90. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst bei den Arbeitsämtern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/
1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst bei den
Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er
erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus
dem Wirkungsbereich des Fachdienstes bei den
Arbeitsämtern abzufassen. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet
des Kandidaten auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als zwei
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die wichtigsten Aufgaben und Methoden der
Arbeitsmarktverwaltung (einschließlich Verwaltungsverfahren
und Karteiwesen);
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre;
3. Grundzüge der Österreichischen Wirtschaftskunde
(einschließlich der Grundzüge der
Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);
4. je nach der von der Dienstbehörde festgestellten
dienstlichen Verwendung des Kandidaten
a) Arbeitslosenversicherung und Verwaltungsverfahren
oder
b) Methodik der Arbeitsvermittlung einschließlich
Anwendung der Berufskunde
oder
c) Grundzüge der Haushaltsvorschriften
des Bundes.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Landesarbeitsamt Kärnten; sie ist für
den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des
gehobenen Dienstes bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig
sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. März 1973 in Kraft.
(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung
für den Fachdienst der Arbeitsvermittlung bei
den Arbeitsämtern" (kundgemacht in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung, VII. Jahrgang Nr. 5/6, 1951
und VIII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1952), die durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf
Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des 28. Feber 1973
außer Kraft.