90. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zur Anpassung an das EWR-Abkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, wird wie folgt geändert
1. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt
„§ 5 a. Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so muß aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten die Anschrift der Hauptverwaltung des Versicherers und derjenigen Niederlassung ersichtlich sein, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird."
2. Im § 158 b wird das Zitat „§ 158 h" auf „S 158 i" geändert.
3. Nach § 158 h wird folgender § 158 i eingefügt
„§ 158 i. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Haftpflichtversicherung besteht."
4. Nach § 158 i werden folgende Überschrift und die folgenden Bestimmungen eingefügt
„Siebentes Kapitel Rechtsschutzversicherung
§ 158 j. Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 12 Abs. 1 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.
§ 158 k. (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.
(2) Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Für den Fall, daß an diesem Ort nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz haben, muß sich das Wahlrecht auf Personen im Sprengel desjenigen Gerichtshofs erster Instanz erstrecken, in dem sich die genannte Behörde befindet.
(3) Auf das dem Versicherungsnehmer nach Abs. 1 erster Satz zustehende Recht ist hinzuweisen, wenn der Versicherungsnehmer die Beistellung eines Rechtsvertreters für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verlangt; auf das nach Abs. 1 zweiter Satz zustehende Recht ist bei Eintritt einer Interessenkollision hinzuweisen. Hat der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen betraut (§158 j zweiter Satz), so treffen die Hinweispflichten dieses Unternehmen.
§ 158 1. (1) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalls, für den Deckung begehrt wird, besonders über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, hat der Versicherungsvertrag vorzusehen, daß der Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachterverfahren (§ 64) in Anspruch nehmen kann, in dem der Sachverständige oder die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden kann, daß diese Sachverständigen oder ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu bestimmen haben.
(2) Der Versicherer beziehungsweise das andere Unternehmen (§ 158 j zweiter Satz) hat den Versicherungsnehmer bei Beschränkung oder Ablehnung der Leistungspflicht schriftlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, ein Verfahren nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmen. Sieht der Versicherungsvertrag kein solches Verfahren vor oder wird der Hinweis unterlassen, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
(3) Nimmt der Versicherungsnehmer das Verfahren nach Abs. 1 binnen der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Frist in Anspruch, so wird die Frist des § 12 Abs. 3 bis zum Abschluß dieses Verfahrens, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Monaten, gehemmt.
§ 158 m. Auf eine Vereinbarung, durch die von den §§ 158 j bis 158 1 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen."
5. Nach § 165 wird folgender § 165 a eingefügt
„§ 165 a. (1) Wird der Vertrag nicht durch eine in Österreich gelegene Niederlassung des Versicherers geschlossen, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.
(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 5 a) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten."
6. Im § 178 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „§§ 165" der Ausdruck „, 165 a" eingefügt.
7. Nach § 191 wird folgender § 191 a eingefügt
„§ 191 a. (1) § 5 a, §§ 158 i bis 158 m und § 165 a sowie § 178 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1993 treten mit demselben
Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen WirtschaftsraumDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen..
(2) Diese Bestimmungen sind auf Versicherungsverträge, die vor dem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden."