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90_1956 AT

90. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.

Auf Grund der Ziffer 8 des Schlußprotokolls

zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 19. Mai 1951,

BGBl. Nr. 9/1953, wird zur Durchführung der

Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden

Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und Mittelberg

(Verwaltungsbezirk Bregenz) verordnet

Artikel I.

Die Verordnung vom 27. März 1953, BGBl.

Nr. 41, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung

in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg, in der Fassung der Verordnung

vom 23. Juli 1955, BGBl. Nr. 170, wird abgeändert

wie folgt

§ 2 hat zu lauten

„ § 2. An Stelle der in den §§ 1 Abs. 4, 65

Abs. 1 und 2 und 66 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in der

Fassung der 8. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 49/1956, festgesetzten Schillingbeträge

treten folgende DM-Beträge

im § 1 Abs. 4 DM 54'—;

im § 65 Abs. 1 ... DM 7'50 und DM 750'— ;

im § 65 Abs. 2 ... DM 7'50 und DM 750'—;

im § 66 Abs. 1 ... DM 50'—."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer

Kundmachung folgenden Kalenderwoche in

Kraft.

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