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90. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Elektrotechnikverordnung 1984 — ETV 1984

Auf Grund des § 2, § 3 Abs. 3, 4 und 7, § 4 Abs. 2

und § 7 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes — ETG,

BGBl. Nr. 57/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 662/1983 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie sowie dem Bundesminister für Verkehr

verordnet

§ 1. Die im Anhang angeführten elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften und Vorschriften

über Normalisierung und Typisierung (in dieser

Verordnung als „SNT-Vorschriften" bezeichnet)

werden für verbindlich erklärt.

§ 2. Elektrische Betriebsmittel und elektrische

Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2,

§ 3 Abs. 1, 2 und 4 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften

berücksichtigt worden sind,

wenn sie den im Anhang angeführten jeweils für sie

in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend

hergestellt, errichtet, in Verkehr

gebracht, instandgehalten und betrieben werden.

Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse

des ETG den besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen

zu treffen.

§ 3. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und

Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen

den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG

a) unter den im allgemeinen zu erwartenden

örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

immer,

b) unter besonderen örtlichen oder sachlichen

Verhältnissen, wenn diese in den elektrotechnischen

Sicherheitsvorschriften berücksichtigt

worden sind,

wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in

den im Anhang angeführten jeweils für sie in

Betracht kommenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

festgelegt sind. Andernfalls sind

zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG

den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen

jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu

treffen.

§ 4. Elektrische Betriebsmittel, die den mit dieser

Verordnung in Kraft tretenden SNT-Vorschriften

nicht entsprechen, wohl aber den bisher in Kraft

gestandenen SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt

wurden, dürfen noch zwei Jahre ab dem

Zeitpunkt des Außerkrafttretens der bisher geltenden

SNT-Vorschriften in Verkehr gebracht werden,

wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits

nachweislich in Österreich auf Lager befinden.

§ 5. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen

Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten,

Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere

Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und

Rechtsvorschriften) werden von der Verbindlicherklärung

nicht erfaßt.

§ 6. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten

die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-

Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige

Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden

SNT-Vorschriften anderes festlegen.

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise

von elektrotechnisch Fachunkundigen

benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in

deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben

über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße

Installation, Verwendung und Wartung

zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen

sind nur jene einfachen elektrischen

Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch

Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen,

Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften

an dem elektrischen Betriebsmittel oder

der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung

muß jedenfalls stets der Erzeuger und bei ausländischen

Erzeugnissen der Importeur ersichtlich sein.

§ 8. Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund

einer hiefür gemäß der Gütezeichenverordnung

vom 9. April 1942, dRGBl. I S. 273, erteilten Bewilligung

das Prüfzeichen

zu Recht führen, sind als den Bestimmungen des

Elektrotechnikgesetzes entsprechend zu betrachten.

Als dem ersteren Zeichen gleichwertig ist bei

dünnen Rohren und Leitungen das Zeichen

und bei Leitungen der Kennfaden

anzusehen.

§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle

und ähnliche Zwecke, 3 ~ 380 V/50 Hz

und 3 N ~ 380 V/50 Hz, mit Nennströmen bis

32 A dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen

in Verkehr gebracht werden.

§ 10. Das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel,

die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist

verboten, sofern dies nicht zum Zwecke der schadlosen

Beseitigung erfolgt.

§ 11. Die sicherheitstechnischen Maßnahmen

gemäß ÖVE-EX 65/1981, § 4.3.2, Abs. 3 bis 6 und

§ 5.1.2.6 sind auch an bereits in Errichtung, Herstellung

oder in Betrieb befindlichen elektrischen

Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln vorzunehmen.

Diese Umstellung hat möglichst frühzeitig,

spätestens jedoch bis zum 1. Juli 1984, zu erfolgen.

§ 12. Die SNT-Vorschriften ÖVE-EH 1/1982,

ÖVE-EM/EW 335, Teil 2 (2400)/1983, ÖVE-

EN 7/1981, ÖVE-EN 160/1983, ÖVE-F 40 b/

1983, ÖVE-F 65/1981, ÖVE-R 255, Teil 1/1982,

ÖVE-SN 50 b/1982 und ÖVE-V 81 b/1983 treten

mit 1. Jänner 1985 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten

dieser SNT-Vorschriften treten die SNT-Vorschriften

ÖVE-EH 1/1972, ÖVE-EH 1 a/1973,

ÖVE-EH 1 b/1978, ÖVE-EH 1 c/1980 und

ÖVE-F 65/1972 außer Kraft. Die SNT-Vorschriften

ÖVE-EX/EN 50014/1980, ÖVE-EX/

EN 50015/1980, ÖVE-EX/EN 50016/1980,

ÖVE-EX/EN 50017/1980, ÖVE-EX/EN 50018/

1980, ÖVE-EX/EN 50019/1980, ÖVE-EX/

EN 50020/1980, ÖVE-F 61, Teil 1/1984, treten

mit 1. Jänner 1986 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten

dieser SNT-Vorschriften treten die SNT-Vorschriften

ÖVE-E 70/E 71/1964 (ÖVE-E 70 a/E

71 a/1969, ÖVE-E 70 b/E 71 b/1976, ÖVE-E

70 c/E 71 c/1978 eingearbeitet), ÖVE-F 61/1976

und ÖVE-F 61 a/1983 außer Kraft. Bis zu diesen

Zeitpunkten wird den Erfordernissen des ETG

unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Verordnung

sowohl bei Anwendung der bis zu diesem

Zeitpunkt verbindlichen als auch der ab dann verbindlichen

SNT-Vorschriften entsprochen, sofern

in jedem Einzelfalle die für die Beurteilung maßgeblichen

SNT-Vorschriften zur Gänze angewendet

werden.

§ 13. D-Sicherungseinsätze (Patronen) bis 63 A

Nennstrom und für 500 V Nennspannung, die den

bis zum 1. Oktober 1981 in Geltung gestandenen

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ÖVE-

V 40/1958 entsprechen, dürfen unabhängig davon,

ob sie eine flinke oder träge Zeit-Stromkennlinie

besitzen, bis 30. September 1986 in Verkehr

gebracht und in Betrieb genommen werden.

§ 14. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene

Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Personen und den Schutz von

Sachen werden durch die Bestimmungen dieser

Verordnung nicht berührt.

§ 15. Die im Anhang angeführten „Österreichischen

Bestimmungen für die Elektrotechnik" werden

von der hiezu befugten fachlichen Stelle, dem

Österreichischen Verband für Elektrotechnik,

1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

§ 16. Die im Anhang angeführten ÖNORMEN

werden vom Österreichischen Normungsinstitut,

1020 Wien, Leopoldsgasse 4, erarbeitet, veröffentlicht

und verkauft.

§ 17. Diese Verordnung tritt — soweit die §§ 11

und 12 nicht anderes festlegen — mit 1. März 1984

in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die 2. Durchführungsverordnung (1981) zum

Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 325/1981, außer

Kraft.

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