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90_1962 AT

90. Verordnung: Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

Auf Grund des § 9, des § 10 Abs. 5, des § 12

Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4 und des § 75 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Personenkreis.

§ 1. Die nachstehend bezeichneten Gruppen

von Personen werden in die Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

einbezogen, wenn diese Personen ihren

Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach

anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind

1. Personen, die von der Ersten Donau-

Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes

dieser Gesellschaft eine Pension

oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein

Anspruch auf eine laufende Leistung aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen

des Alters oder des Todes

nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch

auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen

des Alters nur deshalb nicht erworben

haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen

Anspruches erforderliche Lebensalter noch

nicht vollendet haben;

2. Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes,

BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche

Leistung beziehen.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung.

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt

a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen

mit der Übernahme in den Pensionsstand

nach dem Pensionsstatut der Ersten

Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

b) für die im § 1 Z. 2 genannten Personen

mit der Zuerkennung einer monatlichen

Leistung nach dem Kleinrentnergesetz,

BGBl. Nr. 251/1929,

in allen Fällen jedoch frühestens mit dem Tag,

an dem die Einbeziehung in die Krankenversicherung

für die genannten Personen gemäß

§ 6 in Kraft tritt.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem

Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig

eine Pension (Witwenpension) beziehungsweise

eine monatliche Leistung nach dem Kleinrentnergesetz,

BGBl. Nr. 251/1929, gewährt

wurde.

Zuständigkeit.

§ 3. Für die Durchführung der Krankenversicherung

der in § 1 angeführten Personen ist

die nach dem Wohnsitz in Betracht kommende

Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.

Meldungen.

§ 4. Die in den §§ 33 und 34 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes angeführten Pflichten

obliegen

a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen der

Ersten Donau - Dampfschiffahrts - Gesellschaft,

b) für die im § 1 Z. 2 genannten Personen

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Beiträge.

§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag

gilt der Betrag von 35 S.

(2) Der Beitrag beträgt 87 v. H. der Beitragsgrundlage.

(3) Die Beiträge für die im § 1 Z. 1 genannten

Personen sind von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-

Gesellschaft und von den nach dieser

Bestimmung einbezogenen Personen zu tragen.

Für die Höhe der Beitragsanteile der letztgenannten

Personen gilt die Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 1. Jänner 1961, BGBl. Nr. 6, mit der

Maßgabe, daß der Mindestbeitrag 6'80 S beträgt.

Die Beiträge sind zur Gänze von der Ersten

Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft einzuzahlen.

(4) Die Beiträge für die im § 1 Z. 2 genannten

Personen sind zur Gänze vom Bund zu tragen.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1962

in Kraft.

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