90. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach
§ 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen,
ist für die Kalenderjahre 1973 und 1974
auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes nach folgenden Bestimmungen
zu ermitteln, wenn der auf die selbstbewirtschaftete
Fläche entfallende Einheitswert
nicht mehr als 700.000 S beträgt.
§ 2. (1) Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung
sind folgende Vomhundertsätze des zum
1. Jänner 1973 bzw. 1. Jänner 1974 maßgebenden
Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens — ausgenommen gärtnerisches Vermögen
(§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/
1971) — einschließlich der Einheitswertanteile der
Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile
der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen
Soweit der Ausgangswert 250.000 S
nicht übersteigt 24 v. H.,
von dem 250.000 S, nicht aber
500.000 S übersteigenden Teil des Ausgangswertes
21 v. H.,
von dem 500.000 S übersteigenden
Teil des Ausgangswertes 18 v. H.
(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert
der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sowie um die bezahlten Pachtzinse und
Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der
Verminderungen größer als der Grundbetrag, so
ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages
begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse
zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden
Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der
freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert
der freien Station ist für die erste Person ein
Betrag von 11.160 S und für jede weitere Person
ein Betrag von 8928 S anzusetzen.
(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen
ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für
den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.
Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen,
für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2
2. 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert
festgestellt wurde, ist mit 8 v. H. dieses Wertes
zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages
(Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe
aus.
§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 80.000 S, so ist der Gewinn aus den
forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich
genutzten Flächen demnach nicht gesondert gemäß
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 zu berechnen, so ist er mit dem Durchschnittssatz
von 10 v. H. des auf die forstwirtschaftlich
genutzten Flächen entfallenden Teiles
des Einheitswertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung
des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der
auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende
Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte
Grundflächen gehören.
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau ist unter
Zugrundelegung der Einnahmen und Ausgaben
des Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 gesondert zu ermitteln.
Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a
nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung
des Gewinnes aus Weinbau (Weintrauben,
Maische und Traubenmost).
(2) Gewinne, die im Buschenschank und
Bouteillenweinverkauf erzielt werden, sind auch
dann, wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche
60 a nicht übersteigt, gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 gesondert zu ermitteln.
(3) Bei der gesonderten Ermittlung des Gewinnes
aus Weinbau . einschließlich Buschenschank
und Bouteillenweinverkauf ist von den im Kalenderjahr
tatsächlich erzielten Verkaufs(Tausch)erlösen
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen
Abgaben für Wein, Weintrauben, Maische
und Traubenmost auszugehen.
(4) Als Betriebsausgaben für das Kalenderjahr
sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche
in den Gebieten (siehe Anlage) folgende
Beträge anzusetzen
im Gebiet 1 45.000 S
im Gebiet 2 40.000 S
im Gebiet 3 35.000 S
Neben diesen Pauschbeträgen ist auch die an das
Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Die Anwendung der Pauschbeträge
für Betriebsausgaben darf nicht zur Ermittlung
eines Verlustbetrages führen. Behauptet der
Steuerpflichtige, daß ein Verlust aus Weinbau
eingetreten ist, so ist ihm Gelegenheit zur Beweisführung
zu geben. Der nachgewiesene Verlust
aus Weinbau ist der Besteuerung zugrunde
zu legen.
(5) Soweit gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau
gesondert zu ermitteln ist, ist der auf die
weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil
des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages
gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.
(6) Das Finanzamt hat bei nachgewiesenen
Tauschgeschäften als Wert des Tauschweines den
ortsüblichen Mittelpreis des Kalenderjahres 1973
bzw. 1974 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer
(Bezirksbauernkammer) anzusetzen.
§ 5. Die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer
für das Jahr 1974 bzw. 1975 sind in der
Höhe der Vorschreibung für das letztvorangegangene
Kalenderjahr (§ 45 des Einkommensteuergesetzes
1972) zu leisten.
§ 6. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden durch
Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind- oder
Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten
sind die auf Grund der Durchschnittssätze (§ 2,
§ 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4 Abs. 1 zweiter
Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend
dem eingetretenen Schaden zu vermindern.