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90. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Fristengesetznovelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1947, BGBl.

Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen

Geltendmachung verjährter Rechte, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1951,

BGBl. Nr. 126, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Ein Recht kann trotz Ablaufes der

Verjährungsfrist oder der sonstigen für die Beschreitung

des Rechtsweges oder die anderweitige

Geltendmachung von Rechten im gerichtlichen

Verfahren vorgeschriebenen Frist noch gerichtlich

geltend gemacht werden, wenn diese Fristen

erst nach dem 31. Dezember 1945 abgelaufen

sind, und zwar

1. bis auf weiteres durch und gegen

natürliche und juristische Personen und sonstige

parteifähige Träger von Vermögensrechten, sofern

deren Vermögen am 30. Juni 1952 ganz

oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes,

BGBl. Nr. 157/1946, gestanden sind;

2. bis auf weiteres durch und gegen

natürliche und juristische Personen und sonstige

parteifähige Träger von Vermögensrechten, sofern

zur Leistung eine Bewilligung gemäß § 22

Abs. 2 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946,

erforderlich ist und das Recht, bei einer wiederkehrenden

Leistung das Grundverhältnis, vor

dem 1. Oktober 1952 entstanden ist;

3. bis auf weiteres durch und gegen

natürliche und juristische Personen und sonstige

parteifähige Träger von Vermögensrechten, sofern

die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

von einer Tatsache abhängt, die

außerhalb der österreichischen Rechtsordnung

liegt, oder das Recht durch eine solche Tatsache

betroffen wird; das Gericht hat, falls eine Partei

sich auf eine solche Tatsache beruft und das

Gericht das Vorliegen dieser Tatsache verneinen

zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für

Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

abzugeben ist;

4. bis zum Ablauf von sechs Monaten

nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung

oder Rückgabe eines Vermögens durch

und gegen die Personen, denen rückgestellt

(rückgegeben) worden ist, sofern das Recht zum

rückgestellten (rückgegebenen) Vermögen gehört;

5. bis zum Ablauf von sechs Monaten

nach der Entlassung durch und gegen

Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst

nach dem 31. März 1952 aus der Kriegsgefangenschaft

(Internierung) entlassen worden sind;

6. bis zum 30. September 1952 durch

und gegen andere Personen.

(2) Ein Recht, an dessen gerichtlicher Geltendmachung,

der Berechtigte in der Zeit seit dem

12. Feber 1934 aus politischen Gründen verhindert

war, kann, falls nicht nach Abs. 1 vorzugehen

ist, nach den in Betracht kommenden

Vorschriften noch bis 30. September 1952

geltend gemacht werden, wenn die Verjährungsfrist

oder die sonstige für die Beschreitung des

Rechtsweges oder die anderweitige Geltendmachung

von Rechten im gerichtlichen Verfahren

vorgeschriebene Frist nach dem 12. Feber 1934

abgelaufen ist. Im Fall der Geltendmachung gilt

das gleiche für damit im Zusammenhang stehende

Rechte des Gegners."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Wird in einer vor dem 1. Oktober

1952 oder von einem im § 1 Abs. 1 Z. 4 oder 5

bezeichneten Berechtigten rechtzeitig eingebrachten

Klage, die sich nach den Behauptungen des

Klägers auf ein im § 1 bezeichnetes Recht

gründet, der Antrag gestellt, mit dem Verfahren

innezuhalten, so hat das Gericht diesem Antrag

stattzugeben. In diesem Fall unterbleibt die Zustellung

der Klageschrift an den Beklagten. Im

übrigen hat das Innehalten die Wirkung einer

Unterbrechung des Verfahrens (§ 163 ZPO.) und

dauert so lange, bis der Kläger die Aufnahme

des Verfahrens beantragt. Auch in dem aufgenommenen

Verfahren ist auf die Einrede der

Verjährung und auf den Ablauf einer sonstigen

im § 1 bezeichneten Frist nicht Bedacht zu

nehmen.

(2) Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf

Innehalten ist außen auf der Klageschrift besonders

hinzuweisen. Von dem über diesen Antrag

ergehenden Beschluß ist nur dem Kläger eine

Ausfertigung zuzustellen. Gegen den Beschluß,

mit dem Verfahren innezuhalten, ist der Rekurs

ausgeschlossen."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nur insoweit, als die Rückstellungs-

und Rückgabegesetze keine anderweitige

Regelung enthalten.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für Klagen, die sich auf ein von

Österreich geschlossenes internationales Übereinkommen

gründen."

4. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Der Geltendmachung eines Rechtes auf

Grund des § 1 steht ein vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit

es das Klagebegehren wegen Ablaufes einer der

im § 1 genannten Fristen abgewiesen hat, nicht

entgegen."

5. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 1

Z. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut."

Artikel II.

(l) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1952

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich

des § 1 Abs. 1 Z. 3 im Art. I im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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