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90. Verordnung: Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg in Linz (Kammerstatut).

Auf Grund des § 24 des Gesetzes vom 2. Jänner

1913, RGBl. Nr. 3, betreffend die Errichtung

von Ingenieurkammern, in der Fassung des

Art. 49 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925,

BGBl. Nr. 277, wird im Einvernehmen mit den

Bundesministerien für Inneres und für Justiz

verordnet

Sprengel und Sitz der Ingenieurkammer.

§ 1. Für die Länder Oberösterreich und Salzburg

besteht eine Ingenieurkammer mit dem Sitz

in Linz. Sie wird in den folgenden Bestimmungen

als Kammer bezeichnet.

Sektionen.

§ 2. (1) Die Kammer gliedert sich in drei Sektionen,

die ihren Sitz in Linz haben, und zwar

in die

a) Architekten-Sektion,

b) Konsulenten-Sektion,

c) Allgemeine Sektion.

(2) Der Architekten-Sektion gehören alle behördlich

befugten und beeideten Architekten an.

(3) Der Konsulenten-Sektion gehören alle behördlich

befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten

an.

(4) Der Allgemeinen Sektion gehören die übrigen

Mitglieder der Kammer an.

Zugehörigkeit zu der Sektion.

§ 3. (1) Wer die Befugnis als Ziviltechniker mit

dem Geschäftssitz im Sprengel der Kammer erwirbt,

hat unmittelbar nach seiner Beeidigung

sowohl der Verleihungsbehörde als auch dem

Kammervorstand anzuzeigen, welcher Sektion er

nach der Art der Ausübung seiner Berechtigungen

(§ 2) beitritt. Die Verleihungsbehörde hat

diese Anzeige kundzumachen.

(2) Hinsichtlich der Übersiedlung gelten die Bestimmungen

der Ziviltechnikerverordnung.

(3) Ein Kammermitglied kann nur einer Sektion

angehören. Ändert ein Kammermitglied die

Art seiner Befugnisausübung, so sind die Bestimmungen

der Ziviltechnikerverordnung maßgebend.

Erwirbt oder besitzt ein Kammermitglied

neben der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

jene eines Zivilingenieurs eines anderen

Fachgebietes oder umgekehrt, so ist dies unverzüglich

dem Kammervorstand anzuzeigen,

welcher Sektion das Kammermitglied beitritt.

Die Verleihungsbehörde hat diese Anzeige kundzumachen.

Organe der Kammer.

§ 4. Die Geschäfte der Kammer werden in Angelegenheiten

der einzelnen Sektionen durch die

Vollversammlungen der Sektionen, durch die Sektionsvorstände

und die Sektionspräsidenten, in

gemeinsamen Angelegenheiten durch die Vollversammlung

der Kammer, durch den Kammervorstand

und den Kammerpräsidenten geführt.

Vollversammlungen der Kammer und der Sektionen

(Einberufung, Beschlußfähigkeit, Abstimmung).

§ 5. (1) Die Vollversammlungen der Kammer

(Sektionen) werden von deren Präsidenten einberufen.

(2) Die ordentliche Vollversammlung der Kammer

findet jährlich zu Beginn des Kalenderjahres

statt. Die ordentlichen Vollversammlungen der

Sektionen haben der ordentlichen Vollversammlung

der Kammer voranzugehen.

(3) Außerdem sind die Vollversammlungen einzuberufen,

wenn mindestens ein Drittel der

Kammer(Sektions)mitglieder beim Kammer(Sektions)

vorstand schriftlich darum ansucht. Der

Kammer(Sektions)vorstand kann die Vollversammlung

auch sonst einberufen, sooft er es

für notwendig hält.

(4) Die Einberufung jeder Vollversammlung

hat mindestens zehn Tage vor ihrer Abhaltung

unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der

Kammer (Sektion) anwesend ist. Für den Fall der

Beschlußunfähigkeit ist mit der gleichen Tagesordnung

eine zweite Vollversammlung einzuberufen,

die ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Diese

zweite Vollversammlung darf erst nach Feststellung

der Beschlußunfähigkeit der ersten Vollversammlung

einberufen werden.

(6) Die Vollversammlung faßt ihre Beschlüsse

mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

beteiligt sich an der Abstimmung; bei Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag.

Kammervorstand und Sektionsvorstände

(Zusammensetzung).

§ 6. (1) Der Kammervorstand besteht aus zwölf

Mitgliedern und aus drei Ersatzmännern, jeder

Sektionsvorstand aus sechs Mitgliedern und aus

drei Ersatzmännern.

(2) Der Kammervorstand mit Ausnahme der

Fachgruppe für Architektur sowie die Sektionsvorstände

der Konsulenten-Sektion und der Allgemeinen

Sektion müssen so zusammengesetzt

sein, daß aus einer und derselben Fachgruppe von

Ziviltechnikern dem Kammervorstand nicht

mehr als zwei und den genannten Sektionsvorständen

nicht mehr als drei Mitglieder angehören.

(3) Mindestens sieben Mitglieder des Kammervorstandes

und mindestens zehn Mitglieder der

Sektionsvorstände müssen ihren Geschäftssitz in

Linz haben.

(4) In der Reihenfolge ihrer Wahl gehören die

Mitglieder (Ersatzmänner) der Sektionsvorstände,

und zwar die an erster bis vierter Stelle gewählten,

auch dem Kammervorstand als Mitglieder an

und dürfen in dieser Eigenschaft den Titel „Kammerrat"

führen (§ 12 Ingenieurkammergesetz

[IKG.]).

(5) Die Ersatzmänner müssen verschiedenen

Fachgruppen angehören (Abs. 2); für sie gelten

keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschäftssitzes.

Wahl der Sektionsvorstände und des Kammervorstandes.

§ 7. (1) Die Sektionsvorstände und der Kammervorstand

werden in der Vollversammlung

der Kammer gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich

auszuüben. Eine Stellvertretung bei der Ausübung

des Wahlrechtes ist unstatthaft. Durch

Einsendung des Stimmzettels kann das Wahlrecht

nicht ausgeübt werden.

(2) Die Wahlen gehen sektionsweise vor sich.

Maßgebend ist die relative Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Wahlergebnis ist folgendermaßen festzustellen

Die auf den Stimmzetteln namhaft gemachten

wählbaren Mitglieder werden nach der

Zahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen

in einer Abstimmungsliste geordnet. In dieser

Reihenfolge werden, von der höchsten Stimmenzahl

angefangen, diejenigen Mitglieder ausgeschieden

1. die ihren Geschäftssitz nicht in Linz oder

einer angrenzenden Ortsgemeinde haben, falls

ihnen sechs Mitglieder vorangehen, die ihren

Geschäftssitz gleichfalls nicht in Linz oder einer

angrenzenden Ortsgemeinde haben, oder

2. deren Berufskategorie unter ihren Vormännern

schon zweimal vertreten ist.

Gehört ein Mitglied zwei oder mehreren Berufskategorien

an, so scheidet es nur dann aus,

wenn diese Kategorien unter den Vormännern

schon zweimal vertreten sind.

(4) Als Mitglieder des Sektionsvorstandes gehen

hervor die ersten sechs Mitglieder, die nach Abs. 3

nicht ausgeschieden werden.

(5) Ersatzmänner des Sektionsvorstandes sind

in der nach Abs. 3 geordneten Reihe der namhaft

gemachten Mitglieder die ersten drei, die nicht

Mitglieder des Sektionsvorstandes sind und verschiedenen

Berufskategorien angehören.

(6) Ergibt sich bei der ersten Ermittlung der

Zusammensetzung des Kammervorstandes, daß

sie nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4

entspricht, so ist vom Kammerpräsidium an

Hand der Abstimmungsliste (Abs. 3) der Ausgleich

zwischen den Sektionen derart zu treffen,

daß jedenfalls keinem Sektionsvorstand mehr als

sechs Mitglieder und drei Ersatzmänner angehören.

Erweist sich bei der ersten Ermittlung,

daß mehr als zwei Mitglieder aus einer und derselben

Berufskategorie dem Kammervorstand angehören

würden, so ist der Ausgleich so zu treffen,

daß jede Sektion durch ein Mitglied aus dieser

Berufskategorie im Kammervorstand vertreten

ist.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 2, des

Abs. 5 und des Abs. 6 letzter Satz finden auf die

Architekten-Sektion keine Anwendung.

Funktionsdauer der in den Vollversammlungen

gewählten Organe; Ablehnung der Wahl.

§ 8. (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und

ihrer Ersatzmänner erfolgt auf die Dauer von

drei Jahren, die Wahl der Rechnungsprüfer und

ihrer Ersatzmänner auf die Dauer eines Jahres.

(2) Die im Abs. 1 genannten Organe haben jedoch

auch nach Ablauf der Wahlperiode ihre

Amtstätigkeit bis zur nächsten Neuwahl fortzusetzen.

Die abtretenden Funktionäre sind wieder

wählbar, aber für die anschließende Wahlperiode

zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet. Ebenso

können Mitglieder, die das 60. Lebensjahr

überschritten haben, eine Wahl ablehnen.

(3) Im übrigen darf eine Wahl ohne triftige

Gründe nicht abgelehnt werden. Die Ablehnung

ohne triftige Gründe wird als eine Vernachlässigung

der den Mitgliedern gegenüber der Kammer

(Sektion) obliegenden Pflichten geahndet (§§ 11,

17 Abs. 1 lit. a IKG., § 20 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung).

Ergänzung der Sektionsvorstände und des

Kammervorstandes.

§ 9. (1) Die Ersatzmänner (des Kammervorstandes,

der Sektionsvorstände) treten in den

Vorstand an Stelle derjenigen Vorstandsmitglieder

ein, die vor Ablauf ihrer Funktionsperiode

ausgeschieden sind. Die Ersatzmänner sind jedoch

nicht berufen, die Vorstandsmitglieder bei zeitweiliger

Verhinderung zu vertreten.

(2) Für den Eintritt in den Vorstand hat unter

den Ersatzmännern derjenige den Vorzug, dessen

Berufskategorie im Vorstand am schwächsten

vertreten ist. Trifft das bei mehreren Ersatzmännern

zu, so ist die höhere Zahl der bei der

Wahl für sie abgegebenen Stimmen maßgebend,

bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(3) Wenn alle Ersatzmänner in den Sektionsvorstand,

für den sie gewählt wurden, eingetreten

sind, kann er weitere Abgänge von Vorstandsmitgliedern

durch Mitaufnahme (Kooptation)

ersetzen.

(4) Bei der Mitaufnahme von Vorstandsmitgliedern

ist auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4

Bedacht zu nehmen. Die Funktion der durch

Mitaufnahme berufenen Vorstandsmitglieder

dauert bis zu der in der nächsten Vollversammlung

vorzunehmenden Ergänzungswahl.

(5) Auch der Abgang von Ersatzmännern eines

Sektionsvorstandes kann durch eine Ergänzungswahl

ersetzt werden.

(6) Der Kammervorstand ergänzt sich aus den

Sektionsvorständen nach Maßgabe des § 7.

(7) Ergänzungswahlen gelten für die restliche

Funktionsdauer des Vorstandes.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die

Architekten-Sektion keine Anwendung.

Präsident und Vizepräsidenten der Kammer.

§ 10. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten der

Kammer, den ersten und zweiten Vizepräsidenten

in drei gesonderten Wahlgängen. Der Präsident

und mindestens einer der beiden Vizepräsidenten

müssen ihren Geschäftssitz in Linz

haben. Der erste Vizepräsident darf nicht aus der

Mitte der Kammervorstandsmitglieder derjenigen

Sektion gewählt werden, aus der der Präsident

hervorgegangen ist, der zweite Vizepräsident ist

aus der Mitte der Kammervorstandsmitglieder

derjenigen Sektion zu wählen, der weder der

Präsident noch der erste Vizepräsident angehören.

Der Präsident und die Vizepräsidenten

bilden das Kammerpräsidium.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Kammervorstandes vom Präsidenten

der Kammer, oder, wenn dies nicht möglich ist,

von der Aufsichtsbehörde einberufen.

(3) Durch die Wahl eines Vorstandsmitgliedes

zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kammer

wird seine Stellung im Sektionsvorstand

nicht berührt; doch darf der Kammerpräsident

nicht zugleich Sektionspräsident sein.

(4) Der Kammerpräsident wird im Falle seiner

Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens

— in diesem Falle bis zu der nach § 12

vollzogenen Neuwahl — durch den ersten Vizepräsidenten

oder, wenn auch dieser verhindert

oder ausgeschieden ist, durch den zweiten Vizepräsidenten

vertreten.

Sektionspräsidenten und Vizepräsidenten.

§ 11. (1) Die Mitglieder jedes Sektionsvorstandes

wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und

den Vizepräsidenten der Sektion in gesonderten

Wahlgängen. Der Präsident muß seinen Geschäftssitz

in Linz haben.

(2) Zur Vornahme der Wahl werden die Mitglieder

des Sektionsvorstandes vom Sektionspräsidenten

oder, wenn das nicht möglich ist,

vom Kammerpräsidenten oder, wenn auch das

nicht möglich ist, von der Aufsichtsbehörde einberufen.

Ergänzungswahlen im Kammervorstand und in

den Sektionsvorständen.

§ 12. Wenn der Präsident oder einer der Vizepräsidenten

der Kammer (einer Sektion) vor Ablauf

der Funktionsperiode des Vorstandes ausscheiden,

hat der Kammer- (betreffende Sektions-)

Vorstand, allenfalls nach seiner Ergänzung (§ 9),

eine Neuwahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode

vorzunehmen.

Ermittlung des Wahlergebnisses bei den Wahlen

im Kammervorstand und in den Sektionsvorständen.

§ 13. (1) Die Wahlen im Kammervorstand und

in den Sektionsvorständen werden mittels

Stimmzettel vorgenommen.

(2) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel

sind ungültig. Wird beim ersten Wahlgang die

absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist

zwischen denjenigen zwei Vorstandsmitgliedern,

die für eine Funktion die meisten Stimmen erhalten

haben, eine engere Wahl vorzunehmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wirkungskreis der Vollversammlungen der

Sektionen.

§ 14. (1) Der Vollversammlung jeder Sektion

steht der im § 8 IKG. der Vollversammlung der

Kammer eingeräumte Wirkungskreis zu, insoweit

es sich um Angelegenheiten handelt, die die betreffende

Sektion allein angehen.

(2) Hienach liegt ihr insbesondere ob

1. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Sektionsvorstandes;

2. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und der Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insoweit

sie sich nicht auf die Mitglieder einer anderen

Sektion erstrecken und nicht als minder

wichtig in den Wirkungskreis des Sektionsvorstandes

fallen (§ 16 Abs. 1);

3. die Genehmigung der vom Sektionsvorstand

aufgestellten Standesregeln.

Wirkungskreis der Vollversammlung der

Kammer.

§ 15. Der Vollversammlung der Kammer ist

vorbehalten

1. die Wahl der Mitglieder der Sektionsvorstände

und von zwei Rechnungsprüfern und

ihrer Ersatzmänner;

2. die Festsetzung der eigenen Geschäftsordnung

und der des Kammervorstandes;

3. die Aufstellung des Jahresvoranschlages und

die Festsetzung der Beiträge der Kammermitglieder

zur Deckung der Kammerauslagen (§ 31);

4. die Prüfung und die Genehmigung der

Jahresrechnung;

5. die Beschlußfassung über die im Rahmen

der Ziele und Aufgaben der Kammer liegenden

Maßnahmen und Veranstaltungen, insofern sie

sich auf alle Sektionen erstrecken und nicht als

minder wichtig in den Wirkungskreis des Kam-

mervorstandes fallen (§ 18 Abs. 1); hieher gehört

auch die Pflege der gegenseitigen Unterstützung

der Standesgenossen und ihrer Angehörigen (§ 8

IKG.).

Wirkungskreis der Sektionsvorstände.

§ 16. (1) Der Sektionsvorstand ist berufen, über

alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen Interessen

der Mitglieder oder einzelner Kategorien

der Sektion betreffen, zu beraten und entweder

selbst zu beschließen oder in wichtigen Fällen den

Beschluß der Vollversammlung der Sektion einzuholen.

(2) Demgemäß liegt dem Sektionsvorstand insbesondere

ob

1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

der Sektion;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Sektion (§ 14 Abs. 2 Z. 1);

3. die Aufstellung von Standesregeln für die

Mitglieder der Sektion (§ 14 Abs. 2 Z. 3);

4. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Sektion;

5. die Einberufung der Vollversammlungen der

Sektion;

6. die Vorlage des Geschäftsberichtes der Sektion

an die Vollversammlung der Sektion;

7. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Sektion;

8. die Entgegennahme der nach § 18 Abs. 3

einlaufenden Anzeigen, Mitteilungen und Anmeldungen;

9. die Führung der Liste der der Sektion angehörigen

Ziviltechniker;

10. die Erstattung von Äußerungen und Gutachten

an die Behörden in Angelegenheiten, die

nur das Interesse der betreffenden Sektion berühren,

insoweit nicht die Wichtigkeit des Falles

erfordert, die Erstattung der Vollversammlung

der Sektion vorzubehalten;

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn

keiner der Streitteile einer anderen Sektion angehört;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber den

Mitgliedern der Sektion.

Friedensrichterliche Tätigkeit der Sektionsvorstände

(§ 16 Abs. 2 Z. 11).

§ 17. (1) In der Ausübung der friedensrichterlichen

Tätigkeit liegt dem Sektionsvorstand ob

a) das vermittelnde Einschreiten bei Streitigkeiten

in Berufsangelegenheiten zwischen

Mitgliedern der betreffenden Sektion;

b) die Untersuchung und gütliche Beilegung

von Beschwerden, die gegen Mitglieder der

betreffenden Sektion über ihre Geschäftsführung

eingebracht werden.

(2) Die Sektionsmitglieder sind verpflichtet, in

den im Abs. 1 angeführten Fällen, ehe sie den

gerichtlichen Klageweg betreten, die Vermittlung

des Sektionsvorstandes anzurufen.

Wirkungskreis des Kammervorstandes.

§ 18. (1) Der Kammervorstand ist berufen,

über alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen

Interessen der Mitglieder oder einzelner Kategorien

der Sektionen betreffen, zu beraten und

entweder selbst zu beschließen oder in wichtigen

Fällen den Beschluß der Vollversammlung einzuholen,

ferner in diesen Angelegenheiten mit

anderen Ingenieurkammern oder sonstigen Fachkörperschaften

in Verkehr zu treten.

(2) Demgemäß liegt dem Kammervorstand insbesondere

ob

1. die Wahl des Kammerpräsidenten und der

Vizepräsidenten der Kammer;

2. die Verfassung der Entwürfe der Geschäftsordnungen

für die Kammer (§ 15 Z. 2);

3. die Festsetzung der Tagesordnung und die

Vorberatung der Verhandlungsgegenstände jeder

Vollversammlung der Kammer;

4. die Einberufung der Vollversammlungen der

Kammer;

5. die Vorlage des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung

und des Voranschlagsentwurfes an

die Vollversammlung der Kammer;

6. die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlungen

der Kammer;

7. die Verlautbarung der Ergebnisse der

Wahlen für den Kammervorstand und die Sektionsvorstände;

8. die periodische Kundmachung der Listen der

Mitglieder der Sektionen (§ 16 Abs. 2 Z. 9);

9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten

der Kammer und die Einhebung der

Beiträge der Kammermitglieder;

10. die Vormerkung der von den Kammermitgliedern

verwendeten qualifizierten Hilfskräfte

und die Bestätigung ihrer Verwendungszeugnisse

(§ 15 IKG.);

11. die friedensrichterliche Tätigkeit, wenn die

Streitteile der einen und einer anderen Sektion

angehören;

12. die ehrenrätliche Tätigkeit gegenüber Mitgliedern

der Sektionen in einem gemeinsamen

Disziplinarfall.

(3) Der Kammervorstand ist verpflichtet, die

bei ihm einlangenden Anzeigen, Mitteilungen

und Anmeldungen (§§ 4, 5 und 15 IKG., § 3

Abs. 1 und 2 dieser Verordnung) unverzüglich

an die Sektionen, um die oder Um deren Mitglieder

es sich handelt, weiterzuleiten.

(4) Der Kammervorstand hat Äußerungen und

Gutachten (§ 13 IKG.) in allgemeinen Fragen,

die das Standesinteresse der Ziviltechniker in der

Gesamtheit berühren, sowie in Angelegenheiten,

die die Sektionen angehen, zu erstatten. In wichtigen

Fällen kann der Kammervorstand die Stellungnahme

in solchen Angelegenheiten der Vollversammlung

der Kammer vorbehalten.

(5) In Angelegenheiten, die nur das Interesse

einer der Sektionen berühren, hat der Kammervorstand

die Erstattung der Äußerungen und

Gutachten dem betreffenden Sektionsvorstand zu

überlassen.

(6) Gegen die Verweigerung der Vormerkung

einer angemeldeten Hilfskraft oder der Bestätigung

eines Verwendungszeugnisses (Abs. 2

Z. 10) ist die Berufung zulässig. Diese ist binnen

zwei Wochen beim Landeshauptmann, in dessen

Verwaltungsgebiet das Kammermitglied seinen

Geschäftssitz hat, einzubringen.

Friedensrichterliche Tätigkeit des Kammervorstandes

(§ 18 Abs. 2 Z. 11).

§ 19. (1) In Ausübung der friedensrichterlichen

Tätigkeit liegt dem Kammervorstand ob, bei

Streitigkeiten in Berufsangelegenheiten zwischen

Mitgliedern der einen und einer anderen Sektion

vermittelnd einzuschreiten.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, in

solchen Streitfällen, ehe sie den gerichtlichen

Klageweg betreten, die Vermittlung des Kammervorstandes

anzurufen.

Ehrenrätliche Tätigkeit der Sektionsvorstände

und des Kammervorstandes (§§ 16, 18 Abs. 2

Z. 12).

§ 20. (1) Der Kammervorstand und jeder Sektionsvorstand

haben als Ehrenrat von Amts

wegen gegen Mitglieder der Kammer (Sektion)

einzuschreiten

a) wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber

der Kammer (Sektion) obliegenden

Pflichten,

b) wegen Verletzung des Standesansehens.

(2) In den im Abs. 1 angeführten Fällen kann

der Kammer(Sektions)vorstand nach ordnungsmäßiger

Feststellung des Tatbestandes und Einvernahme

des Beschuldigten mit Verwarnungen,

Rügen, bei erheblichen Unzukömmlichkeiten

oder im Wiederholungsfalle mit Geldbußen bis

zu 500 S, ferner mit der Entziehung des passiven

oder zugleich des aktiven Wahlrechtes für die

Kammer auf Zeit oder Dauer vorgehen.

(3) Gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kammer

(Sektions)vorstandes, insofern es nicht bloß

auf Verwarnung lautet, steht dem Mitglied die

Berufung offen. Diese ist binnen zwei Wochen

beim Landeshauptmann, in dessen Verwaltungsgebiet

das Mitglied seinen Geschäftssitz hat, einzubringen.

(4) Die rechtskräftig verhängten Geldbußen

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

Vollstreckbarkeit der Vergleiche.

§ 21. Die vor dem Kammervorstand oder den

Sektionsvorständen in ihrer friedensrichterlichen

Betätigung geschlossenen und ordnungsgemäß

beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel

gemäß § 1 Z. 15 der Exekutionsordnung.

Überweisung von Angelegenheiten der Sektionsvorstände

an den Kammervorstand.

§ 22. In Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis

der Sektionsvorstände gehören (§ 16), können,

soweit sie sich nach ihrer Art zur gemeinsamen

Behandlung eignen, die Sektionsvorstände

die Überweisung an den Kammervorstand vereinbaren.

Sitzungen der Sektionsvorstände.

§ 23. (1) Die Sitzungen des Sektionsvorstandes

werden vom Sektionspräsidenten vor jeder Vollversammlung

der Sektion, im übrigen nach Bedarf

einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen

werden, wenn der Kammerpräsident

oder zwei Mitglieder des Sektionsvorstandes es

verlangen.

(2) Der Kammerpräsident ist von der Einberufung

nebst der Tagesordnung jeder Sitzung

der Sektionsvorstände zu verständigen; er hat

das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und

sich an den Verhandlungen zu beteiligen.

Verkehr der Sektionsvorstände.

§ 24. (1) Die Sektionsvorstände verkehren unmittelbar

miteinander, mit den Mitgliedern ihrer

Sektion, mit dem Kammerpräsidium und dem

Kammerpräsidenten. Es kommt ihnen auch zu,

unmittelbar an sie gerichtete Zuschriften, insofern

diese nicht auch Angelegenheiten anderer

Sektionen betreffen, unmittelbar zu beantworten

und in allen nur ihre Sektion betreffenden Angelegenheiten,

ferner bei Veranstaltungen, die

sich nicht auf die Mitglieder anderer Sektionen

erstrecken, nach außen selbständig aufzutreten

und mit anderen Ingenieurkammern oder sonstigen

Körperschaften in Verkehr zu treten.

(2) In allen anderen Fällen verkehren die Sektionsvorstände

nach außen durch den Kammerpräsidenten;

insbesondere haben sie Anträge und

Gutachten allgemeiner Natur den Behörden im

Wege des Kammerpräsidiums vorzulegen.

Sitzungen des Kammervorstandes.

§ 25. Die Sitzungen des Kammervorstandes

werden vom Kammerpräsidenten vor jeder Vollversammlung

der Kammer, im übrigen nach Bedarf,

einberufen. Eine Sitzung muß auch einberufen

werden, wenn vier Mitglieder des Kammervorstandes

es verlangen.

Abstimmung in den Sitzungen des Kammervorstandes

und der Sektionsvorstände.

§ 26. (1) Die Sitzungen des Kammervorstandes

und der Sektionsvorstände sind beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,

darunter der Kammer(Sektions)präsident

oder ein Vizepräsident, anwesend ist. Die Beschlüsse

werden mit absoluter Stimmenmehrheit

gefaßt.

(2) In den Sitzungen des Kammer(Sektions)vorstandes

beteiligt sich der Vorsitzende an der

Abstimmung; im Falle der Stimmengleichheit

gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) In den Sitzungen der Sektionsvorstände

steht dem Kammerpräsidenten ein Stimmrecht

nicht zu.

Wirkungskreis des Sektionspräsidenten.

§ 27. (1) Der Sektionspräsident vertritt die

Sektion, er beruft die Sitzungen des Sektionsvorstandes

ein und führt in ihnen sowie in den

Vollversammlungen der Sektion den Vorsitz, er

weist den Mitgliedern des Sektionsvorstandes

ihren Geschäftskreis zu, wacht über die Ordnungsmäßigkeit

ihrer Tätigkeit, unterzeichnet

alle schriftlichen Ausfertigungen des Sektionsvorstandes

und übermittelt dessen Beschlüsse sowie

die Beschlüsse der Vollversammlung der Sektion

dem Kammerpräsidenten zum Vollzug, insoweit

er nicht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser

Verordnung selbst zum Vollzug berechtigt ist.

(2) Der Sektionspräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses verweigern,

wenn er glaubt, daß der Beschluß gegen

die bestehenden Vorschriften oder gegen die

Würde der Kammer (Sektion) verstoße oder daß

der Sektionsvorstand durch den Beschluß seinen

Wirkungskreis überschritten habe. Macht der

Sektionspräsident von diesem Rechte Gebrauch,

so hat er die Angelegenheit unverzüglich durch

den Kammerpräsidenten der Aufsichtsbehörde

zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob der

Beschluß zu vollziehen sei oder nicht (§ 20 Abs. 2

IKG.).

Wirkungskreis des Kammerpräsidenten.

§ 28. (1) Der Kammerpräsident vertritt die

Kammer, er beruft die Sitzungen des Kammervorstandes

ein und führt in ihnen sowie in den

Vollversammlungen der Kammer den Vorsitz,

er vermittelt den Verkehr des Kammervorstandes

mit den Sektionsvorständen und unterzeichnet

alle schriftlichen Ausfertigungen des Kammervorstandes.

Er weist den Mitgliedern des

Kammervorstandes ihren Geschäftskreis zu,

wacht über die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit,

übernimmt den Geschäftseinlauf der Kammer

und verteilt ihn an die Sektionsvorstände

und an den Kammervorstand.

(2) Der Kammerpräsident kann den Vollzug

oder die Hinausgabe eines Beschlusses unter den

Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 verweigern.

Gegen die Verweigerung des Vollzuges oder der

Hinausgabe eines Beschlusses eines Sektionsvorstandes

kann dieser binnen zwei Wochen nach

Verständigung von der Verfügung des Kammerpräsidenten

bei diesem Berufung einlegen, worüber

die Aufsichtsbehörde entscheidet. Im Falle

der Verweigerung des Vollzuges oder der

Hinausgabe eines Beschlusses des Kammervorstandes

hat der Kammerpräsident unverzüglich

die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung

der Frage vorzulegen, ob der Beschluß

zu vollziehen sei oder nicht (§ 20 Abs. 2 IKG.).

Kammergutachten über die Anrechenbarkeit der

Praxis.

§ 29. Die Kammergutachten über die Anrechenbarkeit

der von den Bewerbern um die

Befugnis eines Ziviltechnikers nachgewiesenen

Praxis (§ 13 IKG.) sind binnen vier Wochen zu

erstatten; diese Frist kann äußerstenfalls bis sechs

Wochen verlängert werden.

Staatsaufsicht. Behördlicher Instanzenzug.

§ 30. (1) Die Aufsicht über die Kammer (Sektionen)

und ihre Tätigkeit kommt dem Landeshauptmann

von Oberösterreich zu.

(2) Von der Einberufung der Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen ist der

Landeshauptmann von Oberösterreich unter Bekanntgabe

der Tagesordnung gleichzeitig mit der

Einberufung zu verständigen. Auch ist ihm nach

jeder Wahl deren Ergebnis mitzuteilen.

(3) Der Landeshauptmann von Oberösterreich

kann in die ganze Geschäftsführung der Kammer

(Sektionen) Einsicht nehmen und zu den Vollversammlungen

der Kammer und der Sektionen

auch Vertreter entsenden. Er ist berechtigt, im

Falle der Überschreitung des Wirkungskreises

oder eines vorschriftswidrigen Gebarens auf die

Abstellung der Unregelmäßigkeiten zu dringen,

gesetzwidrige Beschlüsse außer Kraft zu setzen,

erforderlichenfalls die Auflösung des Kammer(Sektions)vorstandes

zu verfügen und Neuwahlen

anzuordnen.

Deckung der Kammerauslagen.

§ 31. (1) Die Kammer besorgt die eigenen

Kanzlei- und Rechnungsgeschäfte sowie die der

Sektionen und trägt den hierauf entfallenden

Aufwand.

(2) Rückständige Jahresbeiträge der Kammermitglieder

können im Verwaltungswege hereingebracht

werden.

Verwendung der Geldstrafen.

§ 32. Die einem Kammermitglied von der politischen

Behörde wegen eines Dienstvergehens

oder vom Kammer(Sektions)vorstand als Ehrenrat

auferlegten Geldstrafen (-bußen) fließen der

Kammer für gemeinnützige Zwecke zu (§ 22

IKG.).

Geschäftsordnungen.

§ 33. Die Geschäftsordnungen der Vollversammlungen

der Sektionen und der Kammer,

der Sektionsvorstände sowie des Kammervorstandes

sind durch den Landeshauptmann von

Oberösterreich dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau zur Genehmigung vorzulegen.

Außerkrafttreten einer Verordnung.

§ 34. Mit, dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Justiz vom

27. Mai 1947, BGBl. Nr. 122, betreffend die

Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg

in Linz (Kammerstatut), außer Kraft.

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