90. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Der § 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956 und
BGBl. Nr. 292/1957 hat zu lauten
„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für
die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen
ist für jede in einem Dienst- oder
Lehrverhältnis stehende oder als Heimarbeiter
beschäftigte Person, die nach den gesetzlichen
Vorschriften über die Krankenversicherung, mit
Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung
der Bundesangestellten, pflichtversichert
ist, ein besonderer Beitrag von 075 v. H.
der für die Krankenversicherung geltenden allgemeinen
Beitragsgrundlage vom zuständigen
Krankenversicherungsträger einzuheben. Diese
Beitragsgrundlage ist nur bis zu einem Höchstbetrag
von 80 S kalendertäglich zu berücksichtigen.
Den Beitrag trägt zur Gänze der Dienstgeber."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der Beitragsperiode
Mai 1960 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.