90_1963
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90. Bundesgesetz: Besetzung von Dienstposten nach dem Dienstpostenplan für das Jahr 1963.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Besetzung von Dienstposten nach dem Dienstpostenplan für das Jahr 1963.
1963_90_0 90. Bundesgesetz: Besetzung von Dienstposten nach dem Dienstpostenplan für das Jahr 1963.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Freie Dienstposten, die erst auf Grund
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963 zur
Verfügung stehen, können mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1963 an besetzt werden.
(2) Ernennungen, die den Bestimmungen des
Abs. 1 zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf
eines Monates nach der Kundmachung des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1963 außer
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jeweils das Bundesministerium betraut, das
oberste Dienstbehörde ist.