90. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen und Langenstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 3 Donau Straße von
km 75,60 (alt) bis km 78,13 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung
vom 4. Jänner 1980, BGBl. Nr. 32, bestimmten
— Abschnittes „Abwinden" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Mauthausen
und Langenstein aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 : 2500 zu ersehen.