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90_1998 AT

90. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert

1. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 1998 und 1999

für Zwecke der besonderen Sportförderungen nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, jährlich einen

Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus

den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf 1998 380 Millionen

Schilling nicht unterschreiten und 420 Millionen Schilling nicht überschreiten sowie 1999 360 Millionen

Schilling nicht unterschreiten und 440 Millionen Schilling nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind

jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen.

Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres (das sind für

das Jahr 1998 400 Millionen Schilling) monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger

akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu

errechneten Betrag.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 90. Verordnung: Abänderung der Sondernotstandshilfeverordnung

Die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 200/1997 wird wie folgt geändert

Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „für Kinder im dritten Lebensjahr“ durch den Ausdruck „für Kinder

zwischen dem 19. und dem 36. Lebensmonat“ ersetzt.

BGBlPdf 90. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Moldova am 5. März 1998 seine

Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(BGBl. Nr. 107/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 244/1996) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Moldova erklärt, daß die „Chamber of

Commerce and Industry of the Republic of Moldova, str. 28 M. Eminescu, Chisinau“ die in Artikel IV des

Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen wird.

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