90. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und des
§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der Umsatz land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S nicht übersteigt
und deren Inhaber weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine
Umsatzermittlung ermöglichen, ist für das
Kalenderjahr 1963 und für Zwecke der Berech-
nung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das
Kalenderjahr 1964 auf Grund des zum 1. Jänner
1962 maßgebenden Einheitswertes des land-
und forstwirtschaftlichen Betriebes unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen zu ermitteln,
die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 5. Juni 1961,
BGBl. Nr. 140, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Umsatzes
und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft bei
der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1961 gelten.
§ 2. Der Gewinn der im § 1 genannten Betriebe
ist für das Kalenderjahr 1963 auf Grund
des zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
zu ermitteln, die auf Grund der im
§ 1 angeführten Verordnung für die Ermittlung
des Gewinnes bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1960 gelten. Für die Berechnung der Betriebsausgaben
im Weinbau gilt die in der Anlage
zur Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 22. Juni 1962, BGBl. Nr. 172,
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes
aus Land- und Forstwirtschaft festgelegte
Einteilung der Weinbaugebiete.
§ 3. Die Bestand- und Artänderungen der land-
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die
zwischen dem 1. Jänner 1962 und dem 1. Jänner
1963 eingetreten sind, sind bei der Ermittlung
der Berechnungsgrundlagen für die Veranlagung
für das Kalenderjahr 1963 zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1964 sind
die Bestand- und Artänderungen der land- und
forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die zwischen
dem 1. Jänner 1962 und dem 1. Jänner
1964 eingetreten sind, zu berücksichtigen.