90. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Übereinkommens, betreffend die Sklaverei und des Abänderungsprotokolls hiezu.
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind nachstehende Staaten
dem Übereinkommen, betreffend die Sklaverei,
vom 25. September 1926, BGBl. Nr. 17/1928, in
der Fassung des Abänderungsprotokolls vom
7. Dezember 1953, BGBl. Nr. 183/1956, beigetreten
Albanien, Ceylon, Libyen, Vietnam und
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
2. Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen sind folgende
Staaten, für die das Übereinkommen, betreffend
die Sklaverei, vom 25. September 1926 bereits
verbindlich war, dem Protokoll vom 7. Dezember
1953, BGBl. Nr. 183/1956, mit welchem dieses
Übereinkommen abgeändert wird, beigetreten
Birma, Norwegen, Ungarn.
3. Die Regierung des Sudan hat die Erklärung
abgegeben, daß sie sich an die Bestimmungen dieses
Übereinkommens und des erwähnten Abänderungsprotokolls
gebunden erachtet.