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90_1987 AT

90. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. November 1986, V 12/86-15, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

zugestellt am 5. Feber 1987, die Z 2 des § 1 der

Verordnung des Bürgermeisters der Freistadt

Eisenstadt vom 1. März 1983, mit welcher, gestützt

auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der

Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,

BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-,

Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß

besonders auf die Inanspruchnahme

durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,

untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

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