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90_1985 AT

90. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande haben die

Vereinigten Staaten von Amerika die Liste der

Behörden, die zur Ausstellung der Apostille nach

Art. 3 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 45/1985) zuständig

sind, wie folgt geändert

Oregon

„Secretary of State;

Acting Secretary of State;

Deputy Secretary of State;

Assistant to the Secretary of State."

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