90. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend zubereitetes Joghurt aus TNr. 21.07 samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages
samt Anhang wird genehmigt.
Die REPUBLIK ÖSTERREICH und die
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
IM HINBLICK auf das Übereinkommen zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960
und das Abkommen zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1961,
IM BESTREBEN, die in Artikel 22 des Übereinkommens
vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation genannten
Ziele zu verwirklichen, sowie im Sinne von Artikel
23 dieses Übereinkommens,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
(1) Solange die Einfuhr nach Österreich von
zubereitetem Joghurt aus der Nummer 21.07 des
Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in einem
anderen Mitgliedstaat der EFTA oder in einem mit
ihr assoziierten Staat in einem Kalenderjahr insgesamt
die Menge von 3% der österreichischen
Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres nicht übersteigt,
wird Österreich für Lieferungen, die unmittelbar
aus diesen Staaten erfolgen, auf diese Menge
einen um 250 öS je 100 kg niedrigeren Importausgleich
gemäß dem österreichischen Marktordnungsgesetz
erheben.
(2) Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine
anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen,
welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch
oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler
Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs
hergestellt sind.
Artikel 2
Im Sinne einer Übergangsregelung wird die im
Absatz 1 des Artikels 1 vorgesehene Menge der
österreichischen Produktion des jeweiligen Vorvorjahres
im ersten Kalenderjahr der Wirksamkeit des
Abkommens 1% und im zweiten Kalenderjahr der
Wirksamkeit des Abkommens 2% betragen.
Artikel 3
Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder
durch die Einfuhr von zubereitetem Joghurt Probleme
ergeben, so werden hierüber umgehend Konsultationen
stattfinden, mit dem Ziele, angemessene
Lösungen zu finden. Dies wäre auch dann der Fall,
wenn die Gestaltung der österreichischen Nettopreise
frei Verteilermolkerei der Entwicklung der
Kostenelemente nicht angemessen Rechnung trägt.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung
ihrer verfassungsmäßigen Erfordernisse mitgeteilt
haben.
(2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft,
als der Handelsverkehr zwischen Österreich und
der Schweiz durch die Bestimmungen des Übereinkommens
vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.
GESCHEHEN in Wien am 18. November 1981
in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, die
beide in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Meisl m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Jürg A. Iselin m. p.
Anhang
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4
Abs. 1 am 1. März 1982 in Kraft.