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90_1953 AT

90. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Im § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von

Anleihen in fremder Währung, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 7. März 1951, BGBl.

Nr. 89, sind die Worte „30. Juni 1954" durch

die Worte „31. Dezember 1955" zu ersetzen.

Artikel 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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