90_1953
AT
90. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1953_90_0 90. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von
Anleihen in fremder Währung, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 7. März 1951, BGBl.
Nr. 89, sind die Worte „30. Juni 1954" durch
die Worte „31. Dezember 1955" zu ersetzen.
Artikel 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.