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90_1988 AT

90. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen und Langenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen und Langenstein

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von

km 75,60 (alt) bis km 78,13 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung

vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, bestimmten

— Abschnittes „Abwinden" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Mauthausen

und Langenstein aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 : 2500 zu ersehen.

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