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90_1975 AT

90. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung für die nach dem Ausschreibungsgesetz einzurichtenden Kommissionen

Auf Grund des § 6 Abs. 9 des Ausschreibungsgesetzes,

BGBl. Nr. 700/1974, wird verordnet

Einberufung der Sitzungen

§ 1. (1) Die Sitzungen der gemäß § 4 Abs. 1

des Ausschreibungsgesetzes einzurichtenden Kommissionen

(im folgenden „Kommission" genannt)

sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der

Tagesordnung vom Vorsitzenden rechtzeitig

schriftlich einzuberufen. Als rechtzeitig einberufen

gilt eine Sitzung, wenn die Mitglieder der

Kommission die Verständigung hievon spätestens

48 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(2) Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten

Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene

Sitzungen der Kommission gelten als

ordnungsgemäß einberufen, wenn die Kommissionsmitglieder

der Einberufung tatsächlich

Folge leisten.

Beschlußfähigkeit

§ 2. (1) Zur Beschlußfähigkeit der Kommission

ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich.

Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung

der Kommissionssitzung zu prüfen.

(2) Ist die Kommission zum Zeitpunkt, für den

sie einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so ist

die Sitzung zu schließen und nochmals, und zwar

für einen Zeitpunkt innerhalb einer Woche, einzuberufen.

(3) Ist ein Kommissionsmitglied durch längere

Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission

teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden

der Kommission und jene Stelle, die es in die

Kommission entsendet hat, hievon in Kenntnis

zu setzen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

hat dieser die oberste Dienstbehörde,

die ihn in die Kommission entsendet hat, in

Kenntnis zu setzen. Die Stelle, die das verhinderte

Mitglied in die Kommission entsendet hat,

hat daraufhin unverzüglich ein anderes Mitglied

in die Kommission zu entsenden. Sie hat dabei

mitzuteilen, ob dieses Mitglied bis zur Beendigung

der Tätigkeit der Kommission in diese entsendet

wird oder ob das ursprünglich entsendete

Mitglied nach Wegfall seiner Verhinderung wieder

der Kommission angehören soll. Unterbleibt eine

solche Mitteilung, so erlischt die ursprüngliche

Entsendung mit der Entsendung des neuen Mitgliedes

endgültig.

(4) Der Vorsitzende hat nach der Entsendung

des neuen Mitgliedes (der neuen Mitglieder) die

Sitzung der Kommission unverzüglich einzuberufen.

(5) Durch die Beschlußunfähigkeit der Kommission

tritt keine Verlängerung der im § 6 Abs. 6

des Ausschreibungsgesetzes erwähnten Frist ein.

(6) Tritt bei einem Kommissionsmitglied einer

der im § 5 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes genannten,

die Entsendung hindernden Umstände

ein, so findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.

(7) Im Falle der Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes

findet Abs. 3 sinngemäße Anwendung.

Vorsitz

§ 3. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

Kommissionssitzung.

Tagesordnung

§ 4. (1) Die Tagesordnung der Kommissionssitzung

ist vom Vorsitzenden festzulegen. Jedes

Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung

setzen zu lassen.

(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden

nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der

Beschlußfähigkeit der Kommission (§ 2 Abs. 1) zu

verlesen.

§ 5. Nach der Verlesung der Tagesordnung und

nach Genehmigung der Niederschrift der letzten

Sitzung (§ 11 Abs. 2) ist der Kommission der seit

der letzten Sitzung geführte Schriftverkehr zur

Kenntnis zu bringen.

Beratung und Abstimmung

§ 6. (1) Jedes Kommissionsmitglied ist berechtigt,

zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung

das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen.

(2) Der Vorsitzende hat den Kommissionsmitgliedern

in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen

das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die

Beratung eines Antrages, so steht das Schlußwort

jenem Kommissionsmitglied zu, über dessen Antrag

der Punkt auf die Tagesordnung gesetzt

worden ist.

§ 7. Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße

und erschöpfende Erledigung der

Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere

vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

§ 8. (1) Die Abstimmung gemäß den Bestimmungen

des § 6 Abs. 4 und 5 des Ausschreibungsgesetzes

ist durch Handheben durchzuführen.

Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.

(2) Bei der Abstimmung ist über weitergehende

Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden.

Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und

über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach

dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt

der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge

die einzelnen Anträge abzustimmen sind.

(3) Eine Abstimmung über Angelegenheiten,

die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist

unzulässig.

§ 9. (1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung

zu verlesen.

(2) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

obliegt dem Vorsitzenden.

Niederschrift

§ 10. (1) Über jede Kommissionssitzung ist eine

Niederschrift (Protokoll) zu führen. Die Führung

der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden,

der sich hiebei einer Schreibkraft bedienen kann.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

a) Ort, Tag und Dauer der Sitzung;

b) die Namen der anwesenden Kommissionsmitglieder;

c) die Tagesordnung;

d) den seit der letzten Sitzung geführten

Schriftverkehr;

e) den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen;

f) die zur Information der Kommissionsmitglieder

gemachten Mitteilungen;

g) die Anträge in wörtlicher Fassung;

h) die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

i) das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen;

j) das zu erstattende Gutachten (§ 4 Abs. 2

des Ausschreibungsgesetzes) in wörtlicher

Fassung einschließlich allfälliger Meinungen

von Kommissionsmitgliedern, die bei der

Abstimmung in der Minderheit geblieben

sind (§ 6 Abs. 6 des Ausschreibungsgesetzes).

§ 11. (1) Die Niederschrift ist bei der nächsten

Sitzung der Kommission vor dem Bericht über

den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr

(§ 5) zu verlesen. Anträge auf Berichtigung

oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar

nach Verlesung der Niederschrift zu

stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.

(2) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung

durch die Kommission. Sie ist von den Kommissionsmitgliedern

zu unterfertigen. Die Niederschrift

über die Kommissionssitzung, in der über

den Inhalt des Gutachtens (§ 4 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes)

Beschluß gefaßt wird, ist vor

dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist

dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser

Niederschrift den Kommissionsmitgliedern

zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt,

wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung

schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt

wird. Langt ein solcher Antrag innerhalb

der erwähnten Frist beim Vorsitzenden ein, so

ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung

der Kommission einzuberufen.

(3) Die Niederschriften samt Anlagen sind nach

Beendigung der Tätigkeit der Kommission (§ 4

Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes) bei der zuständigen

obersten Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1

des Ausschreibungsgesetzes) unter Verschluß abzulegen

und durch mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Ausfertigungen

§ 12. Schriftstücke, die namens der Kommission

ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden

zu unterzeichnen.

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