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90. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und

Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach

§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,

ist für die Kalenderjahre 1973 und 1974

auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes nach folgenden Bestimmungen

zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete

Fläche entfallende Einheitswert

nicht mehr als 700.000 S beträgt.

§ 2. (1) Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung

sind folgende Vomhundertsätze des zum

1. Jänner 1973 bzw. 1. Jänner 1974 maßgebenden

Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens — ausgenommen gärtnerisches Vermögen

(§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/

1971) — einschließlich der Einheitswertanteile der

Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile

der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen

Soweit der Ausgangswert 250.000 S

nicht übersteigt 24 v. H.,

von dem 250.000 S, nicht aber

500.000 S übersteigenden Teil des Ausgangswertes

21 v. H.,

von dem 500.000 S übersteigenden

Teil des Ausgangswertes 18 v. H.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert

der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sowie um die bezahlten Pachtzinse und

Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der

Verminderungen größer als der Grundbetrag, so

ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages

begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse

zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden

Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der

freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 mit den üblichen Mittelpreisen

des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert

der freien Station ist für die erste Person ein

Betrag von 11.160 S und für jede weitere Person

ein Betrag von 8928 S anzusetzen.

(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen

ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für

den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.

Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen,

für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2

2. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert

festgestellt wurde, ist mit 8 v. H. dieses Wertes

zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages

(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe

aus.

§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 80.000 S, so ist der Gewinn aus den

forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.

Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich

genutzten Flächen demnach nicht gesondert gemäß

§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz

von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich

genutzten Flächen entfallenden Teiles

des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung

des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der

auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende

Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte

Grundflächen gehören.

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter

Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben

des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 gesondert zu ermitteln.

Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a

nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung

des Gewinnes aus Weinbau (Weintrauben,

Maische und Traubenmost).

(2) Gewinne, die im Buschenschank und

Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch

dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche

60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 gesondert zu ermitteln.

(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes

aus Weinbau . einschließlich Buschenschank

und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr

tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen

einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen

Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische

und Traubenmost auszugehen.

(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr

sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche

in den Gebieten (siehe Anlage) folgende

Beträge anzusetzen

im Gebiet 1 45.000 S

im Gebiet 2 40.000 S

im Gebiet 3 35.000 S

Neben diesen Pauschbeträgen ist auch die an das

Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Die Anwendung der Pauschbeträge

für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung

eines Verlustbetrages führen. Behauptet der

Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau

eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung

zu geben. Der nachgewiesene Verlust

aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde

zu legen.

(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau

gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die

weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil

des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages

gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.

(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen

Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den

ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1973

bzw. 1974 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer

(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.

§ 5. Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer

für das Jahr 1974 bzw. 1975 sind in der

Höhe der Vorschreibung für das letztvorangegangene

Kalenderjahr (§ 45 des Einkommensteuergesetzes

1972) zu leisten.

§ 6. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch

Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder

Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten

sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2,

§ 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter

Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend

dem eingetretenen Schaden zu vermindern.

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