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90_1960 AT

90. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Der § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956 und

BGBl. Nr. 292/1957 hat zu lauten

„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für

die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen

ist für jede in einem Dienst- oder

Lehrverhältnis stehende oder als Heimarbeiter

beschäftigte Person, die nach den gesetzlichen

Vorschriften über die Krankenversicherung, mit

Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung

der Bundesangestellten, pflichtversichert

ist, ein besonderer Beitrag von 075 v. H.

der für die Krankenversicherung geltenden allgemeinen

Beitragsgrundlage vom zuständigen

Krankenversicherungsträger einzuheben. Diese

Beitragsgrundlage ist nur bis zu einem Höchstbetrag

von 80 S kalendertäglich zu berücksichtigen.

Den Beitrag trägt zur Gänze der Dienstgeber."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der Beitragsperiode

Mai 1960 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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