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90_1979 AT

90. Verordnung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 in der geltenden Fassung wird

verordnet

§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates wird als Wahltag der

6. Mai 1979 festgesetzt.

§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der

9. März 1979 bestimmt.

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