90. Bundesgesetz: Einführung eines Schiffahrtspolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Regelung der Schifffahrt
(Schiffahrtspolizeigesetz) tritt gleichzeitig
mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Artikel II
Die §§ 1, 4, 5, 8 und 9 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1935, treten
außer Kraft.
Artikel III
Die Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/
1961, wird wie folgt geändert
1. § 6 Z. 2 lit. c tritt außer Kraft.
2. § 6 Z. 2 lit. d erhält die Bezeichnung „lit. c"
und hat wie folgt zu lauten
„c) am Heck ein weißes Licht (Hecklicht), das
bei klarem Wetter, in Längsrichtung des
Schiffes zum Bug gemessen, auf einem
Horizontsektor von je 67°30' nach jeder
Schiffsseite bis zu einer Entfernung von
mindestens 500 Meter sichtbar ist;"
3. Im Anhang 2 ist das Wort „blau" durch das
Wort „weiß" zu ersetzen.
Artikel IV
Dem § 2 Abs. 3 der Schiffsführerverordnung,
BGBl. Nr. 134/1932, sind als Z. 8 und 9 anzufügen
„8. die Führer schwimmender Geräte bei der
Arbeit;
9. die Führer von Beibooten, die zur Ausrüstung
von der gewerbsmäßigen Schiffahrt
dienenden Fahrzeugen gehören."
Artikel V
Die §§ 11 Abs. 7, 12 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 4
und 14 Abs. 1 bis 3 der Schiffspatentverordnung,
BGBl. Nr. 120/1936, sowie § 42 der Anlage A
zur Verordnung finden auf Wasserstraßen keine
Anwendung.
Artikel VI
Der Abschnitt I, die §§ 15, 18 bis 20 und 22
des Abschnittes II, der Abschnitt IV, der § 40
des Abschnittes VII, die §§ 57, 58 und 65
des Abschnittes VIII und die §§ 70 und 71 des
Abschnittes IX der Flußschiffahrtsverordnung,
BGBl. Nr. 98/1937, treten außer Kraft.
Artikel VII
(1) Das Bundesgesetz über die Regelung und
Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau,
dem Inn und der March, BGBl. Nr. 42/1964,
einschließlich der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen treten, vorbehaltlich
der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte II, III
und V der Verordnung über die Regelung und
Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau,
dem Inn und der March, BGBl. Nr. 243/1964,
werden durch das Schiffahrtspolizeigesetz nicht
berührt.
(3) Die auf Grund des in Abs. 1 genannten
Bundesgesetzes durch Schiffahrtszeichen erlassenen
Verordnungen bleiben unberührt.
Artikel VIII
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. Die Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau,
BGBl. Nr. 160/1937;
2. die Verordnung betreffend Sondervorschriften
für die Befahrung des Wiener Donaukanals,
BGBl. Nr. 291/1927;
3. die Verordnung betreffend die Erlassung einer
Floßfahrtordnung für die Salza, BGBl.
Nr. 78/1932;
4. die Verordnung betreffend die provisorische
Hafenordnung für den Hafen Linz, o. ö. Landesgesetz-
und Verordnungsblatt Nr. 49/1902
in der Fassung der Verordnungen o. ö. Landesgesetz-
und Verordnungsblatt Nr. 70 und
156/1922, Nr. 25/1923, LGBl, für O. Ö.
Nr. 55/1931 und Nr. 17/1950;
5. der Erlaß der k. k. niederösterreichischen
Statthalterei Z. X-1527/19/ex 1912 betreffend
eine provisorische Hafenordnung für den
Freudenauer Hafen in Wien;
6. die Verordnung vom 31. 5. 1880, RGBl.
Nr. 59, betreffend die Erteilung der zur
Flußschiffahrt auf der Donau vorgeschriebenen
Legitimationen an solche österreichische
Untertanen, welche im Auslande ansässig
sind;
7. der Erlaß der k. k. Landesregierung in Klagenfurt
vom 5. 4. 1873, betreffend eine Holzschwemm-
und Floßfahrtordnung für den
Gailfluß;
8. der Erlaß der k. k. Landesregierung in Klagenfurt
vom 14. 4. 1876, betreffend eine
Holzschwemm- und Floßfahrtordnung für die
Möll;
9. die Kundmachung der Landesregierung in
Kärnten vom 13. 2. 1891, LGBl. Nr. 10, betreffend
die Floßfahrtordnung für die Kärntner
Draustrecke;
10. die Kundmachung des Statthalters für das
Erzherzogtum Österreich ob der Enns vom
6. 5. 1874, LGBl. Nr. 17, betreffend die
Regelung der Floßfahrt auf dem Almfluß;
11. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogtum
Österreich ob der Enns vom 24. 6.
1894, LGBl. Nr. 25, betreffend den Betrieb
der Schiff- und Floßfahrt auf den Flüssen
Vöckla und Ager, in der Fassung der Kundmachung
der o. ö. Statthalterei vom 20. 12.
1899, LGBl. Nr. 42;
12. die Kundmachung des Statthalters in Steiermark
vom 22. 4. 1877, LGBl. Nr. 12, betreffend
die Vorschrift für den Betrieb der
Plätten- und Floßfahrt auf dem Drauflusse;
13. die Kundmachung des Statthalters in Steiermark
vom 1. 12. 1889, LGBl. Nr. 14, betreffend
die Flößereiordnungen für den Ennsfluß;
14. die Kundmachung des Statthalters in Steiermark
vom 29. 7. 1902, Landesgesetz- und
Verordnungsblatt Nr. 42, betreffend eine
neue Vorschrift für den Betrieb der Plätten-
und Floßfahrt auf dem Murflusse;
15. die Verordnung des Landeshauptmannes von
Steiermark vom 16. 12. 1925, LGBl. Nr. 3/
1926, betreffend eine neue Vorschrift für den
Betrieb der Plätten- und Floßfahrt auf dem
Murflusse;
16. die Kundmachung des k. k. Statthalters für
Tirol und Vorarlberg vom 21. 4. 1903, LGBl,
für Tirol Nr. 24, betreffend Vorschriften zur
Verhütung von Tierquälereien auf Bodenseedampfern;
17. die Kundmachung des Landeshauptmannes
von Wien vom 25. 10. 1927, LGBl. Nr. 39,
zur Verordnung vom 1. 10. 1927, BGBl.
Nr. 288, betreffend die Erlassung weiterer
schiffahrtspolizeilicher Vorschriften für die
Donau und zur Verordnung vom 1. 10. 1927,
BGBl. Nr. 291, betreffend Sondervorschriften
für die Befahrung des Wiener Donaukanales
sowie die auf Grund dieser Verordnung erlassenen
Kundmachungen des Landeshauptmannes
von Wien.
Artikel IX
1. Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft.
2. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
des Schiffahrtspolizeigesetzes können von dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel X
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.