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90_1949 AT

90. Bundesgesetz: Dentistengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Bundesgesetz: Dentistengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten

umfaßt ein in diesem Gesetz umschriebenes Teilgebiet

der sonst ausschließlich Ärzten (Zahnärzten)

vorbehaltenen Zahnheilkunde und ist wie

diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung

ausgenommen.

(2) Zahnärzte und Dentisten sind mit Beschränkung

auf den Kreis der in ihrer Behandlung

stehenden Personen befugt

a) zur Herstellung von Zahnersatzsrücken für

den Gebrauch im menschlichen Munde und

zur Ausführung von technisch-mechanischen

Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;

b) zur Erzeugung von künstlichen Zähnen

und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.

(3) Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten —

gewerbsmäßig ausgeübt — den Bestimmungen der

Gewerbeordnung unterworfen.

§ 2. Der Dentistenberuf schließt neben den

im § 1, Abs. (2), umschriebenen Befugnissen noch

nachstehende Tätigkeiten in sich;

a) die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen,

das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der

Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen

zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken,

Gebissen, Kronen und

Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken

und Gebissen, das Einsetzen

künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und

Gebisse sowie die Anwendung von Regulierapparaten

und das Füllen (Plombieren)

der Zähne und Wurzeln mit Einschluß

der Wurzelbehandlung;

b) die Behandlung von Zahnkrankheiten, die

Entfernung von Zähnen und Wurzeln auch

unter Anwendung der lokalen und der Leitungsanästhesie

sowie die Anwendung von

Röntgenstrahlen zu diagnostischen Zwecken.

Diese Tätigkeiten dürfen auf die Behandlung

von Mund- und Kieferkrankheiten,

auf andere als die im ersten Satz erwähnten

blutigen Eingriffe, auf die Vornahme

der allgemeinen Narkose oder auf die Abgabe

von Röntgenbefunden nicht ausgedehnt

werden;

c) die Anwendung von Arzneimitteln, die an

die ärztliche Vorschreibung gebunden sind,

soweit sie zur Ausführung der in lit. b

angeführten Arbeiten notwendig sind, und

die Berechtigung, solche Arzneien auf

Grund eigener Vorschreibung aus einer

öffentlichen Apotheke zu beziehen.

Voraussetzungen der selbständigen

Berufsausübung.

§ 3. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes

sind nur österreichische Staatsbürger

berechtigt, die

a) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

im Besitze einer Befugnis zur Ausübung

der Zahntechnik nach dem Gesetz

vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, in

der Fassung der Gesetze vom 1. Oktober

1920, St. G. Bl. Nr. 470, und vom 15. April

1921, B. G. Bl. Nr. 255 (Zahntechnikergesetz),

sind oder

b) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

im Besitze eines Ausweises über

ihre Anerkennung als Dentist nach den

Ausführungsbestimmungen zu § 123 der

Reichsversicherungsordnung sind und eine

Niederlassungsbewilligung erhalten haben,

c) eine Genehmigung zur Niederlassung als

selbständiger Dentist nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erlangen.

(2) Die in Abs. (1), lit. a, genannten Personen,

welche die im § 5, Abs. (2), des Zahntechnikergesetzes,

in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes

vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 255,

vorgeschriebene praktische Prüfung noch nicht

mit Erfolg abgelegt haben, haben diese Prüfung

binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß

für Dentisten abzulegen, widrigenfalls ihre

Berechtigung zur selbständigen Ausübung des

Dentistenberufes erlischt.

§ 4. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als

selbständiger Dentist darf — abgesehen von den

Erfordernissen des § 7, Abs. (3) — nur Personen

erteilt werden, die

a) österreichische Staatsbürger sind,

b) die zur Ausübung des Dentistenberufes

nötige Verläßlichkeit und körperliche Eignung

besitzen,

c) nicht wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche

oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches

von Alkohol oder Nervengiften

voll oder beschränkt entmündigt sind,

d) die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg

abgelegt haben und im Anschluß daran

durch ein Jahr als Dentistenassistenten tätig

gewesen sind.

(2) Die körperliche Eignung ist durch ein amtsärztliches

Zeugnis nachzuweisen, das nicht älter

als 4 Wochen sein darf.

(3) Eine Genehmigung, die entgegen den Vorschriften

des Abs. {1) erteilt wurde, leidet an

einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 5. (1) Zur Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung

können in Hinkunft nur mehr Personen

zugelassen werden, die den in § 4 unter

lit. a bis c angeführten Bedingungen entsprechen

und nach den geltenden Vorschriften

1. vor dem 1. Jänner 1948 bei einem selbständigen

Dentisten ihre Ausbildung begonnen haben,

sodann durch drei Jahre bei gleichzeitigem Besuch

der Berufsschule fortgesetzt oder im Anschluß an

die dreijährige praktische Ausbildung im Lehrinstitut

für Dentisten in Wien einen Kurs für die

theoretische Berufsausbildung in der Mindestdauer

von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Dentistenassistentenprüfung

zurückgelegt haben (Dentistenpraktikanten);

2. die Technikerassistentenprüfung im Anschluß

an die unter Z. 1 (genannte Ausbildung

mit Erfolg abgelegt haben, durch mindestens

zwei Jahre bei einem selbständigen Dentisten

tätig gewesen sind und eine weitere theoretische

und praktische Ausbildung durch ein Jahr am

Lehrinstitut für Dentisten erfahren haben (Technikerassistenten).

(2) Der im Abs. (1), Z. 1, angeführten dreijährigen

praktischen Berufsausbildung ist eine Tätigkeit

gleichzuhalten, die von Personen durch mindestens

drei Jahre zur Besorgung technisch-mechanischer

Arbeiten außerhalb des menschlichen

Mundes bei einem zur Ausübung der zahnärztlichen

Praxis berechtigten Arzte vor dem 1. Jänner

1942 oder bei einem selbständigen Dentisten

vor dem 1. Jänner 1948 oder unter den gleichen

Voraussetzungen in Zahnambulatorien berufsmäßig

ausgeführt oder fortgesetzt worden ist.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann auf Antrag des Landeshauptmannes

(Bürgermeister der Stadt Wien) österreichischen

Staatsbürgern, die nach den bisher in Geltung

gestandenen Vorschriften als Dentisten anerkannt

sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung

erlangt haben, behufs Erlangung der Niederlassungsbewilligung

Nachsicht vom Erfordernis

der staatlichen Dentistenprüfung und des Pflichtassistentenjahres

(§ 4, lit. d) erteilen, ferner vom

Erfordernis der zweijährigen Tätigkeit als Technikerassistent

[Abs. (1), Z. 2] absehen, sowie

Personen, die ihre Tätigkeit zur Besorgung technisch-

mechanischer Arbeiten bei einem zur zahnärztlichen

Praxis berechtigten Arzt oder Dentisten

(befugten Zahntechniker) vor dem 1. Jänner

1930 begonnen und durch mindestens sieben

Jahre fortgesetzt haben, zum Besuche des Lehrinstituts

für Dentisten in Wien und anschließend

zur staatlichen Dentistenprüfung zulassen.

Diese Personen sind vom Nachweis der Ableistung

des Dentisten-Assistentenjahres nach der erfolgreich

abgelegten staatlichen Dentistenprüfung

befreit. Das Ansuchen um diese Begünstigungen

ist binnen einem Jahre nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes zu stellen.

Berufsbezeichnung und Berufspflichten.

§ 6. (1) Die zur selbständigen Berufsausübung

berechtigten Dentisten haben sich bei Ausübung

ihres Berufes ausschließlich der Berufsbezeichnung

„Dentist" in Wort und Schrift ungekürzt

und ohne irreführende Zusätze zu bedienen.

Die Führung anderer Titel ist verboten.

(2) Den Dentisten ist jede marktschreierische

Anpreisung sowie das Aufsuchen von Kunden unmittelbar

oder durch Mittelspersonen verboten.

(3) Die Dentisten haben ihren Beruf persönlich

auszuüben und dürfen nur in berücksichtigungswürdigen

Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes

einen einzigen Stellvertreter bestellen.

Der Stellvertreter muß den in den §§ 3

und 4 angeführten Bedingungen entsprechen.

(4) Dentisten dürfen nur eine Betriebsstätte

führen.

Genehmigung zur Niederlassung.

§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als

selbständiger Dentist wird vom Landeshauptmann,

in dessen Verwaltungsgiebiet die beabsichtigte

Betriebsstätte liegt, erteilt.

(2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung

über das Ansuchen um eine solche Genehmigung

unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein

Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer

über die Verläßlichkeit des Bewerbers einzuholen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

der Bewerber einem der im § 4 angeführten

Erfordernisse nicht entspricht, nicht über eine den

gesundheitlichen Anforderungen entsprechende

Betriebsstätte verfügt oder wenn nach dem Gutachten

der Österreichischen Dentistenkammer im

allgemeinen oder im näheren Umkreise des in

Aussicht genommenen Standortes durch die Eröffnung

des Betriebes die Wettbewerbsverhältnisse

in wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflußt

würden.

(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort

zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung

gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort.

Nach Rechtskraft der Genehmigung

stellt der Landeshauptmann dem Dentisten einen

Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung

aus.

(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) sind

im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß

anzuwenden [Genehmigungspflicht, Bedarfsprüfung

im Sinne des Abs. (3), Eignungsprüfung

der Betriebsstätte, Ausweis]. Auch die

Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes

bedarf der Genehmigung, die nur

dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte

den gesundheitlichen Anforderungen entspricht.

(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

steht dem betroffenen Dentisten und,

wenn die Entscheidung nicht im Sinne eines fristgerecht

abgegebenen Gutachtens [Abs. (2) oder

Abs. (3)] erfolgt ist, auch der Österreichischen

Dentistenkammer die Berufung an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

Verwendung von Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten

und zahntechnischen Laboranten.

§ 8. Die zur selbständigen- Berufsausübung berechtigten

Dentisten dürfen bis zu drei Dentistenassistenten,

Technikerassistenten und Dentistenpraktikanten

[§ 5, Abs. (1)] beschäftigen. Die

selbständigen Dentisten können Dentistenassistenten

unter ihrer Aufsicht und Verantwortung

die im § 2, lit. a, angeführten Verrichtungen im

menschlichen Munde vornehmen lassen.

§ 9. (1) Ärzte, die sich ausschließlich mit der

zahnärztlichen Praxis befassen, und Dentisten

dürfen zur Besorgung technisch-mechanischer

Arbeiten (Herstellung von Kronen, Brücken und

Gebissen) zahntechnische Laboranten beschäftigen.

(2) Die Tätigkeit der zahntechnischen Laboranten

ist eine unselbständige und darf von Zahnärzten

und Dentisten nur innerhalb ihrer Betriebsstätte

und auf ihren eigenen Bedarf beschränkt

in Anspruch genommen werden.

Aufrechterhaltung erworbener Rechte.

§ 10. (1) Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung

ist ein persönliches Recht,

das mit dem Tode des Berechtigten erlischt.

(2) Die Rechte der Witwen und der erbberechtigten

minderjährigen Deszendenten, welche sich

auf die vor dem Inkrafttreten des Zahntechnikergesetzes

in Geltung gestandenen gewerberechtlichen

Bestimmungen gründen, bleiben unberührt.

Doch ist zur Ausübung der Befugnis ein den Erfordernissen

der §§ 3 und 4 entsprechender Stellvertreter

zu bestellen. Für die Bestellung des

Stellvertreters gelten die Bestimmungen des § 7,

Abs. (3), sinngemäß.

Zurücknahme der Berechtigung.

§ 11. Der Landeshauptmann hat die Befugnis

zur Ausübung der Zahntechnik sowie die Genehmigung

zur Niederlassung als Dentist zurückzunehmen

und den über die Anerkennung als

Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn

der Dentist den Voraussetzungen, unter denen

die Niederlassungsgenehmigung erteilt oder die

Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik verliehen

worden ist (§ 4), nicht mehr entspricht.

Vor einer solchen Verfügung ist ein Gutachten

der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen.

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung.

§ 12. (1) Der Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien) kann in Wahrung des öffentlichen

Wohles Dentisten, gegen die ein Antrag

auf Entmündigung wogen Geisteskrankheit,

Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches

von Alkohol (Trunksucht) oder von

Nervengiften gestellt wurde, ferner Dentisten,

gegen die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche

von Amts wegen ein Entmündigungsverfahren

oder wegen grober Verfehlungen bei

der Ausübung des Dentistenberufes, die mit gerichtlicher

oder Verwaltungsstrafe bedroht sind,

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bei Gefahr

im Verzug die Ausübung des Dentistenberufes

bis, zum rechtskräftigen Abschluß des Entmündigungs-

oder Strafverfahrens untersagen.

(2) Wenn ein Entmündigungs- oder Strafverfahren

noch nicht eingeleitet ist, jedoch ein Sachverhalt

vorliegt, der die Einleitung eines solchen

Verfahrens rechtfertigen würde, kann der Landeshauptmann

dem Dentisten die Ausübung des

Berufes untersagen. Der Bescheid tritt jedenfalls

mit dem rechtskräftigen Abschluß des nachträglich

eingeleiteten Entmündigungs- oder Strafverfahrens

außer Wirksamkeit.

(3) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann

sowie der Österreichischen Dentistenkammer

die Anträge auf Entmündigung sowie

die amtswegige Einleitung von Entmündigungsverfahren

gegen Dentisten unverweilt bekanntzugeben.

Ebenso sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen

wegen der in Abs. (1) angegebenen groben Verfehlungen

und die von Amts wegen eingeleiteten

Strafverfahren unverweilt zur Kenntnis zu bringen.

Auch die Staatsanwaltschaften (staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten)

haben derartige Anzeigen, wenn sie unmittelbar

bei ihnen erstattet wurden, dem Landeshauptmann

mitzuteilen.

(4) Von der Untersagung nach Abs. (1) und (2)

ist die Österreichische Dentistenkammer (Landesgeschäftsstelle)

zu hören. Die Untersagung ist ihr

in jedem Falle mitzuteilen.

Ausbildung der Dentisten.

§ 13. (1) Die Ausbildung der Dentisten und der

zahntechnischen Laboranten wird durch ein

eigenes Bundesgesetz geregelt.

(2) Bis zur Erlassung des im Abs. (1) angeführten

Bundesgesetzes bleiben die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes für die Ausbildung

von Dentisten erlassenen Vorschriften mit der

Maßgabe in Geltung, daß

a) die Dentistenassistentenprüfung in Hinkunft

als Technikerassistentenprüfung zu

bezeichnen ist,

b) Personen, die die unter lit. a angeführte

Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, nunmehr

als Technikerassistenten und

c) Personen, die die staatliche Dentistenprüfung

mit Erfolg abgelegt haben, als

Dentistenassistenten zu bezeichnen sind.

§ 14. (1) Die vor dem 1. Jänner 1948 zur Erlernung

des Dentistenberufes abgeschlossenen

Ausbildungsverträge bleiben in Kraft. Auf solche

Verträge finden die Bestimmungen der §§ 99 b,

Albs. (1) bis (4), 100, Abs. (1) bis (4), 101, 103 und

104, Abs. (6), der Gewerbeordnung sinngemäß

Anwendung. Im übrigen sind diese Verträge nach

den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches über den Dienstvertrag zu beurteilen.

(2) Innerhalb der ersten drei Monate nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können diese

Verträge seitens der Dentistenpraktikanten ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

§ 15. Abgesehen von den in Ausbildung stehenden

Personen (§ 13) finden auch auf das Dienstverhältnis

von Personen, welche von den zur

zahnärztlichen Praxis berechtigten Ärzten und

Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung zur

Leistung dentistischer Arbeiten angestellt sind, die

Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom

11. Mai 1921, B.G.Bl. Nr. 292, Anwendung.

Meldepflicht.

§ 16. Die Zahnärzte und Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung

sind verpflichtet, binnen

zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die bei ihnen zur Leistung dentistischer

Arbeiten angestellten Personen sowie alle sich

später ergebenden Veränderungen binnen drei

Tagen nach Ein- oder Austritt solcher Personen

der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

§ 17. (1) Die Betriebsstätten der selbständigen

Dentisten sind in der Regel einmal im Jahre einer

Überprüfung zu unterziehen, ob sie den gesundheitlichen

Anforderungen entsprechen.

(2) Die Überprüfung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzunehmen. Die Österreichische

Dentistenkammer ist berechtigt, zu jeder Überprüfung

einen Vertreter zu entsenden, der dem

Berufsstand der Dentisten angehört.

II. Abschnitt.

Standesvertretung.

§ 18. (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen

Dentisten wird eine Standesvertretung

der Dentisten mit der Bezeichnung

„Österreichische Dentistenkammer" in Wien mit

Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.

(2) Die „Österreichische Dentistenkammer", in

der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist

eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist

berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift

„Österreichische Dentistenkammer" zu führen.

Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift

einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden

Zusatz aufzunehmen.

Wirkungskreis.

§ 19. (1) Die Dentistenkammer ist berufen, die

gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Interessen der österreichischen Dentisten

wahrzunehmen und zu fördern, die Erfüllung der

Berufspflichten zu überwachen und für die

Wahrung der Standesehre zu sorgen.

(2) Die Dentistenkammer ist, abgesehen von

den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen

übertragenen Aufgaben, insbesondere

berufen

a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge,

betreffend die Ausbildung und fachliche

Fortbildung der Dentisten sowie alle

sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in

denen die Interessen der Dentisten berührt

werden,

b) Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung

berechtigten Dentisten (Dentistenregister)

zu führen,

c) über Aufforderung Vertreter in andere

Körperschaften und. Stellen zu entsenden

oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge

zu erstatten, sofern dies durch

besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen

ist,

d) in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der

Dentistenkammer zu vermitteln,

e) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen,

Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen

für die Mitglieder der Dentistenkammer

und ihre Hinterbliebenen zu errichten,

zu betreiben und zu fördern,

f) die für die dentistische Leistung berechneten

Vergütungen zu überprüfen,

g) Verträge zur Regelung der Beziehungen

der Dentisten zu den Trägern der Sozialversicherung

(Verbände) abzuschließen,

h) Bestätigungen über die (Eintragung in das

Dentistenregister auszustellen.

(3) Die Dentistenkammer hat alljährlich bis

spätestens Ende April dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung Bericht sowie Vorschläge zur

Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.

Verhältnis zu Behörden, Kammern und Trägern

der Sozialversicherung.

§ 20. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige

zur Vertretung von Standesinteressen berufene

Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die

Träger der Sozialversicherung haben innerhalb

ihres Wirkungskreises der Dentistenkammer auf

Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten

erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in

ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem

gleichen Verhalten ist die Dentistenkammer gegenüber

den vorgenannten Behörden, Körperschaften

und sonstigen Stellen verpflichtet.

(2) Gesetzentwürfe, die Interessen berühren,

deren Vertretung der Dentistenkammer zukommt,

sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende

Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen

(Kundmachungen), die die erwähnten Interessen

und Fragen berühren, vor ihrer Erlassung der

Dentistenkammer unter Einräumung einer angemessenen

Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Mitglieder.

§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle

gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen

Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen

an.

(2) Solche Personen haben sich persönlich unter

Vorlage der ihre Berechtigung nachweisenden

Belege bei der Landesgeschäftsstelle anzumelden,

in deren Bereich sie ihren Beruf auszuüben beabsichtigen.

Die Landesgeschäftsstellen haben beglaubigte

Abschriften dieser Belege der Dentistenkammer

in Wien zur zentralen Führung eines

Dentistenregisters zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied

aus welchen Gründen immer aus dem Dentistenberuf

ausscheidet. In diesem Falle sind die

Eintragungen im Dentistenregister entsprechend

richtigzustellen.

Pflichten und Rechte der Mitglieder.

§ 22. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von

der Dentistenkammer im Rahmen ihres gesetzlichen

Wirkungskreises getroffenen Anordnungen

zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten

Beiträge zu leisten.

§ 23. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

den Vorstand zu wählen.

(2) Die Mitglieder können nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Vorstandsmitgliedern

gewählt werden.

(3) Jedes Mitglied genießt den Anspruch auf

die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und

wirtschaftlichen Interessen durch die Dentistenkammer

und hat Anspruch auf den Genuß der

Wohlfahrtseinrichtungen nach Maßgabe der jeweils

hiefür geltenden Bestimmungen.

Satzung und Geschäftsordnung.

§ 24. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung

und den Wirkungsbereich der Dentistenkammer

und ihrer Organe werden im Rahmen

dieses Bundesgesetzes durch Satzung getroffen.

(2) Die Geschäftsführung der Dentistenkammer

wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(3) Die Aufbringung der Mittel wird durch

eine Beitragsordnung geregelt.

Organe der Dentistenkammer.

§ 25. Organe der Dentistenkammer sind

a) die Hauptversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Präsident und der Vizepräsident,

d) die Landesgeschäftsstellen.

Hauptversammlung.

§ 26. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus

den wahlberechtigten Mitgliedern der Dentistenkammer

zusammen.

(2) In der Satzung kann angeordnet werden,

daß die Besorgung der der Hauptversammlung

zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegierten-

Versammlung überlassen werden kann. In diesem

Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten

zu bestimmen und ihre Wahl unter Bedachtnahme

der in § 28 angeführten Grundsätze zu regeln.

(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung

führt der Präsident oder sein Stellvertreter [§ 29,

Abs. (1)].

(4) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal

im Jahre einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse,

betreffend die Festsetzung der Satzung

der Geschäftsordnung, der Dienstordnung oder

Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung

wegen Änderung der Wahlordnung mit

Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit

der Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur

bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt

seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung

ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

oder seinem Stellvertreter mindestens

ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend

ist. Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig

geblieben, so sind die erschienenen

Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde

berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung

gültig zu beraten und zu beschließen.

(5) Über Verlangen von mindestens einem

Viertel der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen

eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Zur Einberufung einer außerordentlichen

Hauptversammlung ist auch der Präsident sowie

der Vorstand berechtigt.

(6) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung

gehört insbesondere

a) die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung,

einer Beitragsordnung;

b) die Beschlußfassung über Anträge zur

Änderung der das Wahlverfahren regelnden

Verordnung;

c) die Genehmigung dos Jahresvoranschlages

und des Rechnungsabschlusses;

d) die Errichtung und Förderung gemeinsamer

wirtschaftlicher Einrichtungen sowie

von Wohlfahrts- und Untersützungseinrichtungen;

e) die Beschlußfassung über Rahmenverträge

mit den Sozialversicherungsträgern.

Vorstand.

§ 27. (1) Der Vorstand besteht aus den gemäß

§ 28 gewählten Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit

dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung

nicht anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene

Meinung als angenommen, für welche der den

Vorsitz führende Präsident (Vizepräsident) gestimmt

hat.

(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen

alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz

oder durch die Satzung keinem anderen

Organ ausdrücklich zugewiesen sind. In der

Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden

Ausschusses des Vorstandes und dessen Wirkungskreis

zu regeln.

§ 28. (1) Die Vorstandsmitglieder werden auf

die Dauer von 5 Jahren auf Grund des gleichen,

unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes

der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen

der Verhältniswahl gewählt. Auf

100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat,

doch hat jedes Bundesland [§ 28,

Abs. (2)] mindestens ein Vorstandsmitglied zu

entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte

innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls

ein Mandat.

(2) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen

Ausübung ihres Berufes berechtigten Dentisten

(§ 3) in dem Bundeslande, in dem sie ihren

ordentlichen Wohnsitz haben, sofern sie das

Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen

das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde

[§ 33, Abs. (2)]. Die Änderung der Wahlzahl

kann im Verordnungswege erlassen werden.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder,

die am Tage der Wahlausschreibung das

24. Lebensjahr überschritten haben.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren,

insbesondere über die Ausschreibung

der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der

Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung,

die Abänderung der Wahlzahl

[Abs. (2)], das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren

sowie über die Einberufung der gewählten

Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

der Dentistenkammer durch Verordnung

erlassen.

Präsident und Vizepräsident.

§ 29. (1) Die gemäß § 28 gewählten Vorstandsmitglieder

wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten

Wahlgängen zuerst den Präsidenten und

sodann den Vizepräsidenten. Als gewählt ist anzusehen,

der mehr als die Hälfte der abgegebenen

gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt

diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine

engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren

Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene

zwei Personen beschränken, die bei der ersten

Abstimmung die meisten Stimmen erhalten

haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit,

so entscheidet über die Frage, wer in

die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los.

Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere

Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt

sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,

so entscheidet das Los.

(2) Der Präsident vertritt die Dentistenkammer

nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung

die gesamte Geschäftsführung. Er

führt den Vorsitz im Vorstand.

(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident

aus, so hat der Vorstand unter Beobachtung

der im § 28, Abs. (1), festgesetzten Grundsätze

bis zur Neuwahl des Präsidenten oder des

Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden

Präsidenten zu wählen. Die

Neuwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten

hat binnen vier Wochen zu erfolgen.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren

sowie über die Einberufung der gewählten

Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch Verordnung

erlassen.

Landesgeschäftsstellen.

§ 30. Den Landesgeschäftsstellen obliegt die

Besorgung jener Geschäfte der Dentistenkammer,

die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes

beziehen. Nähere Bestimmungen über

den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und

ihre Zusammensetzung werden durch die

Satzung getroffen.

Verschwiegenheitspflicht.

§ 31. Alle Organe und das gesamte Personal

der Dentistenkammer sind, soweit gesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über

alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt

gewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser

Verpflichtung kann sie das Bundesministerium

für soziale Verwaltung über Verlangen eines

Gerichtes oder einer sonstigen Behörde entbinden.

Deckung der Kosten.

§ 32. (1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens

15. November einen Jahresvoranschlag für

das nächste Jahr aufzustellen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die

Dentistenkammer von ihren Mitgliedern Beiträge

ein, die im Verwaltungswege eingebracht werden

können. Die näheren Vorschriften über die Höhe

und Einhebung werden durch eine Beitragsordnung

erlassen [§ 24, Abs. (3)].

(3) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens

31. März den Rechnungsabschluß für das Vorjahr

den von ihm bestellten Rechnungsprüfern behufs

Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.

Schlichtungsverfahren.

§ 33. (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet,

alle sich zwischen ihnen bei Ausübung

des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten

vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der

Dentistenkammer vorzulegen.

(2) Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere

über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen,

werden von der Dentistenkammer in einer

eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die

Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Aufsicht.

§ 34. (1) Die Dentistenkammer untersteht der

Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

(2) Die Satzung [§ 24, Abs. (1)], die Geschäftsordnung

[§ 24, Abs. (2)], die Beitragsordnung

[§ 24, Abs. (3)], der Jahresvoranschlag und der

Rechnungsabschluß [§ 26, Abs. (6), lit. c] unterliegen

der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer,

die gegen bestehende Vorschriften

verstoßen, aufheben.

(4) Der Vorstand kann durch Verfügung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst

werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt,

seine Befugnisse überschreitet oder wenn

er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung beschlußunfähig

bleibt.

(5) Bei Auflösung des Vorstandes nach Abs. (1)

und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung

selbst beschließt, ist die Ausschreibung der

Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate

vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden die

Geschäfte durch einen vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung zu bestellenden) Regierungskommissär

geführt, dem ein zweigliedriger Beirat

aus dem Kreise der Mitglieder der Dentistenkammer

an die Seite zu stellen ist.

III. Abschnitt.

Straf- und Übergangsbestimmungen.

§ 35. Übertretungen der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes und der auf Grund derselben ergangenen

Verordnungen werden, sofern die Tat

nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren

Strafen bedroht wird, als Verwaltungsübertretungen

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei

Monaten bestraft.

§ 36. (1) Bis zur Durchführung der Wahlen

(§ 28) bleibt die bei Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes

bestehende vorläufige Standesvertretung

der Dentisten als vorläufiger Kammervorstand

mit der Vertretung der Dentisten betraut.

(2) Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen

vorläufigen Standesvertretung gehen mit

dem Zeitpunkt ihrer Errichtung auf die Dentistenkammer

über. Die Dentistenkammer ist berechtigt,

Ansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze

auf Vermögen geltend zu machen, das den am

13. März 1938 bestandenen Standesvertretungen

der befugten Zahntechniker entzogen worden ist.

(3) Der Übergang der Vermögenswerte sowie

alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden,

Amtshandlungen und Schriften sind

von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Das gleiche gilt für den sonstigen Schriftwechsel

der Dentistenkammer mit den öffentlichen Behörden

und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren

gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle

samt den dazu ergangenen

Durchführungsbestimmungen.

§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Das Gesetz vom 13. Juli 1920, St. G. Bl.

Nr. 326, betreffend die Regelung der Zahntechnik

(Zahntechnikergesetz) ;

2. das Gesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl.

Nr. 470, betreffend die Abänderung des § 4,

Abs. (4), des Gesetzes vom 13. Juli 1920,

St. G. Bl. Nr. 326, über die Regelung der Zahntechnik

(Zahntechnikergesetz);

3. das Bundesgesetz vom 15. April 1921,

B. G. Bl. Nr. 255, betreffend die Abänderung, beziehungsweise

Ergänzung des § 5, Abs. (2), des

Gesetzes vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326,

über die Regelung der Zahntechnik (Zahntechnikergesetz);

4. die Verordnung der Bundesregierung vom

27. April 1922, B.G.Bl. Nr. 275, betreffend

die Regelung der Zahntechnik im Burgenland

(Zahntechnikerverordnung) ;

5. der Artikel 38 des Bundesgesetzes vom

21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr, 277, über die Vereinfachung

der Verwaltungsgesetze und sonstige

Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden

(Verwaltungsentlastungsgesetz

V.E.G.);

6. die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 14. Februar 1921,

B. G. Bl. Nr. 107, über die Schaffung einer Interessenvertretung

des zahntechnischen Hilfspersonals;

7. die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 20. November 1926,

B. G. Bl. Nr. 352, womit die Bestimmungen des

§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 3. Mai 1924, B. G. Bl.

Nr. 149, betreffend die Standesvertretung der

befugten Zahntechniker, abgeändert werden;

8. die Verordnung über die Niederlassung von

Dentisten vom 8. Mai 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 795;

9. die Verordnung über die Kassendentistische

Vereinigung Deutschlands vom 30. Dezember

1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 1656;

10. die Verordnung über die Berufsausübung

der Dentisten in den Reichsgauen der Ostmark

vom 5. März 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 122;

11. die Verordnung zur Sicherstellung der

zahnheilkundlichen Versorgung der Bevölkerung

vom 5. September 1942, Deutsches R.G.Bl. I

S. 547, sowie

12. sämtliche zur Ausführung des § 123 der

RVO. ergangenen Runderlässe des Reichsministers

des Inneren mit Ausnahme derjenigen, die die

Ausbildung der Dentisten regeln [§ 13, Abs. (2)].

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung betraut.

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