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90_1964 AT

90. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und des

§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Der Umsatz land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S nicht übersteigt

und deren Inhaber weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine

Umsatzermittlung ermöglichen, ist für das

Kalenderjahr 1963 und für Zwecke der Berech-

nung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das

Kalenderjahr 1964 auf Grund des zum 1. Jänner

1962 maßgebenden Einheitswertes des land-

und forstwirtschaftlichen Betriebes unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen zu ermitteln,

die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 5. Juni 1961,

BGBl. Nr. 140, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen

für die Ermittlung des Umsatzes

und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft bei

der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für das Kalenderjahr 1961 gelten.

§ 2. Der Gewinn der im § 1 genannten Betriebe

ist für das Kalenderjahr 1963 auf Grund

des zum 1. Jänner 1962 maßgebenden Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

zu ermitteln, die auf Grund der im

§ 1 angeführten Verordnung für die Ermittlung

des Gewinnes bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1960 gelten. Für die Berechnung der Betriebsausgaben

im Weinbau gilt die in der Anlage

zur Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 22. Juni 1962, BGBl. Nr. 172,

über die Aufstellung von Durchschnittssätzen

für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes

aus Land- und Forstwirtschaft festgelegte

Einteilung der Weinbaugebiete.

§ 3. Die Bestand- und Artänderungen der land-

und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die

zwischen dem 1. Jänner 1962 und dem 1. Jänner

1963 eingetreten sind, sind bei der Ermittlung

der Berechnungsgrundlagen für die Veranlagung

für das Kalenderjahr 1963 zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für das Kalenderjahr 1964 sind

die Bestand- und Artänderungen der land- und

forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die zwischen

dem 1. Jänner 1962 und dem 1. Jänner

1964 eingetreten sind, zu berücksichtigen.

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