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90_1961 AT

90. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Neufestsetzung der Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg.

Auf Grund des Art. X § 10 des Gesetzes vom

17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und des Art. IV

§ 10 des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl.

Nr. 44, wird verordnet

§ 1. (1) Die Gebühren der Legalisatoren für

die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt

a) bei einem Wert

bis zu 1000 S mit 1 S,

b) bei einem Wert

über 1000 S bis 10.000 S mit 5 S,

c) bei einem Wert

über 10.000 S bis 100.000 S mit 10 S,

d) bei einem Wert

über 100.000 S mit 20 S,

e) bei unbestimmtem Wert mit 8 S.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren

für gerichtliche Beglaubigungen

(TP. 13 a Z. 1 in Verbindung mit TP. 1 a und

§ 13 GJGebGes., BGBl. Nr. 75/1950, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 124/1952).

(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften

zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender

Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr

für die zweite und jede weitere

Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten

Gebühren.

(4) In geringfügigen Grundbuchsachen (§ 34

des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 39) mit einem Wert bis zu 133'33 S hat die

Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt an dem der

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 19. Oktober 1948, BGBl. Nr. 228,

womit die Gebühren der Legalisatoren in Tirol

und Vorarlberg neu festgesetzt werden, wird

aufgehoben.

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