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90_1968 AT

90. Verordnung: Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gartenbau, Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Lehrplan für die Lehrgänge an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft, alpenländische Landwirtschaft, Wein- und Obstbau, Gartenbau, Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,

insbesondere dessen §§ 5 und 23, wird verordnet

Der in der Anlage enthaltene Lehrplan für

den Lehrgang für Absolventen höherer land-

und forstwirtschaftlicher Lehranstalten der Fachrichtungen

allgemeine Landwirtschaft, alpenländische

Landwirtschaft, Wein- und Obstbau,

Gartenbau, Landtechnik und Landwirtschaftliche

Frauenberufe im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. a des

Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, wird (mit Ausnahme

des darin unter III wiedergegebenen Lehrplanes

für den Religionsunterricht) mit 1. April 1968

in Kraft gesetzt.

Artikel II

Bekanntmachung

Die unter III der Anlage wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957, BGBl. Nr. 185, bekanntgemacht.

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