90. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2
und § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes — ETG,
BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 662/1983 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie sowie dem Bundesminister für Verkehr
verordnet
§ 1. Die im Anhang angeführten elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften und Vorschriften
über Normalisierung und Typisierung (in dieser
Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)
werden für verbindlich erklärt.
§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische
Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,
§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften
berücksichtigt worden sind,
wenn sie den im Anhang angeführten jeweils für sie
in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend
hergestellt, errichtet, in Verkehr
gebracht, instandgehalten und betrieben werden.
Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse
des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen
zu treffen.
§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und
Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen
den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG
a) unter den im allgemeinen zu erwartenden
örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
immer,
b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen
Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen
Sicherheitsvorschriften berücksichtigt
worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in
den im Anhang angeführten jeweils für sie in
Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften
festgelegt sind. Andernfalls sind
zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG
den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen
jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu
treffen.
§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser
Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften
nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft
gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt
wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden
SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden,
wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits
nachweislich in Österreich auf Lager befinden.
§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen
Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,
Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere
Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und
Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung
nicht erfaßt.
§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten
die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-
Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige
Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden
SNT-Vorschriften anderes festlegen.
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise
von elektrotechnisch Fachunkundigen
benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in
deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben
über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße
Installation, Verwendung und Wartung
zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen
sind nur jene einfachen elektrischen
Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch
Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,
Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften
an dem elektrischen Betriebsmittel oder
der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung
muß jedenfalls stets der Erzeuger und bei ausländischen
Erzeugnissen der Importeur ersichtlich sein.
§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund
einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung
vom 9. April 1942, dRGBl. I S. 273, erteilten Bewilligung
das Prüfzeichen
zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des
Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.
Als dem ersteren Zeichen gleichwertig ist bei
dünnen Rohren und Leitungen das Zeichen
und bei Leitungen der Kennfaden
anzusehen.
§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle
und ähnliche Zwecke, 3 ~ 380 V/50 Hz
und 3 N ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen bis
32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen
in Verkehr gebracht werden.
§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,
die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist
verboten, sofern dies nicht zum Zwecke der schadlosen
Beseitigung erfolgt.
§ 11. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen
gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6 und
§ 5.1.2.6 sind auch an bereits in Errichtung, Herstellung
oder in Betrieb befindlichen elektrischen
Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln vorzunehmen.
Diese Umstellung hat möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch bis zum 1. Juli 1984, zu erfolgen.
§ 12. Die SNT-Vorschriften ÖVE-EH 1/1982,
ÖVE-EM/EW 335, Teil 2 (2400)/1983, ÖVE-
EN 7/1981, ÖVE-EN 160/1983, ÖVE-F 40 b/
1983, ÖVE-F 65/1981, ÖVE-R 255, Teil 1/1982,
ÖVE-SN 50 b/1982 und ÖVE-V 81 b/1983 treten
mit 1. Jänner 1985 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
dieser SNT-Vorschriften treten die SNT-Vorschriften
ÖVE-EH 1/1972, ÖVE-EH 1 a/1973,
ÖVE-EH 1 b/1978, ÖVE-EH 1 c/1980 und
ÖVE-F 65/1972 außer Kraft. Die SNT-Vorschriften
ÖVE-EX/EN 50014/1980, ÖVE-EX/
EN 50015/1980, ÖVE-EX/EN 50016/1980,
ÖVE-EX/EN 50017/1980, ÖVE-EX/EN 50018/
1980, ÖVE-EX/EN 50019/1980, ÖVE-EX/
EN 50020/1980, ÖVE-F 61, Teil 1/1984, treten
mit 1. Jänner 1986 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
dieser SNT-Vorschriften treten die SNT-Vorschriften
ÖVE-E 70/E 71/1964 (ÖVE-E 70 a/E
71 a/1969, ÖVE-E 70 b/E 71 b/1976, ÖVE-E
70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet), ÖVE-F 61/1976
und ÖVE-F 61 a/1983 außer Kraft. Bis zu diesen
Zeitpunkten wird den Erfordernissen des ETG
unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung
sowohl bei Anwendung der bis zu diesem
Zeitpunkt verbindlichen als auch der ab dann verbindlichen
SNT-Vorschriften entsprochen, sofern
in jedem Einzelfalle die für die Beurteilung maßgeblichen
SNT-Vorschriften zur Gänze angewendet
werden.
§ 13. D-Sicherungseinsätze (Patronen) bis 63 A
Nennstrom und für 500 V Nennspannung, die den
bis zum 1. Oktober 1981 in Geltung gestandenen
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ÖVE-
V 40/1958 entsprechen, dürfen unabhängig davon,
ob sie eine flinke oder träge Zeit-Stromkennlinie
besitzen, bis 30. September 1986 in Verkehr
gebracht und in Betrieb genommen werden.
§ 14. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene
Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Personen und den Schutz von
Sachen werden durch die Bestimmungen dieser
Verordnung nicht berührt.
§ 15. Die im Anhang angeführten „Österreichischen
Bestimmungen für die Elektrotechnik" werden
von der hiezu befugten fachlichen Stelle, dem
Österreichischen Verband für Elektrotechnik,
1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
§ 16. Die im Anhang angeführten ÖNORMEN
werden vom Österreichischen Normungsinstitut,
1020 Wien, Leopoldsgasse 4, erarbeitet, veröffentlicht
und verkauft.
§ 17. Diese Verordnung tritt — soweit die §§ 11
und 12 nicht anderes festlegen — mit 1. März 1984
in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die 2. Durchführungsverordnung (1981) zum
Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 325/1981, außer
Kraft.