90. Bundesgesetz: Dentistengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten
umfaßt ein in diesem Gesetz umschriebenes Teilgebiet
der sonst ausschließlich Ärzten (Zahnärzten)
vorbehaltenen Zahnheilkunde und ist wie
diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung
ausgenommen.
(2) Zahnärzte und Dentisten sind mit Beschränkung
auf den Kreis der in ihrer Behandlung
stehenden Personen befugt
a) zur Herstellung von Zahnersatzsrücken für
den Gebrauch im menschlichen Munde und
zur Ausführung von technisch-mechanischen
Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;
b) zur Erzeugung von künstlichen Zähnen
und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.
(3) Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten —
gewerbsmäßig ausgeübt — den Bestimmungen der
Gewerbeordnung unterworfen.
§ 2. Der Dentistenberuf schließt neben den
im § 1, Abs. (2), umschriebenen Befugnissen noch
nachstehende Tätigkeiten in sich;
a) die Entfernung der Zahnsteinauflagerungen,
das Reinigen der Zähne, das Abschleifen der
Zähne und Wurzeln, das Abdrucknehmen
zum Zwecke der Herstellung von Plattenzahnersatzstücken,
Gebissen, Kronen und
Brücken, dann das Anpassen von Zahnersatzstücken
und Gebissen, das Einsetzen
künstlicher Zähne, Kronen, Brücken und
Gebisse sowie die Anwendung von Regulierapparaten
und das Füllen (Plombieren)
der Zähne und Wurzeln mit Einschluß
der Wurzelbehandlung;
b) die Behandlung von Zahnkrankheiten, die
Entfernung von Zähnen und Wurzeln auch
unter Anwendung der lokalen und der Leitungsanästhesie
sowie die Anwendung von
Röntgenstrahlen zu diagnostischen Zwecken.
Diese Tätigkeiten dürfen auf die Behandlung
von Mund- und Kieferkrankheiten,
auf andere als die im ersten Satz erwähnten
blutigen Eingriffe, auf die Vornahme
der allgemeinen Narkose oder auf die Abgabe
von Röntgenbefunden nicht ausgedehnt
werden;
c) die Anwendung von Arzneimitteln, die an
die ärztliche Vorschreibung gebunden sind,
soweit sie zur Ausführung der in lit. b
angeführten Arbeiten notwendig sind, und
die Berechtigung, solche Arzneien auf
Grund eigener Vorschreibung aus einer
öffentlichen Apotheke zu beziehen.
Voraussetzungen der selbständigen
Berufsausübung.
§ 3. (1) Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes
sind nur österreichische Staatsbürger
berechtigt, die
a) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im Besitze einer Befugnis zur Ausübung
der Zahntechnik nach dem Gesetz
vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, in
der Fassung der Gesetze vom 1. Oktober
1920, St. G. Bl. Nr. 470, und vom 15. April
1921, B. G. Bl. Nr. 255 (Zahntechnikergesetz),
sind oder
b) am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
im Besitze eines Ausweises über
ihre Anerkennung als Dentist nach den
Ausführungsbestimmungen zu § 123 der
Reichsversicherungsordnung sind und eine
Niederlassungsbewilligung erhalten haben,
c) eine Genehmigung zur Niederlassung als
selbständiger Dentist nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erlangen.
(2) Die in Abs. (1), lit. a, genannten Personen,
welche die im § 5, Abs. (2), des Zahntechnikergesetzes,
in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes
vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 255,
vorgeschriebene praktische Prüfung noch nicht
mit Erfolg abgelegt haben, haben diese Prüfung
binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
für Dentisten abzulegen, widrigenfalls ihre
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
Dentistenberufes erlischt.
§ 4. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als
selbständiger Dentist darf — abgesehen von den
Erfordernissen des § 7, Abs. (3) — nur Personen
erteilt werden, die
a) österreichische Staatsbürger sind,
b) die zur Ausübung des Dentistenberufes
nötige Verläßlichkeit und körperliche Eignung
besitzen,
c) nicht wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche
oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches
von Alkohol oder Nervengiften
voll oder beschränkt entmündigt sind,
d) die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg
abgelegt haben und im Anschluß daran
durch ein Jahr als Dentistenassistenten tätig
gewesen sind.
(2) Die körperliche Eignung ist durch ein amtsärztliches
Zeugnis nachzuweisen, das nicht älter
als 4 Wochen sein darf.
(3) Eine Genehmigung, die entgegen den Vorschriften
des Abs. {1) erteilt wurde, leidet an
einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
§ 5. (1) Zur Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung
können in Hinkunft nur mehr Personen
zugelassen werden, die den in § 4 unter
lit. a bis c angeführten Bedingungen entsprechen
und nach den geltenden Vorschriften
1. vor dem 1. Jänner 1948 bei einem selbständigen
Dentisten ihre Ausbildung begonnen haben,
sodann durch drei Jahre bei gleichzeitigem Besuch
der Berufsschule fortgesetzt oder im Anschluß an
die dreijährige praktische Ausbildung im Lehrinstitut
für Dentisten in Wien einen Kurs für die
theoretische Berufsausbildung in der Mindestdauer
von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Dentistenassistentenprüfung
zurückgelegt haben (Dentistenpraktikanten);
2. die Technikerassistentenprüfung im Anschluß
an die unter Z. 1 (genannte Ausbildung
mit Erfolg abgelegt haben, durch mindestens
zwei Jahre bei einem selbständigen Dentisten
tätig gewesen sind und eine weitere theoretische
und praktische Ausbildung durch ein Jahr am
Lehrinstitut für Dentisten erfahren haben (Technikerassistenten).
(2) Der im Abs. (1), Z. 1, angeführten dreijährigen
praktischen Berufsausbildung ist eine Tätigkeit
gleichzuhalten, die von Personen durch mindestens
drei Jahre zur Besorgung technisch-mechanischer
Arbeiten außerhalb des menschlichen
Mundes bei einem zur Ausübung der zahnärztlichen
Praxis berechtigten Arzte vor dem 1. Jänner
1942 oder bei einem selbständigen Dentisten
vor dem 1. Jänner 1948 oder unter den gleichen
Voraussetzungen in Zahnambulatorien berufsmäßig
ausgeführt oder fortgesetzt worden ist.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann auf Antrag des Landeshauptmannes
(Bürgermeister der Stadt Wien) österreichischen
Staatsbürgern, die nach den bisher in Geltung
gestandenen Vorschriften als Dentisten anerkannt
sind, aber noch keine Niederlassungsbewilligung
erlangt haben, behufs Erlangung der Niederlassungsbewilligung
Nachsicht vom Erfordernis
der staatlichen Dentistenprüfung und des Pflichtassistentenjahres
(§ 4, lit. d) erteilen, ferner vom
Erfordernis der zweijährigen Tätigkeit als Technikerassistent
[Abs. (1), Z. 2] absehen, sowie
Personen, die ihre Tätigkeit zur Besorgung technisch-
mechanischer Arbeiten bei einem zur zahnärztlichen
Praxis berechtigten Arzt oder Dentisten
(befugten Zahntechniker) vor dem 1. Jänner
1930 begonnen und durch mindestens sieben
Jahre fortgesetzt haben, zum Besuche des Lehrinstituts
für Dentisten in Wien und anschließend
zur staatlichen Dentistenprüfung zulassen.
Diese Personen sind vom Nachweis der Ableistung
des Dentisten-Assistentenjahres nach der erfolgreich
abgelegten staatlichen Dentistenprüfung
befreit. Das Ansuchen um diese Begünstigungen
ist binnen einem Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes zu stellen.
Berufsbezeichnung und Berufspflichten.
§ 6. (1) Die zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Dentisten haben sich bei Ausübung
ihres Berufes ausschließlich der Berufsbezeichnung
„Dentist" in Wort und Schrift ungekürzt
und ohne irreführende Zusätze zu bedienen.
Die Führung anderer Titel ist verboten.
(2) Den Dentisten ist jede marktschreierische
Anpreisung sowie das Aufsuchen von Kunden unmittelbar
oder durch Mittelspersonen verboten.
(3) Die Dentisten haben ihren Beruf persönlich
auszuüben und dürfen nur in berücksichtigungswürdigen
Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes
einen einzigen Stellvertreter bestellen.
Der Stellvertreter muß den in den §§ 3
und 4 angeführten Bedingungen entsprechen.
(4) Dentisten dürfen nur eine Betriebsstätte
führen.
Genehmigung zur Niederlassung.
§ 7. (1) Die Genehmigung zur Niederlassung als
selbständiger Dentist wird vom Landeshauptmann,
in dessen Verwaltungsgiebiet die beabsichtigte
Betriebsstätte liegt, erteilt.
(2) Der Landeshauptmann hat vor Entscheidung
über das Ansuchen um eine solche Genehmigung
unter Bestimmung einer zweiwöchigen Frist ein
Gutachten der Österreichischen Dentistenkammer
über die Verläßlichkeit des Bewerbers einzuholen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
der Bewerber einem der im § 4 angeführten
Erfordernisse nicht entspricht, nicht über eine den
gesundheitlichen Anforderungen entsprechende
Betriebsstätte verfügt oder wenn nach dem Gutachten
der Österreichischen Dentistenkammer im
allgemeinen oder im näheren Umkreise des in
Aussicht genommenen Standortes durch die Eröffnung
des Betriebes die Wettbewerbsverhältnisse
in wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflußt
würden.
(4) Die Genehmigung hat auch den Niederlassungsort
zu bezeichnen. In Städten mit Bezirkseinteilung
gilt der Verwaltungsbezirk als Niederlassungsort.
Nach Rechtskraft der Genehmigung
stellt der Landeshauptmann dem Dentisten einen
Ausweis über die Genehmigung zur Niederlassung
aus.
(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) sind
im Falle der Verlegung der beruflichen Tätigkeit
außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes sinngemäß
anzuwenden [Genehmigungspflicht, Bedarfsprüfung
im Sinne des Abs. (3), Eignungsprüfung
der Betriebsstätte, Ausweis]. Auch die
Verlegung innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes
bedarf der Genehmigung, die nur
dann zu erteilen ist, wenn die neue Betriebsstätte
den gesundheitlichen Anforderungen entspricht.
(6) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
steht dem betroffenen Dentisten und,
wenn die Entscheidung nicht im Sinne eines fristgerecht
abgegebenen Gutachtens [Abs. (2) oder
Abs. (3)] erfolgt ist, auch der Österreichischen
Dentistenkammer die Berufung an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
Verwendung von Dentistenassistenten, Dentistenpraktikanten
und zahntechnischen Laboranten.
§ 8. Die zur selbständigen- Berufsausübung berechtigten
Dentisten dürfen bis zu drei Dentistenassistenten,
Technikerassistenten und Dentistenpraktikanten
[§ 5, Abs. (1)] beschäftigen. Die
selbständigen Dentisten können Dentistenassistenten
unter ihrer Aufsicht und Verantwortung
die im § 2, lit. a, angeführten Verrichtungen im
menschlichen Munde vornehmen lassen.
§ 9. (1) Ärzte, die sich ausschließlich mit der
zahnärztlichen Praxis befassen, und Dentisten
dürfen zur Besorgung technisch-mechanischer
Arbeiten (Herstellung von Kronen, Brücken und
Gebissen) zahntechnische Laboranten beschäftigen.
(2) Die Tätigkeit der zahntechnischen Laboranten
ist eine unselbständige und darf von Zahnärzten
und Dentisten nur innerhalb ihrer Betriebsstätte
und auf ihren eigenen Bedarf beschränkt
in Anspruch genommen werden.
Aufrechterhaltung erworbener Rechte.
§ 10. (1) Die einem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung
ist ein persönliches Recht,
das mit dem Tode des Berechtigten erlischt.
(2) Die Rechte der Witwen und der erbberechtigten
minderjährigen Deszendenten, welche sich
auf die vor dem Inkrafttreten des Zahntechnikergesetzes
in Geltung gestandenen gewerberechtlichen
Bestimmungen gründen, bleiben unberührt.
Doch ist zur Ausübung der Befugnis ein den Erfordernissen
der §§ 3 und 4 entsprechender Stellvertreter
zu bestellen. Für die Bestellung des
Stellvertreters gelten die Bestimmungen des § 7,
Abs. (3), sinngemäß.
Zurücknahme der Berechtigung.
§ 11. Der Landeshauptmann hat die Befugnis
zur Ausübung der Zahntechnik sowie die Genehmigung
zur Niederlassung als Dentist zurückzunehmen
und den über die Anerkennung als
Dentist ausgestellten Ausweis einzuziehen, wenn
der Dentist den Voraussetzungen, unter denen
die Niederlassungsgenehmigung erteilt oder die
Befugnis zur Ausübung der Zahntechnik verliehen
worden ist (§ 4), nicht mehr entspricht.
Vor einer solchen Verfügung ist ein Gutachten
der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen.
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
§ 12. (1) Der Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien) kann in Wahrung des öffentlichen
Wohles Dentisten, gegen die ein Antrag
auf Entmündigung wogen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauches
von Alkohol (Trunksucht) oder von
Nervengiften gestellt wurde, ferner Dentisten,
gegen die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
von Amts wegen ein Entmündigungsverfahren
oder wegen grober Verfehlungen bei
der Ausübung des Dentistenberufes, die mit gerichtlicher
oder Verwaltungsstrafe bedroht sind,
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bei Gefahr
im Verzug die Ausübung des Dentistenberufes
bis, zum rechtskräftigen Abschluß des Entmündigungs-
oder Strafverfahrens untersagen.
(2) Wenn ein Entmündigungs- oder Strafverfahren
noch nicht eingeleitet ist, jedoch ein Sachverhalt
vorliegt, der die Einleitung eines solchen
Verfahrens rechtfertigen würde, kann der Landeshauptmann
dem Dentisten die Ausübung des
Berufes untersagen. Der Bescheid tritt jedenfalls
mit dem rechtskräftigen Abschluß des nachträglich
eingeleiteten Entmündigungs- oder Strafverfahrens
außer Wirksamkeit.
(3) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann
sowie der Österreichischen Dentistenkammer
die Anträge auf Entmündigung sowie
die amtswegige Einleitung von Entmündigungsverfahren
gegen Dentisten unverweilt bekanntzugeben.
Ebenso sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, dem Landeshauptmann Anzeigen
wegen der in Abs. (1) angegebenen groben Verfehlungen
und die von Amts wegen eingeleiteten
Strafverfahren unverweilt zur Kenntnis zu bringen.
Auch die Staatsanwaltschaften (staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten)
haben derartige Anzeigen, wenn sie unmittelbar
bei ihnen erstattet wurden, dem Landeshauptmann
mitzuteilen.
(4) Von der Untersagung nach Abs. (1) und (2)
ist die Österreichische Dentistenkammer (Landesgeschäftsstelle)
zu hören. Die Untersagung ist ihr
in jedem Falle mitzuteilen.
Ausbildung der Dentisten.
§ 13. (1) Die Ausbildung der Dentisten und der
zahntechnischen Laboranten wird durch ein
eigenes Bundesgesetz geregelt.
(2) Bis zur Erlassung des im Abs. (1) angeführten
Bundesgesetzes bleiben die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes für die Ausbildung
von Dentisten erlassenen Vorschriften mit der
Maßgabe in Geltung, daß
a) die Dentistenassistentenprüfung in Hinkunft
als Technikerassistentenprüfung zu
bezeichnen ist,
b) Personen, die die unter lit. a angeführte
Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, nunmehr
als Technikerassistenten und
c) Personen, die die staatliche Dentistenprüfung
mit Erfolg abgelegt haben, als
Dentistenassistenten zu bezeichnen sind.
§ 14. (1) Die vor dem 1. Jänner 1948 zur Erlernung
des Dentistenberufes abgeschlossenen
Ausbildungsverträge bleiben in Kraft. Auf solche
Verträge finden die Bestimmungen der §§ 99 b,
Albs. (1) bis (4), 100, Abs. (1) bis (4), 101, 103 und
104, Abs. (6), der Gewerbeordnung sinngemäß
Anwendung. Im übrigen sind diese Verträge nach
den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches über den Dienstvertrag zu beurteilen.
(2) Innerhalb der ersten drei Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können diese
Verträge seitens der Dentistenpraktikanten ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
§ 15. Abgesehen von den in Ausbildung stehenden
Personen (§ 13) finden auch auf das Dienstverhältnis
von Personen, welche von den zur
zahnärztlichen Praxis berechtigten Ärzten und
Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung zur
Leistung dentistischer Arbeiten angestellt sind, die
Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom
11. Mai 1921, B.G.Bl. Nr. 292, Anwendung.
Meldepflicht.
§ 16. Die Zahnärzte und Dentisten mit Niederlassungsgenehmigung
sind verpflichtet, binnen
zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die bei ihnen zur Leistung dentistischer
Arbeiten angestellten Personen sowie alle sich
später ergebenden Veränderungen binnen drei
Tagen nach Ein- oder Austritt solcher Personen
der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
§ 17. (1) Die Betriebsstätten der selbständigen
Dentisten sind in der Regel einmal im Jahre einer
Überprüfung zu unterziehen, ob sie den gesundheitlichen
Anforderungen entsprechen.
(2) Die Überprüfung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzunehmen. Die Österreichische
Dentistenkammer ist berechtigt, zu jeder Überprüfung
einen Vertreter zu entsenden, der dem
Berufsstand der Dentisten angehört.
II. Abschnitt.
Standesvertretung.
§ 18. (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen
Dentisten wird eine Standesvertretung
der Dentisten mit der Bezeichnung
„Österreichische Dentistenkammer" in Wien mit
Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.
(2) Die „Österreichische Dentistenkammer", in
der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist
eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist
berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift
„Österreichische Dentistenkammer" zu führen.
Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift
einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden
Zusatz aufzunehmen.
Wirkungskreis.
§ 19. (1) Die Dentistenkammer ist berufen, die
gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen der österreichischen Dentisten
wahrzunehmen und zu fördern, die Erfüllung der
Berufspflichten zu überwachen und für die
Wahrung der Standesehre zu sorgen.
(2) Die Dentistenkammer ist, abgesehen von
den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen
übertragenen Aufgaben, insbesondere
berufen
a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge,
betreffend die Ausbildung und fachliche
Fortbildung der Dentisten sowie alle
sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, in
denen die Interessen der Dentisten berührt
werden,
b) Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung
berechtigten Dentisten (Dentistenregister)
zu führen,
c) über Aufforderung Vertreter in andere
Körperschaften und. Stellen zu entsenden
oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge
zu erstatten, sofern dies durch
besondere Gesetze oder Vorschriften vorgesehen
ist,
d) in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der
Dentistenkammer zu vermitteln,
e) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen,
Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen
für die Mitglieder der Dentistenkammer
und ihre Hinterbliebenen zu errichten,
zu betreiben und zu fördern,
f) die für die dentistische Leistung berechneten
Vergütungen zu überprüfen,
g) Verträge zur Regelung der Beziehungen
der Dentisten zu den Trägern der Sozialversicherung
(Verbände) abzuschließen,
h) Bestätigungen über die (Eintragung in das
Dentistenregister auszustellen.
(3) Die Dentistenkammer hat alljährlich bis
spätestens Ende April dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung Bericht sowie Vorschläge zur
Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.
Verhältnis zu Behörden, Kammern und Trägern
der Sozialversicherung.
§ 20. (1) Die Behörden, Kammern und sonstige
zur Vertretung von Standesinteressen berufene
Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie die
Träger der Sozialversicherung haben innerhalb
ihres Wirkungskreises der Dentistenkammer auf
Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in
ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem
gleichen Verhalten ist die Dentistenkammer gegenüber
den vorgenannten Behörden, Körperschaften
und sonstigen Stellen verpflichtet.
(2) Gesetzentwürfe, die Interessen berühren,
deren Vertretung der Dentistenkammer zukommt,
sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende
Körperschaft, besonders wichtige Verordnungen
(Kundmachungen), die die erwähnten Interessen
und Fragen berühren, vor ihrer Erlassung der
Dentistenkammer unter Einräumung einer angemessenen
Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Mitglieder.
§ 21. (1) Der Dentistenkammer gehören alle
gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes zur selbständigen
Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen
an.
(2) Solche Personen haben sich persönlich unter
Vorlage der ihre Berechtigung nachweisenden
Belege bei der Landesgeschäftsstelle anzumelden,
in deren Bereich sie ihren Beruf auszuüben beabsichtigen.
Die Landesgeschäftsstellen haben beglaubigte
Abschriften dieser Belege der Dentistenkammer
in Wien zur zentralen Führung eines
Dentistenregisters zu übermitteln.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied
aus welchen Gründen immer aus dem Dentistenberuf
ausscheidet. In diesem Falle sind die
Eintragungen im Dentistenregister entsprechend
richtigzustellen.
Pflichten und Rechte der Mitglieder.
§ 22. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von
der Dentistenkammer im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungskreises getroffenen Anordnungen
zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten
Beiträge zu leisten.
§ 23. (1) Die Mitglieder sind berechtigt, nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
den Vorstand zu wählen.
(2) Die Mitglieder können nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Vorstandsmitgliedern
gewählt werden.
(3) Jedes Mitglied genießt den Anspruch auf
die Wahrung seiner beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Interessen durch die Dentistenkammer
und hat Anspruch auf den Genuß der
Wohlfahrtseinrichtungen nach Maßgabe der jeweils
hiefür geltenden Bestimmungen.
Satzung und Geschäftsordnung.
§ 24. (1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung
und den Wirkungsbereich der Dentistenkammer
und ihrer Organe werden im Rahmen
dieses Bundesgesetzes durch Satzung getroffen.
(2) Die Geschäftsführung der Dentistenkammer
wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(3) Die Aufbringung der Mittel wird durch
eine Beitragsordnung geregelt.
Organe der Dentistenkammer.
§ 25. Organe der Dentistenkammer sind
a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Präsident und der Vizepräsident,
d) die Landesgeschäftsstellen.
Hauptversammlung.
§ 26. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus
den wahlberechtigten Mitgliedern der Dentistenkammer
zusammen.
(2) In der Satzung kann angeordnet werden,
daß die Besorgung der der Hauptversammlung
zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegierten-
Versammlung überlassen werden kann. In diesem
Falle ist in der Satzung die Zahl der Delegierten
zu bestimmen und ihre Wahl unter Bedachtnahme
der in § 28 angeführten Grundsätze zu regeln.
(3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Präsident oder sein Stellvertreter [§ 29,
Abs. (1)].
(4) Die Hauptversammlung ist mindestens einmal
im Jahre einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse,
betreffend die Festsetzung der Satzung
der Geschäftsordnung, der Dienstordnung oder
Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung
wegen Änderung der Wahlordnung mit
Zweidrittelmehrheit, sonst mit einfacher Mehrheit
der Anwesenden. Der Vorsitzende stimmt nur
bei Stimmengleichheit mit; in diesem Falle gibt
seine Stimme den Ausschlag. Die Hauptversammlung
ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter mindestens
ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig
geblieben, so sind die erschienenen
Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde
berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung
gültig zu beraten und zu beschließen.
(5) Über Verlangen von mindestens einem
Viertel der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen
eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Zur Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung ist auch der Präsident sowie
der Vorstand berechtigt.
(6) Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung
gehört insbesondere
a) die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung,
einer Beitragsordnung;
b) die Beschlußfassung über Anträge zur
Änderung der das Wahlverfahren regelnden
Verordnung;
c) die Genehmigung dos Jahresvoranschlages
und des Rechnungsabschlusses;
d) die Errichtung und Förderung gemeinsamer
wirtschaftlicher Einrichtungen sowie
von Wohlfahrts- und Untersützungseinrichtungen;
e) die Beschlußfassung über Rahmenverträge
mit den Sozialversicherungsträgern.
Vorstand.
§ 27. (1) Der Vorstand besteht aus den gemäß
§ 28 gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden, soweit
dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung
nicht anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene
Meinung als angenommen, für welche der den
Vorsitz führende Präsident (Vizepräsident) gestimmt
hat.
(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen
alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz
oder durch die Satzung keinem anderen
Organ ausdrücklich zugewiesen sind. In der
Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden
Ausschusses des Vorstandes und dessen Wirkungskreis
zu regeln.
§ 28. (1) Die Vorstandsmitglieder werden auf
die Dauer von 5 Jahren auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
der Wahlberechtigten nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Auf
100 Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat,
doch hat jedes Bundesland [§ 28,
Abs. (2)] mindestens ein Vorstandsmitglied zu
entsenden; auf Reste über 50 Wahlberechtigte
innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls
ein Mandat.
(2) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen
Ausübung ihres Berufes berechtigten Dentisten
(§ 3) in dem Bundeslande, in dem sie ihren
ordentlichen Wohnsitz haben, sofern sie das
Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder ihnen
das aktive Wahlrecht nicht entzogen wurde
[§ 33, Abs. (2)]. Die Änderung der Wahlzahl
kann im Verordnungswege erlassen werden.
(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder,
die am Tage der Wahlausschreibung das
24. Lebensjahr überschritten haben.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren,
insbesondere über die Ausschreibung
der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der
Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung,
die Abänderung der Wahlzahl
[Abs. (2)], das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren
sowie über die Einberufung der gewählten
Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
der Dentistenkammer durch Verordnung
erlassen.
Präsident und Vizepräsident.
§ 29. (1) Die gemäß § 28 gewählten Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten
Wahlgängen zuerst den Präsidenten und
sodann den Vizepräsidenten. Als gewählt ist anzusehen,
der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt
diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine
engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren
Wahl dürfen sich die Wählenden nur auf jene
zwei Personen beschränken, die bei der ersten
Abstimmung die meisten Stimmen erhalten
haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit,
so entscheidet über die Frage, wer in
die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los.
Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere
Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt
sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
(2) Der Präsident vertritt die Dentistenkammer
nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung
die gesamte Geschäftsführung. Er
führt den Vorsitz im Vorstand.
(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident
aus, so hat der Vorstand unter Beobachtung
der im § 28, Abs. (1), festgesetzten Grundsätze
bis zur Neuwahl des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden
Präsidenten zu wählen. Die
Neuwahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren
sowie über die Einberufung der gewählten
Vorstandsmitglieder werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch Verordnung
erlassen.
Landesgeschäftsstellen.
§ 30. Den Landesgeschäftsstellen obliegt die
Besorgung jener Geschäfte der Dentistenkammer,
die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes
beziehen. Nähere Bestimmungen über
den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und
ihre Zusammensetzung werden durch die
Satzung getroffen.
Verschwiegenheitspflicht.
§ 31. Alle Organe und das gesamte Personal
der Dentistenkammer sind, soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über
alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser
Verpflichtung kann sie das Bundesministerium
für soziale Verwaltung über Verlangen eines
Gerichtes oder einer sonstigen Behörde entbinden.
Deckung der Kosten.
§ 32. (1) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens
15. November einen Jahresvoranschlag für
das nächste Jahr aufzustellen.
(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die
Dentistenkammer von ihren Mitgliedern Beiträge
ein, die im Verwaltungswege eingebracht werden
können. Die näheren Vorschriften über die Höhe
und Einhebung werden durch eine Beitragsordnung
erlassen [§ 24, Abs. (3)].
(3) Der Vorstand hat alljährlich bis längstens
31. März den Rechnungsabschluß für das Vorjahr
den von ihm bestellten Rechnungsprüfern behufs
Weitervorlage an die Hauptversammlung vorzulegen.
Schlichtungsverfahren.
§ 33. (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet,
alle sich zwischen ihnen bei Ausübung
des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten
vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der
Dentistenkammer vorzulegen.
(2) Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere
über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen,
werden von der Dentistenkammer in einer
eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die
Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Aufsicht.
§ 34. (1) Die Dentistenkammer untersteht der
Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(2) Die Satzung [§ 24, Abs. (1)], die Geschäftsordnung
[§ 24, Abs. (2)], die Beitragsordnung
[§ 24, Abs. (3)], der Jahresvoranschlag und der
Rechnungsabschluß [§ 26, Abs. (6), lit. c] unterliegen
der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann Beschlüsse der Organe der Dentistenkammer,
die gegen bestehende Vorschriften
verstoßen, aufheben.
(4) Der Vorstand kann durch Verfügung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung aufgelöst
werden, wenn er seine Aufgaben vernachlässigt,
seine Befugnisse überschreitet oder wenn
er trotz zweimaliger ordentlicher Einberufung beschlußunfähig
bleibt.
(5) Bei Auflösung des Vorstandes nach Abs. (1)
und für den Fall, daß der Vorstand seine Auflösung
selbst beschließt, ist die Ausschreibung der
Neuwahlen längstens innerhalb dreier Monate
vorzunehmen. In der Zwischenzeit werden die
Geschäfte durch einen vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung zu bestellenden) Regierungskommissär
geführt, dem ein zweigliedriger Beirat
aus dem Kreise der Mitglieder der Dentistenkammer
an die Seite zu stellen ist.
III. Abschnitt.
Straf- und Übergangsbestimmungen.
§ 35. Übertretungen der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund derselben ergangenen
Verordnungen werden, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften mit strengeren
Strafen bedroht wird, als Verwaltungsübertretungen
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei
Monaten bestraft.
§ 36. (1) Bis zur Durchführung der Wahlen
(§ 28) bleibt die bei Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes
bestehende vorläufige Standesvertretung
der Dentisten als vorläufiger Kammervorstand
mit der Vertretung der Dentisten betraut.
(2) Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen
vorläufigen Standesvertretung gehen mit
dem Zeitpunkt ihrer Errichtung auf die Dentistenkammer
über. Die Dentistenkammer ist berechtigt,
Ansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze
auf Vermögen geltend zu machen, das den am
13. März 1938 bestandenen Standesvertretungen
der befugten Zahntechniker entzogen worden ist.
(3) Der Übergang der Vermögenswerte sowie
alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden,
Amtshandlungen und Schriften sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Das gleiche gilt für den sonstigen Schriftwechsel
der Dentistenkammer mit den öffentlichen Behörden
und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren
gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle
samt den dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen.
§ 37. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. Das Gesetz vom 13. Juli 1920, St. G. Bl.
Nr. 326, betreffend die Regelung der Zahntechnik
(Zahntechnikergesetz) ;
2. das Gesetz vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl.
Nr. 470, betreffend die Abänderung des § 4,
Abs. (4), des Gesetzes vom 13. Juli 1920,
St. G. Bl. Nr. 326, über die Regelung der Zahntechnik
(Zahntechnikergesetz);
3. das Bundesgesetz vom 15. April 1921,
B. G. Bl. Nr. 255, betreffend die Abänderung, beziehungsweise
Ergänzung des § 5, Abs. (2), des
Gesetzes vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326,
über die Regelung der Zahntechnik (Zahntechnikergesetz);
4. die Verordnung der Bundesregierung vom
27. April 1922, B.G.Bl. Nr. 275, betreffend
die Regelung der Zahntechnik im Burgenland
(Zahntechnikerverordnung) ;
5. der Artikel 38 des Bundesgesetzes vom
21. Juli 1925, B.G.Bl. Nr, 277, über die Vereinfachung
der Verwaltungsgesetze und sonstige
Maßnahmen zur Entlastung der Verwaltungsbehörden
(Verwaltungsentlastungsgesetz
V.E.G.);
6. die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 14. Februar 1921,
B. G. Bl. Nr. 107, über die Schaffung einer Interessenvertretung
des zahntechnischen Hilfspersonals;
7. die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 20. November 1926,
B. G. Bl. Nr. 352, womit die Bestimmungen des
§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 3. Mai 1924, B. G. Bl.
Nr. 149, betreffend die Standesvertretung der
befugten Zahntechniker, abgeändert werden;
8. die Verordnung über die Niederlassung von
Dentisten vom 8. Mai 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 795;
9. die Verordnung über die Kassendentistische
Vereinigung Deutschlands vom 30. Dezember
1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 1656;
10. die Verordnung über die Berufsausübung
der Dentisten in den Reichsgauen der Ostmark
vom 5. März 1941, Deutsches R.G.Bl. I S. 122;
11. die Verordnung zur Sicherstellung der
zahnheilkundlichen Versorgung der Bevölkerung
vom 5. September 1942, Deutsches R.G.Bl. I
S. 547, sowie
12. sämtliche zur Ausführung des § 123 der
RVO. ergangenen Runderlässe des Reichsministers
des Inneren mit Ausnahme derjenigen, die die
Ausbildung der Dentisten regeln [§ 13, Abs. (2)].
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung betraut.