90. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bezeichnung, Höhe und Anfall der Leistungen.
§ 1. (1) Die auf Grund des Kleinrentnergesetzes,
BGBl. Nr. 251/1929, zu gewährenden Kleinrentnerunterstützungen
erhalten die Bezeichnung
Kleinrenten.
(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten
wird festgesetzt wie folgt
(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Kleinrenten
gebühren monatlich im voraus.
Einkommensfreigrenze.
§ 2. (1) Die auf Grund der Kleinrentnergesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 193, festgesetzte Einkommensfreigrenze
erhöht sich auf 650 S monatlich.
(2) Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen
besteht, sind in einzelnen Monaten
anfallende Sonderzahlungen für die Bemessung
der Kleinrente nicht als Einkommen zu werten.
Sonderbestimmung für politisch Verfolgte.
§ 3. Personen, die in der Zeit zwischen dem
5. März 1933 und dem 9. Mai 1945 einer politischen
Verfolgung — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — ausgesetzt waren
und aus diesem Grund den ordentlichen Wohnsitz
im Bundesgebiet oder die österreichische
Bundesbürgerschaft aufgegeben haben, steht der
Anspruch auf Kleinrente auf Antrag auch dann
zu, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft
inzwischen nicht wieder erlangt oder den ordentlichen
Wohnsitz im Inland nicht neuerlich begründet
haben, falls die übrigen Voraussetzungen
für den Bezug der Kleinrente gegeben sind. Die
Kleinrente gebührt von dem der Geltendmachung
des Anspruches folgenden Monatsersten.
Auslandsaufenthalt.
§ 4. (1) Nimmt ein nicht unter die Bestimmungen
des § 3 fallender Empfänger einer Kleinrente
Aufenthalt im Ausland, so ist der Bezug
der Kleinrente mit dem der Ausreise folgenden
Monatsende einzustellen. Nach Meldung seiner
Rückkehr in das Inland hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung die eingestellte
Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes
flüssigzumachen, wenn dieser nicht länger als
sechs Monate gedauert hat.
(2) Hat der Auslandsaufenthalt länger als sechs
Monate gedauert, so kann die Kleinrentnerkommission
(§ 6) bei Vorliegen rücksichtswerter
Gründe die Kleinrente für die Zeit des Auslandsaufenthaltes
zuerkennen.
Erlöschen fälliger Ansprüche.
§ 5. Forderungen auf fällig gewordene Kleinrenten
erlöschen in drei Jahren, wenn sie innerhalb
dieser Frist vom Berechtigten nicht geltend
gemacht werden. Die dreijährige Frist beginnt
mit Ablauf des Monates, in dem die letzte Kleinrente
ausgezahlt wurde, falls jedoch eine Kleinrente
noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem
Tage, an dem der Bescheid über die Zuerkennung
des Anspruches zugestellt wurde.
Kommission.
§ 6. Die im § 10 des Kleinrentnergesetzes
genannte Kommission führt die Bezeichnung
„Kleinrentnerkommission".
Aufwanddeckung.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden
Kosten trägt der Bund.
Inkrafttreten und Vollziehung.
§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 1, 2 und 7
dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1955,
die übrigen Bestimmungen nach Ablauf des Tages
der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.