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90_1977 AT

90. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Vordernberg, Hafning, Gai und Trofaiach sowie der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinden Trofaiach und St. Peter-Freienstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Vordernberg, Hafning, Gai und Trofaiach sowie der B 115 a Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinden Trofaiach und St. Peter-Freienstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115

Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinden

Vordernberg, Hafning, Gai und Trofaiach und

der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115 a

Donawitzer Straße im Bereich der Gemeinden

Trofaiach und St. Peter-Freienstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der

B 115 Eisen Straße beginnt bei km 132,263,

überbrückt die ÖBB-Strecke Leoben-Vordernberg

120 m südlich der derzeitigen Eisenbahnkreuzung

und bindet bei km 132,850 wieder in

die alte Trasse ein, der sie im wesentlichen bis

km 133,750 folgt. Hierauf verläßt sie dieselbe

und verläuft westlich der Bahntrasse bis

km 135,500, sodann weiter entlang des Goldbaches,

schwenkt bei km 136,100 nach Südosten

ab, führt bis zum Knoten mit der B 115 a

Donawitzer Straße und endet bei km 137,680.

Die neu herzustellende Straßentrasse der

B 115 a Donawitzer Straße beginnt bei

km 136,775, umfährt Trofaiach im Süden, überbrückt

die ÖBB-Linie Leoben-Vordernberg zirka

200 m nördlich der Gemeindegrenze Trofaiach/

St. Peter-Freienstein, verläuft hierauf östlich dieser

Bahnstrecke nach Süden und erreicht bei

km 139,652 wieder die bestehende Trasse.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Vordernberg, Hafning, Gai, Trofaiach und

St. Peter-Freienstein aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen BO-115-36; Maßstab 1:2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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