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90_1989 AT

90. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der

geltenden Fassung wird verordnet

Die im § 5 Abs. 4 BHG genannten Aufgaben

werden dem Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft

übertragen und dieses wird zu einem

anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4

BHG erklärt.

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