90. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Ausschreibungsgesetzes,
BGBl. Nr. 700/1974, wird verordnet
Einberufung der Sitzungen
§ 1. (1) Die Sitzungen der gemäß § 4 Abs. 1
des Ausschreibungsgesetzes einzurichtenden Kommissionen
(im folgenden „Kommission" genannt)
sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der
Tagesordnung vom Vorsitzenden rechtzeitig
schriftlich einzuberufen. Als rechtzeitig einberufen
gilt eine Sitzung, wenn die Mitglieder der
Kommission die Verständigung hievon spätestens
48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten
Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene
Sitzungen der Kommission gelten als
ordnungsgemäß einberufen, wenn die Kommissionsmitglieder
der Einberufung tatsächlich
Folge leisten.
Beschlußfähigkeit
§ 2. (1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission
ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich.
Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung
der Kommissionssitzung zu prüfen.
(2) Ist die Kommission zum Zeitpunkt, für den
sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so ist
die Sitzung zu schließen und nochmals, und zwar
für einen Zeitpunkt innerhalb einer Woche, einzuberufen.
(3) Ist ein Kommissionsmitglied durch längere
Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission
teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden
der Kommission und jene Stelle, die es in die
Kommission entsendet hat, hievon in Kenntnis
zu setzen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
hat dieser die oberste Dienstbehörde,
die ihn in die Kommission entsendet hat, in
Kenntnis zu setzen. Die Stelle, die das verhinderte
Mitglied in die Kommission entsendet hat,
hat daraufhin unverzüglich ein anderes Mitglied
in die Kommission zu entsenden. Sie hat dabei
mitzuteilen, ob dieses Mitglied bis zur Beendigung
der Tätigkeit der Kommission in diese entsendet
wird oder ob das ursprünglich entsendete
Mitglied nach Wegfall seiner Verhinderung wieder
der Kommission angehören soll. Unterbleibt eine
solche Mitteilung, so erlischt die ursprüngliche
Entsendung mit der Entsendung des neuen Mitgliedes
endgültig.
(4) Der Vorsitzende hat nach der Entsendung
des neuen Mitgliedes (der neuen Mitglieder) die
Sitzung der Kommission unverzüglich einzuberufen.
(5) Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission
tritt keine Verlängerung der im § 6 Abs. 6
des Ausschreibungsgesetzes erwähnten Frist ein.
(6) Tritt bei einem Kommissionsmitglied einer
der im § 5 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes genannten,
die Entsendung hindernden Umstände
ein, so findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
(7) Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes
findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Vorsitz
§ 3. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
Kommissionssitzung.
Tagesordnung
§ 4. (1) Die Tagesordnung der Kommissionssitzung
ist vom Vorsitzenden festzulegen. Jedes
Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung
setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden
nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der
Beschlußfähigkeit der Kommission (§ 2 Abs. 1) zu
verlesen.
§ 5. Nach der Verlesung der Tagesordnung und
nach Genehmigung der Niederschrift der letzten
Sitzung (§ 11 Abs. 2) ist der Kommission der seit
der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur
Kenntnis zu bringen.
Beratung und Abstimmung
§ 6. (1) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt,
zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung
das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.
(2) Der Vorsitzende hat den Kommissionsmitgliedern
in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen
das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die
Beratung eines Antrages, so steht das Schlußwort
jenem Kommissionsmitglied zu, über dessen Antrag
der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt
worden ist.
§ 7. Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße
und erschöpfende Erledigung der
Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere
vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.
§ 8. (1) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen
des § 6 Abs. 4 und 5 des Ausschreibungsgesetzes
ist durch Handheben durchzuführen.
Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende
Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden.
Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und
über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach
dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt
der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge
die einzelnen Anträge abzustimmen sind.
(3) Eine Abstimmung über Angelegenheiten,
die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist
unzulässig.
§ 9. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung
zu verlesen.
(2) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
obliegt dem Vorsitzenden.
Niederschrift
§ 10. (1) Über jede Kommissionssitzung ist eine
Niederschrift (Protokoll) zu führen. Die Führung
der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden,
der sich hiebei einer Schreibkraft bedienen kann.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
a) Ort, Tag und Dauer der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden Kommissionsmitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) den seit der letzten Sitzung geführten
Schriftverkehr;
e) den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen;
f) die zur Information der Kommissionsmitglieder
gemachten Mitteilungen;
g) die Anträge in wörtlicher Fassung;
h) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
i) das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen;
j) das zu erstattende Gutachten (§ 4 Abs. 2
des Ausschreibungsgesetzes) in wörtlicher
Fassung einschließlich allfälliger Meinungen
von Kommissionsmitgliedern, die bei der
Abstimmung in der Minderheit geblieben
sind (§ 6 Abs. 6 des Ausschreibungsgesetzes).
§ 11. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten
Sitzung der Kommission vor dem Bericht über
den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr
(§ 5) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung
oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar
nach Verlesung der Niederschrift zu
stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung
durch die Kommission. Sie ist von den Kommissionsmitgliedern
zu unterfertigen. Die Niederschrift
über die Kommissionssitzung, in der über
den Inhalt des Gutachtens (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes)
Beschluß gefaßt wird, ist vor
dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist
dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser
Niederschrift den Kommissionsmitgliedern
zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt,
wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung
schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt
wird. Langt ein solcher Antrag innerhalb
der erwähnten Frist beim Vorsitzenden ein, so
ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung
der Kommission einzuberufen.
(3) Die Niederschriften samt Anlagen sind nach
Beendigung der Tätigkeit der Kommission (§ 4
Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) bei der zuständigen
obersten Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1
des Ausschreibungsgesetzes) unter Verschluß abzulegen
und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Ausfertigungen
§ 12. Schriftstücke, die namens der Kommission
ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.