90. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen,
BGBl. Nr. 294/1987, in der Fassung von BGBl. Nr. 723/1991 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die
Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes vornehmlich österreichischer Konsulenten
und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für
Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzkorporation,
Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank,
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und
Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika.“
2. § 3 lautet
„§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln
1. Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,
2. Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen sowie das Ausmaß
der Mitwirkung von lokalem und/oder internationalem Personal bis zu einem Maximalbetrag von
25 vH des jeweiligen Auftragsvolumens,
3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.“
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus
Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung der durch
Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 32/1997 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle
1. auf allen in den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg gelegenen Grenzübergangsstellen
zu Deutschland und
2.im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Jennersdorf-Szentgotthard, Pamhagen-
Fertöszentmiklós, Rosenbach und Spielfeld und
3. auf allen Flugplätzen, abgesehen von
a) dem Flugplatz Innsbruck und
b) der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und
Wien-Schwechat und
4. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände
und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen und
5. im Straßenverkehr
a) bei der Ein- und Ausreise über Bad Radkersburg, Berg, Eberau, Fratres, Grablach, Gmünd,
Heiligenkreuz, Karawankentunnel, Kleinhaugsdorf, Klingenbach, Langegg, Lavamünd,
Loibltunnel, Mitterretzbach, Neunagelberg, Oberthürnau, Rattersdorf, Schrattenberg,
Seebergsattel, Spielfeld-Autobahn, Spielfeld-Straße, Wullowitz und Wurzenpaß und
b) im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise über Nickelsdorf
ausgenommen.“
2. § 3 lautet
„§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit
1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner
1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996, § 2 in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 mit 1. Juli 1996, § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/1997 mit
1. Februar 1997 und § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/1997 mit 1. April 1997.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußakten, Erklärung der Minister und
Staatssekretäre sowie Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Abkommen einschließlich aller dazu
ergangenen Schlußakten, Protokolle und Erklärungen in deren gleichermaßen authentischen Fassungen in
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen,
daß diese zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990
in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie
die italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische
Republik, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990,
vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind,
einerseits
und die Republik Österreich andererseits
angesichts der Unterzeichnung am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in
Brüssel des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom
27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen
der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der
Griechischen Republik,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Republik Österreich dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 40 Abs. 4 des Übereinkommens von
1990
a) die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind
– die Angehörigen der Bundesgendarmerie,
– die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,
– die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,
– die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des
rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,
b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 40 Abs. 6 des Übereinkommens
von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten
Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und
des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
(2) Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Art. 40 Abs. 5 des Übereinkommens von 1990
Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.
Artikel 3
Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 41 Abs. 7 des Übereinkommens von 1990
a) die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind
– die Angehörigen der Bundesgendarmerie,
– die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,
– die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,
– die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des
rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,
b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 41 Abs. 10 des Übereinkommens
von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten
Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und
des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
Artikel 4
Für die Republik Österreich ist das nach Art. 65 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige
Ministerium: Das Bundesministerium für Justiz.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen
von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Österreich. Für die übrigen Staaten tritt das
Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des
vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des
Inkrafttretens.
Artikel 6
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich
eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in
deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung
des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte
Abschrift.
Schlußakte
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem
am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das
Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den
Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten
sind, macht sich die Regierung der Republik Österreich die Schlußakte, das Protokoll und die
Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des
Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Regierung der Republik Österreich schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen
Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich
eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der
Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem
am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das
Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den
Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten
sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens
Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle
Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des
Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in
Kraft gesetzt wurde, und der Republik Österreich erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der
Anwendungen des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen
an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
Für die übrigen Staaten wird dieses Beitrittsübereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die
Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen
an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
2. Gemeinsame Erklärung zu Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über
den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung
nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den
Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.
III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung der Republik Österreich zu den
Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Spanischen
Königreichs sowie der Griechischen Republik entgegen
Die Regierung der Republik Österreich nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am
25. Juni 1991 und am 6. November 1992 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen
Republik, der Portugiesischen Republik und des Spanischen Königreichs sowie der Griechischen
Republik zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen
beigefügten Schlußakten und Erklärungen zur Kenntnis.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Republik Österreich
eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertfünfundneunzig in deutscher,
französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte
Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertünfundneunzig haben die Vertreter der Regierungen
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der
Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs
der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in
Brüssel das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in
Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die
Portugiesische Republik und die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom
27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Republik Österreich erklärt
hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des
Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt
aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs
Spanien, der Portugiesischen Republik und der Griechischen Republik beigetreten sind, anzuschließen.
Beilage B
ÜBEREINKOMMEN
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande,
nachstehend Vertragsparteien genannt –
in dem Bewußtsein, daß die immer engere Union zwischen den Völkern der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften ihren Ausdruck im freien Überschreiten der Binnengrenzen durch alle
Angehörigen der Mitgliedstaaten und im freien Waren- und Dienstleistungsverkehr finden muß;
in dem Bestreben, die Solidarität zwischen ihren Völkern dadurch zu bekräftigen, daß die
Hindernisse für den freien Verkehr über die gemeinsamen Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik aufgehoben werden;
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den
freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
getragen von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Abschaffung der Kontrollen für den
Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen und den
Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern;
in dem Bewußtsein, daß die Durchführung dieses Übereinkommens Maßnahmen der Gesetzgebung
erfordern kann, die den nationalen Parlamenten im Rahmen der jeweiligen Verfassungen der
Unterzeichnerstaaten unterbreitet werden müssen;
gestützt auf die Erklärung des Europäischen Rates von Fontainebleau vom 25./26. Juni 1984
hinsichtlich der Abschaffung der Polizei- und Zollformalitäten an den Binnengrenzen für den Verkehr
von Personen und Waren;
gestützt auf das am 13. Juli 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik in Saarbrücken geschlossene Abkommen;
gestützt auf die zum Abschluß des Treffens der Verkehrsminister der Benelux-Staaten und der
Bundesrepublik Deutschland am 31. Mai 1984 in Neustadt/Aisch verabschiedeten Schlußfolgerungen;
gestützt auf das Memorandum der Regierungen der Benelux-Wirtschaftsunion vom 12. Dezember
1984, das den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik übermittelt
worden ist – sind wie folgt übereingekommen
Titel I
Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen
Artikel 1
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten
sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den
Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik nach den folgenden Bedingungen.
Artikel 2
Im Personenverkehr führen die Polizei- und Zollbehörden ab 15. Juni 1985 im Regelfall eine
einfache Sichtkontrolle der die gemeinsame Grenze mit verminderter Geschwindigkeit überquerenden
Personenkraftfahrzeuge durch, ohne diese anzuhalten. Sie können jedoch durch Stichproben
eingehendere Kontrollen vornehmen. Diese sollen möglichst außerhalb der Fahrspur erfolgen, so daß der
Verkehrsfluß der anderen Fahrzeuge beim Grenzübertritt nicht unterbrochen wird.
Artikel 3
Um die Sichtkontrollen zu erleichtern, können die Angehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften, die in einem Kraftfahrzeug die gemeinsame Grenze überqueren wollen,
an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine grüne Scheibe von mindestens acht Zentimeter
Durchmesser vorzeigen. Diese Scheibe bedeutet, daß sie die grenzpolizeilichen Vorschriften einhalten,
lediglich erlaubte Waren im Rahmen der Freigrenzen mit sich führen und die Devisenvorschriften
einhalten.
Artikel 4
Die Vertragsparteien bemühen sich, den Aufenthalt an den gemeinsamen Grenzen bei der Kontrolle
des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs so kurz wie möglich zu halten. Die Vertragsparteien streben
Lösungen an, die es erlauben, bei gewerblichen Personenbeförderungen auf der Straße bereits vor dem
1. Jänner 1986 auf eine systematische Kontrolle des Fahrtenblattes und der Beförderungsgenehmigungen
zu verzichten.
Artikel 5
Bis zum 1. Jänner 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinanderliegenden
nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem
Maß, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen später gemeinsame Kontrollstellen
eingeführt werden können.
Artikel 6
Die Vertragsparteien ergreifen – unbeschadet weitergehender Regelungen – die notwendigen
Maßnahmen, um den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu
erleichtern, die in Gemeinden an den gemeinsamen Grenzen leben, um ihnen zu gestatten, die Grenzen
außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der Öffnungszeiten zu überschreiten.
Für den begünstigten Personenkreis gelten diese Vorteile nur, wenn die mitgeführten Waren
innerhalb der Freigrenzen liegen und die geltenden Devisenbestimmungen beachtet werden.
Artikel 7
Die Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich ihre Sichtvermerkspolitik anzunähern, um
mögliche negative Folgen bei der Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auf dem
Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden. Sie ergreifen – möglichst bis zum 1. Jänner
1986 – die notwendigen Schritte bei der Anwendung ihrer Verfahren zur Sichtvermerkserteilung und der
Einreiseerlaubnis, um so den Schutz der Gesamtheit der Hoheitsgebiete der fünf Vertragsparteien vor
unerlaubter Einreise und vor Handlungen, die die innere Sicherheit beeinträchtigen können,
sicherzustellen.
Artikel 8
Im Hinblick auf die Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und unter
Berücksichtigung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften in den Staaten der
Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
verpflichten sich die Vertragsparteien, den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in ihren
Hoheitsgebieten entschieden zu bekämpfen und ihre Aktionen in diesem Bereich wirksam zu
koordinieren.
Artikel 9
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Zoll- und Polizeibehörden
insbesondere im Kampf gegen Kriminalität, vor allem gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln
und Waffen, gegen die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von Personen, gegen Steuer-
und Zollhinterziehung sowie gegen Schmuggel. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, im
Rahmen ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts, den Austausch von Informationen zu verstärken, die für
die anderen Vertragsparteien insbesondere im Kampf gegen die Kriminalität von Interesse sein könnten.
Die Vertragsparteien verstärken im Rahmen ihrer bestehenden nationalen Gesetze die gegenseitige
Unterstützung im Hinblick auf illegale Kapitalbewegungen.
Artikel 10
Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in
regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.
Artikel 11
Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verzichten die Vertragsparteien ab 1. Juli 1985
darauf, an den gemeinsamen Grenzen folgende Kontrollen systematisch durchzuführen
– Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (EG-Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und AETR);
– Kontrolle der Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen; diese Regelung schließt nicht die
Einführung automatischer Wiegesysteme zur stichprobenweisen Gewichtskontrolle aus;
– Kontrolle des technischen Zustands der Fahrzeuge.
Es werden Maßnahmen ergriffen, um Doppelkontrollen im Binnenland der Vertragsparteien zu
vermeiden.
Artikel 12
Ab 1. Juli 1985 wird an den gemeinsamen Grenzen die Kontrolle der Dokumente, die zur
Durchführung von genehmigungsfreien oder kontingentfreien Beförderungen im Rahmen
gemeinschaftlicher oder bilateraler Vorschriften berechtigten, durch Stichprobenkontrollen ersetzt. Die
Fahrzeuge, die Beförderungen nach diesen Regeln durchführen, sind beim Grenzübertritt durch das
Anbringen eines entsprechenden sichtbaren Zeichens gekennzeichnet. Die Einzelheiten dieses Zeichens
vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien miteinander.
Artikel 13
Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum 1. Jänner 1986 das zwischen ihnen im
grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltende Genehmigungssystem mit dem Ziel der
Vereinfachung, der Erleichterung und der Möglichkeit der Umstellung von Fahrtgenehmigungen auf
Zeitgenehmigungen mit einer Sichtkontrolle beim Grenzübertritt zu verbessern.
Die Modalitäten der Umwandlung von Einzelfahrtgenehmigungen in Zeitgenehmigungen werden
bilateral vereinbart, wobei der Bedarf des Straßengüterverkehrs der beteiligten Länder berücksichtigt
wird.
Artikel 14
Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, den durch Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen verursachten Aufenthalt der Eisenbahntransporte abzukürzen.
Artikel 15
Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,
– die technischen Verfahren so zu gestalten, daß der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten
wird;
– alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein
besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte
Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte).
Artikel 16
Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der
Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.
Titel II
Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Artikel 17
Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor,
soweit notwendig, die den Kontrollen zugrundeliegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der
Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren
Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.
Artikel 18
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kurzfristig getroffenen
Maßnahmen Gespräche einleiten, insbesondere über die folgenden Fragen
a) Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der
präventiven Verbrechensbekämpfung und der Fahndung;
b) Prüfung der sich bei Anwendung der Abkommen über die internationale Rechtshilfe und die
Auslieferung möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten
Lösungen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen
zu finden;
c) Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung, unter anderem durch Prüfung
der etwaigen Einführung eines Rechts der polizeilichen Nacheile sowie unter Berücksichtigung
der vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der internationalen Rechtshilfe.
Artikel 19
Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere
auf folgenden Gebieten an
– im Betäubungsmittelrecht;
– im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;
– im Hotelmelderecht.
Artikel 20
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Sichtvermerkspolitik und ihre Einreisebedingungen zu
harmonisieren. Soweit erforderlich bereiten sie ferner die Harmonisierung ihrer Regelungen in
bestimmten Teilbereichen des Ausländerrechts gegenüber Angehörigen von Staaten vor, die nicht
Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind.
Artikel 21
Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften
a) zur Erhöhung der Reisefreigrenzen sowie
b) im Rahmen der Gemeinschaftsfreigrenzen zur Beseitigung noch bestehender Beschränkungen
bei der Einreise in die Mitgliedstaaten für Waren, deren Besitz Inländern nicht verboten ist.
Die Vertragsparteien ergreifen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften Initiativen, um zu
erreichen, daß die Mehrwertsteuer für touristische Beförderungsleistungen innerhalb der Europäischen
Gemeinschaften im Ausgangsland auf harmonisierter Grundlage erhoben wird.
Artikel 22
Die Vertragsparteien bemühen sich sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als
auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
– die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben,
– die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen
Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen.
Artikel 23
Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinanderliegenden
nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.
Artikel 24
Im Warenverkehr suchen die Vertragsparteien nach Möglichkeiten, um die derzeitig an den
gemeinsamen Grenzen durchgeführten Kontrollen an ihre Außengrenzen oder ins Binnenland zu
verlegen.
Hierzu ergreifen sie, soweit erforderlich, gemeinsame Initiativen untereinander und bei den
Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, die den Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen
zugrundeliegenden Vorschriften zu harmonisieren.
Sie beachten dabei, daß der notwendige Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen
gewährleistet bleibt.
Artikel 25
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von
Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und
automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments
erfaßt werden.
Artikel 26
Die Vertragsparteien prüfen, wie die indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern) im
Rahmen der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert werden können.
Sie unterstützen zu diesem Zweck die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 27
Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf Grundlage der Gegenseitigkeit
die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner
aufgehoben werden können.
Artikel 28
Vor Abschluß ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien
dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.
Artikel 29
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion und
der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 30
Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem
Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die
in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen
möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.
Artikel 31
Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet der Artikel 5, 6 sowie 8 bis 16 des in Saarbrücken am
13. Juli 1984 abgeschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik.
Artikel 32
Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt
– ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder
– unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder
Billigung.
Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige
Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder
Billigungsurkunde.
Artikel 33
Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt. Diese
übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
PROTOKOLL
über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des
am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, einerseits
und die Regierung der Italienischen Republik andererseits –
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den
freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Italienischen Republik von dem Willen, an den
gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den
Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Protokoll tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen bei.
Artikel 2
In Art. 1 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen
Republik“ ersetzt.
Artikel 3
In Art. 8 des Übereinkommens werden die Worte „Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik“ durch die Worte „Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Italienischen
Republik“ ersetzt.
Artikel 4
Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung
oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufige Anwendung. Sein
Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-
oder Billigungsurkunde.
Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den
anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des
Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen
Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und
niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in italienischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist
gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des Übereinkommens in deutscher,
französischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in
deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischer Republik betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen
Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 stellen die Vertragsparteien fest, daß
die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den
fünf Unterzeichnerregierungen und der Regierung der Italienischen Republik unter denselben
Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den fünf
Unterzeichnerregierungen Anwendung finden werden.
Gemeinsame Erklärung zum Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien über Drittstaaten
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen
Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 nehmen die Vertragsparteien, von
dem Wunsch geleitet, daß der gewerbliche Warenverkehr sowie die verkehrsgewerberechtlichen und verkehrstechnischen
Kontrollen an den Grenzen bei Beförderungen zwischen den Vertragsparteien, die über
einen Drittstaat führen, erleichtert werden, zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik
sich verpflichtet, die hierzu erforderlichen administrativen und organisatorischen Maßnahmen möglichst
kurzfristig nach der Unterzeichnung des Beitrittsprotokolls zu treffen. Die durch Kontrollen und
Formalitäten an diesen Grenzen verursachten Aufenthalte und Kosten werden auf das bei den übrigen
Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinschaftsrechts übliche Maß beschränkt.
PROTOKOLL
über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der
Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt
der Regierung der italienischen Republik
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des
am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, sowie die
Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris
unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, einerseits
und die Regierung des Königreichs Spanien andererseits
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den
freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung des Königreichs Spanien von dem Willen, an den
gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den
Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
Durch dieses Protokoll tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen in der Fassung des am
27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen
Republik bei.
Artikel 2
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „dem Königreich Spanien“ nach den Worten
„der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 3
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „des Königreichs Spanien“ nach den Worten
„der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 4
(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder
Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an vorläufig Anwendung.
Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf
Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und das Königreich Spanien ihre Zustimmung, durch dieses
Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt dieses
Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch dieses
Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses
Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien, in Kraft.
(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den
anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des
Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien
eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und
niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in spanischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist
gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,
italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,
französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in
Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs
Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen
Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, stellen die
Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den
Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der
Regierung des Königreichs Spanien unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den
Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung
finden werden.
Erklärung der Regierung des Königreichs Spanien betreffend das Protokoll über den Beitritt der
Regierung der Portugiesischen Republik
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung des Königreichs Spanien den Inhalt
des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von
Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
PROTOKOLL
über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der
Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt
der Regierung der Italienischen Republik
Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des
am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, sowie die
Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris
unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, einerseits
und die Regierung der Portugiesischen Republik andererseits
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den
freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Portugiesischen Republik von dem Willen, an den
gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den
Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Protokoll tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen in der Fassung des
am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der
Italienischen Republik bei.
Artikel 2
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „ und der Italienischen Republik“ durch die
Worte „der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.
Artikel 3
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „und der Italienischen Republik“ durch die
Worte „der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik“ ersetzt.
Artikel 4
(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder
Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die fünf
Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und die Portugiesische Republik ihre Zustimmung, durch
dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. Für die Italienische Republik tritt
dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem sie ihre Zustimmung, durch
dieses Protokoll gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht hat, und frühestens beim Inkrafttreten dieses
Protokolls zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den
anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des
Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen
Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer und
niederländischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in portugiesischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist
gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,
italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,
französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in
Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen
Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Italienische Republik mit
dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, stellen die
Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I dieses Übereinkommens in den
Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen und der
Regierung der Portugiesischen Republik unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in
den Beziehungen zwischen den sechs durch dieses Übereinkommen gebundenen Regierungen
Anwendung finden werden.
Erklärung der Regierung der Portugiesischen Republik betreffend das Protokoll über den Beitritt
der Regierung des Königreichs Spanien
Bei der Unterzeichnung dieses Protokolls nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik den
Inhalt des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen
von Schengen von 1985 und der beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
PROTOKOLL
über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der
Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt
der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn
unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen
Republik und des Königreichs Spanien
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des
am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen“ genannt, die Regierung
der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris
unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, sowie die Regierungen der Portugiesischen Republik und des
Königreichs Spanien, die dem Übereinkommen mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten
Protokollen beigetreten sind einerseits
und die Regierung der Griechischen Republik andererseits
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den
freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Griechischen Republik von dem Willen, an den
Binnengrenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren-
und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Protokoll tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen in der Fassung des am
27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen
Republik und den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokollen über den Beitritt der
Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien bei.
Artikel 2
In Artikel 1 des Übereinkommens werden die Worte „der Griechischen Republik“ nach den Worten
„der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 3
In Artikel 8 des Übereinkommens werden die Worte „der Griechischen Republik“ nach den Worten,,
der Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Artikel 4
(1) Die Unterzeichnung dieses Protokolls erfolgt ohne einen Vorbehalt der Ratifikation oder
Billigung oder unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Billigung.
(2) Dieses Protokoll findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tag an für das Königreich
Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die
Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich
der Niederlande vorläufig Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt am ersten Tag des zweiten Monats nach
dem Tag, an dem die Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist, und die Griechische
Republik ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein. Für
die übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an
dem jeder dieser Staaten seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat, durch dieses Protokoll gebunden
zu sein, sofern dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten
ist.
(3) Dieses Protokoll wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt, die den
anderen Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift übermittelt. Die Regierung des
Großherzogtums Luxemburg notifiziert den anderen Unterzeichnerregierungen das Datum des
Inkrafttretens des Protokolls.
Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen
Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens in deutscher, französischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Der Wortlaut des Übereinkommens in griechischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und ist
gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens in deutscher, französischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher,
französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinsame Erklärung über die kurzfristigen Maßnahmen nach Titel I des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in
Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und
der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der
Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen
Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985, dem die Regierung der Italienischen
Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll und die Regierungen der
Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn untereichneten
Protokollen beigetreten sind, stellen die Vertragsparteien fest, daß die kurzfristigen Maßnahmen nach
Titel I dieses Übereinkommens in den Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen
gebundenen Regierungen und der Regierung der Griechischen Republik unter denselben
Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie in den Beziehungen zwischen den durch dieses
Übereinkommen gebundenen Regierungen Anwendung finden werden.
Beilage B
ÜBEREINKOMMEN
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, nachfolgend Vertragsparteien genannt
–
aufbauend auf dem am 14. Juni 1985 in Schengen geschlossenen Übereinkommen über den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
entschlossen, das in diesem Übereinkommen zum Ausdruck gebrachte Bestreben der Abschaffung
der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen und der Erleichterung des Transports
und des Warenverkehrs zu verwirklichen,
in der Erwägung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, ergänzt durch
die Einheitliche Europäische Akte, vorsieht, daß der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen
umfaßt,
in der Erwägung, daß der durch die Vertragsparteien angestrebte Zweck mit diesem Ziel
übereinstimmt, unbeschadet der Maßnahmen, die zur Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages
getroffen werden,
in der Erwägung, daß die Verwirklichung dieses Zieles eine Reihe von geeigneten Maßnahmen und
eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfordert –
haben folgendes vereinbart
Titel I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
Binnengrenzen
die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und
ihre Seehäfen für die regelmäßige Fährverbindungen ausschließlich von und nach dem Gebiet der
Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Gebiets gelegenen Häfen;
Außengrenzen
die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht
Binnengrenzen sind;
Binnenflug
ein Flug ausschließlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem
Gebiet eines Drittstaates;
Drittstaat
ein Staat, der nicht Vertragspartei ist;
Drittausländer
eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
ist;
Zur Einreiseverweigerung ausgeschriebener Drittausländer
ein Drittausländer, der gemäß Art. 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener
Informationssystem ausgeschrieben ist;
Grenzübergangsstelle
ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang;
Grenzkontrolle
an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlaß ausschließlich
auf Grund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird;
Beförderungsunternehmer
natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, See-
oder Landweg durchführt;
Aufenthaltstitel
jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren
Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder
eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;
Asylbegehren
jeder an der Außengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in Europa schriftlich, mündlich oder
auf andere Weise geäußerte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den Flüchtlingsstatus nach
der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls
vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu genießen;
Asylbegehrender
ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses Übereinkommens gestellt hat, über das
noch nicht abschließend entschieden ist;
Behandlung eines Asylbegehrens
alle Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Asylbegehren sowie alle in Ausführung der
endgültigen Entscheidungen getroffenen Maßnahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der
Vertragspartei, die auf Grund dieses Übereinkommens für die Behandlung des Asylbegehrens
zuständig ist.
Titel II
Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr
Kapitel 1
Überschreiten der Binnengrenzen
Artikel 2
(1) Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
(2) Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine
Vertragspartei nach Konsultation der anderen Vertragsparteien beschließen, daß für einen begrenzten
Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt
werden. Verlangen die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit ein sofortiges Handeln, so
ergreift die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet darüber möglichst
frühzeitig die anderen Vertragsparteien.
(3) Die Anwendung von Artikel 22 und die Ausübung der Polizeibefugnisse durch die nach
Maßgabe des nationalen Rechts zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dem gesamten
Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei sowie die im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen
Verpflichtungen über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen
bleiben von der Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen unberührt.
(4) Die Warenkontrollen werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses
Übereinkommens durchgeführt.
Kapitel 2
Überschreiten der Außengrenzen
Artikel 3
(1) Die Außengrenzen dürfen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der
festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Das Nähere sowie die Ausnahmen und die
Modalitäten des kleinen Grenzverkehrs und die Vorschriften für bestimmte Sonderkategorien des
Seeverkehrs, wie die Vergnügungsschiffahrt und die Küstenfischerei, legt der Exekutivausschuß fest.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen
außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit
Sanktionen zu belegen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß von 1993 an die Reisenden von Flügen aus Drittstaaten,
die in Binnenflügen umsteigen, vorher einer Personenkontrolle sowie einer Kontrolle des von ihnen
mitgeführten Handgepäcks bei der Einreise im Ankunftsflughafen des Drittlandfluges unterzogen
werden. Die Reisenden eines Binnenfluges, die auf einen Flug in ein Drittland umsteigen, unterliegen
zuvor den entsprechenden Kontrollen bei der Ausreise im Ausgangsflughafen des Drittlandfluges.
(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kontrollen entsprechend
den Vorschriften des Abs. 1 erfolgen können.
(3) Die Kontrolle des aufgegebenen Reisegepäcks bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1 und
2 unberührt; sie findet jeweils im endgültigen Zielflughafen oder im ursprünglichen Abgangsflughafen
statt.
(4) Bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Datum sind die Flughäfen für Binnenflüge in Abweichung
von der Definition der Binnengrenzen als Außengrenzen anzusehen.
Artikel 5
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem
Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die
Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den
Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet
ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die
internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
(2) Einem Drittausländer, der nicht alle diese Voraussetzungen erfüllt, muß die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verweigert werden, es sei denn, eine Vertragspartei hält es aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. In diesen Fällen wird die
Zulassung auf das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei beschränkt, die die übrigen
Vertragsparteien darüber unterrichten muß. Die besonderen Bestimmungen des Asylrechts und des
Artikels 18 bleiben unberührt.
(3) Einem Drittausländer, der über eine von einer der Vertragsparteien ausgestellte
Aufenthaltserlaubnis, einen von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rückreisesichtvermerk oder
erforderlichenfalls beide Dokumente verfügt, ist die Durchreise zu gestatten, es sei denn, daß er auf der
nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei steht, an deren Außengrenzen er die Einreise begehrt.
Artikel 6
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt der Kontrolle durch die
zuständigen Behörden. Diese wird nach einheitlichen Grundsätzen, in nationaler Zuständigkeit, nach
Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien für das
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgeführt.
(2) Die einheitlichen Grundsätze nach Absatz 1 sind
a) Die Personenkontrolle umfaßt nicht nur die Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der
anderen Voraussetzungen für die Einreise, den Aufenthalt, die Arbeitsaufnahme und die
Ausreise, sondern auch die fahndungstechnische Überprüfung sowie die Abwehr von Gefahren
für die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien. Die Kontrollen
beziehen sich auch auf die Fahrzeuge der die Grenze überschreitenden Personen und die von
ihnen mitgeführten Sachen. Sie werden von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen
Rechts, insbesondere in bezug auf die Durchsuchung, durchgeführt.
b) Alle Personen sind zumindest einer solchen Kontrolle zu unterziehen, die die Feststellung ihrer
Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisepapiere ermöglicht.
c)Drittausländer unterliegen bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle im Sinne des
Buchstaben a.
d) Bei der Ausreise finden die Kontrollen statt, die im Interesse aller Vertragsparteien auf Grund
des Ausländerrechts und für Zwecke der Fahndung und Abwehr von Gefahren für die nationale
Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Vertragsparteien geboten sind. Diese Kontrollen
erfolgen in jedem Falle bei Drittausländern.
e) Können solche Kontrollen wegen besonderer Umstände nicht durchgeführt werden, sind
Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor
der Kontrolle des Ausreiseverkehrs.
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen,
die Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrsstunden durch Streifen. Diese
Überwachung ist in einer Weise durchzuführen, daß kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an
den Grenzübergangsstellen entsteht. Die Überwachungsmodalitäten sind gegebenenfalls von dem
Exekutivausschuß festzulegen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Kräfte in ausreichender Zahl für die
Durchführung der Kontrollen und die Überwachung der Außengrenzen zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Kontrolle an den Außengrenzen gilt ein gleichmäßiger Überwachungsstandard.
Artikel 7
Zur wirksamen Durchführung der Kontroll- und Überwachungsaufgaben unterstützen die
Vertragsparteien einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen
insbesondere alle wichtigen einschlägigen Informationen mit Ausnahme der personenbezogenen Daten
aus, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält anderslautende Bestimmungen, stimmen möglichst die
an die nachgeordneten Dienststellen ergehenden Weisungen ab und wirken auf eine einheitliche Aus- und
Fortbildung des Kontrollpersonals hin. Die Zusammenarbeit kann in Form eines Austausches von
Verbindungsbeamten erfolgen.
Artikel 8
Der Exekutivausschuß trifft die erforderlichen Entscheidungen über die praktischen Einzelheiten der
Durchführung der Kontrollen und der Überwachung der Grenzen.
Kapitel 3
Sichtvermerke
Abschnitt 1
Sichtvermerke für einen kurzfristigen Aufenthalt
Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Politik hinsichtlich des
Personenverkehrs, insbesondere in bezug auf die Sichtvermerksregelung zu verfolgen. Hierzu
unterstützen sie sich gegenseitig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sichtvermerkspolitik im
Einvernehmen weiter zu harmonisieren.
(2) Gegenüber den Drittstaaten, für deren Staatsangehörige alle Vertragsparteien zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieses Übereinkommens eine gemeinsame Sichtvermerksregelung haben oder später im
Einvernehmen einführen, kann diese Sichtvermerksregelung nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien
geändert werden. Wenn herausragende Gründe der nationalen Politik eine dringende Entscheidung
erfordern, kann eine Vertragspartei ausnahmsweise von der gemeinsamen Sichtvermerksregelung
gegenüber einem Drittstaat abweichen. Sie hat dabei die übrigen Vertragsparteien vorab zu konsultieren
und ihre Interessen bei der Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgen zu berücksichtigen.
Artikel 10
(1) Es wird ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt, der für das Hoheitsgebiet aller
Vertragsparteien gültig ist. Dieser Sichtvermerk, dessen Gültigkeitsdauer in Artikel 11 geregelt wird,
kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten erteilt werden.
(2) Bis zur Schaffung eines solchen Sichtvermerks erkennen die Vertragsparteien die jeweiligen
nationalen Sichtvermerke an, soweit diese auf der Grundlage der im Rahmen der einschlägigen
Bestimmungen dieses Kapitels festgelegten gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt werden.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die
Gültigkeit des Sichtvermerks auf der Grundlage der im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses
Kapitels festgelegten gemeinsamen Modalitäten räumlich zu beschränken.
Artikel 11
(1) Der in Artikel 10 eingeführte Sichtvermerk kann sein
a) Ein für eine oder mehrere Einreisen gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines
ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte
vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen;
b) ein Durchreisesichtvermerk, der seinen Inhaber berechtigt, ein, zwei oder ausnahmsweise
mehrere Male durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu reisen, um sich in das
Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu begeben, wobei die Dauer einer Durchreise fünf Tage nicht
überschreiten darf.
(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht, im Bedarfsfall innerhalb des betreffenden Halbjahres
einen weiteren Sichtvermerk zu erteilen, der räumlich auf ihr Hoheitsgebiet beschränkt ist.
Artikel 12
(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 eingeführte einheitliche Sichtvermerk wird von den diplomatischen
und konsularischen Vertretungen und gegebenenfalls von den gemäß Artikel 17 festgelegten Behörden
der Vertragsparteien erteilt.
(2) Für die Erteilung dieses Sichtvermerks ist grundsätzlich die Vertragspartei zuständig, in deren
Hoheitsgebiet das Hauptreiseziel liegt. Kann dieses Ziel nicht bestimmt werden, so obliegt die
Ausstellung des Sichtvermerks grundsätzlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Vertragspartei der ersten Einreise.
(3) Der Exekutivausschuß legt die Anwendungsmodalitäten und insbesondere die Kriterien zur
Bestimmung des Hauptreiseziels fest.
Artikel 13
(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem abgelaufenen Reisedokument erteilt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments muß die des Sichtvermerks überschreiten, wobei die
Frist für die Benutzung des Sichtvermerks zu berücksichtigen ist. Sie muß die Rückreise des
Drittausländers in seinen Herkunftsstaat oder seine Einreise in einen Drittstaat zulassen.
Artikel 14
(1) Es darf kein Sichtvermerk in einem Reisedokument erteilt werden, wenn dieses für keine der
Vertragsparteien gültig ist. Ist das Reisedokument lediglich für eine oder mehrere Vertragsparteien
gültig, so ist der erteilte Sichtvermerk auf diese Vertragspartei oder diese Vertragsparteien zu
beschränken.
(2) Wird das Reisedokument von einer oder mehreren Vertragsparteien nicht als gültig anerkannt, so
kann ein Sichtvermerk in Form einer Genehmigung, die als Sichtvermerk gilt, erteilt werden.
Artikel 15
Grundsätzlich dürfen Sichtvermerke nach Artikel 10 nur einem Drittausländer erteilt werden, der die
in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt.
Artikel 16
Hält eine Vertragspartei es für notwendig, aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gründe
von dem in Artikel 15 festgeschriebenen Grundsatz abzuweichen und einem Drittausländer, der nicht
sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt, einen Sichtvermerk zu
erteilen, wird die räumliche Gültigkeit dieses Sichtvermerks auf das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei,
die die anderen Vertragsparteien davon benachrichtigen muß, beschränkt.
Artikel 17
(1) Der Exekutivausschuß legt gemeinsame Regelungen für die Prüfung der Sichtvermerksanträge
fest, achtet auf deren richtige Anwendung und paßt sie an neue Situationen und Umstände an.
(2) Der Exekutivausschuß legt darüber hinaus die Fälle fest, in denen die Erteilung eines
Sichtvermerks von der Konsultation der zentralen Behörde der betroffenen Vertragspartei und
gegebenenfalls von der Konsultation der zentralen Behörden der anderen Vertragsparteien abhängig ist.
(3) Der Exekutivausschuß trifft ferner die erforderlichen Entscheidungen in bezug auf die
nachstehenden Punkte
a) Sichtvermerksfähige Reisedokumente;
b) für die Sichtvermerkserteilung zuständige Instanzen;
c) Voraussetzungen für die Sichtvermerkserteilung an der Grenze;
d) Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer der Sichtvermerke und für ihre Ausstellung einzuziehende
Gebühren;
e) Voraussetzungen für die Verlängerung und Verweigerung der nach Buchstaben c und d erteilten
Sichtvermerke unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien;
f) Modalitäten der räumlichen Beschränkung des Sichtvermerks;
g)Grundsätze für die Erstellung einer gemeinsamen Liste von zur Einreiseverweigerung
ausgeschriebenen Drittausländern, unbeschadet des Artikels 96.
Abschnitt 2
Sichtvermerke für einen längerfristigen Aufenthalt
Artikel 18
Die Sichtvermerke für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Sichtvermerke,
die von jeder Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts erteilt werden. Ein solcher
Sichtvermerk berechtigt den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um
sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die den Sichtvermerk ausgestellt hat, es sei
denn, er erfüllt die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht
oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste der Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet die
Durchreise begehrt wird.
Kapitel 4
Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern
Artikel 19
(1) Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können sich während der Gültigkeitsdauer des
Sichtvermerks und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten
Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien bewegen.
(2) Bis zur Schaffung des einheitlichen Sichtvermerks können sich Drittausländer, die Inhaber eines
von einer dieser Vertragsparteien ausgestellten Sichtvermerks sind und rechtmäßig in das Hoheitsgebiet
einer dieser Vertragsparteien eingereist sind, während der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks, jedoch
höchstens bis zu drei Monaten vom Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1
Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen, frei in dem Hoheitsgebiet aller
Vertragsparteien bewegen.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Sichtvermerke, deren Gültigkeit nach Maßgabe
der Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Titels räumlich beschränkt ist.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 20
(1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei
bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der
ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten
Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in
ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen
Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei
Monate hinaus zu verlängern.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 21
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten
Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments
höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie
die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht
auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten
vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln dem Exekutivausschuß die Liste der Dokumente, die sie als
Aufenthaltserlaubnis oder vorläufigen Aufenthaltstitel und als Reisedokument im Sinne dieses Artikels
ausstellen.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Artikel 22
(1) Drittausländer, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind,
sind verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die von jeder Vertragspartei festgelegt werden, sich bei den
zuständigen Behörden der Vertragspartei zu melden, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen. Die Anzeige
kann nach Wahl jeder Vertragspartei entweder bei der Einreise oder, innerhalb einer Frist von drei
Arbeitstagen von dem Einreisedatum an, im Landesinnern erfolgen.
(2) Drittausländer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind und sich in das
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begeben, unterliegen der Meldepflicht nach Absatz 1.
(3) Die Ausnahmen von Absatz 1 und 2 werden von jeder Vertragspartei festgelegt und dem
Exekutivausschuß mitgeteilt.
Artikel 23
(1) Der Drittausländer, der die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden
Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich
unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
(2) Verfügt der Drittausländer über eine von einer anderen Vertragspartei ausgestellte gültige
Aufenthaltserlaubnis oder über einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten vorläufigen
Aufenthaltstitel, so hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zu begeben.
(3) Soweit die freiwillige Ausreise eines solchen Drittausländers nicht erfolgt oder angenommen
werden kann, daß diese Ausreise nicht erfolgen wird, oder soweit die sofortige Ausreise des
Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, muß
der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei
abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde. Ist die Abschiebung nach nationalem Recht nicht
zulässig, so kann die betroffene Vertragspartei dem Drittausländer den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
gestatten.
(4) Der betroffene Drittausländer kann in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem
seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den
Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist, abgeschoben werden.
(5) Die nationalen asylrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Genfer Konvention vom
28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner
1967, sowie Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 33 Absatz 1 dieses Übereinkommens bleiben von den
Bestimmungen des Absatzes 4 unberührt.
Artikel 24
Vorbehaltlich der durch den Exekutivausschuß zu bestimmenden geeigneten praktischen Kriterien
und Modalitäten gleichen die Vertragsparteien die finanziellen Ungleichgewichte, die infolge der in
Artikel 23 vorgesehenen Abschiebungsverpflichtung entstehen, untereinander aus, wenn diese
Abschiebung nicht auf Kosten des Drittausländers vorgenommen werden kann.
Kapitel 5
Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
Artikel 25
(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen
Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende
Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von
gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler
Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die
Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale
Ausschreibungsliste aufzunehmen.
(2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten
gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert
die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob
ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.
(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die
Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale
Ausschreibungsliste aufzunehmen.
Kapitel 6
Weitere Maßnahmen
Artikel 26
(1) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über
den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 ergeben,
verpflichten sich die Vertragsparteien, die nachstehenden Regelungen in ihre nationalen
Rechtsvorschriften aufzunehmen
a) Wird einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
verweigert, so ist der Beförderungsunternehmer, der ihn auf dem Luft-, See- oder Landweg bis
an die Außengrenze gebracht hat, verpflichtet, ihn unverzüglich zurückzunehmen. Auf
Verlangen der Grenzüberwachungsbehörden hat der Beförderungsunternehmer den
Drittausländer in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das
Reisedokument ausgestellt hat, mit dem er gereist ist, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem
seine Zulassung gewährleistet ist, zu verbringen.
b) Der Beförderungsunternehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
sich zu vergewissern, daß der auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Drittausländer über die für
die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien erforderlichen Reisedokumente verfügt.
(2) Vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über
den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967 ergeben,
verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung ihres Verfassungsrechts Sanktionen gegen
Beförderungsunternehmer einzuführen, die Drittausländer, welche nicht über die erforderlichen
Reisedokumente verfügen, auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Drittstaat in ihr Hoheitsgebiet
verbringen.
(3) Die Absätze 1 Buchstabe b und 2 finden auf Beförderungsunternehmer Anwendung, die im
internationalen Linienverkehr Gruppen von Personen in Autobussen befördern, mit Ausnahme des
Grenzverkehrs.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Sanktionen gegen jede Person vorzusehen,
die zu Erwerbszwecken einem Drittausländer hilft oder zu helfen versucht, in das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien unter Verletzung ihrer Rechtsvorschriften in bezug auf die Einreise und den Aufenthalt
von Drittausländern einzureisen oder sich dort aufzuhalten.
(2) Erlangt eine Vertragspartei Kenntnis von Handlungen nach Absatz 1, die das Recht einer
anderen Vertragspartei verletzen, unterrichtet sie diese davon.
(3) Die Vertragspartei, die wegen Verletzung ihres eigenen Rechts eine andere Vertragspartei
ersucht, Handlungen nach Absatz 1 zu verfolgen, muß durch eine amtliche Anzeige oder durch eine
Bescheinigung der zuständigen Behörden begründen, welche ihrer Rechtsbestimmungen verletzt worden
sind.
Kapitel 7
Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren
Artikel 28
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951
über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Jänner 1967, wobei die
Anwendung dieser Instrumente keiner geographischen Beschränkung unterliegt, sowie ihre Zusage, mit
den Dienststellen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser
Instrumente zusammenzuarbeiten.
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jedes Asylbegehren, das von einem Drittausländer in dem
Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gestellt wird, zu behandeln.
(2) Diese Verpflichtung führt nicht dazu, daß in allen Fällen dem Asylbegehrenden die Einreise in
das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewährt werden muß oder er sich dort aufhalten kann.
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, einen Asylbegehrenden nach Maßgabe ihres nationalen
Rechts und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen in einen Drittstaat zurück- oder
auszuweisen.
(3) Unabhängig davon, an welche Vertragspartei der Drittausländer sein Asylbegehren richtet, ist
nur eine einzige Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig. Diese Vertragspartei
wird nach den in Artikel 30 niedergelegten Kriterien bestimmt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 behält jede Vertragspartei das Recht, bei Vorliegen besonderer
Gründe, insbesondere des nationalen Rechts, ein Asylbegehren auch dann zu behandeln, wenn die
Zuständigkeit auf Grund dieses Übereinkommens bei einer anderen Vertragspartei liegt.
Artikel 30
(1) Die für die Behandlung eines Asylbegehrens zuständige Vertragspartei wird folgendermaßen
bestimmt
a) Hat eine Vertragspartei dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art oder eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist diese Vertragspartei für die Behandlung des Asylbegehrens
zuständig. Ist der Sichtvermerk auf Grund einer Genehmigung einer anderen Vertragspartei
ausgestellt worden, so ist die Vertragspartei zuständig, die die Genehmigung erteilt hat.
b) Haben mehrere Vertragsparteien dem Asylbegehrenden einen Sichtvermerk gleich welcher Art
oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist die Vertragspartei zuständig, deren Sichtvermerk
oder Aufenthaltserlaubnis zuletzt erlischt.
c) Solange ein Asylbegehrender das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat, bleibt
die nach den Buchstaben a und b begründete Zuständigkeit auch dann bestehen, wenn die
Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks gleich welcher Art oder der Aufenthaltserlaubnis abgelaufen
ist. Hat der Asylbegehrende nach Erteilung des Sichtvermerks oder der Aufenthaltserlaubnis das
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verlassen, so begründen diese Dokumente eine Zuständigkeit
nach den Buchstaben a und b, es sei denn, es zeigt sich, daß sie inzwischen auf Grund des
nationalen Rechts ungültig geworden sind.
d) Ist der Asylbegehrende durch die Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit, so ist
die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet
der Vertragsparteien eingereist ist.
Solange die Sichtvermerkspolitik noch nicht völlig harmonisiert ist und der Asylbegehrende nur
durch bestimmte Vertragsparteien von der Sichtvermerkspflicht befreit ist, ist die Vertragspartei,
über deren Außengrenze der Asylbegehrende sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien eingereist ist, unbeschadet der Buchstaben a bis c zuständig.
Wird das Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die dem Asylbegehrenden einen
Durchreisesichtvermerk erteilt hat – unabhängig davon, ob dieser die Paßkontrolle passiert hat
oder nicht –, und wurde dieser Durchreisesichtvermerk erteilt, nachdem sich der Durchreisestaat
bei den konsularischen oder diplomatischen Vertretungen der Bestimmungsvertragspartei
vergewissert hat, daß der Asylbegehrende die Voraussetzungen für die Einreise in den
Bestimmungsstaat erfüllt, ist die Bestimmungsvertragspartei für die Behandlung des
Asylbegehrens zuständig.
e) Ist der Asylbegehrende in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist, ohne im Besitz
eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere zu sein, die von dem Exekutivausschuß
bestimmt werden, so ist die Vertragspartei zuständig, über deren Außengrenze der
Asylbegehrende eingereist ist.
f) Stellt ein Drittausländer, dessen Asylbegehren bereits von einer Vertragspartei behandelt wird,
ein weiteres Asylbegehren, so ist die Vertragspartei zuständig, bei der das Asylverfahren
anhängig ist.
g) Stellt ein Drittausländer, dessen früheres Asylbegehren von einer der Vertragsparteien bereits
abschließend behandelt worden ist, ein neues Asylbegehren, so ist die Vertragspartei, bei der das
frühere Asylbegehren behandelt worden ist, zuständig, wenn der Asylbegehrende das
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nicht verlassen hat.
(2) Hat eine Vertragspartei die Behandlung eines Asylbegehrens nach Artikel 29 Absatz 4
übernommen, so ist die auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels zuständige Vertragspartei von ihrer
Verpflichtung befreit.
(3) Kann die zuständige Vertragspartei nicht auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten
Kriterien bestimmt werden, ist die Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das Asylbegehren
gestellt worden ist.
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, möglichst schnell zu klären, welche von ihnen für die
Behandlung eines Asylbegehrens zuständig ist.
(2) Wird ein Asylbegehren an eine Vertragspartei gerichtet, die auf Grund des Artikels 30 nicht
zuständig ist, und hält der Drittausländer sich in deren Hoheitsgebiet auf, so kann diese Vertragspartei die
zuständige Vertragspartei ersuchen, den Asylbegehrenden zur Behandlung des Asylbegehrens zu
übernehmen.
(3) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, den Asylbegehrenden nach Absatz 2 zu
übernehmen, wenn das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Asylbegehrens erfolgt.
Erfolgt das Ersuchen nicht innerhalb dieser Frist, ist die Vertragspartei, an die das Asylbegehren gerichtet
worden ist, für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig.
Artikel 32
Die Behandlung des Asylbegehrens erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der zuständigen
Vertragspartei.
Artikel 33
(1) Hält der Asylbegehrende sich während der Dauer des Asylverfahrens unrechtmäßig im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei auf, so ist die zuständige Vertragspartei zur Rückübernahme
verpflichtet.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die andere Vertragspartei dem Asylbegehrenden eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder länger erteilt hat. In diesem Fall
geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die andere Vertragspartei über.
Artikel 34
(1) Die zuständige Vertragspartei ist verpflichtet, einen Drittausländer, dessen Asylbegehren
endgültig negativ abgeschlossen ist und der sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
begeben hat, ohne dort zum Aufenthalt berechtigt zu sein, zurückzunehmen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die zuständige Vertragspartei die Ausweisung des
Drittausländers aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien durchgesetzt hatte.
Artikel 35
(1) Die Vertragspartei, die einem Drittausländer den Flüchtlingsstatus zuerkannt und den Aufenthalt
gewährt hat, ist verpflichtet, sofern die Betroffenen dem zustimmen, die Zuständigkeit für die
Behandlung des Asylbegehrens eines Familienangehörigen zu übernehmen.
(2) Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten der Ehegatte oder das ledige Kind unter achtzehn
Jahren des Flüchtlings, oder, wenn der Flüchtling ein lediges Kind unter achtzehn Jahren ist, dessen
Vater oder Mutter.
Artikel 36
Jede für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei kann bei Vorliegen
humanitärer, insbesondere familiärer oder kultureller Gründe eine andere Vertragspartei um die
Übernahme der Zuständigkeit bitten, sofern der Asylbegehrende dies wünscht. Es liegt im Ermessen der
ersuchten Vertragspartei, ob sie diesem Ersuchen stattgibt.
Artikel 37
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig möglichst
frühzeitig über
a) neue Regelungen oder Maßnahmen auf dem Gebiet des Asylrechts oder der Behandlung von
Asylbegehrenden, spätestens mit deren Inkrafttreten;
b) statistische Daten über den monatlichen Zugang von Asylbegehrenden unter Angabe der Hauptherkunftsstaaten
und die in bezug auf Asylbegehren ergangenen Entscheidungen, soweit sie
vorhanden sind;
c) Auftreten oder eine erhebliche Zunahme bestimmter Gruppen von Asylbegehrenden und die
hierzu vorliegenden Erkenntnisse;
d) grundlegende Entscheidungen auf dem Gebiet des Asylrechts.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit bei der
Informationsgewinnung über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbegehrenden mit dem Ziel einer
gemeinsamen Beurteilung.
(3) Hinweise einer Vertragspartei zur vertraulichen Behandlung der von ihr erteilten Informationen
sind von den anderen Vertragsparteien zu beachten.
Artikel 38
(1) Jede Vertragspartei übermittelt jeder anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen vorliegende
Daten zu einzelnen Asylbegehrenden, die erforderlich sind, um
– die für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei zu bestimmen;
– die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen;
– den Verpflichtungen aus diesem Kapitel nachkommen zu können.
(2) Diese Daten beziehen sich ausschließlich auf
a)Identität (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Decknamen,
Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit des Asylbegehrenden und,
gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen).
b) Ausweispapiere und Reisepapiere (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ort und Datum der Ausstellung,
ausstellende Behörde, usw.);
c) sonstige zur Identifizierung erforderlichen Angaben;
d) die Aufenthaltsorte und Reisewege;
e) die von einer Vertragspartei erteilten Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke;
f) Ort der Einreichung des Asylbegehrens;
g) gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylbegehrens, das Datum der
Einreichung des gegenwärtigen Asylbegehrens, den Verfahrensstand und gegebenenfalls den
Entscheidungstenor.
(3) Außerdem kann eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei ersuchen, ihr die Gründe, die der
Asylbegehrende zur Unterstützung seines Begehrens angeführt hat, und gegebenenfalls die ihn
betreffenden Entscheidungsgründe mitzuteilen. Die ersuchte Vertragspartei beurteilt, ob sie diesem
Ersuchen Folge leisten kann. Die Übermittlung dieser Daten ist in jedem Fall von der
Einverständniserklärung des Asylbegehrenden abhängig.
(4) Der Datenaustausch erfolgt auf Antrag einer Vertragspartei und kann nur zwischen den
Behörden stattfinden, die von jeder Vertragspartei dem Exekutivausschuß mitgeteilt werden.
(5) Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke genutzt werden.
Diese Daten dürfen nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind
– die für die Behandlung des Asylbegehrens zuständige Vertragspartei zu bestimmen;
– die Behandlung des Asylbegehrens vorzunehmen;
– die Verpflichtungen aus diesem Kapitel durchzuführen.
(6) Die übermittelnde Vertragspartei achtet auf die Richtigkeit und die Aktualität der Daten. Stellt
sich heraus, daß diese Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden
dürfen, übermittelt hat, so werden die Bestimmungsvertragsparteien unverzüglich davon unterrichtet.
Diese sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu vernichten.
(7) Der Asylbegehrende hat das Recht, daß ihm auf seinen Antrag die seine Person betreffenden
Daten mitgeteilt werden, so lange diese verfügbar sind. Stellt er fest, daß diese Daten unrichtig sind oder
sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, so hat er das Recht, deren Berichtigung oder Vernichtung zu
verlangen. Die Ausübung dieses Rechts erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 6.
(8) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen
Daten aktenkundig zu machen.
(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des
Übermittlungszweckes erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung ist von der betroffenen
Vertragspartei zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.
(10) Die übermittelten Daten genießen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des
Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
(11) Werden die Daten nicht automatisch, sondern auf eine sonstige Weise verarbeitet, so treffen die
Vertragsparteien die geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels durch
eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Hat eine Vertragspartei eine Kontrollstelle der in Absatz 12
erwähnten Art, kann sie ihr die Kontrolle übertragen.
(12) Wünschen eine oder mehrere Vertragsparteien die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Daten
ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur zulässig, soweit die betreffenden Vertragsparteien
Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Verwirklichung der Grundsätze
des Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 gewährleisten und sie ein geeignetes
Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der nach diesem
Übereinkommen übermittelten Daten beauftragt haben.
Titel III
Polizei und Sicherheit
Kapitel 1
Polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß ihre Polizeidienste sich untereinander nach Maßgabe
des nationalen Rechts und ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung
und der Aufklärung von strafbaren Handlungen Hilfe leisten, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung
nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die
Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch die ersuchte Vertragspartei nicht erfordert. Ist die ersuchte
Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde
weiter.
(2) Schriftliche Informationen, die von der ersuchten Vertragspartei nach Abs. 1 übermittelt werden,
können nur mit Zustimmung der zuständigen Justizbehörde dieser Vertragspartei von der ersuchenden
Vertragspartei als Beweismittel in einem Strafverfahren benutzt werden.
(3) Ersuchen um Hilfe nach Absatz 1 und die Antworten können zwischen den von den
Vertragsparteien mit der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragten zentralen
Stellen übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. In Fällen, in denen das Ersuchen
nicht rechtzeitig über diesen Geschäftsweg gestellt werden kann, können Ersuchen von den
Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar den zuständigen Behörden der ersuchten
Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. In diesen Fällen unterrichtet
die ersuchende Polizeibehörde unverzüglich die von der ersuchten Vertragspartei mit der
grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit beauftragte zentrale Stelle über das direkte
Ersuchen.
(4) Die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten kann in Vereinbarungen zwischen den zuständigen
Ministern der Vertragsparteien geregelt werden.
(5) Weitergehende bestehende und künftige bilaterale Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien,
die eine gemeinsame Grenze haben, bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt. Die
Vertragsparteien unterrichten einander über diese Abkommen.
Artikel 40
(1) Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in ihrem Land eine
Person observieren, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind
befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der
grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens
zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die
Observation an die Beamten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu
übergeben. Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete
Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung der
anderen Vertragspartei nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation einer Person, die im
Verdacht steht, an einer der in Absatz 7 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden
Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen
a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Abs. 5 bezeichneten
Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll,
mitzuteilen.
b) Ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen
Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation
stattfindet, auf Grund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies
verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden
allgemeinen Voraussetzungen zulässig
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der
Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der
örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Beamten während der Observation ein
Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung erteilt worden ist.
c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion
nachzuweisen.
d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen,
es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist
mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
f) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierenden Personen anzuhalten oder
festzunehmen.
g) Über jede Operation wird den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die
Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der
observierenden Beamten gefordert werden.
h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen,
unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren
der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beamten sind
Für das Königreich Belgien: Die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der
Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach
Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs
mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des
unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
für die Bundesrepublik Deutschland: Die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie,
beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten
Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;
für die Französische Republik: Die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen
Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten
bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im
Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit
Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die
Zollbeamten;
für das Großherzogtum Luxemburg: Die Beamten der Gendarmerie und der Polizei sowie, unter den
in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre
Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten
Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und
schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
für das Königreich der Niederlande: Die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei sowie,
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 6 festgelegten Bedingungen in bezug auf
ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des
unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und
schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich
der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behörde ist
Für das Königreich Belgien: Das Generalkommissariat der Kriminalpolizei;
für die Bundesrepublik Deutschland: Das Bundeskriminalamt;
für die Französische Republik: Die Zentraldirektion der Kriminalpolizei;
für das Großherzogtum Luxemburg: Der Generalstaatsanwalt;
für das Königreich der Niederlande: Der landesweit zuständige Staatsanwalt für
grenzüberschreitende Observation.
(6) Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich
dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.
(7) Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten
zugrunde liegt
– Mord,
– Totschlag,
– Vergewaltigung,
– Vorsätzliche Brandstiftung,
– Falschmünzerei,
– Schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,
– Erpressung,
– Entführung und Geiselnahme,
– Menschenhandel,
– Unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,
– Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,
– Vernichtung durch Sprengstoffe,
– Unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen.
Artikel 41
(1) Beamte einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei
der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat nach Absatz 4 betroffen wird, sind befugt, die
Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung
fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei wegen der besonderen
Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor mit einem der in Artikel 44 vorgesehenen
Kommunikationsmittel unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die
Verfolgung zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn die verfolgte Person sich in Untersuchungshaft oder
Strafhaft befand und aus der Haft geflohen ist. Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden
Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaates auf. Die Verfolgung ist einzustellen,
sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfinden soll, dies verlangt. Auf
Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person,
um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(2) Die Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung
nach Absatz 9 festgelegt werden
a) Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht.
b)Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig
herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Beamten die Person festhalten, bis die
Beamten des Gebietsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder
die Festnahme vornehmen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile wird gemäß einer der nachfolgenden
Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 9 festgelegt werden
a) Innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebietes oder während einer darin bestimmten Zeit
vom Überschreiten der Grenze an;
b) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.
(4) In der Erklärung nach Absatz 9 legen die Vertragsparteien die in Absatz 1 vorgesehenen
Straftaten gemäß einer der nachfolgenden Modalitäten fest
a) Straftatenkatalog
– Mord,
– Totschlag,
– Vergewaltigung,
– Vorsätzliche Brandstiftung,
– Falschmünzerei,
– Schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub,
– Erpressung,
– Entführung und Geiselnahme,
– Menschenhandel,
– Unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln,
– Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe,
– Vernichtung durch Sprengstoffe,
– Unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen
– Unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge;
b) die auslieferungsfähigen Straftaten.
(5) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden
a) Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der
Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der
örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b) Die Nacheile findet lediglich über die Landgrenzen statt.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
d) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine
Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das
Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten Polizeifahrzeuges ohne die
vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Beamten müssen jederzeit in der
Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
e) Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Gebrauch ist mit
Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
f) Die nach Absatz 2 Buchstabe b ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die
örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr
während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person
mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden.
g) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3
bei den örtlich zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt
haben und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur
Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht
festgenommen werden konnte.
h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen,
unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren
der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.
(6) Die Person, die gemäß Abs. 2 durch die örtlich zuständigen Behörden festgenommen wurde,
kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die
einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts finden sinngemäß Anwendung. Hat die Person nicht
die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie
spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht
und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser
Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahmen zum Zwecke der Auslieferung.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Beamten sind
Für das Königreich Belgien: Die Beamten der Kriminalpolizei bei den Staatsanwaltschaften, der
Gendarmerie und der Gemeindepolizei sowie, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach
Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs
mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des
unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
für die Bundesrepublik Deutschland: Die Beamten der Polizeien des Bundes und der Länder sowie,
beschränkt auf den Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten
Handels mit Waffen, die Beamten des Zollfahndungsdienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft;
für die Französische Republik: Die Beamten und die Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen
Abteilungen der Nationalen Polizei und der Nationalen Gendarmerie sowie, unter den in geeigneten
bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im
Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des unerlaubten Handels mit
Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die
Zollbeamten;
für das Großherzogtum Luxemburg: Die Beamten der Gendarmerie und der Polizei sowie, unter den
in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre
Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, im Bereich des unerlaubten
Handels mit Waffen und Sprengstoffen und im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und
schädlichen Abfällen, die Zollbeamten;
für das Königreich der Niederlande: Die Beamten der Reichspolizei und der Gemeindepolizei sowie,
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Absatz 10 festgelegten Bedingungen in bezug
auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und im Bereich des
unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und
schädlichen Abfällen, die Beamten des fiskalischen Nachrichten- und Fahndungsdienstes, die im Bereich
der Einfuhrzölle und Verbrauchsteuern zuständig sind.
(8) Für die betreffenden Vertragsparteien bleibt Artikel 27 des Benelux-Übereinkommens über
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom
11. Mai 1974 unberührt.
(9) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt jede Vertragspartei eine Erklärung ab, in
der sie bezüglich jeder Vertragspartei, mit der sie eine gemeinsame Grenze hat, die Modalitäten der
Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 festlegt. Jede
Vertragspartei kann zu jedem Zeitpunkt ihre Erklärung durch eine andere Erklärung ersetzen, soweit
diese nicht die Tragweite der früheren Erklärung einschränkt. Jeder Erklärung geht eine vorherige
Abstimmung mit allen betroffenen Vertragsparteien voraus, wobei die Gleichwertigkeit der auf beiden
Seiten der Binnengrenzen geltenden Regelung angestrebt wird.
(10) Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich des
Absatzes 1 erweitern und zusätzliche Regelungen zur Durchführung dieses Artikels treffen.
Artikel 42
Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 40 und 41 werden die Beamten, die im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieser Vertragspartei in
bezug auf die Straftaten, denen diese Beamten zum Opfer fallen oder die sie begehen würden,
gleichgestellt.
Artikel 43
(1) Wenn Beamte einer Vertragspartei nach den Artikeln 40 und 41 dieses Übereinkommens auf
dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei einschreiten, haftet die erste Vertragspartei nach
Maßgabe des nationalen Rechts dieser anderen Vertragspartei für den durch die Beamten bei diesem
Einschreiten dort verursachten Schaden.
(2) Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird,
verpflichtet sich, diesen Schaden so zu ersetzen, wie sie ihn ersetzen müßte, wenn ihre eigenen Beamten
ihn verursacht hätten.
(3) Die Vertragspartei, deren Beamte den Schaden auf dem Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des
Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(4) Vorbehaltlich der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und außer der Bestimmung des
Absatzes 3 verzichtet jede Vertragspartei in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen
Schadens anderen Vertragsparteien gegenüber geltend zu machen.
Artikel 44
(1) Die Vertragsparteien schaffen nach Maßgabe der entsprechenden internationalen Verträge und
unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Möglichkeiten – insbesondere
in den Grenzregionen – direkte Telefon-, Funk-, Telex- und andere Verbindungen zum Zwecke der
Erleichterung der polizeilichen und zollrechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf die
rechtzeitige Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden
Observation und Nacheile.
(2) Über diese Sofortmaßnahmen hinaus werden sie insbesondere die nachstehenden Möglichkeiten
prüfen
a) Austausch von Material oder Entsendung von Verbindungsbeamten, die über geeignete
Funkgeräte verfügen;
b) Erweiterung der in den Grenzregionen benutzten Frequenzbänder;
c) Einrichtung einer gemeinsamen Verbindung zwischen den in derselben Region tätigen Polizei-
und Zolldienststellen;
d) Koordinierung ihrer Programme für den Erwerb von Kommunikationsgeräten mit dem Ziel der
Einrichtung genormter und kompatibler Kommunikationssysteme.
Artikel 45
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, daß
a) der Leiter einer Beherbergungsstätte oder seine Beauftragten darauf hinwirken, daß beherbergte
Ausländer, einschließlich der Angehörigen anderer Vertragsparteien sowie anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, soweit es sich nicht um mitreisende
Ehegatten und minderjährige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften handelt,
Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei gegenüber dem Leiter
der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch Vorlage eines gültigen
Identitätsdokuments ausweisen;
b) die nach Buchstabe a ausgefüllten Meldevordrucke für die zuständigen Behörden bereitgehalten
oder diesen übermittelt werden, wenn dies nach deren Feststellung für Zwecke der
Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermißten oder
Unfallopfern erforderlich ist, soweit im nationalen Recht nichts anderes geregelt ist.
(2) Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn Personen auf Plätzen, die geschäftsmäßig
überlassen werden, insbesondere in Zelten, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen übernachten.
Artikel 46
(1) Jede Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen im Einzelfall der
jeweils betroffenen Vertragspartei Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei
der Bekämpfung zukünftiger Straftaten, zur Verhütung einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sein können.
(2) Der Informationsaustausch wird unbeschadet der Regelung zur Zusammenarbeit in den
Grenzgebieten in Artikel 39 Absatz 4 über eine zu benennende zentrale Stelle abgewickelt. In besonders
eilbedürftigen Fällen kann der Informationsaustausch im Sinne dieses Artikels unmittelbar zwischen den
betroffenen Polizeibehörden erfolgen, vorbehaltlich abweichender Regelungen im nationalen Recht. Die
zentrale Stelle wird hiervon so bald wie möglich in Kenntnis gesetzt.
Artikel 47
(1) Die Vertragsparteien können bilaterale Absprachen über die befristete oder unbefristete
Entsendung von Verbindungsbeamten einer Vertragspartei zu Polizeidienststellen einer anderen
Vertragspartei treffen.
(2) Die unbefristete oder befristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch
a)Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven
Verbrechensbekämpfung;
b) Unterstützung bei polizeilicher und justitieller Rechtshilfe in Strafsachen;
c) Unterstützung der grenzüberwachenden Behörden an den Außengrenzen.
(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur
selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und
erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei und der
Vertragspartei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie berichten regelmäßig an den
Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind.
(4) Die Vertragsparteien können bilateral oder multilateral vereinbaren, daß die in Drittstaaten
tätigen Verbindungsbeamten bei ihrer Tätigkeit auch die Interessen einer oder mehrerer anderer
Vertragsparteien mitwahrnehmen. Nach Maßgabe dieser Absprachen übermitteln die in Drittstaaten
entsandten Verbindungsbeamten den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen oder selbständig
Informationen und erledigen Aufträge im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die Vertragsparteien informieren
sich gegenseitig, in welche Drittstaaten sie Verbindungsbeamte zu entsenden beabsichtigen.
Kapitel 2
Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 48
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für
Kapitel II des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni
1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.
(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf Grund
bilateraler Abkommen bleiben unberührt.
Artikel 49
Rechtshilfe wird auch geleistet
a)in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer oder beider
Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet
werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen
werden kann;
b)in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und
ungerechtfertigte Verurteilungen;
c) in Gnadensachen;
d) in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht
endgültig über die Strafklage entschieden hat;
e) bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel
der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der
Gerichtskosten;
f) bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe
oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des
Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die
Unterbrechung der Vollstreckung.
Artikel 50
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rechtshilfe nach Maßgabe der in Artikel 48 erwähnten
Übereinkommen zu leisten wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im
Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls. Als Zollgesetze gelten die in Artikel 2
des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien,
Luxemburg und den Niederlanden über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom
7. September 1967 aufgeführten Vorschriften sowie die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81
des Rates vom 19. Mai 1981 aufgeführten Vorschriften.
(2) Ersuchen in Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verbrauchsteuern dürfen
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß von der ersuchten Vertragspartei Verbrauchsteuern auf
die in dem Ersuchen genannten Waren nicht erhoben werden.
(3) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt und verwendet von der ersuchten Vertragspartei
erhaltene Informationen oder Beweismittel für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen,
Strafverfolgungen oder Verfahren nur mit vorheriger Zustimmung der ersuchten Vertragspartei.
(4) Rechtshilfe im Sinne dieses Artikels kann verweigert werden, wenn der verkürzte oder
erschlichene Betrag 25000 ECU oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren
100000 ECU voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der
Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.
(5) Die Vorschriften dieses Artikels finden auch Anwendung, wenn die erbetene Rechtshilfe sich
erstreckt auf Handlungen, die nur mit einer Geldbuße geahndet werden (Ordnungswidrigkeiten) und das
Ersuchen von einer Justizbehörde gestellt wird.
Artikel 51
Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und
Beschlagnahme keinen weitergehenden Bedingungen als denen, daß
a) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit
einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im
Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht ist, oder nach dem Recht einer der beiden
Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht
der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden
geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen
werden kann;
b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei
vereinbar ist.
Artikel 52
(1) Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post übersenden. Eine Liste der Urkunden, die
auf diesem Wege übersandt werden dürfen, wird dem Exekutivausschuß von den Vertragsparteien
zugeleitet.
(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die
Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in die
Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält,
zu übersetzen. Wenn der zustellenden Behörde bekannt ist, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache
kundig ist, ist die Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in diese andere Sprache zu
übersetzen.
(3) Der Zeuge oder Sachverständige, dem eine Vorladung auf postalischem Wege übermittelt
worden ist und der dieser nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen
enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später
freiwillig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei begibt und dort erneut ordnungsgemäß
vorgeladen wird. Die zustellende Behörde achtet darauf, daß auf postalischem Wege übersandte
Vorladungen keine Zwangsandrohungen enthalten. Artikel 34 des Benelux-Übereinkommens über
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom
11. Mai 1974 wird hiervon nicht berührt.
(4) Liegt dem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die sowohl nach dem Recht der
ersuchten als auch nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen
Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen
zuständiges Gericht angerufen werden kann, so ist bei der Zustellung von Urkunden grundsätzlich nach
Absatz 1 zu verfahren.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Zustellung von gerichtlichen Urkunden durch
Übermittlung der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei vorgenommen werden, wenn die Anschrift
des Empfängers unbekannt ist oder die ersuchende Vertragspartei eine förmliche Zustellung fordert.
Artikel 53
(1) Die Rechtshilfeersuchen und die entsprechenden Antworten können unmittelbar von
Justizbehörde zu Justizbehörde übermittelt werden.
(2) Absatz 1 läßt die Möglichkeit unberührt, daß Ersuchen durch die Justizministerien oder über die
nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation gestellt oder beantwortet
werden.
(3) Für Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, die sich in
Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, oder auf Grund der Anordnung einer die Freiheit
beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind sowie für den regelmäßigen
oder gelegentlichen Informationsaustausch aus den Justizdokumentationen ist der justizministerielle
Geschäftsweg einzuhalten.
(4) Justizministerien im Sinne des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 sind für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Justiz und die
Justizminister/-senatoren der Länder.
(5) Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens
über Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 oder Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens über
Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom
11. Mai 1974 wegen Zuwiderhandlungen gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften können durch die
Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei unmittelbar an die Justizbehörde der ersuchten
Vertragspartei gesandt werden.
Kapitel 3
Verbot der Doppelbestrafung
Artikel 54
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere
Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung
die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats
nicht mehr vollstreckt werden kann.
Artikel 55
(1) Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses
Übereinkommens erklären, daß sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54
gebunden ist
a) Wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem
Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese
Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen
ist;
b) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit des Staates
oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen dieser Vertragspartei gerichtete Straftat
darstellt;
c) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Bediensteten dieser
Vertragspartei unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
(2) Eine Vertragspartei, die eine solche Erklärung betreffend eine der in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Ausnahmen abgibt, bezeichnet die Arten von Straftaten, auf die solche Ausnahmen
Anwendung finden können.
(3) Eine Vertragspartei kann eine solche Erklärung betreffend eine oder mehrere in Absatz 1
genannten Ausnahmen jederzeit zurücknehmen.
(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 1 waren, finden keine Anwendung,
wenn die betreffende Vertragspartei die andere Vertragspartei wegen der selben Tat um Verfolgung
ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.
Artikel 56
Wird durch eine Vertragspartei eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits
durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in
dem Hoheitsgebiet der zuletzt genannten Vertragspartei wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung
auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das nationale Recht dies erlaubt, werden
andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.
Artikel 57
(1) Ist eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wegen einer Straftat angeschuldigt und
haben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei Grund zu der Annahme, daß die Anschuldigung
dieselbe Tat betrifft, derentwegen der Betreffende im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bereits
rechtskräftig abgeurteilt wurde, so ersuchen sie, sofern sie es für erforderlich halten, die zuständigen
Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung ergangen ist, um sachdienliche
Auskünfte.
(2) Die erbetenen Auskünfte werden sobald wie möglich erteilt und sind bei der Entscheidung über
eine Fortsetzung des Verfahrens zu berücksichtigen.
(3) Jede Vertragspartei gibt bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses
Übereinkommens die Behörden an, die befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und
solche entgegenzunehmen.
Artikel 58
Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Anwendung weitergehender Bestimmungen des
nationalen Rechts über die Geltung des Verbots der Doppelbestrafung in bezug auf ausländische
Justizentscheidungen nicht entgegen.
Kapitel 4
Auslieferung
Artikel 59
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels sollen das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. September 1957 ergänzen und seine Anwendung erleichtern. In den Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien, die der Benelux-Wirtschaftsunion angehören, gilt Satz 1 sinngemäß für Kapitel I des
Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der
Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974.
(2) Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen auf Grund
bilateraler Abkommen bleiben unberührt.
Artikel 60
Zwischen zwei Vertragsparteien, von denen eine keine Partei des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. September 1957 ist, finden die Bestimmungen jenes
Übereinkommens unter Berücksichtigung der Vorbehalte und Erklärungen Anwendung, die entweder bei
der Ratifikation jenes Übereinkommens, oder – für Vertragsparteien, die keine Partei des
Auslieferungsübereinkommens sind – bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses
Übereinkommens gemacht werden.
Artikel 61
Die Französische Republik verpflichtet sich, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Personen
zum Zwecke der Strafverfolgung auszuliefern, die wegen Handlungen verfolgt werden, die nach
französischem Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der
Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren und nach dem Recht der
ersuchenden Vertragspartei mit einer solchen von mindestens einem Jahr bedroht sind.
Artikel 62
(1) Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Vorschriften der ersuchenden
Vertragspartei maßgebend.
(2) Eine durch die ersuchte Vertragspartei erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen,
es sei denn, daß die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit der ersuchten Vertragspartei unterliegt.
(3) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer
Ermächtigung, die nur nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei erforderlich sind, nicht berührt.
Artikel 63
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe der in Artikel 59 erwähnten Übereinkommen
die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im
Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 50 Absatz 1 verfolgt werden oder zur
Vollstreckung einer auf Grund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Maßnahme gesucht
werden.
Artikel 64
Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach Artikel 95 ist einem Ersuchen um
vorläufige Festnahme im Sinne des Artikels 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. September 1957 oder des Artikels 15 des Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und
Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974
gleichgestellt.
Artikel 65
(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Benutzung des diplomatischen Geschäftsweges werden
Ersuchen um Auslieferung und Durchbeförderung von dem zuständigen Ministerium der ersuchenden
Vertragspartei an das zuständige Ministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet.
(2) Die zuständigen Ministerien sind
– Für das Königreich Belgien: Das Ministerium der Justiz;
– für die Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Justiz und die Justizminister/-
senatoren der Länder;
– für die Französische Republik: Das Außenministerium;
– für das Großherzogtum Luxemburg: Das Ministerium der Justiz;
– für das Königreich der Niederlande: Das Ministerium der Justiz.
Artikel 66
(1) Erscheint die Auslieferung eines Verfolgten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht
offensichtlich unzulässig und stimmt der Verfolgte seiner Auslieferung nach persönlicher Belehrung über
sein Recht auf Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zu Protokoll eines Richters oder
zuständigen Beamten zu, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung bewilligen, ohne ein
förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen. Der Verfolgte hat das Recht, sich während der
Belehrung von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.
(2) Im Falle einer Auslieferung nach Absatz 1 kann der Verfolgte, der ausdrücklich erklärt hat, auf
den ihm auf Grund des Spezialitätsgrundsatzes zustehenden Schutz zu verzichten, diese Erklärung nicht
widerrufen.
Kapitel 5
Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen
Artikel 67
Für die Vertragsparteien, die dem Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die
Überstellung verurteilter Personen beigetreten sind, gilt die nachstehende Regelung als Ergänzung jenes
Übereinkommens.
Artikel 68
(1) Eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und
Besserung verurteilt wurde, kann, wenn der Betroffene sich durch Flucht in sein eigenes Land der
Vollstreckung oder der weiteren Vollstreckung der Strafe oder Maßregel entzogen hat, ein Ersuchen um
Übernahme der Vollstreckung an die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Flüchtige angetroffen
wird, richten.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei in Erwartung der
Schriftstücke, die das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung der Strafe oder der Maßnahme oder
des Restes der Strafe begründen und der dazu zu treffenden Entscheidung, den Verurteilten in
Gewahrsam nehmen oder andere Maßnahmen zur Gewährleistung seiner Anwesenheit in dem
Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei treffen.
Artikel 69
Die Übertragung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des Artikels 68 bedarf nicht der Zustimmung
der Person, gegen die eine Strafe oder eine Maßnahme verhängt wurde. Die anderen Bestimmungen des
Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 finden
sinngemäß Anwendung.
Kapitel 6
Betäubungsmittel
Artikel 70
(1) Die Vertragsparteien bilden eine ständige Arbeitsgruppe, die die Aufgabe hat, gemeinschaftliche
Probleme in bezug auf die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität zu untersuchen und
gegebenenfalls Vorschläge zur notwendigen Verbesserung der praktischen und technischen Aspekte der
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu machen. Die Arbeitsgruppe legt ihre Vorschläge dem
Exekutivausschuß vor.
(2) Die Arbeitsgruppe nach Absatz 1, deren Mitglieder von den zuständigen nationalen Instanzen
benannt werden, ist insbesondere aus Vertretern der für Aufgaben der Polizei und des Zolls zuständigen
Behörden zusammengesetzt.
Artikel 71
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich in bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe
zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der
Vereinten Nationen Einheitsübereinkommen von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des
Einheitsübereinkommens von 1961 geänderten Fassung; Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen. alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind.
(2) Unbeschadet der Artikel 74, 75 und 76 verpflichten sich die Vertragsparteien, die unerlaubte
Ausfuhr von Betäubungsmitteln aller Art einschließlich Cannabis-Produkten sowie den Verkauf, die
Verschaffung und die Abgabe dieser Mittel mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zu
unterbinden.
(3) Zur Bekämpfung der unerlaubten Einfuhr von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art
einschließlich Cannabis verstärken die Vertragsparteien die Kontrollen des Personen- und des
Warenverkehrs sowie der Transportmittel an den Außengrenzen. Einzelheiten werden durch die in
Artikel 70 genannte Arbeitsgruppe festgelegt. Sie wird dabei insbesondere die Verlagerung eines Teils
der an den Binnengrenzen freiwerdenden Kräfte der Polizei und des Zolls sowie den Einsatz moderner
Rauschgiftdetektionsmethoden und von Rauschgiftspürhunden in Betracht ziehen.
(4) Die Vertragsparteien werden zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels Örtlichkeiten, an
denen erfahrungsgemäß Rauschgifthandel betrieben wird, gezielt überwachen.
(5) Hinsichtlich der Eindämmung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen aller Art einschließlich Cannabis werden die Vertragsparteien ihr Möglichstes tun, den negativen
Folgen dieser unerlaubten Nachfrage vorzubeugen und entgegenzuwirken. Die Maßnahmen dazu liegen
im Verantwortungsbereich der einzelnen Vertragsparteien.
Artikel 72
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung gewährleisten,
daß nationale gesetzliche Bestimmungen geschaffen werden, die die Sicherstellung und den Verfall von
Vermögensgewinnen aus dem unerlaubten Betäubungsmittelhandel ermöglichen.
Artikel 73
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Verfassung und ihrer Rechtsordnung
ermöglichen, daß die kontrollierte Lieferung bei dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln
angewandt werden kann.
(2) Die Entscheidung zur Anordnung der kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall auf der
Grundlage der Vorwegbewilligung der betroffenen Vertragsparteien getroffen.
(3) Die Herrschaft und die Befugnis zum Einschreiten liegt bei den Behörden der Vertragspartei, auf
deren Hoheitsgebiet die Operation durchgeführt wird.
Artikel 74
In bezug auf den legalen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vereinbaren die
Vertragsparteien, die Kontrollen, die vor der Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
gemäß den einschlägigen Verpflichtungen nach den in Artikel 71 aufgeführten Übereinkommen der
Vereinten Nationen durchgeführt wurden, soweit wie möglich in das Binnenland zu verlegen.
Artikel 75
(1) Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen
Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen,
wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte
Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.
(2) Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der
Vertragsparteien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der
Reisedauer werden von dem Exekutivausschuß festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich darüber, welche Behörden für die Ausstellung oder
Beglaubigung der Bescheinigung nach Absatz 2 zuständig sind.
Artikel 76
(1) Die Vertragsparteien treffen soweit erforderlich unter Berücksichtigung ihrer ärztlichen,
ethischen und praktischen Gepflogenheiten die geeigneten Maßnahmen für die Kontrolle von
Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien
strengeren Kontrollen als in ihrem eigenen Hoheitsgebiet unterliegen, damit die Wirksamkeit dieser
strengeren Kontrollen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für Stoffe, die häufig bei der Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
Stoffen Verwendung finden.
(3) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über ihre Maßnahmen zur Durchführung der
Überwachung des legalen Verkehrs mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffen.
(4) Der Exekutivausschuß berät regelmäßig über die hierbei auftretenden Probleme.
Kapitel 7
Feuerwaffen und Munition
Artikel 77
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen
Vorschriften über den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von Feuerwaffen und
Munition den Bestimmungen dieses Kapitels anzupassen.
(2) Dieses Kapitel gilt für den Erwerb, den Besitz, den Vertrieb und das Überlassen von
Feuerwaffen und Munition durch natürliche und juristische Personen; es gilt nicht für die Lieferung an
sowie den Erwerb und Besitz durch staatliche Dienststellen und Gebietskörperschaften, die Streitkräfte
und die Polizei, ferner nicht für die Herstellung durch staatliche Unternehmen.
Artikel 78
(1) Die Feuerwaffen werden im Rahmen dieses Kapitels wie folgt klassifiziert
a) verbotene Waffen,
b) erlaubnispflichtige Waffen,
c) meldepflichtige Waffen.
(2) Auf Verschluß, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen sind die Vorschriften entsprechend
anzuwenden, die für den Gegenstand gelten, dessen Bestandteil sie sind oder werden sollen.
(3) Als Kurzwaffen im Sinne dieses Übereinkommens gelten Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger
als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; Langwaffen sind alle anderen
Feuerwaffen.
Artikel 79
(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände
aufzunehmen
a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;
b) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;
c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;
d) panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese
Munition;
e) Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie
Geschosse für diese Munition.
(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen
und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht
entgegenstehen.
Artikel 80
(1) In die Liste der Feuerwaffen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis erforderlich ist, sind
mindestens folgende Feuerwaffen aufzunehmen, soweit sie nicht verboten sind.
a) Halbautomatische Kurzfeuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen;
b) kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Zentralfeuerzündung;
c) kurze Einzellader-Feuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als
28 cm;
d) halbautomatische Langfeuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen
aufnehmen kann;
e) lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf
nicht länger als 60 cm ist;
f) zivile halbautomatische Feuerwaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
(2) In die Liste der erlaubnispflichtigen Feuerwaffen sind nicht aufzunehmen
a) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, sofern bei diesen Waffen durch technische
Maßnahmen sichergestellt ist, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu
Waffen zum Verschießen fester Körper umgebaut werden können und das Verschießen eines
Reizstoffes keine dauernden körperlichen Schädigungen zufügen kann;
b) halbautomatische Langfeuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei
Patronen aufnehmen kann, ohne daß sie neu geladen werden, und unter der Bedingung, daß das
Magazin unauswechselbar ist, oder soweit sichergestellt ist, daß sie mit allgemein
gebräuchlichen Werkzeugen nicht umgebaut werden können zu Waffen, deren Magazin und
Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann.
Artikel 81
In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch
erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen
a) Lange Repetierfeuerwaffen;
b) lange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;
c) kurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als
28 cm;
d) die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.
Artikel 82
Die Listen der in den Artikeln 79, 80 und 81 aufgeführten Feuerwaffen umfassen folgende
Gegenstände nicht
a) Feuerwaffen, deren Modell vor dem 1. Jänner 1870 entwickelt worden ist oder die vor diesem
Zeitpunkt hergestellt worden sind – vorbehaltlich Ausnahmen – wenn in ihnen keine Munition
geladen werden kann, die für verbotene oder erlaubnispflichtige Feuerwaffen bestimmt ist;
b) Reproduktionen von Waffen nach Buchstabe a, sofern daraus keine Patronen mit Metallhülsen
verschossen werden können;
c) Feuerwaffen, die durch Anwendung technischer Verfahren zum Abschuß jeglicher Munition
unbrauchbar gemacht worden sind, und die das Prüfzeichen einer offiziellen Dienststelle tragen
oder von einer solchen Dienststelle anerkannt worden sind.
Artikel 83
Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 80 darf einer Person nur erteilt
werden,
a) wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, von Ausnahmen für Jagd- oder Sportzwecke
abgesehen;
b) wenn sie nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel
unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen;
c) wenn sie nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder wenn nicht andere Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt;
d) wenn der für den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe angeführte Grund als triftig anzusehen ist.
Artikel 84
(1) Die Meldung für Waffen nach Artikel 81 wird in ein von den in Artikel 85 bezeichneten
Personen geführtes Register eingetragen.
(2) Wenn die Waffe durch eine Person überlassen wird, die nicht in Artikel 85 bezeichnet ist, muß
dies nach den von jeder Vertragspartei festzulegenden Modalitäten gemeldet werden.
(3) Die in diesem Artikel genannte Meldung muß die für die Identifizierung der betroffenen
Personen und Waffen erforderlichen Angaben enthalten.
Artikel 85
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hersteller und Händler von erlaubnispflichtigen
Feuerwaffen einer Erlaubnispflicht, Hersteller und Händler von meldepflichtigen Feuerwaffen einer
Meldepflicht zu unterwerfen. Die Erlaubnis für erlaubnispflichtige Feuerwaffen umfaßt auch die
meldepflichtigen Feuerwaffen. Die Vertragsparteien unterziehen die Waffenhersteller und Waffenhändler
einer Überwachung, die eine wirksame Kontrolle gewährleistet.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, wonach alle Feuerwaffen
mindestens mit einer dauerhaften fortlaufenden Identifizierungsnummer und der Marke des Herstellers
gekennzeichnet sind.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten Hersteller und Händler, alle erlaubnis- und meldepflichtigen
Feuerwaffen zu registrieren; die Register müssen es ermöglichen, die Art der Feuerwaffen, ihre Herkunft
und die Erwerber der Waffen schnell zu ermitteln.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf Erlaubnisse nach Artikel 79 und 80
Vorschriften zu erlassen, wonach die Identifizierungsnummer und die Kennzeichnung der Feuerwaffen in
die ihrem Besitzer ausgestellte Erlaubnisurkunde eingetragen werden.
Artikel 86
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vorschriften zu erlassen, auf Grund deren es den
rechtmäßigen Besitzern von erlaubnispflichtigen oder meldepflichtigen Feuerwaffen verboten ist, diese
Personen zu überlassen, die nicht im Besitz einer Erwerbserlaubnis oder einer Anmeldebestätigung sind.
(2) Die Vertragsparteien können das vorübergehende Überlassen an Personen nach den von ihnen
festzulegenden Modalitäten erlauben.
Artikel 87
(1) Die Vertragsparteien führen in ihr nationales Recht ein System ein, welches die Rücknahme der
Erlaubnisse bei Personen ermöglicht, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnisse nach Artikel 83 erfüllen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Vorschriften, einschließlich der
Beschlagnahme der Feuerwaffen und der Rücknahme der Erlaubnis zu erlassen sowie die Verletzung der
Gesetze oder sonstiger Vorschriften über Feuerwaffen mit geeigneten Sanktionen zu belegen. Dabei kann
die Einziehung der Feuerwaffen vorgesehen werden.
Artikel 88
(1) Die Personen, die eine Erlaubnis zum Erwerb einer Feuerwaffe besitzen, benötigen keine
Erlaubnis zum Erwerb von Munition für diese Waffen.
(2) Der Erwerb von Munition durch Personen, die nicht im Besitze einer Erlaubnis zum
Waffenerwerb sind, unterliegt der entsprechenden Regelung der Waffe, für die sie bestimmt ist. Die
Erlaubnis kann für eine Munitionsart oder für alle Munitionsarten ausgestellt werden.
Artikel 89
Die Listen der verbotenen, erlaubnispflichtigen und meldepflichtigen Feuerwaffen können geändert
oder ergänzt werden, um die technische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Entwicklung zu
berücksichtigen. Der Exekutivausschuß kann die Listen ändern oder ergänzen.
Artikel 90
Die Vertragsparteien sind befugt, strengere Gesetze und Vorschriften in bezug auf Feuerwaffen und
Munition zu erlassen.
Artikel 91
(1) Die Vertragsparteien schaffen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens vom
28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen
nach Maßgabe ihres nationalen Rechts einen Informationsaustausch über den Erwerb von Feuerwaffen
durch Personen, Privatpersonen oder Waffenhändler im Einzelhandel, die sich gewöhnlich in dem
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort ihren Sitz haben. Unter Einzelhändler ist
jede Person zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit insgesamt oder zum Teil in dem Einzelhandel von
Feuerwaffen besteht.
(2) Der Informationsaustausch erstreckt sich
a) Zwischen zwei Vertragsparteien, die das in Absatz 1 genannte Übereinkommen ratifiziert haben,
auf die Feuerwaffen, die in Anlage 1 Teil A Nummer 1 Buchstaben a bis h des genannten
Übereinkommens aufgeführt sind;
b)zwischen zwei Vertragsparteien, von denen mindestens eine das in Absatz 1 genannte
Übereinkommen nicht ratifiziert hat, auf die Waffen, die in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen
Vertragspartei erlaubnis- oder meldepflichtig sind.
(3) Die Informationen über den Erwerb von Feuerwaffen müssen so schnell wie möglich übermittelt
werden und die folgenden Angaben enthalten
a) Das Datum des Erwerbs und die Identität des Erwerbers, nämlich,
– wenn es sich um eine natürliche Person handelt: Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt,
Anschrift und Paß- oder Personalausweisnummer sowie Ausstellungsdatum und Angabe der
ausstellenden Behörde, Waffenhändler oder nicht;
– wenn es sich um eine juristische Person handelt: Firma und Sitz sowie Name, Vorname,
Datum und Ort der Geburt, Anschrift und Paß- oder Personalausweisnummer der Person, die
zur Vertretung der juristischen Person berechtigt ist;
b) Modell, Herstellungsnummer, Kaliber und die anderen Merkmale der betreffenden Feuerwaffe
sowie die Identifizierungsnummer.
(4) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Behörde, die die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten
Informationen übermittelt und empfängt und setzt die anderen Vertragsparteien unverzüglich über jede
Änderung der bezeichneten Behörde in Kenntnis.
(5) Die von jeder Vertragspartei benannte Behörde kann die erhaltenen Informationen den
zuständigen örtlichen Polizeidienststellen und den Grenzüberwachungsbehörden zum Zwecke der
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übermitteln.
Titel IV
Schengener Informationssystem
Kapitel 1
Einrichtung des Schengener Informationssystems
Artikel 92
(1) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten ein gemeinsames Informationssystem,
nachstehend das Schengener Informationssystem genannt, das aus einem nationalen Teil bei jeder
Vertragspartei und einer technischen Unterstützungseinheit besteht. Durch das Schengener
Informationssystem werden Ausschreibungen, die der Suche nach Personen und Sachen dienen, den
durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörden bei nach Maßgabe des nationalen Rechts
durchgeführten Grenzkontrollen, sonstigen polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Inland
sowie, beschränkt auf die Ausschreibungskategorie nach Artikel 96 für Zwecke des
Sichtvermerksverfahrens sowie der Erteilung der Aufenthaltstitel und der Handhabung des
Ausländerrechts im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs
zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit gehalten.
(2) Jede Vertragspartei errichtet und unterhält in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten ihren
nationalen Teil des Schengener Informationssystems, dessen Bestand durch Nutzung der technischen
Unterstützungseinheit inhaltlich identisch ist mit dem Bestand des nationalen Teiles jeder anderen
Vertragspartei. Im Hinblick auf die schnelle und zweckmäßige Übermittlung der Informationen nach
Absatz 3 berücksichtigt jede Vertragspartei bei der Errichtung ihres nationalen Teils die durch die
Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Protokolle und Verfahren in bezug auf die technische
Unterstützungseinheit. Der Bestand jedes nationalen Teils dient innerhalb des Hoheitsgebietes der
jeweiligen Vertragsparteien zum Abruf im automatisierten Verfahren. Ein Abruf aus dem Bestand des
nationalen Teiles einer anderen Vertragspartei erfolgt nicht.
(3) Die Vertragsparteien errichten und unterhalten in gemeinsamer Verantwortung und auf
gemeinsame Kosten die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems. Die
Französische Republik ist zuständig für diese Unterstützungseinheit; sie wird eingerichtet in Straßburg.
Die technische Unterstützungseinheit umfaßt einen Bestand, der der On-Line-Übermittlung der
Informationen an die nationalen Bestände dient, wodurch gewährleistet wird, daß die nationalen
Bestände identisch bleiben. In den Bestand der technischen Unterstützungseinheit werden
Ausschreibungen von Personen und Sachen aufgenommen, soweit sie sich auf alle Vertragsparteien
beziehen. Der Bestand der technischen Unterstützungseinheit umfaßt, abgesehen von den Daten nach
diesem Absatz und nach Artikel 113 Absatz 2, keine weiteren Daten.
Kapitel 2
Betrieb und Nutzung des Schengener Informationssystems
Artikel 93
Das Schengener Informationssystem hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens
zum Ziel, in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien anhand der aus diesem System erteilten
Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die
Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu
gewährleisten.
Artikel 94
(1) Das Schengener Informationssystem enthält ausschließlich die durch jede der Vertragsparteien
gelieferten Kategorien von Daten, die für die in den Artikeln 95 bis 100 vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Aufnahme
der Ausschreibung in das Schengener Informationssystem rechtfertigt.
(2) Die Datenkategorien sind
a) Die ausgeschriebenen Personen;
b) die in Artikel 100 aufgeführten Sachen und die in Artikel 99 aufgeführten Fahrzeuge.
(3) In bezug auf Personen werden höchstens die folgenden Angaben mitgeteilt
a) Name und Vorname, gegebenenfalls Aliasname in einem neuen Datensatz;
b) besondere unveränderliche physische Merkmale;
c) erster Buchstabe des zweiten Vornamens;
d) Geburtsort und -datum;
e) Geschlecht;
f) Staatsangehörigkeit;
g) der personenbezogene Hinweis „bewaffnet“;
h) der personenbezogene Hinweis „gewalttätig“;
i) Ausschreibungsgrund;
j) zu ergreifende Maßnahme.
Andere Angaben, insbesondere die Daten, die in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates
vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten erwähnt sind, sind nicht zulässig.
(4) Sofern eine Vertragspartei eine Ausschreibung nach Artikel 95, 97 oder 99 für nicht vereinbar
hält mit ihrem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen
Interessen, kann sie nachträglich die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des
Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß die Maßnahme in ihrem Hoheitsgebiet
nicht auf Grund der Ausschreibung vollzogen wird. Mit den anderen Vertragsparteien müssen hierüber
Konsultationen geführt werden. Wenn die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung nicht
zurückzieht, bleibt die Ausschreibung für die anderen Vertragsparteien nach wie vor gültig.
Artikel 95
(1) Daten in bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird,
werden auf Antrag der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen.
(2) Vor der Ausschreibung prüft die ausschreibende Vertragspartei, ob die Festnahme nach dem
Recht der ersuchten Vertragsparteien zulässig ist. Sollte die ausschreibende Vertragspartei Zweifel
haben, ist sie verpflichtet, die betroffenen Vertragsparteien zu konsultieren. Die ausschreibende
Vertragspartei teilt den ersuchten Vertragsparteien gleichzeitig mit der Ausschreibung auf möglichst
schnellem Wege folgende für den zugrunde liegenden Sachverhalt wesentliche Informationen mit
a) die um die Festnahme ersuchende Behörde;
b) das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines
rechtskräftigen Urteils;
c) die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde; einschließlich der
Zeit, des Orts und der Art der Täterschaft;
e) soweit möglich die Folgen der Straftat.
(3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des
Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß bis zur Löschung der Kennzeichnung keine
Festnahme auf Grund der Ausschreibung erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist spätestens 24 Stunden
nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die
erbetene Festnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Sofern in
besonderen Ausnahmefällen die Komplexität des Sachverhalts dies erfordert, kann die genannte Frist auf
eine Woche verlängert werden. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden Entscheidung
bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene Festnahme zu
vollziehen.
(4) Ersucht eine Vertragspartei wegen besonderer Eilbedürftigkeit um eine Sofortfahndung, prüft die
ersuchte Vertragspartei, ob sie auf die Kennzeichnung verzichten kann. Die ersuchte Vertragspartei trifft
die erforderlichen Vorkehrungen, damit die erbetene Maßnahme für den Fall, daß die Ausschreibung
gebilligt wird, unverzüglich vollzogen werden kann.
(5) Ist eine Festnahme wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung oder wegen einer
ablehnenden Entscheidung einer ersuchten Vertragspartei nicht möglich, so ist von dieser Vertragspartei
die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
(6) Die ersuchten Vertragsparteien treffen die auf Grund der Ausschreibung erbetenen Maßnahmen
auf der Grundlage der geltenden Auslieferungsübereinkommen und nach Maßgabe des nationalen Rechts.
Unbeschadet der Möglichkeit, den Betroffenen nach Maßgabe des nationalen Rechts festzunehmen, sind
sie nicht verpflichtet, die Maßnahme zu vollziehen, wenn ein eigener Staatsangehöriger betroffen ist.
Artikel 96
(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden
auf Grund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen
Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu
beachten sind.
(2) Die Entscheidungen können auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die
nationale Sicherheit, die die Anwesenheit eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei
bedeutet, gestützt werden.
Dies kann insbesondere der Fall sein
a) bei einem Drittausländer, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedroht ist;
b) bei einem Drittausländer, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, daß er schwere
Straftaten, einschließlich solcher im Sinne von Artikel 71 begangen hat, oder gegen den konkrete
Hinweise bestehen, daß er solche Taten in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei plant.
(3) Die Entscheidungen können ebenso darauf beruhen, daß der Drittausländer ausgewiesen,
zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgeschoben oder
aufgehoben worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet
sein muß und auf der Nichtbeachtung des nationalen Rechts über die Einreise oder den Aufenthalt von
Ausländern beruhen muß.
Artikel 97
Daten in bezug auf Vermißte oder Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur
Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts der
ausschreibenden Vertragspartei vorläufig in Gewahrsam genommen werden müssen, werden
aufgenommen, damit die Polizeibehörden den Aufenthalt der ausschreibenden Vertragspartei mitteilen
oder die Person in Gewahrsam nehmen können, um deren Weiterreise zu verhindern, soweit es das
nationale Recht erlaubt. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Personen, die auf Grund einer
Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen. Bei volljährigen
Vermißten bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.
Artikel 98
(1) Daten in bezug auf Zeugen sowie auf Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen
Taten vor Gericht erscheinen müssen, derentwegen sie verfolgt werden oder Personen, denen ein Strafurteil
oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muß, werden auf
Ersuchen der zuständigen Justizbehörden im Hinblick auf die Mitteilung des Wohnsitzes oder des
Aufenthalts aufgenommen.
(2) Die erbetenen Informationen werden der ersuchenden Vertragspartei nach Maßgabe des
nationalen Rechts und der geltenden Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen mitgeteilt.
Artikel 99
(1) Daten in bezug auf Personen oder Fahrzeuge werden nach Maßgabe des nationalen Rechts der
ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß
Absatz 5 aufgenommen.
(2) Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit, wenn
a)konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene in erheblichem Umfang
außergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder
b) die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere auf Grund der bisher von ihm begangenen
Straftaten, erwarten läßt, daß er auch künftig außergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird.
(3) Die Ausschreibung ist ferner, soweit das nationale Recht es erlaubt, auf Veranlassung der für die
Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß
die in Absatz 4 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden
erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des
Staates erforderlich sind. Die ausschreibende Vertragspartei ist verpflichtet, vorab die anderen
Vertragsparteien zu konsultieren.
(4) Auf Grund der verdeckten Registrierung können anläßlich von Grenzkontrollen und sonstigen
polizeilichen und zollrechtlichen Überprüfungen im Binnenland die nachstehenden Informationen ganz
oder teilweise eingeholt und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden
a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs,
b) Ort, Zeit oder Anlaß der Überprüfung,
c) Reiseweg und Reiseziel,
d) Begleitpersonen oder Insassen,
e) benutztes Fahrzeug,
f) mitgeführte Sachen,
g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, daß der verdeckte Charakter der Maßnahme nicht
gefährdet wird.
(5) Bei der in Absatz 1 genannten gezielten Kontrolle können nach Maßgabe des nationalen Rechts
zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke die Person, das Fahrzeug oder die
mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Soweit nach dem Recht einer Vertragspartei die gezielte
Kontrolle nicht zulässig ist, wird diese Maßnahme für diese Vertragspartei automatisch in eine verdeckte
Registrierung umgesetzt.
(6) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des
Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, daß bis zur Löschung der Kennzeichnung keine
Maßnahme auf Grund der Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle
vollzogen wird. Die Kennzeichnung ist spätestens 24 Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung
zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Maßnahme aus Rechtsgründen
oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden
Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene
Maßnahme zu vollziehen.
Artikel 100
(1) Daten in bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren
gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem aufgenommen.
(2) Ergibt eine Abfrage, daß eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit
der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck
können nach Maßgabe dieses Übereinkommens auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
Maßnahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.
(3) Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen
a)Gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem
Hubraum von mehr als 50 ccm;
b) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit
einem Leergewicht von mehr als 750 kg;
c) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Feuerwaffen;
d) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodokumente;
e) gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene ausgefüllte Identitätspapiere (Pässe,
Identitätskarten, Führerscheine);
f) Banknoten (Registriergeld).
Artikel 101
(1) Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht, diese
unmittelbar abzurufen, erhalten ausschließlich Stellen, die zuständig sind für
a) Grenzkontrollen,
b) sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie deren Koordinierung.
(2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen,
erhalten außerdem die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für
die Behandlung der Sichtvermerksanträge zuständig sind sowie die für die Erteilung von
Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dieses
Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden. Der Zugriff auf die Daten
erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien.
(3) Die Benutzer dürfen nur die Daten abrufen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Jede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivausschuß die Liste der zuständigen Behörden, die
berechtigt sind, die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen,
wobei für jede Behörde angegeben wird, welche Daten für welche Aufgaben sie abrufen darf.
Kapitel 3
Datenschutz und Datensicherung im Schengener Informationssystem
Artikel 102
(1) Die Vertragsparteien dürfen die in den Artikeln 95 bis 100 genannten Daten nur für die der
jeweiligen Ausschreibung entsprechenden Zwecke nutzen.
(2) Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum
unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 101 genannten Stellen erforderlich ist. Ausschreibungen von
anderen Vertragsparteien dürfen nicht aus dem Bestand des nationalen Teils des Schengener
Informationssystems in andere nationale Datenbestände übernommen werden.
(3) Hinsichtlich der Ausschreibung nach Artikel 95 bis 100 dieses Übereinkommens ist eine
Abweichung von Absatz 1, durch die eine Ausschreibungskategorie durch eine andere ersetzt wird, nur
zulässig, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder
zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Hierüber ist die vorherige
Zustimmung der ausschreibenden Vertragspartei einzuholen.
(4) Die Daten dürfen nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden. Hiervon abweichend dürfen die
nach Artikel 96 gespeicherten Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei nur für
die sich aus Artikel 101 Absatz 2 ergebenden Zwecke genutzt werden.
(5) Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 4 nicht entspricht, wird nach dem nationalen
Recht der Vertragspartei als Zweckentfremdung bewertet.
Artikel 103
Jede Vertragspartei gewährleistet, daß durchschnittlich jede zehnte Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener
Informationssystems protokolliert wird zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe. Die Aufzeichnung darf
nur hierfür verwendet werden und wird nach sechs Monaten gelöscht.
Artikel 104
(1) Das nationale Recht der ausschreibenden Vertragspartei findet auf die Ausschreibung
Anwendung, es sei denn, dieses Übereinkommen enthält engere Voraussetzungen für die Ausschreibung.
(2) Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht der
jeweiligen Vertragspartei auf die in ihrem nationalen Teil des Schengener Informationssystems
gespeicherten Daten Anwendung.
(3) Soweit dieses Übereinkommen keine besondere Regelung über die Durchführung der mit der
Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, findet das nationale Recht der ersuchten Vertragspartei, die
die Maßnahme durchführt, Anwendung. Soweit dieses Übereinkommen besondere Regelungen über die
Durchführung der mit der Ausschreibung erbetenen Maßnahme enthält, werden die Befugnisse durch das
nationale Recht der ersuchten Vertragspartei begrenzt. Soweit die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt
werden kann, unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die ausschreibende Vertragspartei unverzüglich.
Artikel 105
Die ausschreibende Vertragspartei ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die
Rechtmäßigkeit der Speicherung im Schengener Informationssystem verantwortlich.
Artikel 106
(1) Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch die
ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden.
(2) Hat eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht veranlaßt hat, Anhaltspunkte dafür,
daß Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so teilt sie dies umgehend der
ausschreibenden Vertragspartei mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und
erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
(3) Falls die Vertragsparteien sich nicht einigen können, unterbreitet die Vertragspartei, die die
Ausschreibung nicht veranlaßt hat, der in Artikel 115 Absatz 1 vorgesehenen gemeinsamen
Kontrollinstanz den Fall zur Stellungnahme.
Artikel 107
Wurde in bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem
aufgenommen, so stimmt sich die Vertragspartei, die eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit der
Vertragspartei, die die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Speicherung der
Ausschreibungen ab. Hierzu können die Vertragsparteien auch generelle Regelungen treffen.
Artikel 108
(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Stelle, die als Zentrale für den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems zuständig ist.
(2) Jede Vertragspartei nimmt ihre Ausschreibungen über diese Stelle vor.
(3) Diese Stelle ist für das reibungslose Funktionieren des nationalen Teiles des Schengener
Informationssystems verantwortlich und trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander über den Verwahrer die nach Absatz 1 bestimmte Stelle mit.
Artikel 109
(1) Das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener Informationssystem
gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht,
entscheidet die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise
Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf
Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat.
(2) Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer
rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Sie unterbleibt immer während der Ausschreibung zur verdeckten
Registrierung.
Artikel 110
Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig
gespeicherte Daten löschen zu lassen.
Artikel 111
(1) Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person
betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder
Schadenersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu
erheben.
(2) Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien, unanfechtbare Entscheidungen
der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.
Artikel 112
(1) Die zur Personenfahndung in dem Schengener Informationssystem aufgenommenen
personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.
Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung von der
ausschreibenden Vertragspartei zu prüfen. Für die Ausschreibung gemäß Artikel 99 beträgt diese Frist
ein Jahr.
(2) Jede ausschreibende Vertragspartei bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe
ihres nationalen Rechts.
(3) Die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems weist die
ausschreibende Vertragspartei mit einem Vorlauf von einem Monat automatisch auf die im System
programmierte Löschung hin.
(4) Die ausschreibende Vertragspartei kann innerhalb der Prüffrist beschließen, die Ausschreibung
noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist.
Eine Verlängerung der Ausschreibung ist in die technische Unterstützungseinheit einzugeben. Absatz 1
gilt entsprechend.
Artikel 113
(1) Andere Daten als in Artikel 112 werden nicht länger als zehn Jahre, Daten in bezug auf
ausgestellte Identitätspapiere und Registriergeld nicht länger als fünf Jahre und Daten in bezug auf
Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen nicht länger als drei Jahre nach der Aufnahme gespeichert.
(2) Gelöschte Daten werden noch ein Jahr in der technischen Unterstützungseinheit gespeichert. Sie
dürfen in dieser Zeit jedoch lediglich genutzt werden, um nachträglich ihre Richtigkeit oder die
Rechtmäßigkeit der Speicherung zu prüfen. Danach sind sie zu vernichten.
Artikel 114
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontrollinstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe
des jeweiligen nationalen Rechts den Bestand des nationalen Teils des Schengener Informationssystems
unabhängig zu überwachen und zu prüfen, ob durch Verarbeitung und Nutzung der im Schengener
Informationssystem gespeicherten Daten die Rechte des Betroffenen nicht verletzt werden. Diese
Kontrollinstanz hat hierfür Zugriff auf den Bestand des nationalen Teils des Schengener
Informationssystems.
(2) Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner Person im Schengener
Informationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach
Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Wurden
die Daten durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung
mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei.
Artikel 115
(1) Zur Überwachung der technischen Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems
wird eine gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die sich aus je zwei Vertretern der jeweiligen
nationalen Kontrollinstanz zusammensetzt. Jede Vertragspartei hat bei Abstimmung eine Stimme. Die
Kontrolle richtet sich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Übereinkommens des
Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten, der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die
Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 und nach dem nationalen
Recht der für die technische Unterstützungseinheit zuständigen Vertragspartei.
(2) In bezug auf die technische Unterstützungseinheit hat die gemeinsame Kontrollinstanz die
Aufgabe, die richtige Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu überprüfen. Sie hat
hierfür Zugriff auf den zentralen Bestand.
(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung der Anwendungs- oder
Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Schengener Informationssystems, für
die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen unabhängig
vorgenommenen Kontrollen oder mit der Ausübung des Auskunftsrechtes sowie für die Erarbeitung
harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Fragen.
(4) Die von der gemeinsamen Kontrollinstanz erstellten Berichte werden an die Stellen übermittelt,
an die die nationalen Kontrollinstanzen ihre Berichte übermitteln.
Artikel 116
(1) Wird jemand bei dem Betrieb eines nationalen Bestandes des Schengener Informationssystems
geschädigt, haftet ihm hierfür jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Dies gilt auch
wenn der Schaden durch die ausschreibende Vertragspartei verursacht worden ist, weil diese die Daten
unrichtig eingegeben hat oder die Speicherung unrechtmäßig war.
(2) Ist die in Anspruch genommene Vertragspartei nicht die ausschreibende Vertragspartei, hat
letztere den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, von der ersuchten Vertragspartei
wurden die Daten vertragswidrig genutzt.
Artikel 117
(1) Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem
nationalen Recht in bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der
Anwendung dieses Titels die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards,
der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des
Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten vom 28. Jänner 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses
des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987.
(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen erst
beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach
Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.
Artikel 118
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, für ihren nationalen Teil des Schengener Informationssystems
Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind
a) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten
verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle);
b) zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Datenträgerkontrolle);
c) die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder
Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
d) zu verhindern, daß automatisierte Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur
Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle);
e) zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen
können (Zugriffskontrolle);
f)zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welchen Stellen
personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können
(Über-mittlungskontrolle);
g)zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche
personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte
Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle);
h) zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von
Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können
(Transportkontrolle).
(2) Jede Vertragspartei hat für die Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Hoheitsgebietes
der Vertragsparteien besondere Vorkehrungen zur Datensicherung zu treffen. Diese sind der
gemeinsamen Kontrollinstanz mitzuteilen.
(3) Jede Vertragspartei darf mit der Datenverarbeitung in ihrem nationalen Teil des Schengener
Informationssystems nur Personen beauftragen, die besonders geschult und einer Sicherheitsüberprüfung
unterzogen worden sind.
(4) Für die technische Unterstützungseinheit des Schengener Informationssystems trifft die hierfür
zuständige Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen.
Kapitel 4
Verteilung der Kosten des Schengener Informationssystems
Artikel 119
(1) Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit nach
Artikel 92 Absatz 3 einschließlich der Leitungskosten für die Verbindung der nationalen Teile des
Schengener Informationssystems mit der technischen Unterstützungseinheit werden von den
Vertragsparteien gemeinsam getragen. Der zu leistende Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil einer
jeden Vertragspartei an der einheitlichen Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne des Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften über das System der
Eigenmittel der Gemeinschaften vom 24. Juni 1988.
(2) Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb ihres nationalen Teils des Schengener
Informationssystems trägt jede Vertragspartei selbst.
Titel V
Transport und Warenverkehr
Artikel 120
(1) Die Vertragsparteien achten darauf, daß keine ihrer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den
Warenverkehr über die Binnengrenzen in unvertretbarer Weise behindern.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern den Warenverkehr über die Binnengrenzen dadurch, daß sie mit
Verboten und Beschränkungen verbundene Förmlichkeiten bei der Abfertigung der Waren zum
abgabenrechtlich freien Verkehr durchführen. Diese Abfertigung findet nach Wahl des Beteiligten
entweder im Binnenland oder an der Binnengrenze statt. Die Vertragsparteien bemühen sich, die
Abfertigung im Binnenland zu fördern.
(3) Soweit die nach Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen in bestimmten Bereichen ganz oder
teilweise noch nicht verwirklicht werden können, bemühen sich die Vertragsparteien weiterhin,
untereinander oder im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften dafür die Voraussetzungen zu
schaffen. Dieser Absatz findet insbesondere auf die Kontrolle der verkehrsgewerberechtlichen
Genehmigung und der verkehrstechnischen Bestimmungen, des Tierschutz- und des Tierseuchenrechts
sowie des Fleischhygienerechts, des Pflanzenschutzrechts sowie des Transports gefährlicher Güter und
Abfälle Anwendung.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich weiterhin, die Förmlichkeiten für den Warenverkehr über die
Außengrenze untereinander anzugleichen und deren Einhaltung nach einheitlichen Grundsätzen zu
kontrollieren. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Exekutivausschuß, im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften und in anderen internationalen Gremien eng zusammen.
Artikel 121
(1) Die Vertragsparteien verzichten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für
bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf die nach Gemeinschaftsrecht vorgesehenen
phytosanitären Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen. Der
Exekutivausschuß bestimmt die Liste der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, für die die Erleichterungen
des Satzes 1 gelten. Er kann sie ändern und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft
treten sollen. Die Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die getroffenen Maßnahmen mit.
(2) Eine Vertragspartei kann bei Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen
die vorübergehende Wiedereinführung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen
verlangen und selbst durchführen. Sie teilt dies unverzüglich schriftlich den anderen Vertragsparteien
unter Angabe der Gründe mit.
(3) Für nach Artenschutzrecht notwendige Bescheinigungen kann das Pflanzengesundheitszeugnis
weiterhin verwendet werden.
(4) Auf Antrag stellt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis aus, wenn die Sendung
ganz oder teilweise für die Wiederausfuhr bestimmt ist, soweit die Pflanzen oder pflanzlichen
Erzeugnisse die phytosanitären Anforderungen erfüllen.
Artikel 122
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Sicherheit des
Transports gefährlicher Güter und verpflichten sich, die nationalen Bestimmungen zur Durchführung der
geltenden internationalen Übereinkommen zu harmonisieren. Darüber hinaus verpflichten sie sich,
insbesondere im Hinblick auf die Beibehaltung des derzeitigen Sicherheitsniveaus zur
a) Harmonisierung der Anforderungen bezüglich der fachlichen Eignung von Fahrzeugführern;
b) Harmonisierung der Modalitäten und der Intensität der Kontrollen während des Transports und
in den Unternehmen;
c)Harmonisierung der Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie der gesetzlichen
Bestimmungen über den Straf- und Bußgeldrahmen;
d)Schaffung eines ständigen Informations- und Erfahrungsaustausches über durchgeführte
Maßnahmen und Kontrollen.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung der
binnengrenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Dazu
bemühen sie sich, bei der Novellierung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften über die
Überwachung und die administrative Behandlung der Verbringung gefährlicher Abfälle und bei der
Erarbeitung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über nicht gefährliche Abfälle einen
einheitlichen Standpunkt mit dem Ziel der Schaffung einer ausreichenden Entsorgungsinfrastruktur und
der Festlegung harmonisierter Entsorgungsstandards auf hohem Niveau zu vertreten. In Erwartung einer
gemeinschaftlichen Regelung über nicht gefährliche Abfälle wird deren Verbringung durch die
Anwendung eines besonderen Verfahrens überwacht, wodurch die Verbringung am Bestimmungsort bei
der Abfertigung kontrolliert werden kann. Die Bestimmungen des Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.
Artikel 123
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Beratungen zu führen mit dem Ziel, die derzeit geltende
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von strategischen Industriewaren und Technologien in ihren
Beziehungen zueinander abzuschaffen und gegebenenfalls durch ein flexibles Verfahren zu ersetzen,
unter der Voraussetzung, daß Bestimmungs- und Endverbleibsland Vertragsparteien sind. Vorbehaltlich
dieser Beratungen bemühen sich die Vertragsparteien, im Hinblick auf die erforderlichen Kontrollen eng
zusammenzuarbeiten, nach Maßgabe des nationalen Rechts Informationen auszutauschen und die dazu
erforderliche Koordinierung, einschließlich Einrichtung eines Koordinierungsmechanismus,
vorzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, in bezug auf andere Waren als die strategischen
Industriewaren und Technologien nach Absatz 1 einerseits die Ausfuhrformalitäten im Binnenland
abwickeln zu lassen und andererseits ihre Kontrollverfahren zu harmonisieren.
(3) Im Rahmen der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 konsultieren die Vertragsparteien die übrigen
interessierten Partnerstaaten.
Artikel 124
Zahl und Intensität von Kontrollen der im Reiseverkehr über die Binnengrenzen mitgeführten
Waren werden auf eine möglichst niedrige Ebene vermindert. Ihre weitere Verminderung und schließlich
Abschaffung ist von der schrittweisen Anhebung der Reisefreigrenzen und von der weiteren Entwicklung
bei den für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltenden Vorschriften abhängig.
Artikel 125
(1) Die Vertragsparteien treffen Absprachen über die gegenseitige Entsendung von
Verbindungsbeamten ihrer Zollverwaltungen.
(2) Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien allgemein und insbesondere im Rahmen der bestehenden Übereinkommen und der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Unterstützung zu fördern und zu
beschleunigen.
(3) Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur
selbständigen Durchführung von zollamtlichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und
erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
Titel VI
Datenschutz
Artikel 126
(1) Jede Vertragspartei trifft spätestens bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem
nationalen Recht in bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem
Übereinkommen übermittelt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines
Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des
Übereinkommens des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 ergibt.
(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst
beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die nach
Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.
(3) In bezug auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem
Übereinkommen übermittelt werden, gelten außerdem folgende Bestimmungen
a)Eine Nutzung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Vertragspartei ist
ausschließlich zu den Zwecken zulässig, zu denen die Übermittlung solcher Daten in diesem
Übereinkommen vorgesehen ist; eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger
Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des Rechts der
empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das nationale
Recht der übermittelnden Vertragspartei dies zuläßt.
b) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und
Gerichte genutzt werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Buchstabe a)
zuständig sind.
c) Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der personenbezogenen
Daten zu achten; erweist sich, von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags des Betroffenen,
daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden
sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien
unverzüglich mitzuteilen. Diese ist beziehungsweise diese sind verpflichtet, die Berichtigung
oder Vernichtung vorzunehmen, oder zu vermerken, daß die Daten unrichtig sind oder
unrechtmäßig übermittelt wurden.
d) Im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts kann eine Vertragspartei sich im
Verhältnis zu dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß eine andere
Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat. Leistet die empfangende Vertragspartei
Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Nutzung von unrichtig übermittelten Daten
verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei
den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
e) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind in der Datei, aus der sie
übermittelt werden und in der Datei, in der sie gespeichert werden, festzuhalten.
f)Die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 115 ist zuständig, auf Ersuchen einer
Vertragspartei ein Gutachten über die Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten abzugeben,
die sich bei der Anwendung dieses Artikels ergeben.
(4) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II
Kapitel 7 und des Titels IV keine Anwendung. Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5.
Artikel 127
(1) Werden auf Grund dieses Übereinkommens einer anderen Vertragspartei personenbezogene
Daten übermittelt, so findet auf die Übermittlung dieser Daten aus einer nichtautomatisierten Datei und
ihre Aufnahme in eine solche Datei Artikel 126 sinngemäß Anwendung.
(2) Werden in anderen als den in Artikel 126 Absatz 1 oder in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Fällen einer anderen Vertragspartei personenbezogene Daten übermittelt, so gilt Artikel 126 Absatz 3 mit
Ausnahme von Buchstabe e). Außerdem gelten folgende Bestimmungen
a) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten werden aktenkundig gemacht.
Diese Verpflichtung entfällt, soweit es für die Verwendung der Daten nicht erforderlich ist, sie
aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig verwendet
werden.
b) Die Verwendung der übermittelten Daten genießt auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden
Vertragspartei zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts dieser Vertragspartei für eine
Verwendung von Daten gleicher Art gilt.
c) Die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen auf Antrag des Betroffenen über
die auf seine Person bezogenen übermittelten Daten Auskunft erteilt wird, richtet sich nach dem
Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wird.
(3) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II
Kapitel 7, des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 und des Titels IV keine Anwendung.
Artikel 128
(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen
erst beginnen, wenn die an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien einer nationalen
Kontrollinstanz die Aufgabe übertragen haben, auf unabhängige Weise die Einhaltung der Artikel 126
und 127 sowie der Rechtsvorschriften zur Anwendung dieser Bestimmungen in bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien zu überwachen.
(2) Hat eine Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts eine Kontrollinstanz mit der
Aufgabe eingerichtet, in einem oder mehreren Sachbereichen die Einhaltung von datenschutzrechtlichen
Bestimmungen in bezug auf nicht in Dateien gespeicherte Daten auf unabhängige Weise zu überwachen,
so überträgt diese Vertragspartei dieser Kontrollinstanz die Aufgabe, in diesen Sachbereichen auch die
Einhaltung der Regelungen dieses Titels zu überwachen.
(3) Dieser Artikel findet auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Titels II
Kapitel 7 und des Titels III Kapitel 2, 3, 4 und 5 keine Anwendung.
Artikel 129
In bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten nach Titel III Kapitel 1 verpflichten sich
die Vertragsparteien, unbeschadet der Artikel 126 und 127, einen Datenschutzstandard zu verwirklichen,
wobei die Grundsätze der Empfehlung R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates über die
Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 beachtet werden. Darüber
hinaus finden auf die Übermittlung nach Maßgabe des Artikel 46 die folgenden Bestimmungen
Anwendung
a) Eine Nutzung dieser Daten durch die empfangende Vertragspartei ist ausschließlich zu den durch
die übermittelnde Vertragspartei angegebenen Zwecken und unter den durch diese Vertragspartei
vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
b) Die Daten dürfen ausschließlich an Polizeidienststellen und Polizeibehörden übermittelt werden.
Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der
übermittelnden Vertragspartei erfolgen.
c) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung
der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
Artikel 130
Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen in Artikel 47 oder in Artikel 125
vorgesehenen Verbindungsbeamten, so finden die Bestimmungen dieses Titels erst Anwendung, wenn
der Verbindungsbeamte sie der Vertragspartei weitergegeben hat, die ihn in das Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei entsandt hat.
Titel VII
Exekutivausschuß
Artikel 131
(1) Im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens richten die Vertragsparteien einen
Exekutivausschuß ein.
(2) Unbeschadet der besonderen Befugnisse, mit denen er auf Grund dieses Übereinkommens
ausgestattet ist, hat der Exekutivausschuß als allgemeine Aufgabe, auf die richtige Anwendung dieses
Übereinkommens zu achten.
Artikel 132
(1) Jede Vertragspartei hat einen Sitz im Exekutivausschuß. Die Vertragsparteien sind in dem
Exekutivausschuß durch einen für die Durchführung dieses Übereinkommens zuständigen Minister
vertreten; dieser kann sich soweit erforderlich durch Sachverständige unterstützen lassen, die an den
Verhandlungen teilnehmen dürfen.
(2) Der Exekutivausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig. Er legt seine Arbeitsmethode fest;
dabei kann ein schriftliches Verfahren für die Beschlußfassung vorgesehen werden.
(3) Auf Ersuchen eines Vertreters einer Vertragspartei kann die endgültige Entscheidung über einen
Beschlußentwurf bis spätestens zwei Monate nach der Vorlage dieses Entwurfs vertagt werden.
(4) Der Exekutivausschuß ist berechtigt, im Hinblick auf die Vorbereitung der Beschlußfassung oder
auf andere Tätigkeiten Arbeitsgruppen einzusetzen, die aus Vertretern der Verwaltungen der
Vertragsparteien zusammengesetzt sind.
Artikel 133
Der Exekutivausschuß tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.
Sitzungen werden anberaumt, so oft dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Titel VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 134
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nur anwendbar, soweit sie mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Artikel 135
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Genfer
Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls von New York
vom 31. Januar 1967.
Artikel 136
(1) Erwägt eine Vertragspartei, mit einem Drittstaat Verhandlungen zu führen, die die
Grenzkontrollen betreffen, so unterrichtet sie rechtzeitig die anderen Vertragsparteien.
(2) Vorbehaltlich des Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, gemeinsam
solche Übereinkommen zu schließen, werden die Vertragsparteien ohne vorherige Zustimmung der
anderen Vertragsparteien keine zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen über die Erleichterung oder den
Abbau der Grenzkontrollen mit Drittstaaten schließen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr, sofern
diese Übereinkommen die Ausnahmen und Modalitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beachten.
Artikel 137
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind mit Ausnahme der in Artikel 60 erwähnten nicht
zulässig.
Artikel 138
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die Französische Republik nur für das
europäische Hoheitsgebiet der Französischen Republik. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
gelten für das Königreich der Niederlande nur für das Hoheitsgebiet des Reichs in Europa.
Artikel 139
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Die Bestimmungen in bezug auf die
Einrichtung, die Tätigkeiten und die Befugnisse des Exekutivausschusses finden vom Inkrafttreten des
Übereinkommens an Anwendung. Die übrigen Bestimmungen finden vom ersten Tag des dritten Monats
nach Inkrafttreten des Übereinkommens an Anwendung.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des
Inkrafttretens.
Artikel 140
(1) Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften kann diesem Übereinkommen beitreten.
Der Beitritt wird in einem Übereinkommen zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien geregelt.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch den
beitretenden Staat und jede Vertragspartei. Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach
Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde.
Artikel 141
(1) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer einen Vorschlag zur Änderung dieses
Übereinkommens zuleiten. Der Verwahrer übermittelt diesen Vorschlag an die anderen Vertragsparteien.
Auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses
Übereinkommens, wenn nach ihrer Auffassung eine Änderung grundlegenden Charakters in den zur Zeit
des Inkrafttretens des Übereinkommens bestehenden Verhältnissen entstanden ist.
(2) Die Vertragsparteien legen die Änderungen dieses Übereinkommens einvernehmlich fest.
(3) Die Änderungen treten in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten
Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde.
Artikel 142
(1) Werden zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Übereinkommen im
Hinblick auf die Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen geschlossen, so vereinbaren die
Vertragsparteien, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen dieses Übereinkommens unter
Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder
geändert werden müssen.
Die Vertragsparteien berücksichtigen dabei, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens eine
weitergehende Zusammenarbeit vorsehen können als die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen.
Die Bestimmungen, die zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften geschlossenen Übereinkommen in Widerspruch stehen, werden auf jeden Fall angepaßt.
(2) Die Änderungen dieses Übereinkommens, die von den Vertragsparteien für erforderlich gehalten
werden, bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Artikel 141
Absatz 3 findet Anwendung mit der Maßgabe, daß die Änderungen nicht vor Inkrafttreten des
betreffenden Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Kraft
treten.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Schengen, am 19. Juni 1990, in deutscher, französischer und niederländischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung
des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte
Abschrift.
Schlußakte
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen
angenommen
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 139
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Übereinkommens über alle
Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von Bedeutung
sind.
Das Übereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des
Übereinkommens bei den Unterzeichnerstaaten gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen
tatsächlich durchgeführt werden.
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 4
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles zu tun, um gleichzeitig diesen Termin einzuhalten und
kein Sicherheitsdefizit entstehen zu lassen. Vor dem 31. Dezember 1992 wird im Exekutivausschuß
geprüft werden, welche Fortschritte verwirklicht worden sind. Das Königreich der Niederlande weist
darauf hin, daß Terminschwierigkeiten bei einem bestimmten Flughafen nicht auszuschließen sind, ohne
daß hieraus Sicherheitslücken entstehen. Die anderen Vertragsparteien werden dies berücksichtigen, ohne
daß sich hieraus Schwierigkeiten für den Binnenmarkt ergeben dürfen.
Im Fall von Schwierigkeiten wird der Exekutivausschuß prüfen, wie eine gleichzeitige Einführung
am besten verwirklicht werden kann.
3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 Absatz 2
Soweit eine Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Politik zur Vorbeugung und Behandlung der
Abhängigkeit von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von dem in Artikel 71 Absatz 2
festgeschriebenen Grundsatz abweicht, treffen alle Vertragsparteien die erforderlichen strafrechtlichen
und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, um die unerlaubte Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe, insbesondere
in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien, zu unterbinden.
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 121
In Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht verzichten die Vertragsparteien auf die nach
Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Untersuchungen und die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen
für die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die
a) unter Nummer 1 aufgeführt sind oder
b) unter Nummer 2 bis 6 aufgeführt sind und ihren Ursprung in einem der Vertragsstaaten haben.
1. Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von
Castanea
Chrysanthemum
Dendranthema
Dianthus
Gladiolus
Gypsophila
Prunus
Quercus
Rosa
Salix
Syringa
Vitis
2. Frische Früchte von
Citrus
Cydonia
Malus
Prunus
Pyrus
3. Holz von
Castanea
Quercus
4. Nährsubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder einem festen organischen Stoff besteht, wie
Pflanzenteile, Torf und Rinde mit Humus, die jedoch nicht nur aus Torf bestehen.
5. Saatgut.
6. Lebende Pflanzen, wie nachstehend aufgeführt und aufgenommen in den GN-Kode der
Zollnomenklatur, veröffentlicht in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
7. September 1987.
5. Gemeinsame Erklärung in bezug auf die nationale Politik im Asylbereich
Die Vertragsparteien werden eine Bestandsaufnahme ihrer nationalen Politik im Bereich des Asyls
vornehmen im Hinblick auf das Bestreben einer Harmonisierung.
6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 132
Die Vertragsparteien unterrichten ihre nationalen Parlamente über die Anwendung dieses
Übereinkommens.
GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher,
französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder
Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Protokoll
In Ergänzung der Schlußakte zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen haben die Vertragsparteien die folgende gemeinsame Erklärung
abgegeben und die folgenden einseitigen Erklärungen entgegengenommen, die in bezug auf dieses
Übereinkommen abgegeben wurden
I. Erklärung in bezug auf den Geltungsbereich
Die Vertragsparteien stellen fest: Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten wird sich die
völkerrechtliche Bindungswirkung des Übereinkommens auch auf das derzeitige Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik erstrecken.
II. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslegung des Übereinkommens
1. Das Übereinkommen wird in der Perspektive der Vereinigung der beiden deutschen Staaten
geschlossen.
Die Deutsche Demokratische Republik ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht
Ausland.
Artikel 136 findet keine Anwendung auf das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur
Deutschen Demokratischen Republik.
2. Die im deutsch-österreichischen Briefwechsel vom 20. August 1984 getroffene Regelung über
Kontrollerleichterungen an den gemeinsamen Grenzen für die Staatsangehörigen beider Staaten
bleibt durch diesen Staatsvertrag unberührt, muß aber im Interesse der Sicherheitslage und der
Einwanderungsrisiken der Schengener Vertragsparteien so vollzogen werden, daß sich die
Vergünstigungen in der Praxis auf österreichische Staatsangehörige beschränken.
III. Erklärung des Königreichs Belgien zu Artikel 67
Hinsichtlich der Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen wird auf nationaler Ebene nicht
das Verfahren angewandt, das nach belgischem Recht für die zwischenstaatliche Überstellung von
verurteilten Personen vorgesehen ist, sondern ein Sonderverfahren, das bei der Ratifikation dieses
Übereinkommens festgelegt wird.
GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneunzig, in deutscher,
französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder
Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
der in Schengen am 19. Juni 1990 zusammengekommenen Minister und Staatssekretäre
Die Regierungen der Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens werden insbesondere über
folgende Punkte Besprechungen einleiten oder fortsetzen
– Verbesserung und Erleichterung der Auslieferungspraxis;
– Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten;
– Erarbeitung von Regeln für die gegenseitige Anerkennung der Entziehung der Fahrerlaubnis;
– Möglichkeit der gegenseitigen Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen;
– Erarbeitung von Regeln über die gegenseitige Übertragung der Strafverfolgung einschließlich
der Möglichkeit der Überstellung des Verdächtigen in sein Herkunftsland;
– Erarbeitung von Regeln über die Rückführung von Minderjährigen, die widerrechtlich der
Aufsicht der mit der elterlichen Gewalt betrauten Personen entzogen wurden;
– Weitere Erleichterungen der Kontrollen im gewerblichen Warenverkehr.
GESCHEHEN zu Schengen, am neunzehnten Juni neunzehnhundertneuzig, in deutscher,
französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer
Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder
Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Am 19. Juni 1990 haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des
Königreichs der Niederlande in Schengen, im Großherzogtum Luxemburg, das Übereinkommen zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der
Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.
Aus Anlaß dieser Unterzeichnung haben sie folgende Erklärung abgegeben
– Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß das Übereinkommen einen wichtigen Schritt auf
dem Wege zur Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen darstellt und nehmen dies
zum Ansatz für die weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften.
– Angesichts der Risiken im Bereich der Sicherheit und der illegalen Einwanderung betonen die
Minister und Staatssekretäre die Notwendigkeit einer wirksamen Außengrenzkontrolle
entsprechend den in Artikel 6 vorgesehenen einheitlichen Grundsätzen. Im Hinblick auf die
Verwirklichung dieser einheitlichen Grundsätze werden die Vertragsparteien insbesondere auf
die Harmonisierung der Arbeitsmethoden bei der Grenzkontrolle und Überwachung hinwirken.
Darüber hinaus prüft der Exekutivausschuß alle im Hinblick auf die Gestaltung dieser
Außengrenzkontrolle zweckdienlichen Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung; zu diesen
Maßnahmen gehören Maßnahmen zur Nachvollziehung der Umstände, unter denen ein
Drittausländer in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingereist ist, Maßnahmen zur
Angleichung der Kriterien bei der Einreiseverweigerung, zur Erarbeitung eines gemeinsamen
Handbuches für die mit der Grenzüberwachung beauftragten Beamten und zur Förderung eines
gleichmäßigen Kontrollstandards an den Außengrenzen durch Austausch und gemeinsame
Arbeitsbesuche.
Aus Anlaß der Unterzeichnung haben sie ferner den Beschluß der Zentralen Verhandlungsgruppe,
eine Arbeitsgruppe mit folgendem Mandat einzusetzen, bestätigt
– Die Zentrale Verhandlungsgruppe schon vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über alle
Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens und seine Inkraftsetzung von
Bedeutung sind, insbesondere über die Fortschritte der Harmonisierung der rechtlichen
Bestimmungen bei der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, zu unterrichten.
– Die eventuellen Auswirkungen dieser Harmonisierung und dieser Umstände auf die Umsetzung
des Übereinkommens zu beraten.
–Mit Blick auf die visafreie Einreise von Drittausländern bereits vor Inkrafttreten des
Übereinkommens konkrete Maßnahmen und Vorschläge zur Harmonisierung der Modalitäten
der Personenkontrolle an den zukünftigen Außengrenzen auszuarbeiten.
ÜBEREINKOMMEN
über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990
in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt,
einerseits
und die Italienische Republik andererseits –
angesichts der Unterzeichnung am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig in
Paris des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Italienische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens
von 1990: die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei
(„Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des
unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen
und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie,
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von
1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit
Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten
Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
(2) Für die Italienische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von
1990: Die Zentraldirektion der Kriminalpolizei des Ministeriums des Innern.
Artikel 3
(1) Für die Italienische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens
von 1990: Die Beamten und Hilfsbeamten der kriminalpolizeilichen Abteilungen der nationalen Polizei
(„Polizia di Stato“), der „Arma dei Carabinieri“ und, beschränkt auf die Bereiche der Falschmünzerei, des
unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen
und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, der „Guardia di Finanza“, sowie,
unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von
1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit
Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten
Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen
Republik und die Regierung der Italienischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der
Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4
des Übereinkommens von 1990 festlegen.
Artikel 4
Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des
Übereinkommens von 1990: Das Ministerium der Justiz.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der
letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und frühestens beim Inkrafttreten des
Übereinkommens von 1990.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des
Inkrafttretens.
Artikel 6
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen
Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und
niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in italienischer Sprache ist diesem
Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut des
Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in
deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird;
diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Schlussakte
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem
am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen macht sich die Italienische Republik die Schlußakte, das
Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung
des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Italienische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und
nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Italienischen
Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher,
französischer und niederländischer Sprache.
Der italienische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei
der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte
beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der ursprüngliche Wortlaut in deutscher, französischer
und niederländischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu
dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens
über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die
Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung
des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten des Beitrittsübereinkommens gegeben sind
und die Kontrollen an den Außengrenzen tatsächlich durchgeführt werden.
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über
den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame
Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990
zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame
Sichtvermerksregelung gilt.
3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Italienischen Republik sich
verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von
1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das italienische Recht entsprechend dem
Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des
Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom
17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt
werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990
entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.
GESCHEHEN zu Paris, am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig, in
deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird;
diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über den Beitritt der
Italienischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985
Aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu
dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen erklären die Vertragsparteien, daß die
im italienischen Recht vorgesehenen und auf italienischem Hoheitsgebiet ausgeübten Zuständigkeiten der
„Guardia di Finanza“ von den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Übereinkommens über den Beitritt
unberührt bleiben.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Am siebenundzwanzigsten November neunzehnhundertneunzig haben die Vertreter der Regierungen
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Paris das
Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Italienischen Republik
erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum
selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN
über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierung der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische
Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen
beigetreten ist
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990
in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, sowie
die italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris
unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits
und das Königreich Spanien andererseits
angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in
Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris
unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Spanien dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens
von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guardia Civil“ in der
Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen
nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre
Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit
Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der
Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Für das Königreich Spanien ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von
1990: „La Dirección General de la Policía“.
Artikel 3
(1) Für das Königreich Spanien sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens
von 1990: Die Beamten des „Cuerpo Nacional de Policía“ und des „Cuerpo de la Guradia Civil“ in der
Ausübung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und, unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen
nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre
Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit
Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der
Zollverwaltung zugeordneten Beamten.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geben die Regierung der Französischen
Republik und die Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der
Ausübung des Nacheilerechtes in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4
des Übereinkommens von 1990 festlegen.
(3) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung des Königreichs Spanien
gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten der
Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und 4
des Übereinkommens von 1990 festgelegt.
Artikel 4
Für das Königreich Spanien ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des
Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des
Übereinkommens von 1990 und das Königreich Spanien, frühestens beim Inkrafttreten des
Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des
zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und
frühestens beim Inkrafttreten dieses Übereinkommen zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des
Inkrafttretens.
Artikel 6
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs
Spanien eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer,
italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in spanischer Sprache ist diesem Übereinkommen
beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in
deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,
französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Schlußakte
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem
am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990
in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich das Königreich Spanien die
Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der
Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Das Königreich Spanien schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und
nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien
eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der
Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher, französischer,
italienischer und niederländischer Sprache.
Der spanische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei der
Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte beigefügt
und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer und
niederländischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten
Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Beitrittsübereinkommens
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens
über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die
Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens
von 1990 und dem Königreich Spanien erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung
des Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den
Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses
Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens
von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen
an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über
den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumsregelung
nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den
Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumsregelung gilt.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung des Königreichs Spanien sich
verpflichtet, die gemeinsame Visumsregelung hinsichtlich der aus Anlaß der Verhandlungen über den
Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990 zuletzt erörterten Fälle spätestens
beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens anzuwenden.
3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung des Königreichs Spanien sich
verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von
1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das spanische Recht entsprechend dem
Übereinkommen des Europarates über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981 und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des
Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom
17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt
werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990
entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen des Königreichs Spanien entgegen
1. Erklärung in bezug auf die Städte Ceuta und Melilla
a) Die derzeit bestehenden Personen- und Warenkontrollen bei der Einreise aus den Städten Ceuta
und Melilla in das Zollgebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden nach wie vor
nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 des Übereinkommens über den Beitritt Spaniens zu den
Europäischen Gemeinschaften durchgeführt.
b) Die spezifische Visabefreiungsregelung im Kleinen Grenzverkehr zwischen Ceuta und Melilla
und den marokkanischen Provinzen Tetuán und Nador wird weiterhin angewandt.
c) Marokkanische Staatsangehörige, die nicht in den Provinzen Tetuán oder Nador wohnhaft sind
und sich ausschließlich nach Ceuta oder Melilla begeben möchten, benötigen nach wie vor ein
Visum. Dieses Visum ist nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 des Übereinkommens von
1990 räumlich auf das Gebiet der zwei Städte beschränkt und kann nach Maßgabe des
Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von 1990 zu mehreren Ein- und
Ausreisen berechtigen („visado limitado múltiple“).
d) Bei der Anwendung dieser Regelung berücksichtigt Spanien die Interessen der anderen
Vertragsparteien.
e) In Anwendung des nationalen Rechts und zur Prüfung, ob die Reisenden die Voraussetzungen
nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 weiterhin einhalten, auf Grund deren sie nach
einer Paßkontrolle an der Außengrenze zur Einreise in das spanische Hoheitsgebiet zugelassen
wurden, wird Spanien auf Schiffs- und Flugverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla
und mit ausschließlicher Bestimmung des spanischen Festlandes weiterhin Kontrollen (der
Identität und der Dokumente) durchführen.
Zu dem selben Zweck wird Spanien auch weiterhin die Binnenflüge und die regelmäßigen
Fährverbindungen mit Herkunft aus Ceuta und Melilla nach einer anderen Vertragspartei kontrollieren.
2. Erklärung zu der Anwendung der Europäischen Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen
und über Auslieferung
Das Königreich Spanien verpflichtet sich, seine Vorbehalte zu dem europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem europäischen Übereinkommen über
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, soweit sie unvereinbar mit dem Übereinkommen von
1990 sind, nicht in Anspruch zu nehmen.
3. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie, mit Ausnahme von frischen Zitrusfrüchten
und Palmen, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990 die
phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.
Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie bis zum 1. Jänner 1992 ein pest risk
assessment in bezug auf frische Zitrusfrüchte und Palmen durchführen wird, das, falls sich herausstellt,
daß eine Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach
Inkrafttreten des Beitrittübereinkommens des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von 1990
gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.
4. Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Betritt der Portugiesischen Republik zu dem
Übereinkommen von 1990
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung des Königreichs Spanien den
Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von
1990 sowie der entsprechenden Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig, in deutscher,
französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen
Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der
Niederlade in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni
1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990
in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung des Königreichs Spanien erklärt
hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierung des
Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums
Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt
aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierung der Italienischen Republik beigetreten ist,
anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN
über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische
Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen
beigetreten ist
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990
in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt, und die
Italienische Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten
Übereinkommen beigetreten ist, einerseits
und die Portugiesische Republik andererseits
angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in
Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem
Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-
Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November
1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Portugiesische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des
Übereinkommens von 1990: Die Beamten der „Polícia Judiciária“, sowie, unter den in geeigneten
bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten
Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln,
des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und
schädlichen Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(2) Für die Portugiesische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens
von 1990: „A Direcçâo-Geral da Polícia Judiciária“.
Artikel 3
(1) Für die Portugiesische Republik sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des
Übereinkommens von 1990: Die Beamten der Kriminalpolizei, sowie, unter den in geeigneten bilateralen
Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in
bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten
Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen
Abfällen, die Zollbeamten in ihrer Eigenschaft als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.
(2) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt die Regierung der Portugiesischen
Republik gegenüber der Regierung des Königreichs Spanien eine Erklärung ab, in der sie die Modalitäten
der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 2, 3 und
4 des Übereinkommens von 1990 festlegt.
Artikel 4
Für die Portugiesische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des
Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.
Artikel 5
Hinsichtlich des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von
1990 wird Buchstabe c der von der Portugiesischen Republik zu Artikel 1 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Erklärung wie folgt ausgelegt
Die Portugiesische Republik bewilligt die Auslieferung nicht, wenn die dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und
Besserung bedroht ist. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei
zusichert, nach Maßgabe des nationalen Rechts und der Strafvollstreckungspraxis alle
Vollstreckungserleichterungen zu fördern, die zugunsten der auszuliefernden Person getroffen werden
könnten.
Artikel 6
Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von
1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der
Begründung ablehnen, daß die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach
dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung
und Besserung bedroht sind.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung allen Vertragsparteien.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die fünf Unterzeichnerstaaten des
Übereinkommens von 1990 und die Portugiesische Republik, frühestens beim Inkrafttreten des
Übereinkommens von 1990. Für die Italienische Republik tritt das Übereinkommen am ersten Tag des
zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde und
frühestens beim Inkrafttretens dieses Übereinkommens zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des
Inkrafttretens.
Artikel 8
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen
Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer,
italienischer und niederländischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in portugiesischer Sprache ist diesem
Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute des Übereinkommens
von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher,
französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Schlußakte
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu
dem am 19. Juni in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990
in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, macht sich die Portugiesische Republik die
Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die bei der
Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.
Die Portugiesische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und
nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen
Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher,
französischer, italienischer und niederländischer Sprache.
Der portugiesische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte
beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer
und niederländischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu
dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten
Übereinkommen beigetreten ist, haben die Vertragsparteien die folgenden Erklärungen angenommen
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens
über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die
Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den fünf Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens
von 1990 und der Republik Portugal erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des
Übereinkommens von 1990 bei diesen sechs Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den
Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden. Für die Italienische Republik tritt dieses
Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Übereinkommens
von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen
an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über
den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame
Sichtvermerksregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990
zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame
Sichtvermerksregelung gilt.
3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß durch die Portugiesische Republik am 29. April
1991 ein Gesetz über den Schutz automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten verkündet wurde.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Portugiesischen Republik sich
verpflichtet, vor der Ratifikation des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu
dem Übereinkommen von 1990 alle erforderlichen Initiativen zur Ergänzung des portugiesischen
Gesetzes zu ergreifen mit dem Ziel, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von
1990 in vollem Umfang anzuwenden.
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Portugiesischen Republik entgegen
1. Erklärung über die brasilianischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des am 9. August 1960
zwischen Portugal und Brasilien geschlossenen Visabefreiungsabkommens in Portugal einreisen
Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, brasilianische Staatsangehörige, die
im Rahmen des Visabefreiungsabkommens zwischen Portugal und Brasilien über Portugal in das Gebiet
der Vertragsparteien eingereist sind und nach Ablauf des in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens
von 1990 vorgesehenen Zeitraums dort angetroffen werden, von den anderen Vertragsparteien zu
übernehmen.
Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, die brasilianischen Staatsangehörigen nur einreisen
zu lassen, soweit sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Übereinkommens von 1990 einhalten, und
alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die Reisepapiere dieser Staatsangehörigen beim Überschreiten der
Außengrenzen abgestempelt werden.
2. Erklärung über das europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen
Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, das Europäische Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 sowie das Zusatzprotokoll zu diesem
Übereinkommen bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 1990 für Portugal zu ratifizieren.
3. Erklärung über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu der Regelung für die Ausfuhr von
Raketentechnologie und -bestandteilen
Die Regierung der Portugiesischen Republik verpflichtet sich, sich im Hinblick auf die Anwendung
des Artikels 123 des Übereinkommens von 1990 baldmöglichst und spätestens beim Inkrafttreten des
Übereinkommens von 1990 für Portugal der Regelung für die Ausfuhr von Raketentechnologie und
-bestandteilen anzuschließen.
4. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, daß sie, mit Ausnahme von frischen
Zitrusfrüchten, ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu dem Übereinkommen von 1990
die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses Übereinkommens anwenden wird.
Die Regierung der Portugiesischen Republik erklärt, daß sie bis zum 1. Jänner 1992 ein pest risk
assessment in bezug auf frische Zitrusfrüchte durchführen wird, das, falls sich herausstellt, daß eine
Gefahr der Einschleppung oder der Verbreitung von Schadorganismen besteht, nach Inkrafttreten des
Beitrittsübereinkommens der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990
gegebenenfalls die Ausnahme nach Artikel 121 Absatz 2 dieses Übereinkommens begründen kann.
5. Erklärung betreffend das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem
Übereinkommen von 1990
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens nimmt die Regierung der Portugiesischen Republik
den Inhalt des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von
1990, sowie der entsprechenden Schlußakte und Erklärung zur Kenntnis.
GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher,
französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig haben die Vertreter der Regierungen
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen
Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Portugiesischen
Republik in Bonn das Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am
19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990
in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Portugiesischen Republik
erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum
selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierung der Italienischen Republik
beigetreten ist, anzuschließen.
ÜBEREINKOMMEN
über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische
Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen
sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991
in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das
Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990
in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990“ genannt und die
Italienische Republik, die dem Übereinkommen von 1990 mit dem am 27. November 1990 in Paris
unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, sowie die Portugiesische Republik und das Königreich
Spanien, die dem Übereinkommen von 1990 mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten
Übereinkommen beigetreten sind, einerseits und die Griechische Republik andererseits
angesichts der Unterzeichnung am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in Madrid
das Protokolls über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von
Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris
unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am
25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen
Republik und des Königreichs Spanien,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Durch dieses Übereinkommen tritt die Griechische Republik dem Übereinkommen von 1990 bei.
Artikel 2
(1) Für die Griechische Republik sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens
von 1990: die Polizeibeamten der und des , im Rahmen
ihrer Kompetenzen, sowie unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6
des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des
unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen
und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die der Zollverwaltung
zugeordneten Beamten.
(2) Für die Griechische Republik ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens
von 1990: .
Artikel 3
Für die Griechische Republik ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
zuständige Ministerium: das Justizministerium.
Artikel 4
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische
Republik die von ihr zu den Artikeln 7, 18 und 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.
Artikel 5
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische
Republik die von ihr zu den Artikeln 4 und 11 des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums
Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.
(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen
von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Griechische Republik. Für die übrigen Staaten tritt das
Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des
vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.
(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des
Inkrafttretens.
Artikel 7
(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen
Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in griechischer Sprache ist diesem
Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut des Übereinkommens von
1990 in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher,
französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte
Abschrift.
Schlußakte
I. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem
am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990
in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien
mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, macht sich die
Griechische Republik die Schlußakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und
Staatssekretäre, die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu
eigen.
Die Griechische Republik schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und
nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen
Republik eine beglaubigte Abschrift der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die
bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in deutscher,
französischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Der griechische Wortlaut der Schlußakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die bei
der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, ist dieser Schlußakte
beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie der Wortlaut in deutscher, französischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
II. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu
dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten
Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni
1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, haben die Vertragsparteien die
folgenden Erklärungen angenommen
1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens
Die Unterzeichnerstaaten unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens
über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die
Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.
Das Beitrittsübereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen in Kraft
getreten ist, und der Griechischen Republik erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen der
Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei diesen Staaten gegeben sind und die Kontrollen an den
Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.
Für die übrigen Staaten tritt dieses Beitrittsübereinkommen erst in Kraft, wenn die Voraussetzungen
der Anwendung des Übereinkommens von 1990 bei den Unterzeichnerstaaten dieses
Beitrittsübereinkommens gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich
durchgeführt werden.
2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990
Die Vertragsparteien stellen fest, daß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über
den Beitritt der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame
Visumsregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990
zwischen den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame
Visumsregelung gilt.
3. Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Griechischen Republik sich
verpflichtet, vor der Ratifizierung des Übereinkommens über den Beitritt zu dem Übereinkommen von
1990 alle erforderlichen Initiativen zu ergreifen, um das griechische Recht entsprechend dem
Übereinkommen des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten und unter Beachtung der Empfehlung R (87) 15 des
Ministerausschusses des Europarates über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom
17. September 1987 dahingehend zu ergänzen, daß die Artikel 117 und 126 und die sonstigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 in vollem Umfang angewandt
werden, mit dem Ziel, einen den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1990
entsprechenden Datenschutzstandard zu gewährleisten.
4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Übereinkommens von 1990
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Griechischen Republik unter
Hinweis auf die Tatsache, daß angesichts der geographischen Lage der Griechischen Republik die
Bestimmungen nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b in den Beziehungen der Griechischen Republik mit
den anderen Vertragsparteien nicht angewendet werden können, die Behörden im Sinne von Artikel 41
Absatz 6 nicht bezeichnet hat und keine Erklärung im Sinne von Artikel 41 Absatz 9 abgegeben hat.
Die Bestimmungen nach Artikel 137 bleiben von dem Verfahren der griechischen Regierung
unberührt.
5. Gemeinsame Erklärung zum Berg Athos
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die durch Artikel 105 der griechischen Verfassung und durch
die Charta des Berg Athos verbürgte Sonderregelung für den Berg Athos ausschließlich geistlich und
religiös begründet ist; sie werden deshalb dafür Sorge tragen, daß diese Sonderregelung bei der
Anwendung und späteren Ausarbeitung der Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 und des
Übereinkommens von 1990 berücksichtigt wird.
III. Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Erklärungen der Griechischen Republik entgegen
1. Erklärung der Griechischen Republik zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik,
des Spanischen Königreichs und der Portugiesischen Republik
Die Regierung der Griechischen Republik nimmt den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der
Italienischen Republik, des Spanischen Königreichs und der Portugiesischen Republik zu dem
Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der Schlußakten und der den genannten Übereinkommen
beigefügten Erklärungen zur Kenntnis.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Griechischen
Republik eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.
2. Erklärung der Griechischen Republik zur Rechtshilfe in Strafsachen
Die Griechische Republik verpflichtet sich, den von anderen Vertragsparteien gestellten
Rechtshilfeersuchen auf angemessene und schnelle Weise auch in den Fällen stattzugeben, in denen die
Rechtshilfeersuchen unmittelbar den griechischen Justizbehörden übermittelt werden nach Artikel 53
Absatz 1 des Übereinkommens von 1990.
3. Erklärung zu Artikel 121 des Übereinkommens von 1990
Die Regierung der Griechischen Republik erklärt, daß sie mit Ausnahme von frischen
Zitrusfrüchten, Baumwoll- und Luzernesaatgut ab der Unterzeichnung des Beitrittsübereinkommens zu
dem Übereinkommen von 1990 die phytosanitären Erleichterungen nach Artikel 121 dieses
Übereinkommens anwenden wird.
Jedoch wird die Griechische Republik hinsichtlich der frischen Zitrusfrüchte die Bestimmungen des
Artikels 121 sowie die entsprechenden Maßnahmen spätestens am 1. Jänner 1993 anwenden.
GESCHEHEN zu Madrid am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig in deutscher,
französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des
Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte
Abschrift.
Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Am sechsten November neunzehnhundertzweiundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des
Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen
Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien in Madrid das Übereinkommen über den
Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den
Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten
Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni
1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, unterzeichnet.
Sie haben zur Kenntnis genommen, daß der Vertreter der Regierung der Griechischen Republik
erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des
Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum
selben Zeitpunkt aus Anlaß der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluß, denen die Regierungen der Italienischen Republik,
der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien beigetreten sind, anzuschließen.
ERKLÄRUNGEN
der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische
Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische
Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990,vom 25. Juni 1991
und vom 6. November 1992 beigetreten sind
Zu Art. 41 Abs. 9 SDÜ
A. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 41 Absatz 7 des am 19. Juni
1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus
a) den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 2
Buchstabe b, Absatz 5 und Absatz 6 eingeräumt;
b) die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Artikel 41
Absatz 3 Buchstabe b);
c)die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des
Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.
B. In bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik
Auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich üben die in Artikel 3 Absatz 1 des
Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen
unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik
Deutschland und der französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen erwähnten Beamten die Nacheile gemäß den folgenden Modalitäten aus
a) die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a des
Durchführungsübereinkommens von 1990);
b) die Nacheile kann
– an Autobahnen bis zu 20 Kilometer,
– ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b) des
Durchführungsübereinkommens von 1990;
c)die Nacheile ist zulässig, wenn eine der in Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b des
Durchführungsübereinkommens von 1990 genannten Straftaten begangen wurde.
Zu Art. 55 SDÜ
Die Republik Österreich erklärt, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 54 des Schengener
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 gebunden zu sein
1. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem
Hoheitsgebiet begangen wurde: im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese
Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen
ist;
2. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände
erfüllt hat
a) Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands
(§ 124 StGB);
b) Hochverrat und Vorbereitungen eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
c) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
d) Herabwürdigung des Staates oder seiner Symbole (§ 248 StGB);
e) Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249–251 StGB);
f) Landesverrat (§§ 252–258 StGB);
g) strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259–260 StGB);
h) strafbare Handlungen, die jemand gegen einen Beamten der Republik Österreich (§ 74 Z 4
StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht
i) Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
j) Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
3. wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Republik
Österreich (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Zu Art. 57 Abs. 3 SDÜ
Nach Artikel 57 SDÜ sind als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als
ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz: Abt. IV/I, das Bundesministerium für Inneres,
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 19. Februar 1997 bei der luxemburgischen Regierung hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt
kundgemacht.