90. Notenwechsel über die Ausdehnung des Vertrages zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen auf Hongkong
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BRITISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Vom: Botschafter Ihrer Britischen Majestät in
Wien, Herrn H. T. Morgan C.M.G.
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf den Vertrag zwischen
dem Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland und der Republik Österreich
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen, unterzeichnet am 14. Juli
1961 in Wien, in der Fassung des in London
am 6. März 1970 unterzeichneten Protokolls,
Bezug zu nehmen.
Auf Weisung des Principal Secretary of State
for Foreign and Commenwealth Affairs Ihrer
Majestät teile ich Ihnen mit, daß das Vereinigte
Königreich den Anwendungsbereich des genannten
Vertrages in seiner jetzigen Fassung gemäß
Artikel XIII auf Hongkong auszudehnen beabsichtigt.
Absatz 2 dieses Artikels bestimmt, daß,
ehe dies geschehen kann, das Einvernehmen
zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien
über die Gerichte des betreffenden Gebietes
herzustellen ist, die im Sinne dieses Vertrages als
„obere Gerichte" anzusehen sind, und über die
Gerichte, bei denen der Antrag auf Registrierung
einer Entscheidung gestellt werden kann.
Ich beehre mich daher vorzuschlagen, daß
im Sinne des Vertrages folgende Gerichte, und
zwar
a) der „Supreme Court of Judicature" von
Hongkong (Court of Appeal and High
Court of Justice);
b) Ihre Majestät nach Anhörung des Kronrates
bei der Entscheidung über Berufungen
gegen Urteile des „Supreme Court of
Judicature" von Hongkong als „obere
Gerichte" anzusehen sind, und daß der
„High Court of Justice" von Hongkong
das Gericht sein soll, bei dem der Antrag
auf Registrierung einer Entscheidung gestellt
werden kann. Ich möchte erklären,
daß in bestimmten Fällen Berufungen vom
„Supreme Court of Judicature" von Hongkong
an Ihre Majestät nach Anhörung
des Kronrates zulässig sind, die diese
Appellationsgerichtsbarkeit auf Vorschlag
des „Judicial Committee" ausübt.
Wenn der vorgenannte Vorschlag für die
Republik Österreich annehmbar ist, beehre ich
mich vorzuschlagen, daß diese Note und die
diesbezügliche Antwort Eurer Exzellenz das Einvernehmen
herstellt, das im Artikel XIII Absatz
2 des Vertrages vorgesehen ist, soweit das
Gebiet von Hongkong betroffen ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen,
Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
H.T. Morgan
Wien, am 21. November 1977
S.E. Dr. Willibald Pahr
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik
Österreich
(Übersetzung)
Der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 21. November 1977
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 21. November 1977 zu bestätigen,
die wie folgt lautet
„Ich beehre mich, auf (es folgt
der weitere Text der Übersetzung der britischen
Eröffnungsnote in deutscher Sprache)
ausübt."
Da der vorgenannte Vorschlag für die Republik
Österreich annehmbar ist, sollen die Note Eurer
Exzellenz und diese Antwortnote das Einvernehmen
gemäß Artikel XIII Absatz 2 des Vertrages
bezüglich des Gebietes von Hongkong
darstellen.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen,
Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Willibald Pahr
S.E. Herrn H. T. Morgan, C.M.G.
Botschafter Ihrer Britischen
Majestät in Wien
Die Britische Botschaft Wien teilte gemäß Art. XIII Abs. 1 des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (BGBl. Nr. 224/1962, in der Fassung des Protokolls BGBl. Nr. 453/1971) am
21. November 1977 mit, den genannten Vertrag auf Hongkong auszudehnen; die Ausdehnung
tritt am 21. Feber 1978 in Kraft.