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90_1969 AT

90. Verordnung: Richtigstellung der Aufzählung der in der Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962 bei den Wahlkreisen Nr. 10 und 14 angeführten Gebietsteilen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Richtigstellung der Aufzählung der in der Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962 bei den Wahlkreisen Nr. 10 und 14 angeführten Gebietsteilen

Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Nationalrats-

Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246/1962, in der

Fassung der Novelle BGBl. Nr. 70/1967 wird

verordnet

1. Unter Bedachtnahme auf die Z. 15, 16

und 18 der Kundmachung der Niederösterreichischen

Landesregierung vom 25. September

1968, LGBl. Nr. 380/1968, wird die Aufzählung

der in der Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung

1962 beim Wahlkreis 10, Viertel oberm

Manhartsberg, Vorort Krems, angeführten Gebietsteile

in folgender Weise richtiggestellt

In der Rubrik „umfaßt" hat es nach dem

Wort „ferner" zu lauten

„die Gemeinden Heiligenblut-Raxendorf,

Laimbach am Ostrong, Neukirchen am

Ostrong, Pöggstall, Weinling, Weiten, Wimberg,

Würnsdorf des Gerichtsbezirkes Melk."

2. Unter Bedachtnahme auf das Oberösterreichische

Landesgesetz vom 11. Dezember 1962,

LGBl. Nr. 6/1963, mit dem der Stadt Wels mit

Wirkung vom 1. Jänner 1964 ein eigenes Statut

verliehen wurde, wird die Aufzählung der in der

Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962

beim Wahlkreis Nr. 14, Hausruckviertel, Vorort

Wels, angeführten Gebietsteile in folgender Weise

richtiggestellt

In der Rubrik „umfaßt" hat es zu lauten

„die Stadt Wels — und mit Ausnahme dieser

Stadt — die Gerichtsbezirke: Eferding, Frankenmarkt,

Grieskirchen, Haag am Hausruck,

Lambach, Mondsee, Peuerbach, Schwanenstadt,

Vöcklabruck, Wels."

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