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90_1973 AT

90. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst bei den Arbeitsämtern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Prüfung für den Fachdienst bei den Arbeitsämtern

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/

1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Fachdienst bei den

Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er

erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus

dem Wirkungsbereich des Fachdienstes bei den

Arbeitsämtern abzufassen. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet

des Kandidaten auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als zwei

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die wichtigsten Aufgaben und Methoden der

Arbeitsmarktverwaltung (einschließlich Verwaltungsverfahren

und Karteiwesen);

2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre;

3. Grundzüge der Österreichischen Wirtschaftskunde

(einschließlich der Grundzüge der

Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);

4. je nach der von der Dienstbehörde festgestellten

dienstlichen Verwendung des Kandidaten

a) Arbeitslosenversicherung und Verwaltungsverfahren

oder

b) Methodik der Arbeitsvermittlung einschließlich

Anwendung der Berufskunde

oder

c) Grundzüge der Haushaltsvorschriften

des Bundes.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Landesarbeitsamt Kärnten; sie ist für

den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes und des

gehobenen Dienstes bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig

sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. März 1973 in Kraft.

(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung

für den Fachdienst der Arbeitsvermittlung bei

den Arbeitsämtern" (kundgemacht in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung, VII. Jahrgang Nr. 5/6, 1951

und VIII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1952), die durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf

Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des 28. Feber 1973

außer Kraft.

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