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90_1982 AT

90. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend zubereitetes Joghurt aus TNr. 21.07 samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend zubereitetes Joghurt aus TNr. 21.07 samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages

samt Anhang wird genehmigt.

Die REPUBLIK ÖSTERREICH und die

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

IM HINBLICK auf das Übereinkommen zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

und das Abkommen zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1961,

IM BESTREBEN, die in Artikel 22 des Übereinkommens

vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation genannten

Ziele zu verwirklichen, sowie im Sinne von Artikel

23 dieses Übereinkommens,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

(1) Solange die Einfuhr nach Österreich von

zubereitetem Joghurt aus der Nummer 21.07 des

Österreichischen Zolltarifes mit Ursprung in einem

anderen Mitgliedstaat der EFTA oder in einem mit

ihr assoziierten Staat in einem Kalenderjahr insgesamt

die Menge von 3% der österreichischen

Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres nicht übersteigt,

wird Österreich für Lieferungen, die unmittelbar

aus diesen Staaten erfolgen, auf diese Menge

einen um 250 öS je 100 kg niedrigeren Importausgleich

gemäß dem österreichischen Marktordnungsgesetz

erheben.

(2) Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine

anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen,

welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch

oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler

Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs

hergestellt sind.

Artikel 2

Im Sinne einer Übergangsregelung wird die im

Absatz 1 des Artikels 1 vorgesehene Menge der

österreichischen Produktion des jeweiligen Vorvorjahres

im ersten Kalenderjahr der Wirksamkeit des

Abkommens 1% und im zweiten Kalenderjahr der

Wirksamkeit des Abkommens 2% betragen.

Artikel 3

Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder

durch die Einfuhr von zubereitetem Joghurt Probleme

ergeben, so werden hierüber umgehend Konsultationen

stattfinden, mit dem Ziele, angemessene

Lösungen zu finden. Dies wäre auch dann der Fall,

wenn die Gestaltung der österreichischen Nettopreise

frei Verteilermolkerei der Entwicklung der

Kostenelemente nicht angemessen Rechnung trägt.

Artikel 4

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Vertragsparteien einander die Erfüllung

ihrer verfassungsmäßigen Erfordernisse mitgeteilt

haben.

(2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft,

als der Handelsverkehr zwischen Österreich und

der Schweiz durch die Bestimmungen des Übereinkommens

vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.

GESCHEHEN in Wien am 18. November 1981

in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, die

beide in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Meisl m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Jürg A. Iselin m. p.

Anhang

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4

Abs. 1 am 1. März 1982 in Kraft.

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