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90_1955 AT

90. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Bezeichnung, Höhe und Anfall der Leistungen.

§ 1. (1) Die auf Grund des Kleinrentnergesetzes,

BGBl. Nr. 251/1929, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen

erhalten die Bezeichnung

Kleinrenten.

(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten

wird festgesetzt wie folgt

(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Kleinrenten

gebühren monatlich im voraus.

Einkommensfreigrenze.

§ 2. (1) Die auf Grund der Kleinrentnergesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 193, festgesetzte Einkommensfreigrenze

erhöht sich auf 650 S monatlich.

(2) Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen

besteht, sind in einzelnen Monaten

anfallende Sonderzahlungen für die Bemessung

der Kleinrente nicht als Einkommen zu werten.

Sonderbestimmung für politisch Verfolgte.

§ 3. Personen, die in der Zeit zwischen dem

5. März 1933 und dem 9. Mai 1945 einer politischen

Verfolgung — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — ausgesetzt waren

und aus diesem Grund den ordentlichen Wohnsitz

im Bundesgebiet oder die österreichische

Bundesbürgerschaft aufgegeben haben, steht der

Anspruch auf Kleinrente auf Antrag auch dann

zu, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft

inzwischen nicht wieder erlangt oder den ordentlichen

Wohnsitz im Inland nicht neuerlich begründet

haben, falls die übrigen Voraussetzungen

für den Bezug der Kleinrente gegeben sind. Die

Kleinrente gebührt von dem der Geltendmachung

des Anspruches folgenden Monatsersten.

Auslandsaufenthalt.

§ 4. (1) Nimmt ein nicht unter die Bestimmungen

des § 3 fallender Empfänger einer Kleinrente

Aufenthalt im Ausland, so ist der Bezug

der Kleinrente mit dem der Ausreise folgenden

Monatsende einzustellen. Nach Meldung seiner

Rückkehr in das Inland hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung die eingestellte

Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes

flüssigzumachen, wenn dieser nicht länger als

sechs Monate gedauert hat.

(2) Hat der Auslandsaufenthalt länger als sechs

Monate gedauert, so kann die Kleinrentnerkommission

(§ 6) bei Vorliegen rücksichtswerter

Gründe die Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes

zuerkennen.

Erlöschen fälliger Ansprüche.

§ 5. Forderungen auf fällig gewordene Kleinrenten

erlöschen in drei Jahren, wenn sie innerhalb

dieser Frist vom Berechtigten nicht geltend

gemacht werden. Die dreijährige Frist beginnt

mit Ablauf des Monates, in dem die letzte Kleinrente

ausgezahlt wurde, falls jedoch eine Kleinrente

noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem

Tage, an dem der Bescheid über die Zuerkennung

des Anspruches zugestellt wurde.

Kommission.

§ 6. Die im § 10 des Kleinrentnergesetzes

genannte Kommission führt die Bezeichnung

„Kleinrentnerkommission".

Aufwanddeckung.

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden

Kosten trägt der Bund.

Inkrafttreten und Vollziehung.

§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 7

dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1955,

die übrigen Bestimmungen nach Ablauf des Tages

der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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