90_1979
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90. Verordnung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 90. Verordnung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1979_90_0 90. Verordnung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
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Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 in der geltenden Fassung wird
verordnet
§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates wird als Wahltag der
6. Mai 1979 festgesetzt.
§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der
9. März 1979 bestimmt.