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90. Bundesgesetz: Einführung eines Schiffahrtspolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Einführung eines Schiffahrtspolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Regelung der Schifffahrt

(Schiffahrtspolizeigesetz) tritt gleichzeitig

mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Artikel II

Die §§ 1, 4, 5, 8 und 9 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1935, treten

außer Kraft.

Artikel III

Die Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/

1961, wird wie folgt geändert

1. § 6 Z. 2 lit. c tritt außer Kraft.

2. § 6 Z. 2 lit. d erhält die Bezeichnung „lit. c"

und hat wie folgt zu lauten

„c) am Heck ein weißes Licht (Hecklicht), das

bei klarem Wetter, in Längsrichtung des

Schiffes zum Bug gemessen, auf einem

Horizontsektor von je 67°30' nach jeder

Schiffsseite bis zu einer Entfernung von

mindestens 500 Meter sichtbar ist;"

3. Im Anhang 2 ist das Wort „blau" durch das

Wort „weiß" zu ersetzen.

Artikel IV

Dem § 2 Abs. 3 der Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, sind als Z. 8 und 9 anzufügen

„8. die Führer schwimmender Geräte bei der

Arbeit;

9. die Führer von Beibooten, die zur Ausrüstung

von der gewerbsmäßigen Schiffahrt

dienenden Fahrzeugen gehören."

Artikel V

Die §§ 11 Abs. 7, 12 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 4

und 14 Abs. 1 bis 3 der Schiffspatentverordnung,

BGBl. Nr. 120/1936, sowie § 42 der Anlage A

zur Verordnung finden auf Wasserstraßen keine

Anwendung.

Artikel VI

Der Abschnitt I, die §§ 15, 18 bis 20 und 22

des Abschnittes II, der Abschnitt IV, der § 40

des Abschnittes VII, die §§ 57, 58 und 65

des Abschnittes VIII und die §§ 70 und 71 des

Abschnittes IX der Flußschiffahrtsverordnung,

BGBl. Nr. 98/1937, treten außer Kraft.

Artikel VII

(1) Das Bundesgesetz über die Regelung und

Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau,

dem Inn und der March, BGBl. Nr. 42/1964,

einschließlich der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen treten, vorbehaltlich

der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte II, III

und V der Verordnung über die Regelung und

Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau,

dem Inn und der March, BGBl. Nr. 243/1964,

werden durch das Schiffahrtspolizeigesetz nicht

berührt.

(3) Die auf Grund des in Abs. 1 genannten

Bundesgesetzes durch Schiffahrtszeichen erlassenen

Verordnungen bleiben unberührt.

Artikel VIII

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Die Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau,

BGBl. Nr. 160/1937;

2. die Verordnung betreffend Sondervorschriften

für die Befahrung des Wiener Donaukanals,

BGBl. Nr. 291/1927;

3. die Verordnung betreffend die Erlassung einer

Floßfahrtordnung für die Salza, BGBl.

Nr. 78/1932;

4. die Verordnung betreffend die provisorische

Hafenordnung für den Hafen Linz, o. ö. Landesgesetz-

und Verordnungsblatt Nr. 49/1902

in der Fassung der Verordnungen o. ö. Landesgesetz-

und Verordnungsblatt Nr. 70 und

156/1922, Nr. 25/1923, LGBl, für O. Ö.

Nr. 55/1931 und Nr. 17/1950;

5. der Erlaß der k. k. niederösterreichischen

Statthalterei Z. X-1527/19/ex 1912 betreffend

eine provisorische Hafenordnung für den

Freudenauer Hafen in Wien;

6. die Verordnung vom 31. 5. 1880, RGBl.

Nr. 59, betreffend die Erteilung der zur

Flußschiffahrt auf der Donau vorgeschriebenen

Legitimationen an solche österreichische

Untertanen, welche im Auslande ansässig

sind;

7. der Erlaß der k. k. Landesregierung in Klagenfurt

vom 5. 4. 1873, betreffend eine Holzschwemm-

und Floßfahrtordnung für den

Gailfluß;

8. der Erlaß der k. k. Landesregierung in Klagenfurt

vom 14. 4. 1876, betreffend eine

Holzschwemm- und Floßfahrtordnung für die

Möll;

9. die Kundmachung der Landesregierung in

Kärnten vom 13. 2. 1891, LGBl. Nr. 10, betreffend

die Floßfahrtordnung für die Kärntner

Draustrecke;

10. die Kundmachung des Statthalters für das

Erzherzogtum Österreich ob der Enns vom

6. 5. 1874, LGBl. Nr. 17, betreffend die

Regelung der Floßfahrt auf dem Almfluß;

11. die Kundmachung des Statthalters im Erzherzogtum

Österreich ob der Enns vom 24. 6.

1894, LGBl. Nr. 25, betreffend den Betrieb

der Schiff- und Floßfahrt auf den Flüssen

Vöckla und Ager, in der Fassung der Kundmachung

der o. ö. Statthalterei vom 20. 12.

1899, LGBl. Nr. 42;

12. die Kundmachung des Statthalters in Steiermark

vom 22. 4. 1877, LGBl. Nr. 12, betreffend

die Vorschrift für den Betrieb der

Plätten- und Floßfahrt auf dem Drauflusse;

13. die Kundmachung des Statthalters in Steiermark

vom 1. 12. 1889, LGBl. Nr. 14, betreffend

die Flößereiordnungen für den Ennsfluß;

14. die Kundmachung des Statthalters in Steiermark

vom 29. 7. 1902, Landesgesetz- und

Verordnungsblatt Nr. 42, betreffend eine

neue Vorschrift für den Betrieb der Plätten-

und Floßfahrt auf dem Murflusse;

15. die Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 16. 12. 1925, LGBl. Nr. 3/

1926, betreffend eine neue Vorschrift für den

Betrieb der Plätten- und Floßfahrt auf dem

Murflusse;

16. die Kundmachung des k. k. Statthalters für

Tirol und Vorarlberg vom 21. 4. 1903, LGBl,

für Tirol Nr. 24, betreffend Vorschriften zur

Verhütung von Tierquälereien auf Bodenseedampfern;

17. die Kundmachung des Landeshauptmannes

von Wien vom 25. 10. 1927, LGBl. Nr. 39,

zur Verordnung vom 1. 10. 1927, BGBl.

Nr. 288, betreffend die Erlassung weiterer

schiffahrtspolizeilicher Vorschriften für die

Donau und zur Verordnung vom 1. 10. 1927,

BGBl. Nr. 291, betreffend Sondervorschriften

für die Befahrung des Wiener Donaukanales

sowie die auf Grund dieser Verordnung erlassenen

Kundmachungen des Landeshauptmannes

von Wien.

Artikel IX

1. Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft.

2. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

des Schiffahrtspolizeigesetzes können von dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel X

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

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