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90_1965 AT

90. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1964, BGBl.

Nr. 200, betreffend die Übernahme von

Haftungen des Bundes für Ausfuhrgeschäfte

(Ausfuhrförderungsgesetz 1964) wird abgeändert

wie folgt

§ 3 hat zu lauten

Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß

§ 1 übernommenen Haftungen darf 5 Milliarden

Schilling, der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

der gemäß § 2 übernommenen wechselmäßigen

Haftungen darf 1'5 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. Die angegebenen Haftungsrahmen

beziehen sich auf die Grundbeträge der

Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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