90. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom
17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV
§ 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl.
Nr. 44, wird verordnet
§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für
die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt
a) bei einem Wert
bis zu 1000 S mit 1 S,
b) bei einem Wert
über 1000 S bis 10.000 S mit 5 S,
c) bei einem Wert
über 10.000 S bis 100.000 S mit 10 S,
d) bei einem Wert
über 100.000 S mit 20 S,
e) bei unbestimmtem Wert mit 8 S.
(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren
für gerichtliche Beglaubigungen
(TP. 13 a Z. 1 in Verbindung mit TP. 1 a und
§ 13 GJGebGes., BGBl. Nr. 75/1950, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 124/1952).
(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften
zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender
Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr
für die zweite und jede weitere
Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten
Gebühren.
(4) In geringfügigen Grundbuchsachen (§ 34
des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 39) mit einem Wert bis zu 133'33 S hat die
Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt an dem der
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 19. Oktober 1948, BGBl. Nr. 228,
womit die Gebühren der Legalisatoren in Tirol
und Vorarlberg neu festgesetzt werden, wird
aufgehoben.