90. Verordnung: Richtigstellung der Aufzählung der in der Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962 bei den Wahlkreisen Nr. 10 und 14 angeführten Gebietsteilen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Nationalrats-
Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246/1962, in der
Fassung der Novelle BGBl. Nr. 70/1967 wird
verordnet
1. Unter Bedachtnahme auf die Z. 15, 16
und 18 der Kundmachung der Niederösterreichischen
Landesregierung vom 25. September
1968, LGBl. Nr. 380/1968, wird die Aufzählung
der in der Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung
1962 beim Wahlkreis 10, Viertel oberm
Manhartsberg, Vorort Krems, angeführten Gebietsteile
in folgender Weise richtiggestellt
In der Rubrik „umfaßt" hat es nach dem
Wort „ferner" zu lauten
„die Gemeinden Heiligenblut-Raxendorf,
Laimbach am Ostrong, Neukirchen am
Ostrong, Pöggstall, Weinling, Weiten, Wimberg,
Würnsdorf des Gerichtsbezirkes Melk."
2. Unter Bedachtnahme auf das Oberösterreichische
Landesgesetz vom 11. Dezember 1962,
LGBl. Nr. 6/1963, mit dem der Stadt Wels mit
Wirkung vom 1. Jänner 1964 ein eigenes Statut
verliehen wurde, wird die Aufzählung der in der
Anlage 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1962
beim Wahlkreis Nr. 14, Hausruckviertel, Vorort
Wels, angeführten Gebietsteile in folgender Weise
richtiggestellt
In der Rubrik „umfaßt" hat es zu lauten
„die Stadt Wels — und mit Ausnahme dieser
Stadt — die Gerichtsbezirke: Eferding, Frankenmarkt,
Grieskirchen, Haag am Hausruck,
Lambach, Mondsee, Peuerbach, Schwanenstadt,
Vöcklabruck, Wels."