90_1985
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90. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 90. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1985_90_0 90. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande haben die
Vereinigten Staaten von Amerika die Liste der
Behörden, die zur Ausstellung der Apostille nach
Art. 3 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 45/1985) zuständig
sind, wie folgt geändert
Oregon
„Secretary of State;
Acting Secretary of State;
Deputy Secretary of State;
Assistant to the Secretary of State."