90. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 561/1979, wird wie folgt geändert
1. § 32 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. § 34 erhält folgende Fassung
„Hindernis des Angehörigenverhältnisses
§ 34. Bei demselben Bezirksgericht dürfen
Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf-
und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft
oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein
Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis besteht,
nicht ernannt oder verwendet werden."
3. § 37 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.
4. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter,
die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören,
beim Gerichtshof erster Instanz die bei
diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten
Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den
anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter.
Für die Wählbarkeit in den Personalsenat
des Gerichtshofes erster Instanz ist eine mindestens
dreijährige, ab Eintritt in die Gerichtspraxis
tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit erforderlich.
Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen,
über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt
wurde, solange diese im Standesausweis
nicht gelöscht ist."
5. § 38 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.
6. Im § 65 haben die Bezeichnung „(1)" sowie
die Worte „Richter beim Oberlandesgericht für
den Sprengel des Oberlandesgerichtes" und der
Abs. 2 zu entfallen.
7. Am Ende des § 66 Abs. 11 Z 2 wird der Beistrich
durch einen Punkt ersetzt; § 66 Abs. 11
Z 3 wird aufgehoben.
8. § 77 erhält folgende Fassung
„Änderung der Verwendung
§ 77. (1) Der Richter kann nur bei einem Gericht,
für das er ernannt ist, verwendet werden,
soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt
ist.
(2) Für die Bezirksgerichte, die nur mit einem
Richter besetzt sind, hat der Personalsenat des
übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz einen
oder mehrere Richter mit der Vertretung zu betrauen,
die bei Bezirksgerichten im Sprengel dieses
Gerichtshofes ernannt sind. Der zur Vertretung
berufene Richter darf hiefür nicht mehr als
ununterbrochen 42 Tage, jährlich jedoch insgesamt
nicht mehr als 84 Tage verwendet werden.
(3) Der Personalsenat des Gerichtshofes erster
Instanz hat in der Geschäftsverteilung unter den
Richtern des Gerichtshofes mit den jeweils niedersten
Gehaltsstufen jene Richter zu bestimmen,
die im Interesse der Aufrechterhaltung der
Rechtspflege im Falle der vorübergehenden Verhinderung
eines Richters oder der kurzfristigen
Vakanz einer Richterplanstelle auch bei anderen
Gerichten dieses Sprengeis zu verwenden sind.
Die Zahl dieser Richter hat höchstens den zehnten
Teil der beim Gerichtshof erster Instanz und
den ihm unterstellten Bezirksgerichten systemisierten
Richterplanstellen zu betragen. Aus dem
Kreise dieser Richter hat der Personalsenat des
Gerichtshofes erster Instanz für den Bedarfsfall
unbeschadet der Vorschrift des Abs. 5 den Richter
und das Gericht oder die Gerichte zu bestimmen,
bei denen dieser Richter zu verwenden
ist. Für die Dauer der Verwendung bei einem
anderen Gericht ist dieser Richter durch den
Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz
von den Geschäften des Gerichtes, bei dem er
ernannt ist, ganz oder zum Teil zu entlasten.
(4) Stellt der Personalsenat des Gerichtshofes
erster Instanz fest, daß er in einem Bedarfsfall
für die erforderliche Vertretung keine Vorsorge
treffen kann, weil die zulässige Höchstzahl der
nach Abs. 3 bestimmten Richter erschöpft ist,
kann der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
aus dem Kreise der nach Abs. 3 bestimmten
Richter eines anderen Gerichtshofes erster Instanz
des Oberlandesgerichtssprengels unbeschadet der
Vorschrift des Abs. 5 den Richter und das oder
die Gerichte bestimmen, bei denen dieser Richter
zu verwenden ist. Die Vertretung darf in diesem
Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
(5) Der Richter kann mit seinem Einverständnis
dem Bundesministerium für Justiz, einer
Staatsanwaltschaft oder anderen Verwaltungsbehörden
sowie dem Präsidenten eines Gerichtshofes
zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben
zugeteilt werden."
Artikel II
(1) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes
hat innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der
Betroffenen durch Beschluß die Versetzung der
Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel
des Oberlandesgerichtes zu den Bezirksgerichten
oder Gerichtshöfen erster Instanz, die trotz Ausschreibung
mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt
werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes
auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Den gemäß Abs. 1 zum Gerichtshof erster
Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die
Gehaltsstufe 3. Soweit in den §§ 66 Abs. 13,
67 Abs. 2, 68 b und 68 d Abs. 3 auf den im
§ 66 Abs. 11 angeführten Personenkreis Bezug
genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen
auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten
Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.
(3) Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof
erster Instanz ernannten Richter dürfen
nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit
im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4
herangezogen werden.
(4) Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980
zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten
Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu
einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77
Abs. 4 herangezogen werden.
Artikel III
Im § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 561/1979, wird der in der Tabelle bei
der Dienstklasse IV in der Gehaltsstufe 5 angeführte
Betrag von „20828" Schilling durch den
Betrag von „10828" Schilling ersetzt.
Artikel IV
(1) Artikel III tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister
für Justiz und
2. hinsichtlich des Art. III der Bundeskanzler, in
Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich
eines Bundesministers betreffen,
dieser Bundesminister betraut.