90. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 1998 und 1999
für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen
Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus
den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen
Schilling nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360 Millionen
Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind
jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen.
Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für
das Jahr 1998 400 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger
akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu
errechneten Betrag.“
2. Dem § 59 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.“
Die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 200/1997 wird wie folgt geändert
Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „für Kinder im dritten Lebensjahr“ durch den Ausdruck „für Kinder
zwischen dem 19. und dem 36. Lebensmonat“ ersetzt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Moldova am 5. März 1998 seine
Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 244/1996) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Moldova erklärt, daß die „Chamber of
Commerce and Industry of the Republic of Moldova, str. 28 M. Eminescu, Chisinau“ die in Artikel IV des
Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen wird.