90. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. November 1986, V 12/86-15, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
zugestellt am 5. Feber 1987, die Z 2 des § 1 der
Verordnung des Bürgermeisters der Freistadt
Eisenstadt vom 1. März 1983, mit welcher, gestützt
auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der
Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,
BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-,
Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß
besonders auf die Inanspruchnahme
durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,
untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.