90. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Ziffer 8 des Schlußprotokolls
zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 19. Mai 1951,
BGBl. Nr. 9/1953, wird zur Durchführung der
Arbeitslosenversicherung in den Gemeinden
Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und Mittelberg
(Verwaltungsbezirk Bregenz) verordnet
Artikel I.
Die Verordnung vom 27. März 1953, BGBl.
Nr. 41, betreffend Durchführung der Arbeitslosenversicherung
in den Gemeinden Jungholz
und Mittelberg, in der Fassung der Verordnung
vom 23. Juli 1955, BGBl. Nr. 170, wird abgeändert
wie folgt
§ 2 hat zu lauten
„ § 2. An Stelle der in den §§ 1 Abs. 4, 65
Abs. 1 und 2 und 66 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der
Fassung der 8. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 49/1956, festgesetzten Schillingbeträge
treten folgende DM-Beträge
im § 1 Abs. 4 DM 54'—;
im § 65 Abs. 1 ... DM 7'50 und DM 750'— ;
im § 65 Abs. 2 ... DM 7'50 und DM 750'—;
im § 66 Abs. 1 ... DM 50'—."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit Beginn der ihrer
Kundmachung folgenden Kalenderwoche in
Kraft.