwaiger endokriner Untersuchungen enthält. Falls keine früheren Tests vorliegen,
sollte der Sportler drei Monate lang mindestens einmal pro Monat ohne Vorankündigung getestet werden.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten im Bericht enthalten sein. Bei mangelnder Kooperationsbereitschaft
seitens des Sportlers ist die Probe für positiv zu erklären.
2. Beta-2-Agonisten
Bei oraler Verabreichung oder Verabreichung mittels Injektion.
Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol, Reproterol, Salbutamol Zulässig mittels Inhalation gemäß Artikel (I.A), Terbutalin Zulässig mittels Inhalation gemäß Artikel (I.A)
… und verwandte Substanzen.
D. Diuretika
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen
Acetazolamid, Bumetanid, Chlorthalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol Mittels intravenöser Injektion verboten.,
Mersalyl, Spironolacton, Triamteren
… und verwandte Substanzen.
E. Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen die folgenden Beispiele sowie deren
Analogsubstanzen und Mimetika
1. Choriongonadotropin (hCG);
2. Lutropin und synthetisches Gonadotropin (LH);
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH) [Somatotropin];
5. Insuline-like growth factor (IGF-1) [wachstumsfördernder Faktor (Somatomedin C)];
sowie alle entsprechenden Freisetzungsfaktoren und deren Analogsubstanzen;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin;
lediglich zur Behandlung von insulinabhängigem Diabetes zulässig. Eine schriftliche Meldung über den
insulinabhängigen Diabetes durch einen Endokrinologen oder den Teamarzt ist erforderlich.
Das Vorliegen einer abnormalen Konzentration von endogenen Hormonen oder deren diagnostischen
Markern im Urin eines Wettkampfteilnehmers stellt eine Verletzung der Dopingregeln dar, sofern nicht
schlüssig nachgewiesen wurde, daß diese auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand
zurückzuführen ist.
II. VERBOTENE METHODEN
Folgende Verfahrensweisen sind verboten
Blutdoping
Blutdoping ist die Verabreichung von Blut, roten Blutkörperchen, künstlichen Sauerstoffträgern und
verwandten Blutprodukten an einen Sportler.
Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen
Als pharmazeutische, chemische und physikalische Manipulationen bezeichnet man den Einsatz von
Substanzen und Methoden, welche die Integrität und Gültigkeit der für Dopingkontrollen verwendeten
Proben verändern, zu verändern versuchen oder nach menschlichem Ermessen voraussichtlich verändern
werden. Dazu zählen ohne Einschränkungen eine Verabreichung von Diuretika, Katheterisierung,
Austausch bzw. Manipulation von Proben, Hemmung der Urinausscheidung, zB durch Probenecid und
verwandte Verbindungen, sowie Veränderungen der Testosteron- und Epitestosteronmessungen, zB durch
Verabreichung von Epitestosteron Eine Epitestosteronkonzentration im Urin von mehr als 200 Nanogramm pro Milliliter wird durch Studien
gemäß Artikel (I.C.1.b) auf Testosteron untersucht. oder Bromantan.
Der Erfolg oder Nichterfolg des Einsatzes verbotener Substanzen oder Methoden ist nicht
wesentlich. Damit die Regelverletzung als vollzogen gilt, reicht es aus, daß die besagte Substanz oder
Methode angewandt oder ihre Anwendung versucht wurde.
III. ARZNEIMITTELKLASSEN, DIE BESTIMMTEN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN
A. Alkohol
Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Äthanol
durchgeführt werden.
B. Cannabinoide
Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Tests auf Cannabinoide (zB
Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen sind Tests auf Cannabinoide
durchzuführen. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta 9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-
THC) von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter im Urin ist verboten.
C. Lokalanästhetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen zulässig
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, usw. können verwendet werden, jedoch nicht
Cocain. Vasokonstriktorische Substanzen(zB Adrenalin) dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika
eingesetzt werden.
b) lediglich lokale oder intraartikuläre Injektionen dürfen verabreicht werden;
c) nur dann, wenn sie medizinisch gerechtfertigt sind.
Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, so kann eine Meldung über die
Verabreichung erforderlich sein.
D. Corticosteroide
Die systemische Verwendung von Corticosteroiden ist verboten.
Die anale und nasale Anwendung sowie die Anwendung am Ohr, am Auge, über die Haut und durch
Inhalation (jedoch nicht die rektale Anwendung) ist zulässig. Intraartikuläre und lokale Injektionen von
Corticosteroiden sind zulässig. Wenn die Vorschriften einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann
eine Meldung über die Verabreichung erforderlich sein.
E. Beta-Blocker
Beispiele für Beta-Blocker sind
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol
… und verwandte Substanzen.
Wenn die Vorschriften eines internationalen Sportverbandes dies vorsehen, so werden Tests auf
Beta-Blocker durchgeführt.
Zusammenfassung der I.O.C-Bestimmungen für Arzneimittel,
die der schriftlichen Meldung eines Arztes bedürfen
Zusammenfassung der Urinkonzentrationen, bei deren Überschreitung vom I.O.C akkreditierte
Laboratorien die Ergebnisse für bestimmte Substanzen bekanntgeben müssen
Coffein > 12 Mikrogramm/Milliliter
Carboxy-THC > 15 Nanogramm/Milliliter
Cathin > 5 Mikrogramm/Milliliter
Ephedrin > 5 Mikrogramm/Milliliter
Epitestosteron > 200 Nanogramm/Milliliter
Methylephedrin > 5 Mikrogramm/Milliliter
Morphin > 1 Mikrogramm/Milliliter
Phenylpropanolamin > 10 Mikrogramm/Milliliter
Pseudoephedrin > 10 Mikrogramm/Milliliter
T/E-Verhältnis > 6
Liste von Beispielen verbotener Substanzen
Achtung
Dies ist keine vollständige Liste der verbotenen Substanzen. Viele Substanzen, die nicht auf dieser
Liste aufscheinen, aber unter den Begriff „und verwandte Substanzen“ fallen, gelten als verboten.
Allen Sportlern wird dringend angeraten, ausschließlich von einem Arzt verschriebene Arzneimittel
einzunehmen und sich zu vergewissern, daß diese nur solche Wirkstoffe enthalten, die von der IOC
Medical Commission (Ärztekommission des International Olympic Committee) oder den zuständigen
Behörden nicht verboten wurden.
Wann immer sich ein Sportler einer Dopingkontrolle unterziehen muß, sind sämtliche in den
vorangegangenen sieben Tagen eingenommenen oder verabreichten Medikationen und Arzneimittel auf
dem offiziellen Bericht der Dopingkontrolle bekanntzugeben.
Stimulantien
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Coffein, Carphedon,
Cathin, Cocain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin,
Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb,
Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid,
Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendiametrazin, Phentermin,
Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin,
Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.
Narkotika
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,
Pethidin.
Anabolika
Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,
Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron,
Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol,
Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon,
Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin,
Testosteron, Trenbolon.
Diuretika
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid,
Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.
Verschleiernde Wirkstoffe
Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.
Peptidhormone, Mimetika und Analogsubstanzen
ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG, hGH, Insulin, LH.
Beta-Blocker
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol,
Oxprenolol, Propranolol, Sotalol.