90. Verordnung: Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 2. Jänner
1913, RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung
von Ingenieurkammern, in der Fassung des
Art. 49 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925,
BGBl. Nr. 277, wird im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Inneres und für Justiz
verordnet
Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.
§ 1. Für die Länder Oberösterreich und Salzburg
besteht eine Ingenieurkammer mit dem Sitz
in Linz. Sie wird in den folgenden Bestimmungen
als Kammer bezeichnet.
Sektionen.
§ 2. (1) Die Kammer gliedert sich in drei Sektionen,
die ihren Sitz in Linz haben, und zwar
in die
a) Architekten-Sektion,
b) Konsulenten-Sektion,
c) Allgemeine Sektion.
(2) Der Architekten-Sektion gehören alle behördlich
befugten und beeideten Architekten an.
(3) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich
befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten
an.
(4) Der Allgemeinen Sektion gehören die übrigen
Mitglieder der Kammer an.
Zugehörigkeit zu der Sektion.
§ 3. (1) Wer die Befugnis als Ziviltechniker mit
dem Geschäftssitz im Sprengel der Kammer erwirbt,
hat unmittelbar nach seiner Beeidigung
sowohl der Verleihungsbehörde als auch dem
Kammervorstand anzuzeigen, welcher Sektion er
nach der Art der Ausübung seiner Berechtigungen
(§ 2) beitritt. Die Verleihungsbehörde hat
diese Anzeige kundzumachen.
(2) Hinsichtlich der Übersiedlung gelten die Bestimmungen
der Ziviltechnikerverordnung.
(3) Ein Kammermitglied kann nur einer Sektion
angehören. Ändert ein Kammermitglied die
Art seiner Befugnisausübung, so sind die Bestimmungen
der Ziviltechnikerverordnung maßgebend.
Erwirbt oder besitzt ein Kammermitglied
neben der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
jene eines Zivilingenieurs eines anderen
Fachgebietes oder umgekehrt, so ist dies unverzüglich
dem Kammervorstand anzuzeigen,
welcher Sektion das Kammermitglied beitritt.
Die Verleihungsbehörde hat diese Anzeige kundzumachen.
Organe der Kammer.
§ 4. Die Geschäfte der Kammer werden in Angelegenheiten
der einzelnen Sektionen durch die
Vollversammlungen der Sektionen, durch die Sektionsvorstände
und die Sektionspräsidenten, in
gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung
der Kammer, durch den Kammervorstand
und den Kammerpräsidenten geführt.
Vollversammlungen der Kammer und der Sektionen
(Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung).
§ 5. (1) Die Vollversammlungen der Kammer
(Sektionen) werden von deren Präsidenten einberufen.
(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer
findet jährlich zu Beginn des Kalenderjahres
statt. Die ordentlichen Vollversammlungen der
Sektionen haben der ordentlichen Vollversammlung
der Kammer voranzugehen.
(3) Außerdem sind die Vollversammlungen einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der
Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)
vorstand schriftlich darum ansucht. Der
Kammer(Sektions)vorstand kann die Vollversammlung
auch sonst einberufen, sooft er es
für notwendig hält.
(4) Die Einberufung jeder Vollversammlung
hat mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der
Kammer (Sektion) anwesend ist. Für den Fall der
Beschlußunfähigkeit ist mit der gleichen Tagesordnung
eine zweite Vollversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Diese
zweite Vollversammlung darf erst nach Feststellung
der Beschlußunfähigkeit der ersten Vollversammlung
einberufen werden.
(6) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
beteiligt sich an der Abstimmung; bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
Kammervorstand und Sektionsvorstände
(Zusammensetzung).
§ 6. (1) Der Kammervorstand besteht aus zwölf
Mitgliedern und aus drei Ersatzmännern, jeder
Sektionsvorstand aus sechs Mitgliedern und aus
drei Ersatzmännern.
(2) Der Kammervorstand mit Ausnahme der
Fachgruppe für Architektur sowie die Sektionsvorstände
der Konsulenten-Sektion und der Allgemeinen
Sektion müssen so zusammengesetzt
sein, daß aus einer und derselben Fachgruppe von
Ziviltechnikern dem Kammervorstand nicht
mehr als zwei und den genannten Sektionsvorständen
nicht mehr als drei Mitglieder angehören.
(3) Mindestens sieben Mitglieder des Kammervorstandes
und mindestens zehn Mitglieder der
Sektionsvorstände müssen ihren Geschäftssitz in
Linz haben.
(4) In der Reihenfolge ihrer Wahl gehören die
Mitglieder (Ersatzmänner) der Sektionsvorstände,
und zwar die an erster bis vierter Stelle gewählten,
auch dem Kammervorstand als Mitglieder an
und dürfen in dieser Eigenschaft den Titel „Kammerrat"
führen (§ 12 Ingenieurkammergesetz
[IKG.]).
(5) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen
Fachgruppen angehören (Abs. 2); für sie gelten
keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.
Wahl der Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.
§ 7. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand
werden in der Vollversammlung
der Kammer gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich
auszuüben. Eine Stellvertretung bei der Ausübung
des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch
Einsendung des Stimmzettels kann das Wahlrecht
nicht ausgeübt werden.
(2) Die Wahlen gehen sektionsweise vor sich.
Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen festzustellen
Die auf den Stimmzetteln namhaft gemachten
wählbaren Mitglieder werden nach der
Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen
in einer Abstimmungsliste geordnet. In dieser
Reihenfolge werden, von der höchsten Stimmenzahl
angefangen, diejenigen Mitglieder ausgeschieden
1. die ihren Geschäftssitz nicht in Linz oder
einer angrenzenden Ortsgemeinde haben, falls
ihnen sechs Mitglieder vorangehen, die ihren
Geschäftssitz gleichfalls nicht in Linz oder einer
angrenzenden Ortsgemeinde haben, oder
2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern
schon zweimal vertreten ist.
Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien
an, so scheidet es nur dann aus,
wenn diese Kategorien unter den Vormännern
schon zweimal vertreten sind.
(4) Als Mitglieder des Sektionsvorstandes gehen
hervor die ersten sechs Mitglieder, die nach Abs. 3
nicht ausgeschieden werden.
(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind
in der nach Abs. 3 geordneten Reihe der namhaft
gemachten Mitglieder die ersten drei, die nicht
Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und verschiedenen
Berufskategorien angehören.
(6) Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der
Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß
sie nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4
entspricht, so ist vom Kammerpräsidium an
Hand der Abstimmungsliste (Abs. 3) der Ausgleich
zwischen den Sektionen derart zu treffen,
daß jedenfalls keinem Sektionsvorstand mehr als
sechs Mitglieder und drei Ersatzmänner angehören.
Erweist sich bei der ersten Ermittlung,
daß mehr als zwei Mitglieder aus einer und derselben
Berufskategorie dem Kammervorstand angehören
würden, so ist der Ausgleich so zu treffen,
daß jede Sektion durch ein Mitglied aus dieser
Berufskategorie im Kammervorstand vertreten
ist.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 2, des
Abs. 5 und des Abs. 6 letzter Satz finden auf die
Architekten-Sektion keine Anwendung.
Funktionsdauer der in den Vollversammlungen
gewählten Organe; Ablehnung der Wahl.
§ 8. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und
ihrer Ersatzmänner erfolgt auf die Dauer von
drei Jahren, die Wahl der Rechnungsprüfer und
ihrer Ersatzmänner auf die Dauer eines Jahres.
(2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben jedoch
auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre
Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.
Die abtretenden Funktionäre sind wieder
wählbar, aber für die anschließende Wahlperiode
zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Ebenso
können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr
überschritten haben, eine Wahl ablehnen.
(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige
Gründe nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung
ohne triftige Gründe wird als eine Vernachlässigung
der den Mitgliedern gegenüber der Kammer
(Sektion) obliegenden Pflichten geahndet (§§ 11,
17 Abs. 1 lit. a IKG., § 20 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung).
Ergänzung der Sektionsvorstände und des
Kammervorstandes.
§ 9. (1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,
der Sektionsvorstände) treten in den
Vorstand an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder
ein, die vor Ablauf ihrer Funktionsperiode
ausgeschieden sind. Die Ersatzmänner sind jedoch
nicht berufen, die Vorstandsmitglieder bei zeitweiliger
Verhinderung zu vertreten.
(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter
den Ersatzmännern derjenige den Vorzug, dessen
Berufskategorie im Vorstand am schwächsten
vertreten ist. Trifft das bei mehreren Ersatzmännern
zu, so ist die höhere Zahl der bei der
Wahl für sie abgegebenen Stimmen maßgebend,
bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,
für den sie gewählt wurden, eingetreten
sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern
durch Mitaufnahme (Kooptation)
ersetzen.
(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern
ist auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4
Bedacht zu nehmen. Die Funktion der durch
Mitaufnahme berufenen Vorstandsmitglieder
dauert bis zu der in der nächsten Vollversammlung
vorzunehmenden Ergänzungswahl.
(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines
Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl
ersetzt werden.
(6) Der Kammervorstand ergänzt sich aus den
Sektionsvorständen nach Maßgabe des § 7.
(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche
Funktionsdauer des Vorstandes.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die
Architekten-Sektion keine Anwendung.
Präsident und Vizepräsidenten der Kammer.
§ 10. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes
wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der
Kammer, den ersten und zweiten Vizepräsidenten
in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident
und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten
müssen ihren Geschäftssitz in Linz
haben. Der erste Vizepräsident darf nicht aus der
Mitte der Kammervorstandsmitglieder derjenigen
Sektion gewählt werden, aus der der Präsident
hervorgegangen ist, der zweite Vizepräsident ist
aus der Mitte der Kammervorstandsmitglieder
derjenigen Sektion zu wählen, der weder der
Präsident noch der erste Vizepräsident angehören.
Der Präsident und die Vizepräsidenten
bilden das Kammerpräsidium.
(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder
des Kammervorstandes vom Präsidenten
der Kammer, oder, wenn dies nicht möglich ist,
von der Aufsichtsbehörde einberufen.
(3) Durch die Wahl eines Vorstandsmitgliedes
zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kammer
wird seine Stellung im Sektionsvorstand
nicht berührt; doch darf der Kammerpräsident
nicht zugleich Sektionspräsident sein.
(4) Der Kammerpräsident wird im Falle seiner
Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens
— in diesem Falle bis zu der nach § 12
vollzogenen Neuwahl — durch den ersten Vizepräsidenten
oder, wenn auch dieser verhindert
oder ausgeschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidenten
vertreten.
Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.
§ 11. (1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes
wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und
den Vizepräsidenten der Sektion in gesonderten
Wahlgängen. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz
in Linz haben.
(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder
des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten
oder, wenn das nicht möglich ist,
vom Kammerpräsidenten oder, wenn auch das
nicht möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einberufen.
Ergänzungswahlen im Kammervorstand und in
den Sektionsvorständen.
§ 12. Wenn der Präsident oder einer der Vizepräsidenten
der Kammer (einer Sektion) vor Ablauf
der Funktionsperiode des Vorstandes ausscheiden,
hat der Kammer- (betreffende Sektions-)
Vorstand, allenfalls nach seiner Ergänzung (§ 9),
eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode
vorzunehmen.
Ermittlung des Wahlergebnisses bei den Wahlen
im Kammervorstand und in den Sektionsvorständen.
§ 13. (1) Die Wahlen im Kammervorstand und
in den Sektionsvorständen werden mittels
Stimmzettel vorgenommen.
(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel
sind ungültig. Wird beim ersten Wahlgang die
absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist
zwischen denjenigen zwei Vorstandsmitgliedern,
die für eine Funktion die meisten Stimmen erhalten
haben, eine engere Wahl vorzunehmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wirkungskreis der Vollversammlungen der
Sektionen.
§ 14. (1) Der Vollversammlung jeder Sektion
steht der im § 8 IKG. der Vollversammlung der
Kammer eingeräumte Wirkungskreis zu, insoweit
es sich um Angelegenheiten handelt, die die betreffende
Sektion allein angehen.
(2) Hienach liegt ihr insbesondere ob
1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung
und der des Sektionsvorstandes;
2. die Beschlußfassung über die im Rahmen
der Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit
sie sich nicht auf die Mitglieder einer anderen
Sektion erstrecken und nicht als minder
wichtig in den Wirkungskreis des Sektionsvorstandes
fallen (§ 16 Abs. 1);
3. die Genehmigung der vom Sektionsvorstand
aufgestellten Standesregeln.
Wirkungskreis der Vollversammlung der
Kammer.
§ 15. Der Vollversammlung der Kammer ist
vorbehalten
1. die Wahl der Mitglieder der Sektionsvorstände
und von zwei Rechnungsprüfern und
ihrer Ersatzmänner;
2. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung
und der des Kammervorstandes;
3. die Aufstellung des Jahresvoranschlages und
die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder
zur Deckung der Kammerauslagen (§ 31);
4. die Prüfung und die Genehmigung der
Jahresrechnung;
5. die Beschlußfassung über die im Rahmen
der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden
Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie
sich auf alle Sektionen erstrecken und nicht als
minder wichtig in den Wirkungskreis des Kam-
mervorstandes fallen (§ 18 Abs. 1); hieher gehört
auch die Pflege der gegenseitigen Unterstützung
der Standesgenossen und ihrer Angehörigen (§ 8
IKG.).
Wirkungskreis der Sektionsvorstände.
§ 16. (1) Der Sektionsvorstand ist berufen, über
alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen
der Mitglieder oder einzelner Kategorien
der Sektion betreffen, zu beraten und entweder
selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen den
Beschluß der Vollversammlung der Sektion einzuholen.
(2) Demgemäß liegt dem Sektionsvorstand insbesondere
ob
1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
der Sektion;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Sektion (§ 14 Abs. 2 Z. 1);
3. die Aufstellung von Standesregeln für die
Mitglieder der Sektion (§ 14 Abs. 2 Z. 3);
4. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Sektion;
5. die Einberufung der Vollversammlungen der
Sektion;
6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Sektion
an die Vollversammlung der Sektion;
7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Sektion;
8. die Entgegennahme der nach § 18 Abs. 3
einlaufenden Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;
9. die Führung der Liste der der Sektion angehörigen
Ziviltechniker;
10. die Erstattung von Äußerungen und Gutachten
an die Behörden in Angelegenheiten, die
nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,
insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles
erfordert, die Erstattung der Vollversammlung
der Sektion vorzubehalten;
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn
keiner der Streitteile einer anderen Sektion angehört;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den
Mitgliedern der Sektion.
Friedensrichterliche Tätigkeit der Sektionsvorstände
(§ 16 Abs. 2 Z. 11).
§ 17. (1) In der Ausübung der friedensrichterlichen
Tätigkeit liegt dem Sektionsvorstand ob
a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten
in Berufsangelegenheiten zwischen
Mitgliedern der betreffenden Sektion;
b) die Untersuchung und gütliche Beilegung
von Beschwerden, die gegen Mitglieder der
betreffenden Sektion über ihre Geschäftsführung
eingebracht werden.
(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in
den im Abs. 1 angeführten Fällen, ehe sie den
gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung
des Sektionsvorstandes anzurufen.
Wirkungskreis des Kammervorstandes.
§ 18. (1) Der Kammervorstand ist berufen,
über alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen
Interessen der Mitglieder oder einzelner Kategorien
der Sektionen betreffen, zu beraten und
entweder selbst zu beschließen oder in wichtigen
Fällen den Beschluß der Vollversammlung einzuholen,
ferner in diesen Angelegenheiten mit
anderen Ingenieurkammern oder sonstigen Fachkörperschaften
in Verkehr zu treten.
(2) Demgemäß liegt dem Kammervorstand insbesondere
ob
1. die Wahl des Kammerpräsidenten und der
Vizepräsidenten der Kammer;
2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen
für die Kammer (§ 15 Z. 2);
3. die Festsetzung der Tagesordnung und die
Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder
Vollversammlung der Kammer;
4. die Einberufung der Vollversammlungen der
Kammer;
5. die Vorlage des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung
und des Voranschlagsentwurfes an
die Vollversammlung der Kammer;
6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen
der Kammer;
7. die Verlautbarung der Ergebnisse der
Wahlen für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;
8. die periodische Kundmachung der Listen der
Mitglieder der Sektionen (§ 16 Abs. 2 Z. 9);
9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten
der Kammer und die Einhebung der
Beiträge der Kammermitglieder;
10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern
verwendeten qualifizierten Hilfskräfte
und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse
(§ 15 IKG.);
11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn die
Streitteile der einen und einer anderen Sektion
angehören;
12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern
der Sektionen in einem gemeinsamen
Disziplinarfall.
(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die
bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen
und Anmeldungen (§§ 4, 5 und 15 IKG., § 3
Abs. 1 und 2 dieser Verordnung) unverzüglich
an die Sektionen, um die oder Um deren Mitglieder
es sich handelt, weiterzuleiten.
(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und
Gutachten (§ 13 IKG.) in allgemeinen Fragen,
die das Standesinteresse der Ziviltechniker in der
Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,
die die Sektionen angehen, zu erstatten. In wichtigen
Fällen kann der Kammervorstand die Stellungnahme
in solchen Angelegenheiten der Vollversammlung
der Kammer vorbehalten.
(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse
einer der Sektionen berühren, hat der Kammervorstand
die Erstattung der Äußerungen und
Gutachten dem betreffenden Sektionsvorstand zu
überlassen.
(6) Gegen die Verweigerung der Vormerkung
einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung
eines Verwendungszeugnisses (Abs. 2
Z. 10) ist die Berufung zulässig. Diese ist binnen
zwei Wochen beim Landeshauptmann, in dessen
Verwaltungsgebiet das Kammermitglied seinen
Geschäftssitz hat, einzubringen.
Friedensrichterliche Tätigkeit des Kammervorstandes
(§ 18 Abs. 2 Z. 11).
§ 19. (1) In Ausübung der friedensrichterlichen
Tätigkeit liegt dem Kammervorstand ob, bei
Streitigkeiten in Berufsangelegenheiten zwischen
Mitgliedern der einen und einer anderen Sektion
vermittelnd einzuschreiten.
(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, in
solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen
Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes
anzurufen.
Ehrenrätliche Tätigkeit der Sektionsvorstände
und des Kammervorstandes (§§ 16, 18 Abs. 2
Z. 12).
§ 20. (1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand
haben als Ehrenrat von Amts
wegen gegen Mitglieder der Kammer (Sektion)
einzuschreiten
a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber
der Kammer (Sektion) obliegenden
Pflichten,
b) wegen Verletzung des Standesansehens.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen kann
der Kammer(Sektions)vorstand nach ordnungsmäßiger
Feststellung des Tatbestandes und Einvernahme
des Beschuldigten mit Verwarnungen,
Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten
oder im Wiederholungsfalle mit Geldbußen bis
zu 500 S, ferner mit der Entziehung des passiven
oder zugleich des aktiven Wahlrechtes für die
Kammer auf Zeit oder Dauer vorgehen.
(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer
(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß
auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die
Berufung offen. Diese ist binnen zwei Wochen
beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet
das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.
(4) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen
können im Verwaltungswege hereingebracht
werden.
Vollstreckbarkeit der Vergleiche.
§ 21. Die vor dem Kammervorstand oder den
Sektionsvorständen in ihrer friedensrichterlichen
Betätigung geschlossenen und ordnungsgemäß
beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel
gemäß § 1 Z. 15 der Exekutionsordnung.
Überweisung von Angelegenheiten der Sektionsvorstände
an den Kammervorstand.
§ 22. In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis
der Sektionsvorstände gehören (§ 16), können,
soweit sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen
Behandlung eignen, die Sektionsvorstände
die Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.
Sitzungen der Sektionsvorstände.
§ 23. (1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes
werden vom Sektionspräsidenten vor jeder Vollversammlung
der Sektion, im übrigen nach Bedarf
einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen
werden, wenn der Kammerpräsident
oder zwei Mitglieder des Sektionsvorstandes es
verlangen.
(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung
nebst der Tagesordnung jeder Sitzung
der Sektionsvorstände zu verständigen; er hat
das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und
sich an den Verhandlungen zu beteiligen.
Verkehr der Sektionsvorstände.
§ 24. (1) Die Sektionsvorstände verkehren unmittelbar
miteinander, mit den Mitgliedern ihrer
Sektion, mit dem Kammerpräsidium und dem
Kammerpräsidenten. Es kommt ihnen auch zu,
unmittelbar an sie gerichtete Zuschriften, insofern
diese nicht auch Angelegenheiten anderer
Sektionen betreffen, unmittelbar zu beantworten
und in allen nur ihre Sektion betreffenden Angelegenheiten,
ferner bei Veranstaltungen, die
sich nicht auf die Mitglieder anderer Sektionen
erstrecken, nach außen selbständig aufzutreten
und mit anderen Ingenieurkammern oder sonstigen
Körperschaften in Verkehr zu treten.
(2) In allen anderen Fällen verkehren die Sektionsvorstände
nach außen durch den Kammerpräsidenten;
insbesondere haben sie Anträge und
Gutachten allgemeiner Natur den Behörden im
Wege des Kammerpräsidiums vorzulegen.
Sitzungen des Kammervorstandes.
§ 25. Die Sitzungen des Kammervorstandes
werden vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung
der Kammer, im übrigen nach Bedarf,
einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen
werden, wenn vier Mitglieder des Kammervorstandes
es verlangen.
Abstimmung in den Sitzungen des Kammervorstandes
und der Sektionsvorstände.
§ 26. (1) Die Sitzungen des Kammervorstandes
und der Sektionsvorstände sind beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter der Kammer(Sektions)präsident
oder ein Vizepräsident, anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt.
(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes
beteiligt sich der Vorsitzende an der
Abstimmung; im Falle der Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände
steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht
nicht zu.
Wirkungskreis des Sektionspräsidenten.
§ 27. (1) Der Sektionspräsident vertritt die
Sektion, er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes
ein und führt in ihnen sowie in den
Vollversammlungen der Sektion den Vorsitz, er
weist den Mitgliedern des Sektionsvorstandes
ihren Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit
ihrer Tätigkeit, unterzeichnet
alle schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes
und übermittelt dessen Beschlüsse sowie
die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion
dem Kammerpräsidenten zum Vollzug, insoweit
er nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser
Verordnung selbst zum Vollzug berechtigt ist.
(2) Der Sektionspräsident kann den Vollzug
oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,
wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen
die bestehenden Vorschriften oder gegen die
Würde der Kammer (Sektion) verstoße oder daß
der Sektionsvorstand durch den Beschluß seinen
Wirkungskreis überschritten habe. Macht der
Sektionspräsident von diesem Rechte Gebrauch,
so hat er die Angelegenheit unverzüglich durch
den Kammerpräsidenten der Aufsichtsbehörde
zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob der
Beschluß zu vollziehen sei oder nicht (§ 20 Abs. 2
IKG.).
Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.
§ 28. (1) Der Kammerpräsident vertritt die
Kammer, er beruft die Sitzungen des Kammervorstandes
ein und führt in ihnen sowie in den
Vollversammlungen der Kammer den Vorsitz,
er vermittelt den Verkehr des Kammervorstandes
mit den Sektionsvorständen und unterzeichnet
alle schriftlichen Ausfertigungen des Kammervorstandes.
Er weist den Mitgliedern des
Kammervorstandes ihren Geschäftskreis zu,
wacht über die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit,
übernimmt den Geschäftseinlauf der Kammer
und verteilt ihn an die Sektionsvorstände
und an den Kammervorstand.
(2) Der Kammerpräsident kann den Vollzug
oder die Hinausgabe eines Beschlusses unter den
Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 verweigern.
Gegen die Verweigerung des Vollzuges oder der
Hinausgabe eines Beschlusses eines Sektionsvorstandes
kann dieser binnen zwei Wochen nach
Verständigung von der Verfügung des Kammerpräsidenten
bei diesem Berufung einlegen, worüber
die Aufsichtsbehörde entscheidet. Im Falle
der Verweigerung des Vollzuges oder der
Hinausgabe eines Beschlusses des Kammervorstandes
hat der Kammerpräsident unverzüglich
die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung
der Frage vorzulegen, ob der Beschluß
zu vollziehen sei oder nicht (§ 20 Abs. 2 IKG.).
Kammergutachten über die Anrechenbarkeit der
Praxis.
§ 29. Die Kammergutachten über die Anrechenbarkeit
der von den Bewerbern um die
Befugnis eines Ziviltechnikers nachgewiesenen
Praxis (§ 13 IKG.) sind binnen vier Wochen zu
erstatten; diese Frist kann äußerstenfalls bis sechs
Wochen verlängert werden.
Staatsaufsicht. Behördlicher Instanzenzug.
§ 30. (1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektionen)
und ihre Tätigkeit kommt dem Landeshauptmann
von Oberösterreich zu.
(2) Von der Einberufung der Vollversammlungen
der Kammer und der Sektionen ist der
Landeshauptmann von Oberösterreich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung gleichzeitig mit der
Einberufung zu verständigen. Auch ist ihm nach
jeder Wahl deren Ergebnis mitzuteilen.
(3) Der Landeshauptmann von Oberösterreich
kann in die ganze Geschäftsführung der Kammer
(Sektionen) Einsicht nehmen und zu den Vollversammlungen
der Kammer und der Sektionen
auch Vertreter entsenden. Er ist berechtigt, im
Falle der Überschreitung des Wirkungskreises
oder eines vorschriftswidrigen Gebarens auf die
Abstellung der Unregelmäßigkeiten zu dringen,
gesetzwidrige Beschlüsse außer Kraft zu setzen,
erforderlichenfalls die Auflösung des Kammer(Sektions)vorstandes
zu verfügen und Neuwahlen
anzuordnen.
Deckung der Kammerauslagen.
§ 31. (1) Die Kammer besorgt die eigenen
Kanzlei- und Rechnungsgeschäfte sowie die der
Sektionen und trägt den hierauf entfallenden
Aufwand.
(2) Rückständige Jahresbeiträge der Kammermitglieder
können im Verwaltungswege hereingebracht
werden.
Verwendung der Geldstrafen.
§ 32. Die einem Kammermitglied von der politischen
Behörde wegen eines Dienstvergehens
oder vom Kammer(Sektions)vorstand als Ehrenrat
auferlegten Geldstrafen (-bußen) fließen der
Kammer für gemeinnützige Zwecke zu (§ 22
IKG.).
Geschäftsordnungen.
§ 33. Die Geschäftsordnungen der Vollversammlungen
der Sektionen und der Kammer,
der Sektionsvorstände sowie des Kammervorstandes
sind durch den Landeshauptmann von
Oberösterreich dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau zur Genehmigung vorzulegen.
Außerkrafttreten einer Verordnung.
§ 34. Mit, dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Justiz vom
27. Mai 1947, BGBl. Nr. 122, betreffend die
Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg
in Linz (Kammerstatut), außer Kraft.