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90_1976 AT

90. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung im § 18 Abs. 4 des Krankenanstaltengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung im § 18 Abs. 4 des Krankenanstaltengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1975, G 25, 28/74 —

dem Bundeskanzleramt zugestellt am 28. Jänner

1976 — die Worte „ausgenommen solcher des

Bundes" im § 18 Abs. 4 des Krankenanstaltengesetzes

— KAG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung

der 2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz,

BGBl. Nr. 281/1974, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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