90. Verordnung: Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9, des § 10 Abs. 5, des § 12
Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z. 4 und des § 75 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Personenkreis.
§ 1. Die nachstehend bezeichneten Gruppen
von Personen werden in die Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
einbezogen, wenn diese Personen ihren
Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach
anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind
1. Personen, die von der Ersten Donau-
Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes
dieser Gesellschaft eine Pension
oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein
Anspruch auf eine laufende Leistung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen
des Alters oder des Todes
nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch
auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen
des Alters nur deshalb nicht erworben
haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen
Anspruches erforderliche Lebensalter noch
nicht vollendet haben;
2. Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes,
BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche
Leistung beziehen.
Beginn und Ende der Pflichtversicherung.
§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen
mit der Übernahme in den Pensionsstand
nach dem Pensionsstatut der Ersten
Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft,
b) für die im § 1 Z. 2 genannten Personen
mit der Zuerkennung einer monatlichen
Leistung nach dem Kleinrentnergesetz,
BGBl. Nr. 251/1929,
in allen Fällen jedoch frühestens mit dem Tag,
an dem die Einbeziehung in die Krankenversicherung
für die genannten Personen gemäß
§ 6 in Kraft tritt.
(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem
Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig
eine Pension (Witwenpension) beziehungsweise
eine monatliche Leistung nach dem Kleinrentnergesetz,
BGBl. Nr. 251/1929, gewährt
wurde.
Zuständigkeit.
§ 3. Für die Durchführung der Krankenversicherung
der in § 1 angeführten Personen ist
die nach dem Wohnsitz in Betracht kommende
Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
Meldungen.
§ 4. Die in den §§ 33 und 34 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes angeführten Pflichten
obliegen
a) für die im § 1 Z. 1 genannten Personen der
Ersten Donau - Dampfschiffahrts - Gesellschaft,
b) für die im § 1 Z. 2 genannten Personen
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
Beiträge.
§ 5. (1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag
gilt der Betrag von 35 S.
(2) Der Beitrag beträgt 87 v. H. der Beitragsgrundlage.
(3) Die Beiträge für die im § 1 Z. 1 genannten
Personen sind von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-
Gesellschaft und von den nach dieser
Bestimmung einbezogenen Personen zu tragen.
Für die Höhe der Beitragsanteile der letztgenannten
Personen gilt die Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 1. Jänner 1961, BGBl. Nr. 6, mit der
Maßgabe, daß der Mindestbeitrag 6'80 S beträgt.
Die Beiträge sind zur Gänze von der Ersten
Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft einzuzahlen.
(4) Die Beiträge für die im § 1 Z. 2 genannten
Personen sind zur Gänze vom Bund zu tragen.
Wirksamkeitsbeginn.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1962
in Kraft.