90. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,
in diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983,
vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Auslegung und den Zweck dieses Abkommens und seines Anhangs haben die folgenden
Ausdrücke folgende Bedeutung
A. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bedeutet die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf der anderen Seite;
B. Der Ausdruck „die Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel
90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der
Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft
getreten sind;
C. Der Ausdruck „dieses Abkommen“ schließt den Anhang dazu sowie alle Abänderungen dieses
Abkommens oder des Anhangs ein;
D. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten das Sekretariat für Kommunikation und Transport, oder jede andere
Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten
Funktionen gesetzlich befugt ist;
E. Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem
Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
F. Der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
G. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses
Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
H. Der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu
bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten; die Preise umfassen
die Gebühren und Provisionen für Agentur- und Zusatzleistungen, jedoch ausschließlich des
Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post;
I. Der Ausdruck „Frequenz“ bedeutet die Anzahl der Hin- und Rückflüge, die von einem Fluglinienunternehmen
auf einer festgelegten Flugstrecke innerhalb eines gegebenen Zeitraums durchgeführt
werden;
J. Der Ausdruck „festgelegte Flugstrecken“ bedeutet die im Anhang dieses Abkommens angeführten
Flugstrecken;
K. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden
Küstengewässer, welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat oder der
Mandatsgewalt des betreffenden Staates unterliegen.
Artikel 2
Gewährung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten
Rechte, um auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale
Fluglinien einzurichten.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen das bzw. die von jeder Vertragspartei
namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien folgende
Rechte
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) innerhalb des genannten Hoheitsgebietes, auf den im Anhang festgelegten Punkten Fluggäste,
Fracht und Post im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.
3. Das Verkehrsrecht der fünften Luftfreiheit auf einer der im Anhang genannten Strecken kann erst
nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden ausgeübt werden.
4. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu
machen und mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei eine derartige Namhaftmachung
zurückzuziehen oder abzuändern.
2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen
des Absatzes 3 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die
erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem bzw. den von der anderen Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, in der Lage zu sein, die von
den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen
zu verweigern oder dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die
Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich
erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht
nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw.
dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der namhaft machenden Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen
liegen.
5. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt
worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein
gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und
eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens in bezug auf
diese Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf einer Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung
dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen
a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die
tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die
das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen,
oder
b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften
der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den
Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß
sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu
dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einreise und Aufenthalt in sowie Ausreise
aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, Fluggästen,
Besatzung, Gepäck, Fracht und Post, weiters betreffend Formalitäten hinsichtlich Ein- und Ausreise
sowie Zoll- und Sanitärmaßnahmen gelangen auf den Betrieb des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
(s) der anderen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur
Anwendung.
Artikel 6
Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt
oder für gültig erklärt wurden, werden während der Zeit ihrer Gültigkeit von der anderen Vertragspartei
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die
Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen
von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.
Artikel 7
Gebühren für die Benützung von Flughäfen
Jede Vertragspartei kann Luftfahrzeugen der anderen Vertragspartei gerechte und vertretbare Gebühren
für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegen oder aufzuerlegen erlauben.
Es besteht jedoch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß diese Gebühren nicht höher als
die von den von eigenen Staatsangehörigen betriebenen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen
Fluglinien zum Einsatz gelangen, für die Benützung von diesen Flughäfen und Einrichtungen bezahlten
sein dürfen.
Artikel 8
Befreiung von Zöllen
1. Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen
Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Betriebsausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie übliche Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die
sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
von allen Zöllen, Steuern, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben, von Steuern oder Gebühren
des Bundes, der Gliedstaaten und Gemeinden befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände
und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, selbst wenn diese
Vorräte von diesen Luftfahrzeugen auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht
werden.
2. Weiters sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von diesen Abgaben, Steuern und Gebühren,
mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit: Schmieröl, die
übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Werkzeuge und Spezialausrüstung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen,
ebenso Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Unterlagen des
Fluglinienunternehmens wie Flugscheine, Broschüren, Flugpläne und anderes für den Betrieb des Fluglinienunternehmens
erforderliches gedrucktes Material, wenn von dem oder für das Fluglinienunternehmen
einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übermittelt; weiters Gegenstände,
die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei von einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der
anderen Vertragspartei an Bord genommen werden und die für die Verwendung auf internationalen
Fluglinien bestimmt sind.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges
einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit
Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu
ihrer Ausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen
nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen
Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
2. Gepäck, Fracht und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen
ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Grundsätze betreffend den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gleicher und gerechter
Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu
geben.
2. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben
werden, haben in enger Beziehung zur Nachfrage nach der Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich
Post, aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu stehen, die das bzw. die Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat.
3. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen
namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen
Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Zielländern;
b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen überflogen
wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der
Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
4. Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden
herabgesetzt werden.
5. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben
für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
Artikel 11
Tarife
1. Die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung
in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife
sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinns und der von anderen Fluglinien eingehobenen Tarife in angemessener
Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren und spätestens dreißig (30)
Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung
der genannten Behörden herabgesetzt werden. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die
Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über die Tarife gemäß
Absatz 2 dieses Artikels erzielen, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Parteien bemühen,
eine Einigung über die Tarife herbeizuführen. Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über einen ihnen
vorgelegten Tarif einigen, ist die Meinungsverschiedenheit dem Verfahren gemäß Artikel 16 des vorliegenden
Abkommens zu unterwerfen.
4. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt bis zur Festsetzung eines neuen
Tarifs in Kraft.
Artikel 12
Sicherheit der Luftfahrt
1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien,
daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen
völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare
und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember
1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme
von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974 oder jedes
anderen multilateralen Übereinkommens bzw. Änderungen der bestehenden Übereinkommen, sofern sie
von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind.
2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen
die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und
Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt und, sofern solche
Sicherheitsbestimmungen auf sie zur Anwendung gelangen, werden sie verlangen, daß Betreiber ihrer
Nationalität oder Betreiber, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet
haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt handeln.
4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten
werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten
Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen
in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge,
daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug
zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände,
das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen
einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der
anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten
Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
5. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu
sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und
Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so
gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete
Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalls oder der Gefahr eines
solchen.
6. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen
mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 13
Überweisung von Reinerträgen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei
in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht
erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren Währung zum offiziellen
Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind
unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des
Ersuchens.
2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Artikel 14
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält das bzw. die von
jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und
kaufmännische Personal auf Führungsebene einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
Büros zu errichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in
gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 15
Beratungen und Abänderungen
1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten.
2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.
Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)
haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,
sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Auf diese Weise
vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren zu genehmigen.
3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu
vereinbaren.
Artikel 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf
dem Verhandlungswege beizulegen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren,
die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;
vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien
einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von
jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten
Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen
ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen
Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten
hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraums von
weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des
festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert,
einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein
Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen.
4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der
säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.
5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das
Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die
schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen.
Artikel 17
Beendigung
1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat
der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.
2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs
der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses
Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere
Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 18
Registrierung
Dieses Abkommen und jegliche Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die
Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden
sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 27. März 1995, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher, spanischer
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Für die Österreichische Bundesregierung
Wolfgang WOLTE
Für die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Claude HELLER ROUSSANT
Anhang
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien
in beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte Ankunftspunkte
Punkte in Österreich drei (3) Punkte in Mexiko
B. Das bzw. die von der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten namhaft gemachte(n)
Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige
Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben
Abflugpunkte Ankunftspunkte
Punkte in Mexiko drei (3) Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit
angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 2. Mai 1995 bzw. 22. Jänner 1996 abgegeben;
das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. März 1996 in Kraft.