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90_1997 AT

90. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen,

BGBl. Nr. 294/1987, in der Fassung von BGBl. Nr. 723/1991 wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die

Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes vornehmlich österreichischer Konsulenten

und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für

Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzkorporation,

Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,

Afrikanische Entwicklungsbank,

Afrikanischer Entwicklungsfonds,

Asiatische Entwicklungsbank,

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und

Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika.“

2. § 3 lautet

„§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln

1. Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,

2. Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen sowie das Ausmaß

der Mitwirkung von lokalem und/oder internationalem Personal bis zu einem Maximalbetrag von

25 vH des jeweiligen Auftragsvolumens,

3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie

4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.“

BGBlPdf 90. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus

Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung der durch

Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 32/1997 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1. auf allen in den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg gelegenen Grenzübergangsstellen

zu Deutschland und

2.im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Jennersdorf-Szentgotthard, Pamhagen-

Fertöszentmiklós, Rosenbach und Spielfeld und

3. auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a) dem Flugplatz Innsbruck und

b) der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und

Wien-Schwechat und

4. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände

und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen und

5. im Straßenverkehr

a) bei der Ein- und Ausreise über Bad Radkersburg, Berg, Eberau, Fratres, Grablach, Gmünd,

Heiligenkreuz, Karawankentunnel, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Langegg, Lavamünd,

Loibltunnel, Mitterretzbach, Neunagelberg, Oberthürnau, Rattersdorf, Schrattenberg,

Seebergsattel, Spielfeld-Autobahn, Spielfeld-Straße, Wullowitz und Wurzenpaß und

b) im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise über Nickelsdorf

ausgenommen.“

2. § 3 lautet

„§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit

1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner

1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996, § 2 in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 mit 1. Juli 1996, § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/1997 mit

1. Februar 1997 und § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/1997 mit 1. April 1997.“

BGBlPdf 90. Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu den am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußakten, Erklärung der Minister und

Staatssekretäre sowie Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Abkommen einschließlich aller dazu

ergangenen Schlußakten, Protokolle und Erklärungen in deren gleichermaßen authentischen Fassungen in

griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen,

daß diese zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das

Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990

in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie

die italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische

Republik, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990,

vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind,

einerseits

und die Republik Österreich andererseits

angesichts der Unterzeichnung am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in

Brüssel des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom

27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen

der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der

Griechischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Österreich dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 40 Abs. 4 des Übereinkommens von

1990

a) die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind

– die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

– die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

– die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

– die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des

rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 40 Abs. 6 des Übereinkommens

von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten

Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und

des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Art. 40 Abs. 5 des Übereinkommens von 1990

Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

Artikel 3

Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 41 Abs. 7 des Übereinkommens von 1990

a) die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind

– die Angehörigen der Bundesgendarmerie,

– die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,

– die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,

– die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des

rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,

b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 41 Abs. 10 des Übereinkommens

von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten

Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und

des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

Artikel 4

Für die Republik Österreich ist das nach Art. 65 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige

Ministerium: Das Bundesministerium für Justiz.

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen

von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Österreich. Für die übrigen Staaten tritt das

Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des

vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des

Inkrafttretens.

Artikel 6

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich

eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer,

italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in

deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung

des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte

Abschrift.

Schlußakte

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem

am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das

Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den

Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten

sind, macht sich die Regierung der Republik Österreich die Schlußakte, das Protokoll und die

Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des

Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung der Republik Österreich schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen

Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich

eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der

Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem

am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das

Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den

Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten

sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle

Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des

Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in

Kraft gesetzt wurde, und der Republik Österreich erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der

Anwendungen des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen

an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

Für die übrigen Staaten wird dieses Beitrittsübereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die

Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen

an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über

den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung

nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den

Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Österreich zu den

Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Spanischen

Königreichs sowie der Griechischen Republik entgegen

Die Regierung der Republik Österreich nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am

25. Juni 1991 und am 6. November 1992 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen

Republik, der Portugiesischen Republik und des Spanischen Königreichs sowie der Griechischen

Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen

beigefügten Schlußakten und Erklärungen zur Kenntnis.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich

eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher,

französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des

Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte

Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertünfundneunzig haben die Vertreter der Regierungen

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der

Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs

der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in

Brüssel das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in

Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die

Portugiesische Republik und die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom

27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Republik Österreich erklärt

hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des

Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums

Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt

aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs

Spanien, der Portugiesischen Republik und der Griechischen Republik beigetreten sind, anzuschließen.

Beilage B

ÜBEREINKOMMEN

zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande,

nachstehend Vertragsparteien genannt –

in dem Bewußtsein, daß die immer engere Union zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck im freien Überschreiten der Binnengrenzen durch alle

Angehörigen der Mitgliedstaaten und im freien Waren- und Dienstleistungsverkehr finden muß;

in dem Bestreben, die Solidarität zwischen ihren Völkern dadurch zu bekräftigen, daß die

Hindernisse für den freien Verkehr über die gemeinsamen Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgehoben werden;

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den

freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

getragen von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Abschaffung der Kontrollen für den

Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen und den

Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern;

in dem Bewußtsein, daß die Durchführung dieses Übereinkommens Maßnahmen der Gesetzgebung

erfordern kann, die den nationalen Parlamenten im Rahmen der jeweiligen Verfassungen der

Unterzeichnerstaaten unterbreitet werden müssen;

gestützt auf die Erklärung des Europäischen Rates von Fontainebleau vom 25./26. Juni 1984

hinsichtlich der Abschaffung der Polizei- und Zollformalitäten an den Binnengrenzen für den Verkehr

von Personen und Waren;

gestützt auf das am 13. Juli 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen

Republik in Saarbrücken geschlossene Abkommen;

gestützt auf die zum Abschluß des Treffens der Verkehrsminister der Benelux-Staaten und der

Bundesrepublik Deutschland am 31. Mai 1984 in Neustadt/Aisch verabschiedeten Schlußfolgerungen;

gestützt auf das Memorandum der Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion vom 12. Dezember

1984, das den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik übermittelt

worden ist – sind wie folgt übereingekommen

Titel I

Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen

Artikel 1

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten

sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den

Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik nach den folgenden Bedingungen.

Artikel 2

Im Personenverkehr führen die Polizei- und Zollbehörden ab 15. Juni 1985 im Regelfall eine

einfache Sichtkontrolle der die gemeinsame Grenze mit verminderter Geschwindigkeit überquerenden

Personenkraftfahrzeuge durch, ohne diese anzuhalten. Sie können jedoch durch Stichproben

eingehendere Kontrollen vornehmen. Diese sollen möglichst außerhalb der Fahrspur erfolgen, so daß der

Verkehrsfluß der anderen Fahrzeuge beim Grenzübertritt nicht unterbrochen wird.

Artikel 3

Um die Sichtkontrollen zu erleichtern, können die Angehörigen der Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaften, die in einem Kraftfahrzeug die gemeinsame Grenze überqueren wollen,

an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine grüne Scheibe von mindestens acht Zentimeter

Durchmesser vorzeigen. Diese Scheibe bedeutet, daß sie die grenzpolizeilichen Vorschriften einhalten,

lediglich erlaubte Waren im Rahmen der Freigrenzen mit sich führen und die Devisenvorschriften

einhalten.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bemühen sich, den Aufenthalt an den gemeinsamen Grenzen bei der Kontrolle

des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs so kurz wie möglich zu halten. Die Vertragsparteien streben

Lösungen an, die es erlauben, bei gewerblichen Personenbeförderungen auf der Straße bereits vor dem

1. Jänner 1986 auf eine systematische Kontrolle des Fahrtenblattes und der Beförderungsgenehmigungen

zu verzichten.

Artikel 5

Bis zum 1. Jänner 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinanderliegenden

nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem

Maß, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter

Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen später gemeinsame Kontrollstellen

eingeführt werden können.

Artikel 6

Die Vertragsparteien ergreifen – unbeschadet weitergehender Regelungen – die notwendigen

Maßnahmen, um den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu

erleichtern, die in Gemeinden an den gemeinsamen Grenzen leben, um ihnen zu gestatten, die Grenzen

außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der Öffnungszeiten zu überschreiten.

Für den begünstigten Personenkreis gelten diese Vorteile nur, wenn die mitgeführten Waren

innerhalb der Freigrenzen liegen und die geltenden Devisenbestimmungen beachtet werden.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich ihre Sichtvermerkspolitik anzunähern, um

mögliche negative Folgen bei der Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auf dem

Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden. Sie ergreifen – möglichst bis zum 1. Jänner

1986 – die notwendigen Schritte bei der Anwendung ihrer Verfahren zur Sichtvermerkserteilung und der

Einreiseerlaubnis, um so den Schutz der Gesamtheit der Hoheitsgebiete der fünf Vertragsparteien vor

unerlaubter Einreise und vor Handlungen, die die innere Sicherheit beeinträchtigen können,

sicherzustellen.

Artikel 8

Im Hinblick auf die Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und unter

Berücksichtigung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften in den Staaten der

Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

verpflichten sich die Vertragsparteien, den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in ihren

Hoheitsgebieten entschieden zu bekämpfen und ihre Aktionen in diesem Bereich wirksam zu

koordinieren.

Artikel 9

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Zoll- und Polizeibehörden

insbesondere im Kampf gegen Kriminalität, vor allem gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln

und Waffen, gegen die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von Personen, gegen Steuer-

und Zollhinterziehung sowie gegen Schmuggel. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, im

Rahmen ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts, den Austausch von Informationen zu verstärken, die für

die anderen Vertragsparteien insbesondere im Kampf gegen die Kriminalität von Interesse sein könnten.

Die Vertragsparteien verstärken im Rahmen ihrer bestehenden nationalen Gesetze die gegenseitige

Unterstützung im Hinblick auf illegale Kapitalbewegungen.

Artikel 10

Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in

regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.

Artikel 11

Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verzichten die Vertragsparteien ab 1. Juli 1985

darauf, an den gemeinsamen Grenzen folgende Kontrollen systematisch durchzuführen

– Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (EG-Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969

über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und AETR);

– Kontrolle der Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen; diese Regelung schließt nicht die

Einführung automatischer Wiegesysteme zur stichprobenweisen Gewichtskontrolle aus;

– Kontrolle des technischen Zustands der Fahrzeuge.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um Doppelkontrollen im Binnenland der Vertragsparteien zu

vermeiden.

Artikel 12

Ab 1. Juli 1985 wird an den gemeinsamen Grenzen die Kontrolle der Dokumente, die zur

Durchführung von genehmigungsfreien oder kontingentfreien Beförderungen im Rahmen

gemeinschaftlicher oder bilateraler Vorschriften berechtigten, durch Stichprobenkontrollen ersetzt. Die

Fahrzeuge, die Beförderungen nach diesen Regeln durchführen, sind beim Grenzübertritt durch das

Anbringen eines entsprechenden sichtbaren Zeichens gekennzeichnet. Die Einzelheiten dieses Zeichens

vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien miteinander.

Artikel 13

Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum 1. Jänner 1986 das zwischen ihnen im

grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltende Genehmigungssystem mit dem Ziel der

Vereinfachung, der Erleichterung und der Möglichkeit der Umstellung von Fahrtgenehmigungen auf

Zeitgenehmigungen mit einer Sichtkontrolle beim Grenzübertritt zu verbessern.

Die Modalitäten der Umwandlung von Einzelfahrtgenehmigungen in Zeitgenehmigungen werden

bilateral vereinbart, wobei der Bedarf des Straßengüterverkehrs der beteiligten Länder berücksichtigt

wird.

Artikel 14

Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, den durch Kontrollen an den

gemeinsamen Grenzen verursachten Aufenthalt der Eisenbahntransporte abzukürzen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,

– die technischen Verfahren so zu gestalten, daß der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten

wird;

– alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein

besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte

Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte).

Artikel 16

Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der

Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.

Titel II

Langfristig durchzuführende Maßnahmen

Artikel 17

Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor,

soweit notwendig, die den Kontrollen zugrundeliegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der

Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren

Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von

Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kurzfristig getroffenen

Maßnahmen Gespräche einleiten, insbesondere über die folgenden Fragen

a) Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der

präventiven Verbrechensbekämpfung und der Fahndung;

b) Prüfung der sich bei Anwendung der Abkommen über die internationale Rechtshilfe und die

Auslieferung möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten

Lösungen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen

zu finden;

c) Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung, unter anderem durch Prüfung

der etwaigen Einführung eines Rechts der polizeilichen Nacheile sowie unter Berücksichtigung

der vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der internationalen Rechtshilfe.

Artikel 19

Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere

auf folgenden Gebieten an

– im Betäubungsmittelrecht;

– im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;

– im Hotelmelderecht.

Artikel 20

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Sichtvermerkspolitik und ihre Einreisebedingungen zu

harmonisieren. Soweit erforderlich bereiten sie ferner die Harmonisierung ihrer Regelungen in

bestimmten Teilbereichen des Ausländerrechts gegenüber Angehörigen von Staaten vor, die nicht

Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind.

Artikel 21

Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Europäischen

Gemeinschaften

a) zur Erhöhung der Reisefreigrenzen sowie

b) im Rahmen der Gemeinschaftsfreigrenzen zur Beseitigung noch bestehender Beschränkungen

bei der Einreise in die Mitgliedstaaten für Waren, deren Besitz Inländern nicht verboten ist.

Die Vertragsparteien ergreifen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften Initiativen, um zu

erreichen, daß die Mehrwertsteuer für touristische Beförderungsleistungen innerhalb der Europäischen

Gemeinschaften im Ausgangsland auf harmonisierter Grundlage erhoben wird.

Artikel 22

Die Vertragsparteien bemühen sich sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als

auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

– die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben,

– die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen

Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen.

Artikel 23

Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinanderliegenden

nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.

Artikel 24

Im Warenverkehr suchen die Vertragsparteien nach Möglichkeiten, um die derzeitig an den

gemeinsamen Grenzen durchgeführten Kontrollen an ihre Außengrenzen oder ins Binnenland zu

verlegen.

Hierzu ergreifen sie, soweit erforderlich, gemeinsame Initiativen untereinander und bei den

Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, die den Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen

zugrundeliegenden Vorschriften zu harmonisieren.

Sie beachten dabei, daß der notwendige Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen

gewährleistet bleibt.

Artikel 25

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von

Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und

automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments

erfaßt werden.

Artikel 26

Die Vertragsparteien prüfen, wie die indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern) im

Rahmen der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert werden können.

Sie unterstützen zu diesem Zweck die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 27

Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf Grundlage der Gegenseitigkeit

die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner

aufgehoben werden können.

Artikel 28

Vor Abschluß ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien

dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.

Artikel 29

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion und

der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des

Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 30

Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem

Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die

in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen

möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.

Artikel 31

Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet der Artikel 5, 6 sowie 8 bis 16 des in Saarbrücken am

13. Juli 1984 abgeschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik.

Artikel 32

Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt

– ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder

– unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder

Billigung.

Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige

Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder

Billigungsurkunde.

Artikel 33

Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt. Diese

übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

PROTOKOLL

über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des

am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, einerseits

und die Regierung der Italienischen Republik andererseits –

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den

freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Italienischen Republik von dem Willen, an den

gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den

Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Protokoll tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen bei.

Artikel 2

In Art. 1 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen

Republik“ ersetzt.

Artikel 3

In Art. 8 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen

Republik“ ersetzt.

Artikel 4

Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung

oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufige Anwendung. Sein

Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-

oder Billigungsurkunde.

Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den

anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des

Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des

Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen

Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und

niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens in italienischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist

gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens in deutscher,

französischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in

deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischer Republik betreffend den schrittweisen

Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen

Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 stellen die Vertragsparteien fest, daß

die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den

fünf Unterzeichnerregierungen und der Regierung der Italienischen Republik unter denselben

Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den fünf

Unterzeichnerregierungen Anwendung finden werden.

Gemeinsame Erklärung zum Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien über Drittstaaten

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen

Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 nehmen die Vertragsparteien, von

dem Wunsch geleitet, daß der gewerbliche Warenverkehr sowie die verkehrsgewerberechtlichen und verkehrstechnischen

Kontrollen an den Grenzen bei Beförderungen zwischen den Vertragsparteien, die über

einen Drittstaat führen, erleichtert werden, zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik

sich verpflichtet, die hierzu erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen möglichst

kurzfristig nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls zu treffen. Die durch Kontrollen und

Formalitäten an diesen Grenzen verursachten Aufenthalte und Kosten werden auf das bei den übrigen

Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinschaftsrechts übliche Maß beschränkt.

PROTOKOLL

über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der

Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt

der Regierung der italienischen Republik

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des

am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, sowie die

Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris

unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, einerseits

und die Regierung des Königreichs Spanien andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den

freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung des Königreichs Spanien von dem Willen, an den

gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den

Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

Durch dieses Protokoll tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen in der Fassung des am

27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen

Republik bei.

Artikel 2

In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „dem Königreich Spanien“ nach den Worten

„der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.

Artikel 3

In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des Königreichs Spanien“ nach den Worten

„der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.

Artikel 4

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder

Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufig Anwendung.

Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf

Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und das Königreich Spanien ihre Zustimmung, durch dieses

Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt dieses

Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses

Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses

Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien, in Kraft.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den

anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des

Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des

Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien

eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und

niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens in spanischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist

gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,

italienischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,

französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen

Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in

Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs

Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen

Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, stellen die

Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den

Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der

Regierung des Königreichs Spanien unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den

Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung

finden werden.

Erklärung der Regierung des Königreichs Spanien betreffend das Protokoll über den Beitritt der

Regierung der Portugiesischen Republik

Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung des Königreichs Spanien den Inhalt

des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von

Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.

PROTOKOLL

über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der

Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt

der Regierung der Italienischen Republik

Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des

am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, sowie die

Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris

unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, einerseits

und die Regierung der Portugiesischen Republik andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den

freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Portugiesischen Republik von dem Willen, an den

gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den

Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Protokoll tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen in der Fassung des

am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der

Italienischen Republik bei.

Artikel 2

In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „ und der Italienischen Republik“ durch die

Worte „der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „und der Italienischen Republik“ durch die

Worte „der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.

Artikel 4

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder

Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf

Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und die Portugiesische Republik ihre Zustimmung, durch

dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt

dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch

dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses

Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den

anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des

Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des

Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen

Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und

niederländischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens in portugiesischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist

gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,

italienischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,

französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen

Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in

Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen

Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Italienische Republik mit

dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, stellen die

Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den

Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der

Regierung der Portugiesischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in

den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen

Anwendung finden werden.

Erklärung der Regierung der Portugiesischen Republik betreffend das Protokoll über den Beitritt

der Regierung des Königreichs Spanien

Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik den

Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen

von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.

PROTOKOLL

über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der

Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt

der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn

unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen

Republik und des Königreichs Spanien

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des

am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, die Regierung

der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris

unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, sowie die Regierungen der Portugiesischen Republik und des

Königreichs Spanien, die dem Übereinkommen mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten

Protokollen beigetreten sind einerseits

und die Regierung der Griechischen Republik andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den

freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Griechischen Republik von dem Willen, an den

Binnengrenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren-

und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Protokoll tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen in der Fassung des am

27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen

Republik und den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokollen über den Beitritt der

Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien bei.

Artikel 2

In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „der Griechischen Republik“ nach den Worten

„der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.

Artikel 3

In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „der Griechischen Republik“ nach den Worten,,

der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.

Artikel 4

(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder

Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.

(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an für das Königreich

Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die

Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich

der Niederlande vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach

dem Tag, an dem die Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Griechische

Republik ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Für

die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an

dem jeder dieser Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch dieses Protokoll gebunden

zu sein, sofern dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten

ist.

(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den

anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des

Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des

Inkrafttretens des Protokolls.

Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen

Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Der Wortlaut des Übereinkommens in griechischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist

gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,

italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher,

französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen

Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in

Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und

der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der

Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen

Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen

Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll und die Regierungen der

Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn untereichneten

Protokollen beigetreten sind, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach

Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen

gebundenen Regierungen und der Regierung der Griechischen Republik unter denselben

Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den durch dieses

Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.

Beilage B

ÜBEREINKOMMEN

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den

Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik

Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das

Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, nachfolgend Vertragsparteien genannt

–

aufbauend auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen Übereinkommen über den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

entschlossen, das in diesem Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben der Abschaffung

der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports

und des Warenverkehrs zu verwirklichen,

in der Erwägung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch

die Einheitliche Europäische Akte, vorsieht, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen

umfaßt,

in der Erwägung, daß der durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit diesem Ziel

übereinstimmt, unbeschadet der Maßnahmen, die zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages

getroffen werden,

in der Erwägung, daß die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von geeigneten Maßnahmen und

eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfordert –

haben folgendes vereinbart

Titel I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

Binnengrenzen

die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und

ihre Seehäfen für die regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet der

Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Gebiets gelegenen Häfen;

Außengrenzen

die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht

Binnengrenzen sind;

Binnenflug

ein Flug ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem

Gebiet eines Drittstaates;

Drittstaat

ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;

Drittausländer

eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

ist;

Zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer

ein Drittausländer, der gemäß Art. 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener

Informationssystem ausgeschrieben ist;

Grenzübergangsstelle

ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;

Grenzkontrolle

an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlaß ausschließlich

auf Grund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;

Beförderungsunternehmer

natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See-

oder Landweg durchführt;

Aufenthaltstitel

jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren

Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder

eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;

Asylbegehren

jeder an der Außengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in Europa schriftlich, mündlich oder

auf andere Weise geäußerte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den Flüchtlingsstatus nach

der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls

vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu genießen;

Asylbegehrender

ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses Übereinkommens gestellt hat, über das

noch nicht abschließend entschieden ist;

Behandlung eines Asylbegehrens

alle Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Asylbegehren sowie alle in Ausführung der

endgültigen Entscheidungen getroffenen Maßnahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der

Vertragspartei, die auf Grund dieses Übereinkommens für die Behandlung des Asylbegehrens

zuständig ist.

Titel II

Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr

Kapitel 1

Überschreiten der Binnengrenzen

Artikel 2

(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine

Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, daß für einen begrenzten

Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt

werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so

ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst

frühzeitig die anderen Vertragsparteien.

(3) Die Anwendung von Artikel 22 und die Ausübung der Polizeibefugnisse durch die nach

Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dem gesamten

Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei sowie die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen

Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen

bleiben von der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt.

(4) Die Warenkontrollen werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses

Übereinkommens durchgeführt.

Kapitel 2

Überschreiten der Außengrenzen

Artikel 3

(1) Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der

festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Das Nähere sowie die Ausnahmen und die

Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs und die Vorschriften für bestimmte Sonderkategorien des

Seeverkehrs, wie die Vergnügungsschiffahrt und die Küstenfischerei, legt der Exekutivausschuß fest.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen

außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit

Sanktionen zu belegen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß von 1993 an die Reisenden von Flügen aus Drittstaaten,

die in Binnenflügen umsteigen, vorher einer Personenkontrolle sowie einer Kontrolle des von ihnen

mitgeführten Handgepäcks bei der Einreise im Ankunftsflughafen des Drittlandfluges unterzogen

werden. Die Reisenden eines Binnenfluges, die auf einen Flug in ein Drittland umsteigen, unterliegen

zuvor den entsprechenden Kontrollen bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges.

(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kontrollen entsprechend

den Vorschriften des Abs. 1 erfolgen können.

(3) Die Kontrolle des aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und

2 unberührt; sie findet jeweils im endgültigen Zielflughafen oder im ursprünglichen Abgangsflughafen

statt.

(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen für Binnenflüge in Abweichung

von der Definition der Binnengrenzen als Außengrenzen anzusehen.

Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem

Exekutivausschuß bestimmt werden.

b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die

Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des

Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den

Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet

ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die

internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler

Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die

Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen

Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des

Artikels 18 bleiben unberührt.

(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte

Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder

erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der

nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.

Artikel 6

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt der Kontrolle durch die

zuständigen Behörden. Diese wird nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit, nach

Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien für das

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgeführt.

(2) Die einheitlichen Grundsätze nach Absatz 1 sind

a) Die Personenkontrolle umfaßt nicht nur die Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der

anderen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und die

Ausreise, sondern auch die fahndungstechnische Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren

für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien. Die Kontrollen

beziehen sich auch auf die Fahrzeuge der die Grenze überschreitenden Personen und die von

ihnen mitgeführten Sachen. Sie werden von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen

Rechts, insbesondere in bezug auf die Durchsuchung, durchgeführt.

b) Alle Personen sind zumindest einer solchen Kontrolle zu unterziehen, die die Feststellung ihrer

Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisepapiere ermöglicht.

c)Drittausländer unterliegen bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle im Sinne des

Buchstaben a.

d) Bei der Ausreise finden die Kontrollen statt, die im Interesse aller Vertragsparteien auf Grund

des Ausländerrechts und für Zwecke der Fahndung und Abwehr von Gefahren für die nationale

Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien geboten sind. Diese Kontrollen

erfolgen in jedem Falle bei Drittausländern.

e) Können solche Kontrollen wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden, sind

Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor

der Kontrolle des Ausreiseverkehrs.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen,

die Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden durch Streifen. Diese

Überwachung ist in einer Weise durchzuführen, daß kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an

den Grenzübergangsstellen entsteht. Die Überwachungsmodalitäten sind gegebenenfalls von dem

Exekutivausschuß festzulegen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl für die

Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenzen zur Verfügung zu stellen.

(5) Für die Kontrolle an den Außengrenzen gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard.

Artikel 7

Zur wirksamen Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben unterstützen die

Vertragsparteien einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen

insbesondere alle wichtigen einschlägigen Informationen mit Ausnahme der personenbezogenen Daten

aus, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält anderslautende Bestimmungen, stimmen möglichst die

an die nachgeordneten Dienststellen ergehenden Weisungen ab und wirken auf eine einheitliche Aus- und

Fortbildung des Kontrollpersonals hin. Die Zusammenarbeit kann in Form eines Austausches von

Verbindungsbeamten erfolgen.

Artikel 8

Der Exekutivausschuß trifft die erforderlichen Entscheidungen über die praktischen Einzelheiten der

Durchführung der Kontrollen und der Überwachung der Grenzen.

Kapitel 3

Sichtvermerke

Abschnitt 1

Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des

Personenverkehrs, insbesondere in bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu

unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im

Einvernehmen weiter zu harmonisieren.

(2) Gegenüber den Drittstaaten, für deren Staatsangehörige alle Vertragsparteien zum Zeitpunkt der

Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine gemeinsame Sichtvermerksregelung haben oder später im

Einvernehmen einführen, kann diese Sichtvermerksregelung nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien

geändert werden. Wenn herausragende Gründe der nationalen Politik eine dringende Entscheidung

erfordern, kann eine Vertragspartei ausnahmsweise von der gemeinsamen Sichtvermerksregelung

gegenüber einem Drittstaat abweichen. Sie hat dabei die übrigen Vertragsparteien vorab zu konsultieren

und ihre Interessen bei der Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgen zu berücksichtigen.

Artikel 10

(1) Es wird ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller

Vertragsparteien gültig ist. Dieser Sichtvermerk, dessen Gültigkeitsdauer in Artikel 11 geregelt wird,

kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten erteilt werden.

(2) Bis zur Schaffung eines solchen Sichtvermerks erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen

nationalen Sichtvermerke an, soweit diese auf der Grundlage der im Rahmen der einschlägigen

Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt werden.

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die

Gültigkeit des Sichtvermerks auf der Grundlage der im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses

Kapitels festgelegten gemeinsamen Modalitäten räumlich zu beschränken.

Artikel 11

(1) Der in Artikel 10 eingeführte Sichtvermerk kann sein

a) Ein für eine oder mehrere Einreisen gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines

ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte

vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen;

b) ein Durchreisesichtvermerk, der seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder ausnahmsweise

mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das

Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht

überschreiten darf.

(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres

einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.

Artikel 12

(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 eingeführte einheitliche Sichtvermerk wird von den diplomatischen

und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäß Artikel 17 festgelegten Behörden

der Vertragsparteien erteilt.

(2) Für die Erteilung dieses Sichtvermerks ist grundsätzlich die Vertragspartei zuständig, in deren

Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Kann dieses Ziel nicht bestimmt werden, so obliegt die

Ausstellung des Sichtvermerks grundsätzlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der

Vertragspartei der ersten Einreise.

(3) Der Exekutivausschuß legt die Anwendungsmodalitäten und insbesondere die Kriterien zur

Bestimmung des Hauptreiseziels fest.

Artikel 13

(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muß die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die

Frist für die Benutzung des Sichtvermerks zu berücksichtigen ist. Sie muß die Rückreise des

Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.

Artikel 14

(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der

Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien

gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu

beschränken.

(2) Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so

kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden.

Artikel 15

Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die

in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.

Artikel 16

Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe

von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht

sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu

erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei,

die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muß, beschränkt.

Artikel 17

(1) Der Exekutivausschuß legt gemeinsame Regelungen für die Prüfung der Sichtvermerksanträge

fest, achtet auf deren richtige Anwendung und paßt sie an neue Situationen und Umstände an.

(2) Der Exekutivausschuß legt darüber hinaus die Fälle fest, in denen die Erteilung eines

Sichtvermerks von der Konsultation der zentralen Behörde der betroffenen Vertragspartei und

gegebenenfalls von der Konsultation der zentralen Behörden der anderen Vertragsparteien abhängig ist.

(3) Der Exekutivausschuß trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in bezug auf die

nachstehenden Punkte

a) Sichtvermerksfähige Reisedokumente;

b) für die Sichtvermerkserteilung zuständige Instanzen;

c) Voraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung an der Grenze;

d) Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende

Gebühren;

e) Voraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach Buchstaben c und d erteilten

Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien;

f) Modalitäten der räumlichen Beschränkung des Sichtvermerks;

g)Grundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung

ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet des Artikels 96.

Abschnitt 2

Sichtvermerke für einen längerfristigen Aufenthalt

Artikel 18

Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke,

die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Ein solcher

Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um

sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei

denn, er erfüllt die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht

oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die

Durchreise begehrt wird.

Kapitel 4

Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern

Artikel 19

(1) Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können sich während der Gültigkeitsdauer des

Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten

Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.

(2) Bis zur Schaffung des einheitlichen Sichtvermerks können sich Drittausländer, die Inhaber eines

von einer dieser Vertragsparteien ausgestellten Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet

einer dieser Vertragsparteien eingereist sind, während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks, jedoch

höchstens bis zu drei Monaten vom Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1

Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller

Vertragsparteien bewegen.

(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sichtvermerke, deren Gültigkeit nach Maßgabe

der Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels räumlich beschränkt ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 20

(1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei

bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der

ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten

Einreisevoraussetzungen erfüllen.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in

ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen

Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei

Monate hinaus zu verlängern.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten

Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments

höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie

die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht

auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten

vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als

Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels

ausstellen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.

Artikel 22

(1) Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind,

sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den

zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige

kann nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder, innerhalb einer Frist von drei

Arbeitstagen von dem Einreisedatum an, im Landesinnern erfolgen.

(2) Drittausländer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind und sich in das

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, unterliegen der Meldepflicht nach Absatz 1.

(3) Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von jeder Vertragspartei festgelegt und dem

Exekutivausschuß mitgeteilt.

Artikel 23

(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden

Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich

unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige

Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen

Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.

(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen

werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des

Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß

der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei

abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht

zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet

gestatten.

(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem

seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den

Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.

(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom

28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner

1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den

Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.

Artikel 24

Vorbehaltlich der durch den Exekutivausschuß zu bestimmenden geeigneten praktischen Kriterien

und Modalitäten gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in

Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung entstehen, untereinander aus, wenn diese

Abschiebung nicht auf Kosten des Drittausländers vorgenommen werden kann.

Kapitel 5

Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

Artikel 25

(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen

Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende

Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von

gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler

Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die

Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale

Ausschreibungsliste aufzunehmen.

(2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten

gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert

die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob

ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die

Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale

Ausschreibungsliste aufzunehmen.

Kapitel 6

Weitere Maßnahmen

Artikel 26

(1) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über

den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 ergeben,

verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehenden Regelungen in ihre nationalen

Rechtsvorschriften aufzunehmen

a) Wird einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien

verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der ihn auf dem Luft-, See- oder Landweg bis

an die Außengrenze gebracht hat, verpflichtet, ihn unverzüglich zurückzunehmen. Auf

Verlangen der Grenzüberwachungsbehörden hat der Beförderungsunternehmer den

Drittausländer in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das

Reisedokument ausgestellt hat, mit dem er gereist ist, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem

seine Zulassung gewährleistet ist, zu verbringen.

b) Der Beförderungsunternehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um

sich zu vergewissern, daß der auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für

die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt.

(2) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über

den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 ergeben,

verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung ihres Verfassungsrechts Sanktionen gegen

Beförderungsunternehmer einzuführen, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen

Reisedokumente verfügen, auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet

verbringen.

(3) Die Absätze 1 Buchstabe b und 2 finden auf Beförderungsunternehmer Anwendung, die im

internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, mit Ausnahme des

Grenzverkehrs.

Artikel 27

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen,

die zu Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien unter Verletzung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Einreise und den Aufenthalt

von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.

(2) Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von Handlungen nach Absatz 1, die das Recht einer

anderen Vertragspartei verletzen, unterrichtet sie diese davon.

(3) Die Vertragspartei, die wegen Verletzung ihres eigenen Rechts eine andere Vertragspartei

ersucht, Handlungen nach Absatz 1 zu verfolgen, muß durch eine amtliche Anzeige oder durch eine

Bescheinigung der zuständigen Behörden begründen, welche ihrer Rechtsbestimmungen verletzt worden

sind.

Kapitel 7

Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren

Artikel 28

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951

über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967, wobei die

Anwendung dieser Instrumente keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit

den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser

Instrumente zusammenzuarbeiten.

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem

Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.

(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, daß in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in

das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muß oder er sich dort aufhalten kann.

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen

Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder

auszuweisen.

(3) Unabhängig davon, an welche Vertragspartei der Drittausländer sein Asylbegehren richtet, ist

nur eine einzige Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Diese Vertragspartei

wird nach den in Artikel 30 niedergelegten Kriterien bestimmt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 behält jede Vertragspartei das Recht, bei Vorliegen besonderer

Gründe, insbesondere des nationalen Rechts, ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die

Zuständigkeit auf Grund dieses Übereinkommens bei einer anderen Vertragspartei liegt.

Artikel 30

(1) Die für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständige Vertragspartei wird folgendermaßen

bestimmt

a) Hat eine Vertragspartei dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine

Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist diese Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens

zuständig. Ist der Sichtvermerk auf Grund einer Genehmigung einer anderen Vertragspartei

ausgestellt worden, so ist die Vertragspartei zuständig, die die Genehmigung erteilt hat.

b) Haben mehrere Vertragsparteien dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art

oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Sichtvermerk

oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.

c) Solange ein Asylbegehrender das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat, bleibt

die nach den Buchstaben a und b begründete Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn die

Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks gleich welcher Art oder der Aufenthaltserlaubnis abgelaufen

ist. Hat der Asylbegehrende nach Erteilung des Sichtvermerks oder der Aufenthaltserlaubnis das

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verlassen, so begründen diese Dokumente eine Zuständigkeit

nach den Buchstaben a und b, es sei denn, es zeigt sich, daß sie inzwischen auf Grund des

nationalen Rechts ungültig geworden sind.

d) Ist der Asylbegehrende durch die Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit, so ist

die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet

der Vertragsparteien eingereist ist.

Solange die Sichtvermerkspolitik noch nicht völlig harmonisiert ist und der Asylbegehrende nur

durch bestimmte Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit ist, ist die Vertragspartei,

über deren Außengrenze der Asylbegehrende sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der

Vertragsparteien eingereist ist, unbeschadet der Buchstaben a bis c zuständig.

Wird das Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die dem Asylbegehrenden einen

Durchreisesichtvermerk erteilt hat – unabhängig davon, ob dieser die Paßkontrolle passiert hat

oder nicht –, und wurde dieser Durchreisesichtvermerk erteilt, nachdem sich der Durchreisestaat

bei den konsularischen oder diplomatischen Vertretungen der Bestimmungsvertragspartei

vergewissert hat, daß der Asylbegehrende die Voraussetzungen für die Einreise in den

Bestimmungsstaat erfüllt, ist die Bestimmungsvertragspartei für die Behandlung des

Asylbegehrens zuständig.

e) Ist der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist, ohne im Besitz

eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere zu sein, die von dem Exekutivausschuß

bestimmt werden, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der

Asylbegehrende eingereist ist.

f) Stellt ein Drittausländer, dessen Asylbegehren bereits von einer Vertragspartei behandelt wird,

ein weiteres Asylbegehren, so ist die Vertragspartei zuständig, bei der das Asylverfahren

anhängig ist.

g) Stellt ein Drittausländer, dessen früheres Asylbegehren von einer der Vertragsparteien bereits

abschließend behandelt worden ist, ein neues Asylbegehren, so ist die Vertragspartei, bei der das

frühere Asylbegehren behandelt worden ist, zuständig, wenn der Asylbegehrende das

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat.

(2) Hat eine Vertragspartei die Behandlung eines Asylbegehrens nach Artikel 29 Absatz 4

übernommen, so ist die auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels zuständige Vertragspartei von ihrer

Verpflichtung befreit.

(3) Kann die zuständige Vertragspartei nicht auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten

Kriterien bestimmt werden, ist die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Asylbegehren

gestellt worden ist.

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, möglichst schnell zu klären, welche von ihnen für die

Behandlung eines Asylbegehrens zuständig ist.

(2) Wird ein Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die auf Grund des Artikels 30 nicht

zuständig ist, und hält der Drittausländer sich in deren Hoheitsgebiet auf, so kann diese Vertragspartei die

zuständige Vertragspartei ersuchen, den Asylbegehrenden zur Behandlung des Asylbegehrens zu

übernehmen.

(3) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, den Asylbegehrenden nach Absatz 2 zu

übernehmen, wenn das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylbegehrens erfolgt.

Erfolgt das Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, ist die Vertragspartei, an die das Asylbegehren gerichtet

worden ist, für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig.

Artikel 32

Die Behandlung des Asylbegehrens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen

Vertragspartei.

Artikel 33

(1) Hält der Asylbegehrende sich während der Dauer des Asylverfahrens unrechtmäßig im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auf, so ist die zuständige Vertragspartei zur Rückübernahme

verpflichtet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die andere Vertragspartei dem Asylbegehrenden eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder länger erteilt hat. In diesem Fall

geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die andere Vertragspartei über.

Artikel 34

(1) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, einen Drittausländer, dessen Asylbegehren

endgültig negativ abgeschlossen ist und der sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

begeben hat, ohne dort zum Aufenthalt berechtigt zu sein, zurückzunehmen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die zuständige Vertragspartei die Ausweisung des

Drittausländers aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgesetzt hatte.

Artikel 35

(1) Die Vertragspartei, die einem Drittausländer den Flüchtlingsstatus zuerkannt und den Aufenthalt

gewährt hat, ist verpflichtet, sofern die Betroffenen dem zustimmen, die Zuständigkeit für die

Behandlung des Asylbegehrens eines Familienangehörigen zu übernehmen.

(2) Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten der Ehegatte oder das ledige Kind unter achtzehn

Jahren des Flüchtlings, oder, wenn der Flüchtling ein lediges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen

Vater oder Mutter.

Artikel 36

Jede für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei kann bei Vorliegen

humanitärer, insbesondere familiärer oder kultureller Gründe eine andere Vertragspartei um die

Übernahme der Zuständigkeit bitten, sofern der Asylbegehrende dies wünscht. Es liegt im Ermessen der

ersuchten Vertragspartei, ob sie diesem Ersuchen stattgibt.

Artikel 37

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig möglichst

frühzeitig über

a) neue Regelungen oder Maßnahmen auf dem Gebiet des Asylrechts oder der Behandlung von

Asylbegehrenden, spätestens mit deren Inkrafttreten;

b) statistische Daten über den monatlichen Zugang von Asylbegehrenden unter Angabe der Hauptherkunftsstaaten

und die in bezug auf Asylbegehren ergangenen Entscheidungen, soweit sie

vorhanden sind;

c) Auftreten oder eine erhebliche Zunahme bestimmter Gruppen von Asylbegehrenden und die

hierzu vorliegenden Erkenntnisse;

d) grundlegende Entscheidungen auf dem Gebiet des Asylrechts.

(2) Die Vertragsparteien gewährleisten darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit bei der

Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbegehrenden mit dem Ziel einer

gemeinsamen Beurteilung.

(3) Hinweise einer Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der von ihr erteilten Informationen

sind von den anderen Vertragsparteien zu beachten.

Artikel 38

(1) Jede Vertragspartei übermittelt jeder anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen vorliegende

Daten zu einzelnen Asylbegehrenden, die erforderlich sind, um

– die für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei zu bestimmen;

– die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen;

– den Verpflichtungen aus diesem Kapitel nachkommen zu können.

(2) Diese Daten beziehen sich ausschließlich auf

a)Identität (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Decknamen,

Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit des Asylbegehrenden und,

gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen).

b) Ausweispapiere und Reisepapiere (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ort und Datum der Ausstellung,

ausstellende Behörde, usw.);

c) sonstige zur Identifizierung erforderlichen Angaben;

d) die Aufenthaltsorte und Reisewege;

e) die von einer Vertragspartei erteilten Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke;

f) Ort der Einreichung des Asylbegehrens;

g) gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylbegehrens, das Datum der

Einreichung des gegenwärtigen Asylbegehrens, den Verfahrensstand und gegebenenfalls den

Entscheidungstenor.

(3) Außerdem kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei ersuchen, ihr die Gründe, die der

Asylbegehrende zur Unterstützung seines Begehrens angeführt hat, und gegebenenfalls die ihn

betreffenden Entscheidungsgründe mitzuteilen. Die ersuchte Vertragspartei beurteilt, ob sie diesem

Ersuchen Folge leisten kann. Die Übermittlung dieser Daten ist in jedem Fall von der

Einverständniserklärung des Asylbegehrenden abhängig.

(4) Der Datenaustausch erfolgt auf Antrag einer Vertragspartei und kann nur zwischen den

Behörden stattfinden, die von jeder Vertragspartei dem Exekutivausschuß mitgeteilt werden.

(5) Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke genutzt werden.

Diese Daten dürfen nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind

– die für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei zu bestimmen;

– die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen;

– die Verpflichtungen aus diesem Kapitel durchzuführen.

(6) Die übermittelnde Vertragspartei achtet auf die Richtigkeit und die Aktualität der Daten. Stellt

sich heraus, daß diese Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden

dürfen, übermittelt hat, so werden die Bestimmungsvertragsparteien unverzüglich davon unterrichtet.

Diese sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu vernichten.

(7) Der Asylbegehrende hat das Recht, daß ihm auf seinen Antrag die seine Person betreffenden

Daten mitgeteilt werden, so lange diese verfügbar sind. Stellt er fest, daß diese Daten unrichtig sind oder

sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, so hat er das Recht, deren Berichtigung oder Vernichtung zu

verlangen. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 6.

(8) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen

Daten aktenkundig zu machen.

(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des

Übermittlungszweckes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung ist von der betroffenen

Vertragspartei zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

(10) Die übermittelten Daten genießen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des

Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

(11) Werden die Daten nicht automatisch, sondern auf eine sonstige Weise verarbeitet, so treffen die

Vertragsparteien die geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch

eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Hat eine Vertragspartei eine Kontrollstelle der in Absatz 12

erwähnten Art, kann sie ihr die Kontrolle übertragen.

(12) Wünschen eine oder mehrere Vertragsparteien die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Daten

ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur zulässig, soweit die betreffenden Vertragsparteien

Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Verwirklichung der Grundsätze

des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen

Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 gewährleisten und sie ein geeignetes

Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der nach diesem

Übereinkommen übermittelten Daten beauftragt haben.

Titel III

Polizei und Sicherheit

Kapitel 1

Polizeiliche Zusammenarbeit

Artikel 39

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß ihre Polizeidienste sich untereinander nach Maßgabe

des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung

und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung

nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die

Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch die ersuchte Vertragspartei nicht erfordert. Ist die ersuchte

Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde

weiter.

(2) Schriftliche Informationen, die von der ersuchten Vertragspartei nach Abs. 1 übermittelt werden,

können nur mit Zustimmung der zuständigen Justizbehörde dieser Vertragspartei von der ersuchenden

Vertragspartei als Beweismittel in einem Strafverfahren benutzt werden.

(3) Ersuchen um Hilfe nach Absatz 1 und die Antworten können zwischen den von den

Vertragsparteien mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen

Stellen übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. In Fällen, in denen das Ersuchen

nicht rechtzeitig über diesen Geschäftsweg gestellt werden kann, können Ersuchen von den

Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar den zuständigen Behörden der ersuchten

Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. In diesen Fällen unterrichtet

die ersuchende Polizeibehörde unverzüglich die von der ersuchten Vertragspartei mit der

grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragte zentrale Stelle über das direkte

Ersuchen.

(4) Die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten kann in Vereinbarungen zwischen den zuständigen

Ministern der Vertragsparteien geregelt werden.

(5) Weitergehende bestehende und künftige bilaterale Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien,

die eine gemeinsame Grenze haben, bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt. Die

Vertragsparteien unterrichten einander über diese Abkommen.

Artikel 40

(1) Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine

Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind

befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der

grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens

zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die

Observation an die Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu

übergeben. Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete

Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.

(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der

anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation einer Person, die im

Verdacht steht, an einer der in Absatz 7 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden

Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen

a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Abs. 5 bezeichneten

Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll,

mitzuteilen.

b) Ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen

Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.

Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation

stattfindet, auf Grund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies

verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden

allgemeinen Voraussetzungen zulässig

a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der

Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der

örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

b) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Beamten während der Observation ein

Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung erteilt worden ist.

c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion

nachzuweisen.

d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen,

es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist

mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.

e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

f) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierenden Personen anzuhalten oder

festzunehmen.

g) Über jede Operation wird den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die

Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der

observierenden Beamten gefordert werden.

h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen,

unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren

der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten sind

Für das Königreich Belgien: Die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der

Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach

Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs

mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des

unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

für die Bundesrepublik Deutschland: Die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie,

beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten

Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;

für die Französische Republik: Die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen

Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten

bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im

Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit

Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die

Zollbeamten;

für das Großherzogtum Luxemburg: Die Beamten der Gendarmerie und der Polizei sowie, unter den

in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre

Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten

Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und

schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

für das Königreich der Niederlande: Die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei sowie,

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf

ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des

unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und

schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich

der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behörde ist

Für das Königreich Belgien: Das Generalkommissariat der Kriminalpolizei;

für die Bundesrepublik Deutschland: Das Bundeskriminalamt;

für die Französische Republik: Die Zentraldirektion der Kriminalpolizei;

für das Großherzogtum Luxemburg: Der Generalstaatsanwalt;

für das Königreich der Niederlande: Der landesweit zuständige Staatsanwalt für

grenzüberschreitende Observation.

(6) Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich

dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.

(7) Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten

zugrunde liegt

– Mord,

– Totschlag,

– Vergewaltigung,

– Vorsätzliche Brandstiftung,

– Falschmünzerei,

– Schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,

– Erpressung,

– Entführung und Geiselnahme,

– Menschenhandel,

– Unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,

– Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,

– Vernichtung durch Sprengstoffe,

– Unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen.

Artikel 41

(1) Beamte einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei

der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat nach Absatz 4 betroffen wird, sind befugt, die

Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung

fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei wegen der besonderen

Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor mit einem der in Artikel 44 vorgesehenen

Kommunikationsmittel unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die

Verfolgung zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft oder

Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist. Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden

Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen,

sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf

Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person,

um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.

(2) Die Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung

nach Absatz 9 festgelegt werden

a) Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht.

b)Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig

herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die

Beamten des Gebietsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder

die Festnahme vornehmen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden

Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 9 festgelegt werden

a) Innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebietes oder während einer darin bestimmten Zeit

vom Überschreiten der Grenze an;

b) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.

(4) In der Erklärung nach Absatz 9 legen die Vertragsparteien die in Absatz 1 vorgesehenen

Straftaten gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten fest

a) Straftatenkatalog

– Mord,

– Totschlag,

– Vergewaltigung,

– Vorsätzliche Brandstiftung,

– Falschmünzerei,

– Schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,

– Erpressung,

– Entführung und Geiselnahme,

– Menschenhandel,

– Unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,

– Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,

– Vernichtung durch Sprengstoffe,

– Unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen

– Unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge;

b) die auslieferungsfähigen Straftaten.

(5) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden

a) Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der

Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der

örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.

b) Die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen statt.

c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

d) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine

Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das

Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeuges ohne die

vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten müssen jederzeit in der

Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.

e) Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Gebrauch ist mit

Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.

f) Die nach Absatz 2 Buchstabe b ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die

örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr

während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person

mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden.

g) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3

bei den örtlich zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt

haben und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur

Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht

festgenommen werden konnte.

h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen,

unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren

der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.

(6) Die Person, die gemäß Abs. 2 durch die örtlich zuständigen Behörden festgenommen wurde,

kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die

einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts finden sinngemäß Anwendung. Hat die Person nicht

die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie

spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht

und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser

Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahmen zum Zwecke der Auslieferung.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beamten sind

Für das Königreich Belgien: Die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der

Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach

Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs

mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des

unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

für die Bundesrepublik Deutschland: Die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie,

beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten

Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;

für die Französische Republik: Die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen

Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten

bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im

Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit

Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die

Zollbeamten;

für das Großherzogtum Luxemburg: Die Beamten der Gendarmerie und der Polizei sowie, unter den

in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre

Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten

Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und

schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;

für das Königreich der Niederlande: Die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei sowie,

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug

auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des

unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und

schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich

der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.

(8) Für die betreffenden Vertragsparteien bleibt Artikel 27 des Benelux-Übereinkommens über

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom

11. Mai 1974 unberührt.

(9) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt jede Vertragspartei eine Erklärung ab, in

der sie bezüglich jeder Vertragspartei, mit der sie eine gemeinsame Grenze hat, die Modalitäten der

Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 festlegt. Jede

Vertragspartei kann zu jedem Zeitpunkt ihre Erklärung durch eine andere Erklärung ersetzen, soweit

diese nicht die Tragweite der früheren Erklärung einschränkt. Jeder Erklärung geht eine vorherige

Abstimmung mit allen betroffenen Vertragsparteien voraus, wobei die Gleichwertigkeit der auf beiden

Seiten der Binnengrenzen geltenden Regelung angestrebt wird.

(10) Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich des

Absatzes 1 erweitern und zusätzliche Regelungen zur Durchführung dieses Artikels treffen.

Artikel 42

Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 werden die Beamten, die im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieser Vertragspartei in

bezug auf die Straftaten, denen diese Beamten zum Opfer fallen oder die sie begehen würden,

gleichgestellt.

Artikel 43

(1) Wenn Beamte einer Vertragspartei nach den Artikeln 40 und 41 dieses Übereinkommens auf

dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei einschreiten, haftet die erste Vertragspartei nach

Maßgabe des nationalen Rechts dieser anderen Vertragspartei für den durch die Beamten bei diesem

Einschreiten dort verursachten Schaden.

(2) Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird,

verpflichtet sich, diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müßte, wenn ihre eigenen Beamten

ihn verursacht hätten.

(3) Die Vertragspartei, deren Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des

Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4) Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und außer der Bestimmung des

Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen

Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen.

Artikel 44

(1) Die Vertragsparteien schaffen nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Verträge und

unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Möglichkeiten – insbesondere

in den Grenzregionen – direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der

Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die

rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden

Observation und Nacheile.

(2) Über diese Sofortmaßnahmen hinaus werden sie insbesondere die nachstehenden Möglichkeiten

prüfen

a) Austausch von Material oder Entsendung von Verbindungsbeamten, die über geeignete

Funkgeräte verfügen;

b) Erweiterung der in den Grenzregionen benutzten Frequenzbänder;

c) Einrichtung einer gemeinsamen Verbindung zwischen den in derselben Region tätigen Polizei-

und Zolldienststellen;

d) Koordinierung ihrer Programme für den Erwerb von Kommunikationsgeräten mit dem Ziel der

Einrichtung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme.

Artikel 45

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um

sicherzustellen, daß

a) der Leiter einer Beherbergungsstätte oder seine Beauftragten darauf hinwirken, daß beherbergte

Ausländer, einschließlich der Angehörigen anderer Vertragsparteien sowie anderer

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, soweit es sich nicht um mitreisende

Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt,

Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei gegenüber dem Leiter

der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch Vorlage eines gültigen

Identitätsdokuments ausweisen;

b) die nach Buchstabe a ausgefüllten Meldevordrucke für die zuständigen Behörden bereitgehalten

oder diesen übermittelt werden, wenn dies nach deren Feststellung für Zwecke der

Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermißten oder

Unfallopfern erforderlich ist, soweit im nationalen Recht nichts anderes geregelt ist.

(2) Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn Personen auf Plätzen, die geschäftsmäßig

überlassen werden, insbesondere in Zelten, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen übernachten.

Artikel 46

(1) Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der

jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei

der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können.

(2) Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den

Grenzgebieten in Artikel 39 Absatz 4 über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders

eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den

betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die

zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 47

(1) Die Vertragsparteien können bilaterale Absprachen über die befristete oder unbefristete

Entsendung von Verbindungsbeamten einer Vertragspartei zu Polizeidienststellen einer anderen

Vertragspartei treffen.

(2) Die unbefristete oder befristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch

a)Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven

Verbrechensbekämpfung;

b) Unterstützung bei polizeilicher und justitieller Rechtshilfe in Strafsachen;

c) Unterstützung der grenzüberwachenden Behörden an den Außengrenzen.

(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur

selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und

erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei und der

Vertragspartei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie berichten regelmäßig an den

Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind.

(4) Die Vertragsparteien können bilateral oder multilateral vereinbaren, daß die in Drittstaaten

tätigen Verbindungsbeamten bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen einer oder mehrerer anderer

Vertragsparteien mitwahrnehmen. Nach Maßgabe dieser Absprachen übermitteln die in Drittstaaten

entsandten Verbindungsbeamten den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen oder selbständig

Informationen und erledigen Aufträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Vertragsparteien informieren

sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.

Kapitel 2

Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 48

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in

Strafsachen vom 20. April 1959 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen

zwischen den Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für

Kapitel II des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni

1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.

(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf Grund

bilateraler Abkommen bleiben unberührt.

Artikel 49

Rechtshilfe wird auch geleistet

a)in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer oder beider

Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet

werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen

werden kann;

b)in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und

ungerechtfertigte Verurteilungen;

c) in Gnadensachen;

d) in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht

endgültig über die Strafklage entschieden hat;

e) bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel

der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der

Gerichtskosten;

f) bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe

oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des

Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die

Unterbrechung der Vollstreckung.

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rechtshilfe nach Maßgabe der in Artikel 48 erwähnten

Übereinkommen zu leisten wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im

Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls. Als Zollgesetze gelten die in Artikel 2

des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien,

Luxemburg und den Niederlanden über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom

7. September 1967 aufgeführten Vorschriften sowie die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81

des Rates vom 19. Mai 1981 aufgeführten Vorschriften.

(2) Ersuchen in Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verbrauchsteuern dürfen

nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß von der ersuchten Vertragspartei Verbrauchsteuern auf

die in dem Ersuchen genannten Waren nicht erhoben werden.

(3) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt und verwendet von der ersuchten Vertragspartei

erhaltene Informationen oder Beweismittel für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen,

Strafverfolgungen oder Verfahren nur mit vorheriger Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.

(4) Rechtshilfe im Sinne dieses Artikels kann verweigert werden, wenn der verkürzte oder

erschlichene Betrag 25000 ECU oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren

100000 ECU voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der

Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.

(5) Die Vorschriften dieses Artikels finden auch Anwendung, wenn die erbetene Rechtshilfe sich

erstreckt auf Handlungen, die nur mit einer Geldbuße geahndet werden (Ordnungswidrigkeiten) und das

Ersuchen von einer Justizbehörde gestellt wird.

Artikel 51

Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und

Beschlagnahme keinen weitergehenden Bedingungen als denen, daß

a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit

einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im

Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden

Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht

der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden

geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen

werden kann;

b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei

vereinbar ist.

Artikel 52

(1) Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Eine Liste der Urkunden, die

auf diesem Wege übersandt werden dürfen, wird dem Exekutivausschuß von den Vertragsparteien

zugeleitet.

(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die

Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in die

Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält,

zu übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache

kundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in diese andere Sprache zu

übersetzen.

(3) Der Zeuge oder Sachverständige, dem eine Vorladung auf postalischem Wege übermittelt

worden ist und der dieser nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen

enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später

freiwillig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei begibt und dort erneut ordnungsgemäß

vorgeladen wird. Die zustellende Behörde achtet darauf, daß auf postalischem Wege übersandte

Vorladungen keine Zwangsandrohungen enthalten. Artikel 34 des Benelux-Übereinkommens über

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom

11. Mai 1974 wird hiervon nicht berührt.

(4) Liegt dem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die sowohl nach dem Recht der

ersuchten als auch nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen

Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen

zuständiges Gericht angerufen werden kann, so ist bei der Zustellung von Urkunden grundsätzlich nach

Absatz 1 zu verfahren.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Zustellung von gerichtlichen Urkunden durch

Übermittlung der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei vorgenommen werden, wenn die Anschrift

des Empfängers unbekannt ist oder die ersuchende Vertragspartei eine förmliche Zustellung fordert.

Artikel 53

(1) Die Rechtshilfeersuchen und die entsprechenden Antworten können unmittelbar von

Justizbehörde zu Justizbehörde übermittelt werden.

(2) Absatz 1 läßt die Möglichkeit unberührt, daß Ersuchen durch die Justizministerien oder über die

nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation gestellt oder beantwortet

werden.

(3) Für Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, die sich in

Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, oder auf Grund der Anordnung einer die Freiheit

beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind sowie für den regelmäßigen

oder gelegentlichen Informationsaustausch aus den Justizdokumentationen ist der justizministerielle

Geschäftsweg einzuhalten.

(4) Justizministerien im Sinne des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen

vom 20. April 1959 sind für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Justiz und die

Justizminister/-senatoren der Länder.

(5) Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens

über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 oder Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens über

Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom

11. Mai 1974 wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften können durch die

Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar an die Justizbehörde der ersuchten

Vertragspartei gesandt werden.

Kapitel 3

Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 54

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere

Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung

die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats

nicht mehr vollstreckt werden kann.

Artikel 55

(1) Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses

Übereinkommens erklären, daß sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54

gebunden ist

a) Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem

Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese

Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen

ist;

b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates

oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat

darstellt;

c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser

Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

(2) Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung betreffend eine der in Absatz 1 Buchstabe b

genannten Ausnahmen abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf die solche Ausnahmen

Anwendung finden können.

(3) Eine Vertragspartei kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere in Absatz 1

genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen.

(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung,

wenn die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei wegen der selben Tat um Verfolgung

ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

Artikel 56

Wird durch eine Vertragspartei eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits

durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in

dem Hoheitsgebiet der zuletzt genannten Vertragspartei wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung

auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das nationale Recht dies erlaubt, werden

andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

Artikel 57

(1) Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und

haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung

dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits

rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen

Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche

Auskünfte.

(2) Die erbetenen Auskünfte werden sobald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über

eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.

(3) Jede Vertragspartei gibt bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses

Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und

solche entgegenzunehmen.

Artikel 58

Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des

nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in bezug auf ausländische

Justizentscheidungen nicht entgegen.

Kapitel 4

Auslieferung

Artikel 59

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom

13. September 1957 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen zwischen den

Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für Kapitel I des

Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der

Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.

(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf Grund

bilateraler Abkommen bleiben unberührt.

Artikel 60

Zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine keine Partei des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens vom 13. September 1957 ist, finden die Bestimmungen jenes

Übereinkommens unter Berücksichtigung der Vorbehalte und Erklärungen Anwendung, die entweder bei

der Ratifikation jenes Übereinkommens, oder – für Vertragsparteien, die keine Partei des

Auslieferungsübereinkommens sind – bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses

Übereinkommens gemacht werden.

Artikel 61

Die Französische Republik verpflichtet sich, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Personen

zum Zwecke der Strafverfolgung auszuliefern, die wegen Handlungen verfolgt werden, die nach

französischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der

Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren und nach dem Recht der

ersuchenden Vertragspartei mit einer solchen von mindestens einem Jahr bedroht sind.

Artikel 62

(1) Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden

Vertragspartei maßgebend.

(2) Eine durch die ersuchte Vertragspartei erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen,

es sei denn, daß die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit der ersuchten Vertragspartei unterliegt.

(3) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer

Ermächtigung, die nur nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei erforderlich sind, nicht berührt.

Artikel 63

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der in Artikel 59 erwähnten Übereinkommen

die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im

Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 50 Absatz 1 verfolgt werden oder zur

Vollstreckung einer auf Grund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Maßnahme gesucht

werden.

Artikel 64

Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach Artikel 95 ist einem Ersuchen um

vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. September 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und

Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974

gleichgestellt.

Artikel 65

(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden

Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden

Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.

(2) Die zuständigen Ministerien sind

– Für das Königreich Belgien: Das Ministerium der Justiz;

– für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-

senatoren der Länder;

– für die Französische Republik: Das Außenministerium;

– für das Großherzogtum Luxemburg: Das Ministerium der Justiz;

– für das Königreich der Niederlande: Das Ministerium der Justiz.

Artikel 66

(1) Erscheint die Auslieferung eines Verfolgten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht

offensichtlich unzulässig und stimmt der Verfolgte seiner Auslieferung nach persönlicher Belehrung über

sein Recht auf Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zu Protokoll eines Richters oder

zuständigen Beamten zu, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung bewilligen, ohne ein

förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen. Der Verfolgte hat das Recht, sich während der

Belehrung von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

(2) Im Falle einer Auslieferung nach Absatz 1 kann der Verfolgte, der ausdrücklich erklärt hat, auf

den ihm auf Grund des Spezialitätsgrundsatzes zustehenden Schutz zu verzichten, diese Erklärung nicht

widerrufen.

Kapitel 5

Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen

Artikel 67

Für die Vertragsparteien, die dem Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die

Überstellung verurteilter Personen beigetreten sind, gilt die nachstehende Regelung als Ergänzung jenes

Übereinkommens.

Artikel 68

(1) Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und

Besserung verurteilt wurde, kann, wenn der Betroffene sich durch Flucht in sein eigenes Land der

Vollstreckung oder der weiteren Vollstreckung der Strafe oder Maßregel entzogen hat, ein Ersuchen um

Übernahme der Vollstreckung an die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Flüchtige angetroffen

wird, richten.

(2) Die ersuchte Vertragspartei kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei in Erwartung der

Schriftstücke, die das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung der Strafe oder der Maßnahme oder

des Restes der Strafe begründen und der dazu zu treffenden Entscheidung, den Verurteilten in

Gewahrsam nehmen oder andere Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Anwesenheit in dem

Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei treffen.

Artikel 69

Die Übertragung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des Artikels 68 bedarf nicht der Zustimmung

der Person, gegen die eine Strafe oder eine Maßnahme verhängt wurde. Die anderen Bestimmungen des

Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 finden

sinngemäß Anwendung.

Kapitel 6

Betäubungsmittel

Artikel 70

(1) Die Vertragsparteien bilden eine ständige Arbeitsgruppe, die die Aufgabe hat, gemeinschaftliche

Probleme in bezug auf die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität zu untersuchen und

gegebenenfalls Vorschläge zur notwendigen Verbesserung der praktischen und technischen Aspekte der

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu machen. Die Arbeitsgruppe legt ihre Vorschläge dem

Exekutivausschuß vor.

(2) Die Arbeitsgruppe nach Absatz 1, deren Mitglieder von den zuständigen nationalen Instanzen

benannt werden, ist insbesondere aus Vertretern der für Aufgaben der Polizei und des Zolls zuständigen

Behörden zusammengesetzt.

Artikel 71

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich in bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von

Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe

zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der

Vereinten Nationen Einheitsübereinkommen von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des

Einheitsübereinkommens von 1961 geänderten Fassung; Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;

Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen

und psychotropen Stoffen. alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten

Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind.

(2) Unbeschadet der Artikel 74, 75 und 76 verpflichten sich die Vertragsparteien, die unerlaubte

Ausfuhr von Betäubungsmitteln aller Art einschließlich Cannabis-Produkten sowie den Verkauf, die

Verschaffung und die Abgabe dieser Mittel mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zu

unterbinden.

(3) Zur Bekämpfung der unerlaubten Einfuhr von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art

einschließlich Cannabis verstärken die Vertragsparteien die Kontrollen des Personen- und des

Warenverkehrs sowie der Transportmittel an den Außengrenzen. Einzelheiten werden durch die in

Artikel 70 genannte Arbeitsgruppe festgelegt. Sie wird dabei insbesondere die Verlagerung eines Teils

der an den Binnengrenzen freiwerdenden Kräfte der Polizei und des Zolls sowie den Einsatz moderner

Rauschgiftdetektionsmethoden und von Rauschgiftspürhunden in Betracht ziehen.

(4) Die Vertragsparteien werden zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels Örtlichkeiten, an

denen erfahrungsgemäß Rauschgifthandel betrieben wird, gezielt überwachen.

(5) Hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtstoffen und psychotropen

Stoffen aller Art einschließlich Cannabis werden die Vertragsparteien ihr Möglichstes tun, den negativen

Folgen dieser unerlaubten Nachfrage vorzubeugen und entgegenzuwirken. Die Maßnahmen dazu liegen

im Verantwortungsbereich der einzelnen Vertragsparteien.

Artikel 72

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung gewährleisten,

daß nationale gesetzliche Bestimmungen geschaffen werden, die die Sicherstellung und den Verfall von

Vermögensgewinnen aus dem unerlaubten Betäubungsmittelhandel ermöglichen.

Artikel 73

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung

ermöglichen, daß die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln

angewandt werden kann.

(2) Die Entscheidung zur Anordnung der kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall auf der

Grundlage der Vorwegbewilligung der betroffenen Vertragsparteien getroffen.

(3) Die Herrschaft und die Befugnis zum Einschreiten liegt bei den Behörden der Vertragspartei, auf

deren Hoheitsgebiet die Operation durchgeführt wird.

Artikel 74

In bezug auf den legalen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vereinbaren die

Vertragsparteien, die Kontrollen, die vor der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

gemäß den einschlägigen Verpflichtungen nach den in Artikel 71 aufgeführten Übereinkommen der

Vereinten Nationen durchgeführt wurden, soweit wie möglich in das Binnenland zu verlegen.

Artikel 75

(1) Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen

Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen,

wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte

Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.

(2) Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der

Vertragsparteien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der

Reisedauer werden von dem Exekutivausschuß festgelegt.

(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich darüber, welche Behörden für die Ausstellung oder

Beglaubigung der Bescheinigung nach Absatz 2 zuständig sind.

Artikel 76

(1) Die Vertragsparteien treffen soweit erforderlich unter Berücksichtigung ihrer ärztlichen,

ethischen und praktischen Gepflogenheiten die geeigneten Maßnahmen für die Kontrolle von

Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien

strengeren Kontrollen als in ihrem eigenen Hoheitsgebiet unterliegen, damit die Wirksamkeit dieser

strengeren Kontrollen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch für Stoffe, die häufig bei der Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen

Stoffen Verwendung finden.

(3) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Durchführung der

Überwachung des legalen Verkehrs mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffen.

(4) Der Exekutivausschuß berät regelmäßig über die hierbei auftretenden Probleme.

Kapitel 7

Feuerwaffen und Munition

Artikel 77

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen

Vorschriften über den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von Feuerwaffen und

Munition den Bestimmungen dieses Kapitels anzupassen.

(2) Dieses Kapitel gilt für den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von

Feuerwaffen und Munition durch natürliche und juristische Personen; es gilt nicht für die Lieferung an

sowie den Erwerb und Besitz durch staatliche Dienststellen und Gebietskörperschaften, die Streitkräfte

und die Polizei, ferner nicht für die Herstellung durch staatliche Unternehmen.

Artikel 78

(1) Die Feuerwaffen werden im Rahmen dieses Kapitels wie folgt klassifiziert

a) verbotene Waffen,

b) erlaubnispflichtige Waffen,

c) meldepflichtige Waffen.

(2) Auf Verschluß, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen sind die Vorschriften entsprechend

anzuwenden, die für den Gegenstand gelten, dessen Bestandteil sie sind oder werden sollen.

(3) Als Kurzwaffen im Sinne dieses Übereinkommens gelten Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger

als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; Langwaffen sind alle anderen

Feuerwaffen.

Artikel 79

(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände

aufzunehmen

a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;

b) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;

c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;

d) panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese

Munition;

e) Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie

Geschosse für diese Munition.

(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen

und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht

entgegenstehen.

Artikel 80

(1) In die Liste der Feuerwaffen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, sind

mindestens folgende Feuerwaffen aufzunehmen, soweit sie nicht verboten sind.

a) Halbautomatische Kurzfeuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;

b) kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Zentralfeuerzündung;

c) kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als

28 cm;

d) halbautomatische Langfeuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen

aufnehmen kann;

e) lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf

nicht länger als 60 cm ist;

f) zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.

(2) In die Liste der erlaubnispflichtigen Feuerwaffen sind nicht aufzunehmen

a) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, sofern bei diesen Waffen durch technische

Maßnahmen sichergestellt ist, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu

Waffen zum Verschießen fester Körper umgebaut werden können und das Verschießen eines

Reizstoffes keine dauernden körperlichen Schädigungen zufügen kann;

b) halbautomatische Langfeuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei

Patronen aufnehmen kann, ohne daß sie neu geladen werden, und unter der Bedingung, daß das

Magazin unauswechselbar ist, oder soweit sichergestellt ist, daß sie mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen nicht umgebaut werden können zu Waffen, deren Magazin und

Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann.

Artikel 81

In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch

erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen

a) Lange Repetierfeuerwaffen;

b) lange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;

c) kurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als

28 cm;

d) die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.

Artikel 82

Die Listen der in den Artikeln 79, 80 und 81 aufgeführten Feuerwaffen umfassen folgende

Gegenstände nicht

a) Feuerwaffen, deren Modell vor dem 1. Jänner 1870 entwickelt worden ist oder die vor diesem

Zeitpunkt hergestellt worden sind – vorbehaltlich Ausnahmen – wenn in ihnen keine Munition

geladen werden kann, die für verbotene oder erlaubnispflichtige Feuerwaffen bestimmt ist;

b) Reproduktionen von Waffen nach Buchstabe a, sofern daraus keine Patronen mit Metallhülsen

verschossen werden können;

c) Feuerwaffen, die durch Anwendung technischer Verfahren zum Abschuß jeglicher Munition

unbrauchbar gemacht worden sind, und die das Prüfzeichen einer offiziellen Dienststelle tragen

oder von einer solchen Dienststelle anerkannt worden sind.

Artikel 83

Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 80 darf einer Person nur erteilt

werden,

a) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, von Ausnahmen für Jagd- oder Sportzwecke

abgesehen;

b) wenn sie nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel

unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen;

c) wenn sie nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder wenn nicht andere Anhaltspunkte dafür

vorliegen, daß sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt;

d) wenn der für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe angeführte Grund als triftig anzusehen ist.

Artikel 84

(1) Die Meldung für Waffen nach Artikel 81 wird in ein von den in Artikel 85 bezeichneten

Personen geführtes Register eingetragen.

(2) Wenn die Waffe durch eine Person überlassen wird, die nicht in Artikel 85 bezeichnet ist, muß

dies nach den von jeder Vertragspartei festzulegenden Modalitäten gemeldet werden.

(3) Die in diesem Artikel genannte Meldung muß die für die Identifizierung der betroffenen

Personen und Waffen erforderlichen Angaben enthalten.

Artikel 85

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hersteller und Händler von erlaubnispflichtigen

Feuerwaffen einer Erlaubnispflicht, Hersteller und Händler von meldepflichtigen Feuerwaffen einer

Meldepflicht zu unterwerfen. Die Erlaubnis für erlaubnispflichtige Feuerwaffen umfaßt auch die

meldepflichtigen Feuerwaffen. Die Vertragsparteien unterziehen die Waffenhersteller und Waffenhändler

einer Überwachung, die eine wirksame Kontrolle gewährleistet.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, wonach alle Feuerwaffen

mindestens mit einer dauerhaften fortlaufenden Identifizierungsnummer und der Marke des Herstellers

gekennzeichnet sind.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten Hersteller und Händler, alle erlaubnis- und meldepflichtigen

Feuerwaffen zu registrieren; die Register müssen es ermöglichen, die Art der Feuerwaffen, ihre Herkunft

und die Erwerber der Waffen schnell zu ermitteln.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf Erlaubnisse nach Artikel 79 und 80

Vorschriften zu erlassen, wonach die Identifizierungsnummer und die Kennzeichnung der Feuerwaffen in

die ihrem Besitzer ausgestellte Erlaubnisurkunde eingetragen werden.

Artikel 86

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, auf Grund deren es den

rechtmäßigen Besitzern von erlaubnispflichtigen oder meldepflichtigen Feuerwaffen verboten ist, diese

Personen zu überlassen, die nicht im Besitz einer Erwerbserlaubnis oder einer Anmeldebestätigung sind.

(2) Die Vertragsparteien können das vorübergehende Überlassen an Personen nach den von ihnen

festzulegenden Modalitäten erlauben.

Artikel 87

(1) Die Vertragsparteien führen in ihr nationales Recht ein System ein, welches die Rücknahme der

Erlaubnisse bei Personen ermöglicht, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung der

Erlaubnisse nach Artikel 83 erfüllen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Vorschriften, einschließlich der

Beschlagnahme der Feuerwaffen und der Rücknahme der Erlaubnis zu erlassen sowie die Verletzung der

Gesetze oder sonstiger Vorschriften über Feuerwaffen mit geeigneten Sanktionen zu belegen. Dabei kann

die Einziehung der Feuerwaffen vorgesehen werden.

Artikel 88

(1) Die Personen, die eine Erlaubnis zum Erwerb einer Feuerwaffe besitzen, benötigen keine

Erlaubnis zum Erwerb von Munition für diese Waffen.

(2) Der Erwerb von Munition durch Personen, die nicht im Besitze einer Erlaubnis zum

Waffenerwerb sind, unterliegt der entsprechenden Regelung der Waffe, für die sie bestimmt ist. Die

Erlaubnis kann für eine Munitionsart oder für alle Munitionsarten ausgestellt werden.

Artikel 89

Die Listen der verbotenen, erlaubnispflichtigen und meldepflichtigen Feuerwaffen können geändert

oder ergänzt werden, um die technische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Entwicklung zu

berücksichtigen. Der Exekutivausschuß kann die Listen ändern oder ergänzen.

Artikel 90

Die Vertragsparteien sind befugt, strengere Gesetze und Vorschriften in bezug auf Feuerwaffen und

Munition zu erlassen.

Artikel 91

(1) Die Vertragsparteien schaffen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens vom

28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen

nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einen Informationsaustausch über den Erwerb von Feuerwaffen

durch Personen, Privatpersonen oder Waffenhändler im Einzelhandel, die sich gewöhnlich in dem

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort ihren Sitz haben. Unter Einzelhändler ist

jede Person zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit insgesamt oder zum Teil in dem Einzelhandel von

Feuerwaffen besteht.

(2) Der Informationsaustausch erstreckt sich

a) Zwischen zwei Vertragsparteien, die das in Absatz 1 genannte Übereinkommen ratifiziert haben,

auf die Feuerwaffen, die in Anlage 1 Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis h des genannten

Übereinkommens aufgeführt sind;

b)zwischen zwei Vertragsparteien, von denen mindestens eine das in Absatz 1 genannte

Übereinkommen nicht ratifiziert hat, auf die Waffen, die in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen

Vertragspartei erlaubnis- oder meldepflichtig sind.

(3) Die Informationen über den Erwerb von Feuerwaffen müssen so schnell wie möglich übermittelt

werden und die folgenden Angaben enthalten

a) Das Datum des Erwerbs und die Identität des Erwerbers, nämlich,

– wenn es sich um eine natürliche Person handelt: Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt,

Anschrift und Paß- oder Personalausweisnummer sowie Ausstellungsdatum und Angabe der

ausstellenden Behörde, Waffenhändler oder nicht;

– wenn es sich um eine juristische Person handelt: Firma und Sitz sowie Name, Vorname,

Datum und Ort der Geburt, Anschrift und Paß- oder Personalausweisnummer der Person, die

zur Vertretung der juristischen Person berechtigt ist;

b) Modell, Herstellungsnummer, Kaliber und die anderen Merkmale der betreffenden Feuerwaffe

sowie die Identifizierungsnummer.

(4) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Behörde, die die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten

Informationen übermittelt und empfängt und setzt die anderen Vertragsparteien unverzüglich über jede

Änderung der bezeichneten Behörde in Kenntnis.

(5) Die von jeder Vertragspartei benannte Behörde kann die erhaltenen Informationen den

zuständigen örtlichen Polizeidienststellen und den Grenzüberwachungsbehörden zum Zwecke der

Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übermitteln.

Titel IV

Schengener Informationssystem

Kapitel 1

Einrichtung des Schengener Informationssystems

Artikel 92

(1) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten ein gemeinsames Informationssystem,

nachstehend das Schengener Informationssystem genannt, das aus einem nationalen Teil bei jeder

Vertragspartei und einer technischen Unterstützungseinheit besteht. Durch das Schengener

Informationssystem werden Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den

durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts

durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland

sowie, beschränkt auf die Ausschreibungskategorie nach Artikel 96 für Zwecke des

Sichtvermerksverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des

Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs

zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit gehalten.

(2) Jede Vertragspartei errichtet und unterhält in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ihren

nationalen Teil des Schengener Informationssystems, dessen Bestand durch Nutzung der technischen

Unterstützungseinheit inhaltlich identisch ist mit dem Bestand des nationalen Teiles jeder anderen

Vertragspartei. Im Hinblick auf die schnelle und zweckmäßige Übermittlung der Informationen nach

Absatz 3 berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Errichtung ihres nationalen Teils die durch die

Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Protokolle und Verfahren in bezug auf die technische

Unterstützungseinheit. Der Bestand jedes nationalen Teils dient innerhalb des Hoheitsgebietes der

jeweiligen Vertragsparteien zum Abruf im automatisierten Verfahren. Ein Abruf aus dem Bestand des

nationalen Teiles einer anderen Vertragspartei erfolgt nicht.

(3) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten in gemeinsamer Verantwortung und auf

gemeinsame Kosten die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems. Die

Französische Republik ist zuständig für diese Unterstützungseinheit; sie wird eingerichtet in Straßburg.

Die technische Unterstützungseinheit umfaßt einen Bestand, der der On-Line-Übermittlung der

Informationen an die nationalen Bestände dient, wodurch gewährleistet wird, daß die nationalen

Bestände identisch bleiben. In den Bestand der technischen Unterstützungseinheit werden

Ausschreibungen von Personen und Sachen aufgenommen, soweit sie sich auf alle Vertragsparteien

beziehen. Der Bestand der technischen Unterstützungseinheit umfaßt, abgesehen von den Daten nach

diesem Absatz und nach Artikel 113 Absatz 2, keine weiteren Daten.

Kapitel 2

Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems

Artikel 93

Das Schengener Informationssystem hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens

zum Ziel, in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der aus diesem System erteilten

Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die

Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu

gewährleisten.

Artikel 94

(1) Das Schengener Informationssystem enthält ausschließlich die durch jede der Vertragsparteien

gelieferten Kategorien von Daten, die für die in den Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke

erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme

der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.

(2) Die Datenkategorien sind

a) Die ausgeschriebenen Personen;

b) die in Artikel 100 aufgeführten Sachen und die in Artikel 99 aufgeführten Fahrzeuge.

(3) In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt

a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;

b) besondere unveränderliche physische Merkmale;

c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;

d) Geburtsort und -datum;

e) Geschlecht;

f) Staatsangehörigkeit;

g) der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;

h) der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;

i) Ausschreibungsgrund;

j) zu ergreifende Maßnahme.

Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates

vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener

Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.

(4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99 für nicht vereinbar

hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen

Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des

Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet

nicht auf Grund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber

Konsultationen geführt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht

zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.

Artikel 95

(1) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird,

werden auf Antrag der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen.

(2) Vor der Ausschreibung prüft die ausschreibende Vertragspartei, ob die Festnahme nach dem

Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist. Sollte die ausschreibende Vertragspartei Zweifel

haben, ist sie verpflichtet, die betroffenen Vertragsparteien zu konsultieren. Die ausschreibende

Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst

schnellem Wege folgende für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit

a) die um die Festnahme ersuchende Behörde;

b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines

rechtskräftigen Urteils;

c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;

d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde; einschließlich der

Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft;

e) soweit möglich die Folgen der Straftat.

(3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des

Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß bis zur Löschung der Kennzeichnung keine

Festnahme auf Grund der Ausschreibung erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist spätestens 24 Stunden

nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die

erbetene Festnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Sofern in

besonderen Ausnahmefällen die Komplexität des Sachverhalts dies erfordert, kann die genannte Frist auf

eine Woche verlängert werden. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden Entscheidung

bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene Festnahme zu

vollziehen.

(4) Ersucht eine Vertragspartei wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, prüft die

ersuchte Vertragspartei, ob sie auf die Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft

die erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Maßnahme für den Fall, daß die Ausschreibung

gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.

(5) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer

ablehnenden Entscheidung einer ersuchten Vertragspartei nicht möglich, so ist von dieser Vertragspartei

die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.

(6) Die ersuchten Vertragsparteien treffen die auf Grund der Ausschreibung erbetenen Maßnahmen

auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzunehmen, sind

sie nicht verpflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.

Artikel 96

(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden

auf Grund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen

Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu

beachten sind.

(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die

nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei

bedeutet, gestützt werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein

a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe

von mindestens einem Jahr bedroht ist;

b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, daß er schwere

Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete

Hinweise bestehen, daß er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant.

(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, daß der Drittausländer ausgewiesen,

zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder

aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet

sein muß und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von

Ausländern beruhen muß.

Artikel 97

Daten in bezug auf Vermißte oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur

Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts der

ausschreibenden Vertragspartei vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen, werden

aufgenommen, damit die Polizeibehörden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertragspartei mitteilen

oder die Person in Gewahrsam nehmen können, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das

nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Personen, die auf Grund einer

Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Bei volljährigen

Vermißten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.

Artikel 98

(1) Daten in bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen

Taten vor Gericht erscheinen müssen, derentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil

oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muß, werden auf

Ersuchen der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des

Aufenthalts aufgenommen.

(2) Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach Maßgabe des

nationalen Rechts und der geltenden Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt.

Artikel 99

(1) Daten in bezug auf Personen oder Fahrzeuge werden nach Maßgabe des nationalen Rechts der

ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß

Absatz 5 aufgenommen.

(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren

für die öffentliche Sicherheit, wenn

a)konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene in erheblichem Umfang

außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder

b) die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere auf Grund der bisher von ihm begangenen

Straftaten, erwarten läßt, daß er auch künftig außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.

(3) Die Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die

Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß

die in Absatz 4 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden

erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des

Staates erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei ist verpflichtet, vorab die anderen

Vertragsparteien zu konsultieren.

(4) Auf Grund der verdeckten Registrierung können anläßlich von Grenzkontrollen und sonstigen

polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Binnenland die nachstehenden Informationen ganz

oder teilweise eingeholt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden

a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,

b) Ort, Zeit oder Anlaß der Überprüfung,

c) Reiseweg und Reiseziel,

d) Begleitpersonen oder Insassen,

e) benutztes Fahrzeug,

f) mitgeführte Sachen,

g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.

Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, daß der verdeckte Charakter der Maßnahme nicht

gefährdet wird.

(5) Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle können nach Maßgabe des nationalen Rechts

zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug oder die

mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Soweit nach dem Recht einer Vertragspartei die gezielte

Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese Maßnahme für diese Vertragspartei automatisch in eine verdeckte

Registrierung umgesetzt.

(6) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des

Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß bis zur Löschung der Kennzeichnung keine

Maßnahme auf Grund der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle

vollzogen wird. Die Kennzeichnung ist spätestens 24 Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung

zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Maßnahme aus Rechtsgründen

oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden

Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene

Maßnahme zu vollziehen.

Artikel 100

(1) Daten in bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren

gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem aufgenommen.

(2) Ergibt eine Abfrage, daß eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit

der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck

können nach Maßgabe dieses Übereinkommens auch personenbezogene Daten übermittelt werden.

Maßnahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.

(3) Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen

a)Gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem

Hubraum von mehr als 50 ccm;

b) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit

einem Leergewicht von mehr als 750 kg;

c) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen;

d) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;

e) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene ausgefüllte Identitätspapiere (Pässe,

Identitätskarten, Führerscheine);

f) Banknoten (Registriergeld).

Artikel 101

(1) Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese

unmittelbar abzurufen, erhalten ausschließlich Stellen, die zuständig sind für

a) Grenzkontrollen,

b) sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung.

(2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen,

erhalten außerdem die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für

die Behandlung der Sichtvermerksanträge zuständig sind sowie die für die Erteilung von

Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dieses

Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden. Der Zugriff auf die Daten

erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien.

(3) Die Benutzer dürfen nur die Daten abrufen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(4) Jede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivausschuß die Liste der zuständigen Behörden, die

berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen,

wobei für jede Behörde angegeben wird, welche Daten für welche Aufgaben sie abrufen darf.

Kapitel 3

Datenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem

Artikel 102

(1) Die Vertragsparteien dürfen die in den Artikeln 95 bis 100 genannten Daten nur für die der

jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen.

(2) Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum

unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 101 genannten Stellen erforderlich ist. Ausschreibungen von

anderen Vertragsparteien dürfen nicht aus dem Bestand des nationalen Teils des Schengener

Informationssystems in andere nationale Datenbestände übernommen werden.

(3) Hinsichtlich der Ausschreibung nach Artikel 95 bis 100 dieses Übereinkommens ist eine

Abweichung von Absatz 1, durch die eine Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur

zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder

zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hierüber ist die vorherige

Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei einzuholen.

(4) Die Daten dürfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden. Hiervon abweichend dürfen die

nach Artikel 96 gespeicherten Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei nur für

die sich aus Artikel 101 Absatz 2 ergebenden Zwecke genutzt werden.

(5) Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, wird nach dem nationalen

Recht der Vertragspartei als Zweckentfremdung bewertet.

Artikel 103

Jede Vertragspartei gewährleistet, daß durchschnittlich jede zehnte Übermittlung von

personenbezogenen Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener

Informationssystems protokolliert wird zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf

nur hierfür verwendet werden und wird nach sechs Monaten gelöscht.

Artikel 104

(1) Das nationale Recht der ausschreibenden Vertragspartei findet auf die Ausschreibung

Anwendung, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält engere Voraussetzungen für die Ausschreibung.

(2) Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht der

jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems

gespeicherten Daten Anwendung.

(3) Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung über die Durchführung der mit der

Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die

die Maßnahme durchführt, Anwendung. Soweit dieses Übereinkommen besondere Regelungen über die

Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, werden die Befugnisse durch das

nationale Recht der ersuchten Vertragspartei begrenzt. Soweit die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt

werden kann, unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei unverzüglich.

Artikel 105

Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die

Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.

Artikel 106

(1) Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch die

ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden.

(2) Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranlaßt hat, Anhaltspunkte dafür,

daß Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so teilt sie dies umgehend der

ausschreibenden Vertragspartei mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und

erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.

(3) Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet die Vertragspartei, die die

Ausschreibung nicht veranlaßt hat, der in Artikel 115 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen

Kontrollinstanz den Fall zur Stellungnahme.

Artikel 107

Wurde in bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem

aufgenommen, so stimmt sich die Vertragspartei, die eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit der

Vertragspartei, die die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Speicherung der

Ausschreibungen ab. Hierzu können die Vertragsparteien auch generelle Regelungen treffen.

Artikel 108

(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener

Informationssystems zuständig ist.

(2) Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen über diese Stelle vor.

(3) Diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teiles des Schengener

Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der

Bestimmungen dieses Übereinkommens.

(4) Die Vertragsparteien teilen einander über den Verwahrer die nach Absatz 1 bestimmte Stelle mit.

Artikel 109

(1) Das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem

gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in

deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht,

entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise

Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf

Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit

zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer

rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und

Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten

Registrierung.

Artikel 110

Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig

gespeicherte Daten löschen zu lassen.

Artikel 111

(1) Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person

betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder

Schadenersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu

erheben.

(2) Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien, unanfechtbare Entscheidungen

der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.

Artikel 112

(1) Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen

personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der

ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist

ein Jahr.

(2) Jede ausschreibende Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe

ihres nationalen Rechts.

(3) Die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems weist die

ausschreibende Vertragspartei mit einem Vorlauf von einem Monat automatisch auf die im System

programmierte Löschung hin.

(4) Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Prüffrist beschließen, die Ausschreibung

noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist.

Eine Verlängerung der Ausschreibung ist in die technische Unterstützungseinheit einzugeben. Absatz 1

gilt entsprechend.

Artikel 113

(1) Andere Daten als in Artikel 112 werden nicht länger als zehn Jahre, Daten in bezug auf

ausgestellte Identitätspapiere und Registriergeld nicht länger als fünf Jahre und Daten in bezug auf

Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen nicht länger als drei Jahre nach der Aufnahme gespeichert.

(2) Gelöschte Daten werden noch ein Jahr in der technischen Unterstützungseinheit gespeichert. Sie

dürfen in dieser Zeit jedoch lediglich genutzt werden, um nachträglich ihre Richtigkeit oder die

Rechtmäßigkeit der Speicherung zu prüfen. Danach sind sie zu vernichten.

Artikel 114

(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe

des jeweiligen nationalen Rechts den Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems

unabhängig zu überwachen und zu prüfen, ob durch Verarbeitung und Nutzung der im Schengener

Informationssystem gespeicherten Daten die Rechte des Betroffenen nicht verletzt werden. Diese

Kontrollinstanz hat hierfür Zugriff auf den Bestand des nationalen Teils des Schengener

Informationssystems.

(2) Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner Person im Schengener

Informationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach

Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Wurden

die Daten durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung

mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei.

Artikel 115

(1) Zur Überwachung der technischen Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems

wird eine gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die sich aus je zwei Vertretern der jeweiligen

nationalen Kontrollinstanz zusammensetzt. Jede Vertragspartei hat bei Abstimmung eine Stimme. Die

Kontrolle richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Übereinkommens des

Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten, der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die

Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 und nach dem nationalen

Recht der für die technische Unterstützungseinheit zuständigen Vertragspartei.

(2) In bezug auf die technische Unterstützungseinheit hat die gemeinsame Kontrollinstanz die

Aufgabe, die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu überprüfen. Sie hat

hierfür Zugriff auf den zentralen Bestand.

(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung der Anwendungs- oder

Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Schengener Informationssystems, für

die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen unabhängig

vorgenommenen Kontrollen oder mit der Ausübung des Auskunftsrechtes sowie für die Erarbeitung

harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Fragen.

(4) Die von der gemeinsamen Kontrollinstanz erstellten Berichte werden an die Stellen übermittelt,

an die die nationalen Kontrollinstanzen ihre Berichte übermitteln.

Artikel 116

(1) Wird jemand bei dem Betrieb eines nationalen Bestandes des Schengener Informationssystems

geschädigt, haftet ihm hierfür jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Dies gilt auch

wenn der Schaden durch die ausschreibende Vertragspartei verursacht worden ist, weil diese die Daten

unrichtig eingegeben hat oder die Speicherung unrechtmäßig war.

(2) Ist die in Anspruch genommene Vertragspartei nicht die ausschreibende Vertragspartei, hat

letztere den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, von der ersuchten Vertragspartei

wurden die Daten vertragswidrig genutzt.

Artikel 117

(1) Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem

nationalen Recht in bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der

Anwendung dieses Titels die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards,

der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des

Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener

Daten vom 28. Jänner 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses

des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987.

(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen erst

beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach

Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.

Artikel 118

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, für ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems

Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind

a) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten

verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);

b) zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können

(Datenträgerkontrolle);

c) die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder

Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);

d) zu verhindern, daß automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur

Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);

e) zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems

Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen

können (Zugriffskontrolle);

f)zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welchen Stellen

personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können

(Über-mittlungskontrolle);

g)zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche

personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte

Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);

h) zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von

Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können

(Transportkontrolle).

(2) Jede Vertragspartei hat für die Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Hoheitsgebietes

der Vertragsparteien besondere Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen. Diese sind der

gemeinsamen Kontrollinstanz mitzuteilen.

(3) Jede Vertragspartei darf mit der Datenverarbeitung in ihrem nationalen Teil des Schengener

Informationssystems nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung

unterzogen worden sind.

(4) Für die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems trifft die hierfür

zuständige Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen.

Kapitel 4

Verteilung der Kosten des Schengener Informationssystems

Artikel 119

(1) Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach

Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des

Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit werden von den

Vertragsparteien gemeinsam getragen. Der zu leistende Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil einer

jeden Vertragspartei an der einheitlichen Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne des Artikel 2

Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften über das System der

Eigenmittel der Gemeinschaften vom 24. Juni 1988.

(2) Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb ihres nationalen Teils des Schengener

Informationssystems trägt jede Vertragspartei selbst.

Titel V

Transport und Warenverkehr

Artikel 120

(1) Die Vertragsparteien achten darauf, daß keine ihrer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den

Warenverkehr über die Binnengrenzen in unvertretbarer Weise behindern.

(2) Die Vertragsparteien erleichtern den Warenverkehr über die Binnengrenzen dadurch, daß sie mit

Verboten und Beschränkungen verbundene Förmlichkeiten bei der Abfertigung der Waren zum

abgabenrechtlich freien Verkehr durchführen. Diese Abfertigung findet nach Wahl des Beteiligten

entweder im Binnenland oder an der Binnengrenze statt. Die Vertragsparteien bemühen sich, die

Abfertigung im Binnenland zu fördern.

(3) Soweit die nach Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen in bestimmten Bereichen ganz oder

teilweise noch nicht verwirklicht werden können, bemühen sich die Vertragsparteien weiterhin,

untereinander oder im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften dafür die Voraussetzungen zu

schaffen. Dieser Absatz findet insbesondere auf die Kontrolle der verkehrsgewerberechtlichen

Genehmigung und der verkehrstechnischen Bestimmungen, des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts

sowie des Fleischhygienerechts, des Pflanzenschutzrechts sowie des Transports gefährlicher Güter und

Abfälle Anwendung.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, die Förmlichkeiten für den Warenverkehr über die

Außengrenze untereinander anzugleichen und deren Einhaltung nach einheitlichen Grundsätzen zu

kontrollieren. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Exekutivausschuß, im Rahmen der Europäischen

Gemeinschaften und in anderen internationalen Gremien eng zusammen.

Artikel 121

(1) Die Vertragsparteien verzichten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für

bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen

phytosanitären Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen. Der

Exekutivausschuß bestimmt die Liste der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, für die die Erleichterungen

des Satzes 1 gelten. Er kann sie ändern und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft

treten sollen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die getroffenen Maßnahmen mit.

(2) Eine Vertragspartei kann bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen

die vorübergehende Wiedereinführung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen

verlangen und selbst durchführen. Sie teilt dies unverzüglich schriftlich den anderen Vertragsparteien

unter Angabe der Gründe mit.

(3) Für nach Artenschutzrecht notwendige Bescheinigungen kann das Pflanzengesundheitszeugnis

weiterhin verwendet werden.

(4) Auf Antrag stellt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn die Sendung

ganz oder teilweise für die Wiederausfuhr bestimmt ist, soweit die Pflanzen oder pflanzlichen

Erzeugnisse die phytosanitären Anforderungen erfüllen.

Artikel 122

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit des

Transports gefährlicher Güter und verpflichten sich, die nationalen Bestimmungen zur Durchführung der

geltenden internationalen Übereinkommen zu harmonisieren. Darüber hinaus verpflichten sie sich,

insbesondere im Hinblick auf die Beibehaltung des derzeitigen Sicherheitsniveaus zur

a) Harmonisierung der Anforderungen bezüglich der fachlichen Eignung von Fahrzeugführern;

b) Harmonisierung der Modalitäten und der Intensität der Kontrollen während des Transports und

in den Unternehmen;

c)Harmonisierung der Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie der gesetzlichen

Bestimmungen über den Straf- und Bußgeldrahmen;

d)Schaffung eines ständigen Informations- und Erfahrungsaustausches über durchgeführte

Maßnahmen und Kontrollen.

(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung der

binnengrenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Dazu

bemühen sie sich, bei der Novellierung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die

Überwachung und die administrative Behandlung der Verbringung gefährlicher Abfälle und bei der

Erarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über nicht gefährliche Abfälle einen

einheitlichen Standpunkt mit dem Ziel der Schaffung einer ausreichenden Entsorgungsinfrastruktur und

der Festlegung harmonisierter Entsorgungsstandards auf hohem Niveau zu vertreten. In Erwartung einer

gemeinschaftlichen Regelung über nicht gefährliche Abfälle wird deren Verbringung durch die

Anwendung eines besonderen Verfahrens überwacht, wodurch die Verbringung am Bestimmungsort bei

der Abfertigung kontrolliert werden kann. Die Bestimmungen des Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.

Artikel 123

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beratungen zu führen mit dem Ziel, die derzeit geltende

Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von strategischen Industriewaren und Technologien in ihren

Beziehungen zueinander abzuschaffen und gegebenenfalls durch ein flexibles Verfahren zu ersetzen,

unter der Voraussetzung, daß Bestimmungs- und Endverbleibsland Vertragsparteien sind. Vorbehaltlich

dieser Beratungen bemühen sich die Vertragsparteien, im Hinblick auf die erforderlichen Kontrollen eng

zusammenzuarbeiten, nach Maßgabe des nationalen Rechts Informationen auszutauschen und die dazu

erforderliche Koordinierung, einschließlich Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus,

vorzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, in bezug auf andere Waren als die strategischen

Industriewaren und Technologien nach Absatz 1 einerseits die Ausfuhrformalitäten im Binnenland

abwickeln zu lassen und andererseits ihre Kontrollverfahren zu harmonisieren.

(3) Im Rahmen der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 konsultieren die Vertragsparteien die übrigen

interessierten Partnerstaaten.

Artikel 124

Zahl und Intensität von Kontrollen der im Reiseverkehr über die Binnengrenzen mitgeführten

Waren werden auf eine möglichst niedrige Ebene vermindert. Ihre weitere Verminderung und schließlich

Abschaffung ist von der schrittweisen Anhebung der Reisefreigrenzen und von der weiteren Entwicklung

bei den für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften abhängig.

Artikel 125

(1) Die Vertragsparteien treffen Absprachen über die gegenseitige Entsendung von

Verbindungsbeamten ihrer Zollverwaltungen.

(2) Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den

Vertragsparteien allgemein und insbesondere im Rahmen der bestehenden Übereinkommen und der

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Unterstützung zu fördern und zu

beschleunigen.

(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur

selbständigen Durchführung von zollamtlichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und

erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Titel VI

Datenschutz

Artikel 126

(1) Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem

nationalen Recht in bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem

Übereinkommen übermittelt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines

Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des

Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 ergibt.

(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst

beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach

Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.

(3) In bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem

Übereinkommen übermittelt werden, gelten außerdem folgende Bestimmungen

a)Eine Nutzung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Vertragspartei ist

ausschließlich zu den Zwecken zulässig, zu denen die Übermittlung solcher Daten in diesem

Übereinkommen vorgesehen ist; eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger

Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des Rechts der

empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das nationale

Recht der übermittelnden Vertragspartei dies zuläßt.

b) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und

Gerichte genutzt werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Buchstabe a)

zuständig sind.

c) Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der personenbezogenen

Daten zu achten; erweist sich, von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags des Betroffenen,

daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden

sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien

unverzüglich mitzuteilen. Diese ist beziehungsweise diese sind verpflichtet, die Berichtigung

oder Vernichtung vorzunehmen, oder zu vermerken, daß die Daten unrichtig sind oder

unrechtmäßig übermittelt wurden.

d) Im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts kann eine Vertragspartei sich im

Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß eine andere

Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat. Leistet die empfangende Vertragspartei

Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von unrichtig übermittelten Daten

verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei

den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.

e) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind in der Datei, aus der sie

übermittelt werden und in der Datei, in der sie gespeichert werden, festzuhalten.

f)Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 ist zuständig, auf Ersuchen einer

Vertragspartei ein Gutachten über die Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten abzugeben,

die sich bei der Anwendung dieses Artikels ergeben.

(4) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II

Kapitel 7 und des Titels IV keine Anwendung. Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Übermittlung

personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5.

Artikel 127

(1) Werden auf Grund dieses Übereinkommens einer anderen Vertragspartei personenbezogene

Daten übermittelt, so findet auf die Übermittlung dieser Daten aus einer nichtautomatisierten Datei und

ihre Aufnahme in eine solche Datei Artikel 126 sinngemäß Anwendung.

(2) Werden in anderen als den in Artikel 126 Absatz 1 oder in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Fällen einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten übermittelt, so gilt Artikel 126 Absatz 3 mit

Ausnahme von Buchstabe e). Außerdem gelten folgende Bestimmungen

a) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten werden aktenkundig gemacht.

Diese Verpflichtung entfällt, soweit es für die Verwendung der Daten nicht erforderlich ist, sie

aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig verwendet

werden.

b) Die Verwendung der übermittelten Daten genießt auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden

Vertragspartei zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts dieser Vertragspartei für eine

Verwendung von Daten gleicher Art gilt.

c) Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen auf Antrag des Betroffenen über

die auf seine Person bezogenen übermittelten Daten Auskunft erteilt wird, richtet sich nach dem

Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wird.

(3) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II

Kapitel 7, des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 und des Titels IV keine Anwendung.

Artikel 128

(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen

erst beginnen, wenn die an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien einer nationalen

Kontrollinstanz die Aufgabe übertragen haben, auf unabhängige Weise die Einhaltung der Artikel 126

und 127 sowie der Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser Bestimmungen in bezug auf die

Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien zu überwachen.

(2) Hat eine Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts eine Kontrollinstanz mit der

Aufgabe eingerichtet, in einem oder mehreren Sachbereichen die Einhaltung von datenschutzrechtlichen

Bestimmungen in bezug auf nicht in Dateien gespeicherte Daten auf unabhängige Weise zu überwachen,

so überträgt diese Vertragspartei dieser Kontrollinstanz die Aufgabe, in diesen Sachbereichen auch die

Einhaltung der Regelungen dieses Titels zu überwachen.

(3) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II

Kapitel 7 und des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 keine Anwendung.

Artikel 129

In bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Titel III Kapitel 1 verpflichten sich

die Vertragsparteien, unbeschadet der Artikel 126 und 127, einen Datenschutzstandard zu verwirklichen,

wobei die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die

Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 beachtet werden. Darüber

hinaus finden auf die Übermittlung nach Maßgabe des Artikel 46 die folgenden Bestimmungen

Anwendung

a) Eine Nutzung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei ist ausschließlich zu den durch

die übermittelnde Vertragspartei angegebenen Zwecken und unter den durch diese Vertragspartei

vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

b) Die Daten dürfen ausschließlich an Polizeidienststellen und Polizeibehörden übermittelt werden.

Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der

übermittelnden Vertragspartei erfolgen.

c) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung

der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

Artikel 130

Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen in Artikel 47 oder in Artikel 125

vorgesehenen Verbindungsbeamten, so finden die Bestimmungen dieses Titels erst Anwendung, wenn

der Verbindungsbeamte sie der Vertragspartei weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei entsandt hat.

Titel VII

Exekutivausschuß

Artikel 131

(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten die Vertragsparteien einen

Exekutivausschuß ein.

(2) Unbeschadet der besonderen Befugnisse, mit denen er auf Grund dieses Übereinkommens

ausgestattet ist, hat der Exekutivausschuß als allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses

Übereinkommens zu achten.

Artikel 132

(1) Jede Vertragspartei hat einen Sitz im Exekutivausschuß. Die Vertragsparteien sind in dem

Exekutivausschuß durch einen für die Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Minister

vertreten; dieser kann sich soweit erforderlich durch Sachverständige unterstützen lassen, die an den

Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(2) Der Exekutivausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig. Er legt seine Arbeitsmethode fest;

dabei kann ein schriftliches Verfahren für die Beschlußfassung vorgesehen werden.

(3) Auf Ersuchen eines Vertreters einer Vertragspartei kann die endgültige Entscheidung über einen

Beschlußentwurf bis spätestens zwei Monate nach der Vorlage dieses Entwurfs vertagt werden.

(4) Der Exekutivausschuß ist berechtigt, im Hinblick auf die Vorbereitung der Beschlußfassung oder

auf andere Tätigkeiten Arbeitsgruppen einzusetzen, die aus Vertretern der Verwaltungen der

Vertragsparteien zusammengesetzt sind.

Artikel 133

Der Exekutivausschuß tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.

Sitzungen werden anberaumt, so oft dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Titel VIII

Schlußbestimmungen

Artikel 134

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem

Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Artikel 135

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Genfer

Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York

vom 31. Januar 1967.

Artikel 136

(1) Erwägt eine Vertragspartei, mit einem Drittstaat Verhandlungen zu führen, die die

Grenzkontrollen betreffen, so unterrichtet sie rechtzeitig die anderen Vertragsparteien.

(2) Vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, gemeinsam

solche Übereinkommen zu schließen, werden die Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung der

anderen Vertragsparteien keine zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über die Erleichterung oder den

Abbau der Grenzkontrollen mit Drittstaaten schließen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr, sofern

diese Übereinkommen die Ausnahmen und Modalitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beachten.

Artikel 137

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind mit Ausnahme der in Artikel 60 erwähnten nicht

zulässig.

Artikel 138

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Französische Republik nur für das

europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens

gelten für das Königreich der Niederlande nur für das Hoheitsgebiet des Reichs in Europa.

Artikel 139

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Bestimmungen in bezug auf die

Einrichtung, die Tätigkeiten und die Befugnisse des Exekutivausschusses finden vom Inkrafttreten des

Übereinkommens an Anwendung. Die übrigen Bestimmungen finden vom ersten Tag des dritten Monats

nach Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des

Inkrafttretens.

Artikel 140

(1) Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften kann diesem Übereinkommen beitreten.

Der Beitritt wird in einem Übereinkommen zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien geregelt.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch den

beitretenden Staat und jede Vertragspartei. Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach

Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 141

(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses

Übereinkommens zuleiten. Der Verwahrer übermittelt diesen Vorschlag an die anderen Vertragsparteien.

Auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses

Übereinkommens, wenn nach ihrer Auffassung eine Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit

des Inkrafttretens des Übereinkommens bestehenden Verhältnissen entstanden ist.

(2) Die Vertragsparteien legen die Änderungen dieses Übereinkommens einvernehmlich fest.

(3) Die Änderungen treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten

Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde.

Artikel 142

(1) Werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Übereinkommen im

Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen geschlossen, so vereinbaren die

Vertragsparteien, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter

Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder

geändert werden müssen.

Die Vertragsparteien berücksichtigen dabei, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens eine

weitergehende Zusammenarbeit vorsehen können als die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen.

Die Bestimmungen, die zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaften geschlossenen Übereinkommen in Widerspruch stehen, werden auf jeden Fall angepaßt.

(2) Die Änderungen dieses Übereinkommens, die von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten

werden, bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Artikel 141

Absatz 3 findet Anwendung mit der Maßgabe, daß die Änderungen nicht vor Inkrafttreten des

betreffenden Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

treten.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Schengen, am 19. Juni 1990, in deutscher, französischer und niederländischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung

des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte

Abschrift.

Schlußakte

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen

angenommen

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens über alle

Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung

sind.

Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des

Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen

tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu tun, um gleichzeitig diesen Termin einzuhalten und

kein Sicherheitsdefizit entstehen zu lassen. Vor dem 31. Dezember 1992 wird im Exekutivausschuß

geprüft werden, welche Fortschritte verwirklicht worden sind. Das Königreich der Niederlande weist

darauf hin, daß Terminschwierigkeiten bei einem bestimmten Flughafen nicht auszuschließen sind, ohne

daß hieraus Sicherheitslücken entstehen. Die anderen Vertragsparteien werden dies berücksichtigen, ohne

daß sich hieraus Schwierigkeiten für den Binnenmarkt ergeben dürfen.

Im Fall von Schwierigkeiten wird der Exekutivausschuß prüfen, wie eine gleichzeitige Einführung

am besten verwirklicht werden kann.

3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Absatz 2

Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der

Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2

festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichen

und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, um die unerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere

in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.

4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 121

In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach

Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen

für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die

a) unter Nummer 1 aufgeführt sind oder

b) unter Nummer 2 bis 6 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben.

1. Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von

Castanea

Chrysanthemum

Dendranthema

Dianthus

Gladiolus

Gypsophila

Prunus

Quercus

Rosa

Salix

Syringa

Vitis

2. Frische Früchte von

Citrus

Cydonia

Malus

Prunus

Pyrus

3. Holz von

Castanea

Quercus

4. Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder einem festen organischen Stoff besteht, wie

Pflanzenteile, Torf und Rinde mit Humus, die jedoch nicht nur aus Torf bestehen.

5. Saatgut.

6. Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den GN-Kode der

Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom

7. September 1987.

5. Gemeinsame Erklärung in bezug auf die nationale Politik im Asylbereich

Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls

vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.

6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132

Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses

Übereinkommens.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher,

französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer

Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder

Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Protokoll

In Ergänzung der Schlußakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung

abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in bezug auf dieses

Übereinkommen abgegeben wurden

I. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereich

Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die

völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen

Demokratischen Republik erstrecken.

II. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens

1. Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten

geschlossen.

Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht

Ausland.

Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur

Deutschen Demokratischen Republik.

2. Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über

Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten

bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muß aber im Interesse der Sicherheitslage und der

Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, daß sich die

Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken.

III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67

Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht

das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von

verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses

Übereinkommens festgelegt wird.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher,

französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer

Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder

Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

der in Schengen am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister und Staatssekretäre

Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über

folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen

– Verbesserung und Erleichterung der Auslieferungspraxis;

– Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten;

– Erarbeitung von Regeln für die gegenseitige Anerkennung der Entziehung der Fahrerlaubnis;

– Möglichkeit der gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen;

– Erarbeitung von Regeln über die gegenseitige Übertragung der Strafverfolgung einschließlich

der Möglichkeit der Überstellung des Verdächtigen in sein Herkunftsland;

– Erarbeitung von Regeln über die Rückführung von Minderjährigen, die widerrechtlich der

Aufsicht der mit der elterlichen Gewalt betrauten Personen entzogen wurden;

– Weitere Erleichterungen der Kontrollen im gewerblichen Warenverkehr.

GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneuzig, in deutscher,

französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer

Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder

Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am 19. Juni 1990 haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der

Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des

Königreichs der Niederlande in Schengen, im Großherzogtum Luxemburg, das Übereinkommen zur

Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der

Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.

Aus Anlaß dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärung abgegeben

– Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß das Übereinkommen einen wichtigen Schritt auf

dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt und nehmen dies

zum Ansatz für die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaften.

– Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die

Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen Außengrenzkontrolle

entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Im Hinblick auf die

Verwirklichung dieser einheitlichen Grundsätze werden die Vertragsparteien insbesondere auf

die Harmonisierung der Arbeitsmethoden bei der Grenzkontrolle und Überwachung hinwirken.

Darüber hinaus prüft der Exekutivausschuß alle im Hinblick auf die Gestaltung dieser

Außengrenzkontrolle zweckdienlichen Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung; zu diesen

Maßnahmen gehören Maßnahmen zur Nachvollziehung der Umstände, unter denen ein

Drittausländer in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, Maßnahmen zur

Angleichung der Kriterien bei der Einreiseverweigerung, zur Erarbeitung eines gemeinsamen

Handbuches für die mit der Grenzüberwachung beauftragten Beamten und zur Förderung eines

gleichmäßigen Kontrollstandards an den Außengrenzen durch Austausch und gemeinsame

Arbeitsbesuche.

Aus Anlaß der Unterzeichnung haben sie ferner den Beschluß der Zentralen Verhandlungsgruppe,

eine Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat einzusetzen, bestätigt

– Die Zentrale Verhandlungsgruppe schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über alle

Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von

Bedeutung sind, insbesondere über die Fortschritte der Harmonisierung der rechtlichen

Bestimmungen bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, zu unterrichten.

– Die eventuellen Auswirkungen dieser Harmonisierung und dieser Umstände auf die Umsetzung

des Übereinkommens zu beraten.

–Mit Blick auf die visafreie Einreise von Drittausländern bereits vor Inkrafttreten des

Übereinkommens konkrete Maßnahmen und Vorschläge zur Harmonisierung der Modalitäten

der Personenkontrolle an den zukünftigen Außengrenzen auszuarbeiten.

ÜBEREINKOMMEN

über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen

unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das

Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990

in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt,

einerseits

und die Italienische Republik andererseits –

angesichts der Unterzeichnung am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in

Paris des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens

von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei

(„Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des

unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen

und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie,

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von

1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit

Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten

Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Für die Italienische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von

1990: Die Zentraldirektion der Kriminalpolizei des Ministeriums des Innern.

Artikel 3

(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens

von 1990: Die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei

(„Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des

unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen

und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie,

unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von

1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit

Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten

Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen

Republik und die Regierung der Italienischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der

Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4

des Übereinkommens von 1990 festlegen.

Artikel 4

Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des

Übereinkommens von 1990: Das Ministerium der Justiz.

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der

letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten des

Übereinkommens von 1990.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des

Inkrafttretens.

Artikel 6

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen

Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und

niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in italienischer Sprache ist diesem

Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des

Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in

deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird;

diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Schlussakte

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem

am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen macht sich die Italienische Republik die Schlußakte, das

Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung

des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Italienische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und

nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen

Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die

bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher,

französischer und niederländischer Sprache.

Der italienische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei

der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte

beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut in deutscher, französischer

und niederländischer Sprache.

II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu

dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland

und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens

über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die

Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung

des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten des Beitrittsübereinkommens gegeben sind

und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über

den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame

Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990

zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame

Sichtvermerksregelung gilt.

3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik sich

verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von

1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das italienische Recht entsprechend dem

Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des

Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom

17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen

datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt

werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990

entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.

GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in

deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird;

diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über den Beitritt der

Italienischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu

dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erklären die Vertragsparteien, daß die

im italienischen Recht vorgesehenen und auf italienischem Hoheitsgebiet ausgeübten Zuständigkeiten der

„Guardia di Finanza“ von den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt

unberührt bleiben.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig haben die Vertreter der Regierungen

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Paris das

Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen

unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni

1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik

Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den

gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Italienischen Republik

erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des

Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum

selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN

über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen

unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierung der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische

Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen

beigetreten ist

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das

Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990

in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie

die italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris

unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits

und das Königreich Spanien andererseits

angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in

Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris

unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens

von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der

Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen

nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre

Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit

Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der

Zollverwaltung zugeordneten Beamten.

(2) Für das Königreich Spanien ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von

1990: „La Dirección General de la Policía“.

Artikel 3

(1) Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens

von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guradia Civil“ in der

Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen

nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre

Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit

Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der

Zollverwaltung zugeordneten Beamten.

(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen

Republik und die Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der

Ausübung des Nacheilerechtes in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4

des Übereinkommens von 1990 festlegen.

(3) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung des Königreichs Spanien

gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der

Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4

des Übereinkommens von 1990 festgelegt.

Artikel 4

Für das Königreich Spanien ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des

Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des

Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des

Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des

zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und

frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommen zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des

Inkrafttretens.

Artikel 6

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs

Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer,

italienischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in spanischer Sprache ist diesem Übereinkommen

beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in

deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,

französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg

hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Schlußakte

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem

am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990

in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich das Königreich Spanien die

Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der

Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Das Königreich Spanien schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und

nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien

eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der

Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer,

italienischer und niederländischer Sprache.

Der spanische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der

Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte beigefügt

und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und

niederländischer Sprache.

II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den

Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten

Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens

über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die

Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens

von 1990 und dem Königreich Spanien erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung

des Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den

Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses

Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens

von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen

an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über

den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumsregelung

nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den

Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumsregelung gilt.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung des Königreichs Spanien sich

verpflichtet, die gemeinsame Visumsregelung hinsichtlich der aus Anlaß der Verhandlungen über den

Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 zuletzt erörterten Fälle spätestens

beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens anzuwenden.

3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung des Königreichs Spanien sich

verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von

1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das spanische Recht entsprechend dem

Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des

Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom

17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen

datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt

werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990

entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.

III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen des Königreichs Spanien entgegen

1. Erklärung in bezug auf die Städte Ceuta und Melilla

a) Die derzeit bestehenden Personen- und Warenkontrollen bei der Einreise aus den Städten Ceuta

und Melilla in das Zollgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden nach wie vor

nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 des Übereinkommens über den Beitritt Spaniens zu den

Europäischen Gemeinschaften durchgeführt.

b) Die spezifische Visabefreiungsregelung im Kleinen Grenzverkehr zwischen Ceuta und Melilla

und den marokkanischen Provinzen Tetuán und Nador wird weiterhin angewandt.

c) Marokkanische Staatsangehörige, die nicht in den Provinzen Tetuán oder Nador wohnhaft sind

und sich ausschließlich nach Ceuta oder Melilla begeben möchten, benötigen nach wie vor ein

Visum. Dieses Visum ist nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 des Übereinkommens von

1990 räumlich auf das Gebiet der zwei Städte beschränkt und kann nach Maßgabe des

Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von 1990 zu mehreren Ein- und

Ausreisen berechtigen („visado limitado múltiple“).

d) Bei der Anwendung dieser Regelung berücksichtigt Spanien die Interessen der anderen

Vertragsparteien.

e) In Anwendung des nationalen Rechts und zur Prüfung, ob die Reisenden die Voraussetzungen

nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 weiterhin einhalten, auf Grund deren sie nach

einer Paßkontrolle an der Außengrenze zur Einreise in das spanische Hoheitsgebiet zugelassen

wurden, wird Spanien auf Schiffs- und Flugverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla

und mit ausschließlicher Bestimmung des spanischen Festlandes weiterhin Kontrollen (der

Identität und der Dokumente) durchführen.

Zu dem selben Zweck wird Spanien auch weiterhin die Binnenflüge und die regelmäßigen

Fährverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla nach einer anderen Vertragspartei kontrollieren.

2. Erklärung zu der Anwendung der Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen

und über Auslieferung

Das Königreich Spanien verpflichtet sich, seine Vorbehalte zu dem europäischen

Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem europäischen Übereinkommen über

Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, soweit sie unvereinbar mit dem Übereinkommen von

1990 sind, nicht in Anspruch zu nehmen.

3. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990

Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie, mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten

und Palmen, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die

phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.

Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie bis zum 1. Jänner 1992 ein pest risk

assessment in bezug auf frische Zitrusfrüchte und Palmen durchführen wird, das, falls sich herausstellt,

daß eine Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach

Inkrafttreten des Beitrittübereinkommens des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990

gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.

4. Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Betritt der Portugiesischen Republik zu dem

Übereinkommen von 1990

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung des Königreichs Spanien den

Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von

1990 sowie der entsprechenden Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,

französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg

hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen

Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der

Niederlade in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni

1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990

in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung des Königreichs Spanien erklärt

hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierung des

Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums

Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt

aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist,

anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN

über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen

unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische

Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen

beigetreten ist

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das

Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990

in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, und die

Italienische Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten

Übereinkommen beigetreten ist, einerseits

und die Portugiesische Republik andererseits

angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in

Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem

Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-

Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November

1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des

Übereinkommens von 1990: Die Beamten der „Polícia Judiciária“, sowie, unter den in geeigneten

bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten

Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln,

des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und

schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2) Für die Portugiesische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens

von 1990: „A Direcçâo-Geral da Polícia Judiciária“.

Artikel 3

(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des

Übereinkommens von 1990: Die Beamten der Kriminalpolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen

Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in

bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten

Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen

Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung der Portugiesischen

Republik gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten

der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und

4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.

Artikel 4

Für die Portugiesische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des

Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.

Artikel 5

Hinsichtlich des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von

1990 wird Buchstabe c der von der Portugiesischen Republik zu Artikel 1 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Erklärung wie folgt ausgelegt

Die Portugiesische Republik bewilligt die Auslieferung nicht, wenn die dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und

Besserung bedroht ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei

zusichert, nach Maßgabe des nationalen Rechts und der Strafvollstreckungspraxis alle

Vollstreckungserleichterungen zu fördern, die zugunsten der auszuliefernden Person getroffen werden

könnten.

Artikel 6

Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von

1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der

Begründung ablehnen, daß die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach

dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung

und Besserung bedroht sind.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des

Übereinkommens von 1990 und die Portugiesische Republik, frühestens beim Inkrafttreten des

Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des

zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und

frühestens beim Inkrafttretens dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des

Inkrafttretens.

Artikel 8

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen

Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer,

italienischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in portugiesischer Sprache ist diesem

Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute des Übereinkommens

von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher,

französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg

hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Schlußakte

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu

dem am 19. Juni in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990

in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich die Portugiesische Republik die

Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der

Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Portugiesische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und

nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen

Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die

bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher,

französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der portugiesische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die

bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte

beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer

und niederländischer Sprache.

II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu

dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland

und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten

Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens

über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die

Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens

von 1990 und der Republik Portugal erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des

Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den

Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses

Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens

von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen

an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über

den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame

Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990

zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame

Sichtvermerksregelung gilt.

3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß durch die Portugiesische Republik am 29. April

1991 ein Gesetz über den Schutz automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten verkündet wurde.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Portugiesischen Republik sich

verpflichtet, vor der Ratifikation des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu

dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zur Ergänzung des portugiesischen

Gesetzes zu ergreifen mit dem Ziel, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von

1990 in vollem Umfang anzuwenden.

III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Portugiesischen Republik entgegen

1. Erklärung über die brasilianischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des am 9. August 1960

zwischen Portugal und Brasilien geschlossenen Visabefreiungsabkommens in Portugal einreisen

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, brasilianische Staatsangehörige, die

im Rahmen des Visabefreiungsabkommens zwischen Portugal und Brasilien über Portugal in das Gebiet

der Vertragsparteien eingereist sind und nach Ablauf des in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens

von 1990 vorgesehenen Zeitraums dort angetroffen werden, von den anderen Vertragsparteien zu

übernehmen.

Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, die brasilianischen Staatsangehörigen nur einreisen

zu lassen, soweit sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 einhalten, und

alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Reisepapiere dieser Staatsangehörigen beim Überschreiten der

Außengrenzen abgestempelt werden.

2. Erklärung über das europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, das Europäische Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie das Zusatzprotokoll zu diesem

Übereinkommen bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal zu ratifizieren.

3. Erklärung über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu der Regelung für die Ausfuhr von

Raketentechnologie und -bestandteilen

Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, sich im Hinblick auf die Anwendung

des Artikels 123 des Übereinkommens von 1990 baldmöglichst und spätestens beim Inkrafttreten des

Übereinkommens von 1990 für Portugal der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und

-bestandteilen anzuschließen.

4. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990

Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, daß sie, mit Ausnahme von frischen

Zitrusfrüchten, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990

die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.

Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, daß sie bis zum 1. Jänner 1992 ein pest risk

assessment in bezug auf frische Zitrusfrüchte durchführen wird, das, falls sich herausstellt, daß eine

Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach Inkrafttreten des

Beitrittsübereinkommens der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990

gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.

5. Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem

Übereinkommen von 1990

Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik

den Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von

1990, sowie der entsprechenden Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher,

französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg

hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen

Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Portugiesischen

Republik in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am

19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990

in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Portugiesischen Republik

erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des

Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum

selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierung der Italienischen Republik

beigetreten ist, anzuschließen.

ÜBEREINKOMMEN

über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen

unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische

Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen

sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991

in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das

Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990

in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt und die

Italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris

unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, sowie die Portugiesische Republik und das Königreich

Spanien, die dem Übereinkommen von 1990 mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten

Übereinkommen beigetreten sind, einerseits und die Griechische Republik andererseits

angesichts der Unterzeichnung am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in Madrid

das Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von

Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris

unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am

25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen

Republik und des Königreichs Spanien,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für die Griechische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens

von 1990: die Polizeibeamten der und des , im Rahmen

ihrer Kompetenzen, sowie unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6

des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des

unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen

und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung

zugeordneten Beamten.

(2) Für die Griechische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens

von 1990: .

Artikel 3

Für die Griechische Republik ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

zuständige Ministerium: das Justizministerium.

Artikel 4

In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische

Republik die von ihr zu den Artikeln 7, 18 und 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom

13. Dezember 1957 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.

Artikel 5

In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische

Republik die von ihr zu den Artikeln 4 und 11 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in

Strafsachen vom 20. April 1959 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.

Artikel 6

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums

Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen

von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Griechische Republik. Für die übrigen Staaten tritt das

Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des

vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des

Inkrafttretens.

Artikel 7

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen

Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer,

italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in griechischer Sprache ist diesem

Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von

1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher,

französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des

Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte

Abschrift.

Schlußakte

I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem

am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,

der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der

Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990

in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien

mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, macht sich die

Griechische Republik die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und

Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu

eigen.

Die Griechische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und

nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen

Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die

bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher,

französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Der griechische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei

der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte

beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer,

niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu

dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland

und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten

Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni

1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, haben die Vertragsparteien die

folgenden Erklärungen angenommen

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens

Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens

über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die

Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen in Kraft

getreten ist, und der Griechischen Republik erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der

Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den

Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

Für die übrigen Staaten tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen

der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses

Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich

durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über

den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame

Visumsregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990

zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame

Visumsregelung gilt.

3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Griechischen Republik sich

verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von

1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das griechische Recht entsprechend dem

Übereinkommen des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen

Verarbeitung personenbezogener Daten und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des

Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom

17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen

datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt

werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990

entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.

4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Griechischen Republik unter

Hinweis auf die Tatsache, daß angesichts der geographischen Lage der Griechischen Republik die

Bestimmungen nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b in den Beziehungen der Griechischen Republik mit

den anderen Vertragsparteien nicht angewendet werden können, die Behörden im Sinne von Artikel 41

Absatz 6 nicht bezeichnet hat und keine Erklärung im Sinne von Artikel 41 Absatz 9 abgegeben hat.

Die Bestimmungen nach Artikel 137 bleiben von dem Verfahren der griechischen Regierung

unberührt.

5. Gemeinsame Erklärung zum Berg Athos

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die durch Artikel 105 der griechischen Verfassung und durch

die Charta des Berg Athos verbürgte Sonderregelung für den Berg Athos ausschließlich geistlich und

religiös begründet ist; sie werden deshalb dafür Sorge tragen, daß diese Sonderregelung bei der

Anwendung und späteren Ausarbeitung der Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 und des

Übereinkommens von 1990 berücksichtigt wird.

III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Griechischen Republik entgegen

1. Erklärung der Griechischen Republik zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik,

des Spanischen Königreichs und der Portugiesischen Republik

Die Regierung der Griechischen Republik nimmt den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der

Italienischen Republik, des Spanischen Königreichs und der Portugiesischen Republik zu dem

Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der Schlußakten und der den genannten Übereinkommen

beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen

Republik eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

2. Erklärung der Griechischen Republik zur Rechtshilfe in Strafsachen

Die Griechische Republik verpflichtet sich, den von anderen Vertragsparteien gestellten

Rechtshilfeersuchen auf angemessene und schnelle Weise auch in den Fällen stattzugeben, in denen die

Rechtshilfeersuchen unmittelbar den griechischen Justizbehörden übermittelt werden nach Artikel 53

Absatz 1 des Übereinkommens von 1990.

3. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990

Die Regierung der Griechischen Republik erklärt, daß sie mit Ausnahme von frischen

Zitrusfrüchten, Baumwoll- und Luzernesaatgut ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu

dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses

Übereinkommens anwenden wird.

Jedoch wird die Griechische Republik hinsichtlich der frischen Zitrusfrüchte die Bestimmungen des

Artikels 121 sowie die entsprechenden Maßnahmen spätestens am 1. Jänner 1993 anwenden.

GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher,

französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des

Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte

Abschrift.

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

Am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des

Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen

Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien in Madrid das Übereinkommen über den

Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den

Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der

Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten

Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni

1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Griechischen Republik

erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen

des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des

Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum

selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierungen der Italienischen Republik,

der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien beigetreten sind, anzuschließen.

ERKLÄRUNGEN

der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni

1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische

Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische

Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990,vom 25. Juni 1991

und vom 6. November 1992 beigetreten sind

Zu Art. 41 Abs. 9 SDÜ

A. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 41 Absatz 7 des am 19. Juni

1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus

a) den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 2

Buchstabe b, Absatz 5 und Absatz 6 eingeräumt;

b) die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Artikel 41

Absatz 3 Buchstabe b);

c)die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des

Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.

B. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik

Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 3 Absatz 1 des

Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen

unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni

1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik

Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den

gemeinsamen Grenzen erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus

a) die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a des

Durchführungsübereinkommens von 1990);

b) die Nacheile kann

– an Autobahnen bis zu 20 Kilometer,

– ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b) des

Durchführungsübereinkommens von 1990;

c)die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des

Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.

Zu Art. 55 SDÜ

Die Republik Österreich erklärt, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 54 des Schengener

Übereinkommens vom 19. Juni 1990 gebunden zu sein

1. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem

Hoheitsgebiet begangen wurde: im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese

Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen

ist;

2. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände

erfüllt hat

a) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

(§ 124 StGB);

b) Hochverrat und Vorbereitungen eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

c) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

d) Herabwürdigung des Staates oder seiner Symbole (§ 248 StGB);

e) Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249–251 StGB);

f) Landesverrat (§§ 252–258 StGB);

g) strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259–260 StGB);

h) strafbare Handlungen, die jemand gegen einen Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4

StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht

i) Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

j) Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

3. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Republik

Österreich (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ

Nach Artikel 57 SDÜ sind als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als

ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz: Abt. IV/I, das Bundesministerium für Inneres,

Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen

Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 19. Februar 1997 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt

kundgemacht.

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