90. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.
Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen
Geltendmachung verjährter Rechte, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1951,
BGBl. Nr. 126, wird wie folgt abgeändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Ein Recht kann trotz Ablaufes der
Verjährungsfrist oder der sonstigen für die Beschreitung
des Rechtsweges oder die anderweitige
Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen
Verfahren vorgeschriebenen Frist noch gerichtlich
geltend gemacht werden, wenn diese Fristen
erst nach dem 31. Dezember 1945 abgelaufen
sind, und zwar
1. bis auf weiteres durch und gegen
natürliche und juristische Personen und sonstige
parteifähige Träger von Vermögensrechten, sofern
deren Vermögen am 30. Juni 1952 ganz
oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes,
BGBl. Nr. 157/1946, gestanden sind;
2. bis auf weiteres durch und gegen
natürliche und juristische Personen und sonstige
parteifähige Träger von Vermögensrechten, sofern
zur Leistung eine Bewilligung gemäß § 22
Abs. 2 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946,
erforderlich ist und das Recht, bei einer wiederkehrenden
Leistung das Grundverhältnis, vor
dem 1. Oktober 1952 entstanden ist;
3. bis auf weiteres durch und gegen
natürliche und juristische Personen und sonstige
parteifähige Träger von Vermögensrechten, sofern
die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
von einer Tatsache abhängt, die
außerhalb der österreichischen Rechtsordnung
liegt, oder das Recht durch eine solche Tatsache
betroffen wird; das Gericht hat, falls eine Partei
sich auf eine solche Tatsache beruft und das
Gericht das Vorliegen dieser Tatsache verneinen
zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für
Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
abzugeben ist;
4. bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung
oder Rückgabe eines Vermögens durch
und gegen die Personen, denen rückgestellt
(rückgegeben) worden ist, sofern das Recht zum
rückgestellten (rückgegebenen) Vermögen gehört;
5. bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach der Entlassung durch und gegen
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst
nach dem 31. März 1952 aus der Kriegsgefangenschaft
(Internierung) entlassen worden sind;
6. bis zum 30. September 1952 durch
und gegen andere Personen.
(2) Ein Recht, an dessen gerichtlicher Geltendmachung,
der Berechtigte in der Zeit seit dem
12. Feber 1934 aus politischen Gründen verhindert
war, kann, falls nicht nach Abs. 1 vorzugehen
ist, nach den in Betracht kommenden
Vorschriften noch bis 30. September 1952
geltend gemacht werden, wenn die Verjährungsfrist
oder die sonstige für die Beschreitung des
Rechtsweges oder die anderweitige Geltendmachung
von Rechten im gerichtlichen Verfahren
vorgeschriebene Frist nach dem 12. Feber 1934
abgelaufen ist. Im Fall der Geltendmachung gilt
das gleiche für damit im Zusammenhang stehende
Rechte des Gegners."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Wird in einer vor dem 1. Oktober
1952 oder von einem im § 1 Abs. 1 Z. 4 oder 5
bezeichneten Berechtigten rechtzeitig eingebrachten
Klage, die sich nach den Behauptungen des
Klägers auf ein im § 1 bezeichnetes Recht
gründet, der Antrag gestellt, mit dem Verfahren
innezuhalten, so hat das Gericht diesem Antrag
stattzugeben. In diesem Fall unterbleibt die Zustellung
der Klageschrift an den Beklagten. Im
übrigen hat das Innehalten die Wirkung einer
Unterbrechung des Verfahrens (§ 163 ZPO.) und
dauert so lange, bis der Kläger die Aufnahme
des Verfahrens beantragt. Auch in dem aufgenommenen
Verfahren ist auf die Einrede der
Verjährung und auf den Ablauf einer sonstigen
im § 1 bezeichneten Frist nicht Bedacht zu
nehmen.
(2) Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf
Innehalten ist außen auf der Klageschrift besonders
hinzuweisen. Von dem über diesen Antrag
ergehenden Beschluß ist nur dem Kläger eine
Ausfertigung zuzustellen. Gegen den Beschluß,
mit dem Verfahren innezuhalten, ist der Rekurs
ausgeschlossen."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nur insoweit, als die Rückstellungs-
und Rückgabegesetze keine anderweitige
Regelung enthalten.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für Klagen, die sich auf ein von
Österreich geschlossenes internationales Übereinkommen
gründen."
4. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Der Geltendmachung eines Rechtes auf
Grund des § 1 steht ein vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit
es das Klagebegehren wegen Ablaufes einer der
im § 1 genannten Fristen abgewiesen hat, nicht
entgegen."
5. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1
Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut."
Artikel II.
(l) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1952
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich
des § 1 Abs. 1 Z. 3 im Art. I im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.