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90_1959 AT

90. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend die Sklaverei und des Abänderungsprotokolls hiezu.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend die Sklaverei und des Abänderungsprotokolls hiezu.

1. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind nachstehende Staaten

dem Übereinkommen, betreffend die Sklaverei,

vom 25. September 1926, BGBl. Nr. 17/1928, in

der Fassung des Abänderungsprotokolls vom

7. Dezember 1953, BGBl. Nr. 183/1956, beigetreten

Albanien, Ceylon, Libyen, Vietnam und

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

2. Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen sind folgende

Staaten, für die das Übereinkommen, betreffend

die Sklaverei, vom 25. September 1926 bereits

verbindlich war, dem Protokoll vom 7. Dezember

1953, BGBl. Nr. 183/1956, mit welchem dieses

Übereinkommen abgeändert wird, beigetreten

Birma, Norwegen, Ungarn.

3. Die Regierung des Sudan hat die Erklärung

abgegeben, daß sie sich an die Bestimmungen dieses

Übereinkommens und des erwähnten Abänderungsprotokolls

gebunden erachtet.

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