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90_1963 AT

90. Bundesgesetz: Besetzung von Dienstposten nach dem Dienstpostenplan für das Jahr 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Besetzung von Dienstposten nach dem Dienstpostenplan für das Jahr 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Freie Dienstposten, die erst auf Grund

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963 zur

Verfügung stehen, können mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1963 an besetzt werden.

(2) Ernennungen, die den Bestimmungen des

Abs. 1 zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf

eines Monates nach der Kundmachung des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963 außer

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jeweils das Bundesministerium betraut, das

oberste Dienstbehörde ist.

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