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90_1996 AT

90. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten samt Anhang

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,

in diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983,

vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Auslegung und den Zweck dieses Abkommens und seines Anhangs haben die folgenden

Ausdrücke folgende Bedeutung

A. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bedeutet die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf der anderen Seite;

B. Der Ausdruck „die Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel

90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der

Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft

getreten sind;

C. Der Ausdruck „dieses Abkommen“ schließt den Anhang dazu sowie alle Abänderungen dieses

Abkommens oder des Anhangs ein;

D. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Vereinigten

Mexikanischen Staaten das Sekretariat für Kommunikation und Transport, oder jede andere

Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten

Funktionen gesetzlich befugt ist;

E. Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem

Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

F. Der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

G. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses

Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

H. Der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu

bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten; die Preise umfassen

die Gebühren und Provisionen für Agentur- und Zusatzleistungen, jedoch ausschließlich des

Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post;

I. Der Ausdruck „Frequenz“ bedeutet die Anzahl der Hin- und Rückflüge, die von einem Fluglinienunternehmen

auf einer festgelegten Flugstrecke innerhalb eines gegebenen Zeitraums durchgeführt

werden;

J. Der Ausdruck „festgelegte Flugstrecken“ bedeutet die im Anhang dieses Abkommens angeführten

Flugstrecken;

K. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden

Küstengewässer, welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat oder der

Mandatsgewalt des betreffenden Staates unterliegen.

Artikel 2

Gewährung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten

Rechte, um auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale

Fluglinien einzurichten.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen das bzw. die von jeder Vertragspartei

namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien folgende

Rechte

a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

c) innerhalb des genannten Hoheitsgebietes, auf den im Anhang festgelegten Punkten Fluggäste,

Fracht und Post im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.

3. Das Verkehrsrecht der fünften Luftfreiheit auf einer der im Anhang genannten Strecken kann erst

nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden ausgeübt werden.

4. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu

machen und mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei eine derartige Namhaftmachung

zurückzuziehen oder abzuändern.

2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen

des Absatzes 3 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die

erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem bzw. den von der anderen Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, in der Lage zu sein, die von

den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen

zu verweigern oder dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die

Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich

erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht

nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw.

dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der namhaft machenden Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen

liegen.

5. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt

worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein

gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und

eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens in bezug auf

diese Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

Aussetzung und Widerruf einer Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung

dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die

tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die

das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen,

oder

b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften

der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den

Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß

sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten

Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu

dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einreise und Aufenthalt in sowie Ausreise

aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, Fluggästen,

Besatzung, Gepäck, Fracht und Post, weiters betreffend Formalitäten hinsichtlich Ein- und Ausreise

sowie Zoll- und Sanitärmaßnahmen gelangen auf den Betrieb des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

(s) der anderen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur

Anwendung.

Artikel 6

Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt

oder für gültig erklärt wurden, werden während der Zeit ihrer Gültigkeit von der anderen Vertragspartei

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die

Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen

von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.

Artikel 7

Gebühren für die Benützung von Flughäfen

Jede Vertragspartei kann Luftfahrzeugen der anderen Vertragspartei gerechte und vertretbare Gebühren

für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegen oder aufzuerlegen erlauben.

Es besteht jedoch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß diese Gebühren nicht höher als

die von den von eigenen Staatsangehörigen betriebenen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen

Fluglinien zum Einsatz gelangen, für die Benützung von diesen Flughäfen und Einrichtungen bezahlten

sein dürfen.

Artikel 8

Befreiung von Zöllen

1. Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen

Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Betriebsausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie übliche Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die

sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Steuern, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben, von Steuern oder Gebühren

des Bundes, der Gliedstaaten und Gemeinden befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände

und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, selbst wenn diese

Vorräte von diesen Luftfahrzeugen auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht

werden.

2. Weiters sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von diesen Abgaben, Steuern und Gebühren,

mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit: Schmieröl, die

übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Werkzeuge und Spezialausrüstung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen,

ebenso Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Unterlagen des

Fluglinienunternehmens wie Flugscheine, Broschüren, Flugpläne und anderes für den Betrieb des Fluglinienunternehmens

erforderliches gedrucktes Material, wenn von dem oder für das Fluglinienunternehmen

einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übermittelt; weiters Gegenstände,

die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei von einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der

anderen Vertragspartei an Bord genommen werden und die für die Verwendung auf internationalen

Fluglinien bestimmt sind.

3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges

einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit

Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu

ihrer Ausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften

unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen

nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen

Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

2. Gepäck, Fracht und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen

ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Grundsätze betreffend den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gleicher und gerechter

Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu

geben.

2. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben

werden, haben in enger Beziehung zur Nachfrage nach der Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich

Post, aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu stehen, die das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat.

3. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen

Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Zielländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen überflogen

wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der

Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

4. Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden

herabgesetzt werden.

5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben

für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses

Artikels erstellt worden sind.

Artikel 11

Tarife

1. Die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung

in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife

sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinns und der von anderen Fluglinien eingehobenen Tarife in angemessener

Höhe zu erstellen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren und spätestens dreißig (30)

Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung

der genannten Behörden herabgesetzt werden. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die

Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde.

3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die Tarife gemäß

Absatz 2 dieses Artikels erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Parteien bemühen,

eine Einigung über die Tarife herbeizuführen. Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über einen ihnen

vorgelegten Tarif einigen, ist die Meinungsverschiedenheit dem Verfahren gemäß Artikel 16 des vorliegenden

Abkommens zu unterwerfen.

4. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt bis zur Festsetzung eines neuen

Tarifs in Kraft.

Artikel 12

Sicherheit der Luftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,

daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu

schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen

völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare

und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember

1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme

von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens

zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 oder jedes

anderen multilateralen Übereinkommens bzw. Änderungen der bestehenden Übereinkommen, sofern sie

von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der

widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen

die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und

Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt und, sofern solche

Sicherheitsbestimmungen auf sie zur Anwendung gelangen, werden sie verlangen, daß Betreiber ihrer

Nationalität oder Betreiber, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet

haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen

für die Luftfahrt handeln.

4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten

werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten

Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen

in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge,

daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug

zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände,

das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen

einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der

anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten

Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

5. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu

sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und

Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so

gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete

Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalls oder der Gefahr eines

solchen.

6. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen

mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Artikel 13

Überweisung von Reinerträgen

1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen

Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei

in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht

erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen

Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind

unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des

Ersuchens.

2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen

gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Artikel 14

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält das bzw. die von

jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und

kaufmännische Personal auf Führungsebene einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

Büros zu errichten und zu betreiben.

2. Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in

gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 15

Beratungen und Abänderungen

1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.

2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.

Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)

haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,

sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Auf diese Weise

vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren zu genehmigen.

3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu

vereinbaren.

Artikel 16

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung

des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf

dem Verhandlungswege beizulegen.

2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren,

die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;

vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien

einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von

jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten

Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen

ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen

Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten

hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraums von

weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des

festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter

nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert,

einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein

Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der

säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.

5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das

Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die

schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen.

Artikel 17

Beendigung

1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung

ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat

der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs

der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere

Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 18

Registrierung

Dieses Abkommen und jegliche Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden

sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 27. März 1995, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, spanischer

und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Für die Österreichische Bundesregierung

Wolfgang WOLTE

Für die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten

Claude HELLER ROUSSANT

Anhang

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien

in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte Ankunftspunkte

Punkte in Österreich drei (3) Punkte in Mexiko

B. Das bzw. die von der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten namhaft gemachte(n)

Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige

Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte Ankunftspunkte

Punkte in Mexiko drei (3) Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit

angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden

der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 2. Mai 1995 bzw. 22. Jänner 1996 abgegeben;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. März 1996 in Kraft.

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