Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
90_1980 AT

90. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1980 — RDG-Novelle 1980 und Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 561/1979, wird wie folgt geändert

1. § 32 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. § 34 erhält folgende Fassung

„Hindernis des Angehörigenverhältnisses

§ 34. Bei demselben Bezirksgericht dürfen

Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf-

und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft

oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein

Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis besteht,

nicht ernannt oder verwendet werden."

3. § 37 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

4. § 37 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Wählbar sind mit Ausnahme der Richter,

die dem Personalsenat kraft ihres Amtes angehören,

beim Gerichtshof erster Instanz die bei

diesem Gerichtshof und bei den ihm unterstellten

Bezirksgerichten ernannten Richter, bei den

anderen Gerichtshöfen die dort ernannten Richter.

Für die Wählbarkeit in den Personalsenat

des Gerichtshofes erster Instanz ist eine mindestens

dreijährige, ab Eintritt in die Gerichtspraxis

tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit erforderlich.

Von der Wählbarkeit sind Richter ausgeschlossen,

über die rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt

wurde, solange diese im Standesausweis

nicht gelöscht ist."

5. § 38 Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

6. Im § 65 haben die Bezeichnung „(1)" sowie

die Worte „Richter beim Oberlandesgericht für

den Sprengel des Oberlandesgerichtes" und der

Abs. 2 zu entfallen.

7. Am Ende des § 66 Abs. 11 Z 2 wird der Beistrich

durch einen Punkt ersetzt; § 66 Abs. 11

Z 3 wird aufgehoben.

8. § 77 erhält folgende Fassung

„Änderung der Verwendung

§ 77. (1) Der Richter kann nur bei einem Gericht,

für das er ernannt ist, verwendet werden,

soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt

ist.

(2) Für die Bezirksgerichte, die nur mit einem

Richter besetzt sind, hat der Personalsenat des

übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz einen

oder mehrere Richter mit der Vertretung zu betrauen,

die bei Bezirksgerichten im Sprengel dieses

Gerichtshofes ernannt sind. Der zur Vertretung

berufene Richter darf hiefür nicht mehr als

ununterbrochen 42 Tage, jährlich jedoch insgesamt

nicht mehr als 84 Tage verwendet werden.

(3) Der Personalsenat des Gerichtshofes erster

Instanz hat in der Geschäftsverteilung unter den

Richtern des Gerichtshofes mit den jeweils niedersten

Gehaltsstufen jene Richter zu bestimmen,

die im Interesse der Aufrechterhaltung der

Rechtspflege im Falle der vorübergehenden Verhinderung

eines Richters oder der kurzfristigen

Vakanz einer Richterplanstelle auch bei anderen

Gerichten dieses Sprengeis zu verwenden sind.

Die Zahl dieser Richter hat höchstens den zehnten

Teil der beim Gerichtshof erster Instanz und

den ihm unterstellten Bezirksgerichten systemisierten

Richterplanstellen zu betragen. Aus dem

Kreise dieser Richter hat der Personalsenat des

Gerichtshofes erster Instanz für den Bedarfsfall

unbeschadet der Vorschrift des Abs. 5 den Richter

und das Gericht oder die Gerichte zu bestimmen,

bei denen dieser Richter zu verwenden

ist. Für die Dauer der Verwendung bei einem

anderen Gericht ist dieser Richter durch den

Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz

von den Geschäften des Gerichtes, bei dem er

ernannt ist, ganz oder zum Teil zu entlasten.

(4) Stellt der Personalsenat des Gerichtshofes

erster Instanz fest, daß er in einem Bedarfsfall

für die erforderliche Vertretung keine Vorsorge

treffen kann, weil die zulässige Höchstzahl der

nach Abs. 3 bestimmten Richter erschöpft ist,

kann der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

aus dem Kreise der nach Abs. 3 bestimmten

Richter eines anderen Gerichtshofes erster Instanz

des Oberlandesgerichtssprengels unbeschadet der

Vorschrift des Abs. 5 den Richter und das oder

die Gerichte bestimmen, bei denen dieser Richter

zu verwenden ist. Die Vertretung darf in diesem

Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

(5) Der Richter kann mit seinem Einverständnis

dem Bundesministerium für Justiz, einer

Staatsanwaltschaft oder anderen Verwaltungsbehörden

sowie dem Präsidenten eines Gerichtshofes

zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben

zugeteilt werden."

Artikel II

(1) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes

hat innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der

Betroffenen durch Beschluß die Versetzung der

Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel

des Oberlandesgerichtes zu den Bezirksgerichten

oder Gerichtshöfen erster Instanz, die trotz Ausschreibung

mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt

werden konnten, nach Maßgabe des Bedarfes

auszusprechen. Gegen diesen Beschluß ist ein

Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Den gemäß Abs. 1 zum Gerichtshof erster

Instanz ernannten Richtern gebührt höchstens die

Gehaltsstufe 3. Soweit in den §§ 66 Abs. 13,

67 Abs. 2, 68 b und 68 d Abs. 3 auf den im

§ 66 Abs. 11 angeführten Personenkreis Bezug

genommen wird, erstrecken sich diese Verweisungen

auch auf die Richter, denen gemäß dem ersten

Satz höchstens die Gehaltsstufe 3 gebührt.

(3) Die vor dem 1. Jänner 1980 zu einem Gerichtshof

erster Instanz ernannten Richter dürfen

nur mit ihrem Einverständnis zu einer Vertretungstätigkeit

im Sinne des § 77 Abs. 3 und 4

herangezogen werden.

(4) Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980

zu einem Gerichtshof erster Instanz ernannten

Richter dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu

einer Vertretungstätigkeit im Sinne des § 77

Abs. 4 herangezogen werden.

Artikel III

Im § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 561/1979, wird der in der Tabelle bei

der Dienstklasse IV in der Gehaltsstufe 5 angeführte

Betrag von „20828" Schilling durch den

Betrag von „10828" Schilling ersetzt.

Artikel IV

(1) Artikel III tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister

für Justiz und

2. hinsichtlich des Art. III der Bundeskanzler, in

Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich

eines Bundesministers betreffen,

dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →