90. Verordnung: Häutebewirtschaftungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli
1946, B.G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung
von Vorschriften zur Regelung des
Warenrverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),
wird verordnet
§ 1. (1) Der Verkehr mit Häuten und Fellen
wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).
(2) Der Bewirtschaftung unterliegen folgende
Häute und Felle, jedoch nicht Leimleder, und
zwar: roh (grün gesalzen), auch gekalkt, getrocknet,
enthaart l(Blößen) oder gespalten, jedoch
nicht weiterbearbeitet, auch in Teilstücken
(zum Beispiel Kernstücken, Seiten), in- und ausländischen
Ursprungs
A. Kalbfelle,
B. Rindshäute (Zahmhäute, einschl. Fresser),
C. Kipse,
D. Schweinshäute,
E. Roßhäute,
F. 1. Schaf- und Ziegenfelle, Lamm- und
Zickelfelle,
2. Wilddecken (Reh, Hirsch, Gemsen),
G. Kriechtierhäute.
(3) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den
gesamten Inlandsverkehr mit Häuten und Fellen
sowie auf die Einfuhr und Ausfuhr dieser Waren.
§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Häuten und
Fellen obliegt dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau.
(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
wird die Bewirtschaftungsstelle für
Leder (§ 2 der Lederberwirtschaftungsverordnung
vom 28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 88) (im
folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle" genannt)
betraut.
(3) Die Bewirtschaftungsstelle kann nach den
Weisungen des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen
über die Art rund den Umfang der Aufbringung,
Verteilung, Verarbeitung, Abgabe und Lagerung
erteilen.
§ 3. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung dürfen Erzeuger, Verarbeiter und
Händler, bei denen bewirtschaftete Häute und
Felle anfallen, über diese nur nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser Verordnung und der zu
deren Durchführung erlassenen Vorschriften verfügen.
Rechtsgeschäfte, die gegen diese Bestimmungen
verstoßen, sind nichtig.
§ 4. (1) Als Erzeuger von Häuten und Fellen
gilt, wer im Zeitpunkt ihrer Trennung vom
Tierkörper berechtigt ist, über sie zu verfügen.
(2) Die Erzeuger von Häuten und Fellen sind
verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen
Häute und Fälle der im § 1, Abs. (2), genannten
Arten unverzüglich, spätestens 30 Tage nach der
Schlachtung, an einen Häutesammler, Häutehändler
oder Häutegroßhändler zu verkaufen und
abzuliefern. Die auf Schlachthöfen anfeuernden
Häute und Felle sind an dem auf die Schlachtung
folgenden Tag in ungesalzenem Zustand an einen
Häutehändler (Häutegroßhändler) oder an
Häuteverwertungsgenossenschaften (§ 8) zu verkaufen
und unverzüglich abzuliefern.
§ 5. (1) Häutesammler, Häutehändler und
Häutegroßhändler haben die bei ihnen anfallenden
bewirtschafteten Häute und Felle binnen
30 Tagen nach deren Erwerbung einem zur unmittellbaren
Ablieferung an Verarbeiter befugten
Häutegroßhändler [§ 6, Abs. (2)] zu verkaufen
und unverzüglich abzuliefern.
(2) Sie haben ordnungsmäßige Aufzeichnungen
über den Bestand zu führen, aus denen Zu- und
Abgang ersichtlich ist.
§ 6. (1) Verarbeiter von Häuten und Fellen ist,
wer diese zu Leder, zu venwendungsfähiger Rohhaut
oder zu Pelzzwecken verarbeitet.
(2) Die Befugnisse zur unmittelbaren Lieferung
von bewirtschafteten Häuten und Fellen an
Verarbeiter wird an Großhändler, die der einschlägigen
Handelsgruppe angehören, vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
auf Vorschlag der Bewirtschaftungsstelle erteilt.
(3) Diese Häutegroßhändler dürfen bewirtschaftete
Häute und Felle nur an Verarbeiter
und nur auf Grund einer Zuteilungsanweisung
der Bewirtschaftungsstelle veräußern.
(4) Sie haben ihre Gesamtbestände an Häuten
und Fellen, soweit über diese von der Bewirtschaftungsstele
noch nicht verfügt wurde,
monatlich der genannten Stelle zu melden. Sie
haben ordnungsmäßige Aufzeichnungen über
ihre Bestände zu führen, die eine Nachprüfung
der in den Meldungen gemachten Angaben jederzeit
ermöglichen.
(5) Die zur Abgabe von Häuten und Fellen an
Verarbeiter [Abs. (2)] befugten Häutegroßhändler
sowie die Verarbeiter selbst dürfen Häute
und Felle nicht unmittelbar vom Erzeuger erwerben.
§ 7. Abweichend von den Bestimmungen des
§ 3 können landwirtschaftliche Erzeuger zur
Deckung ihres Eigenbedarfes Häute und Felle, soweit
sie als Haus- und Notschlachtungen anfallen,
gewerblichen Betrieben, die hiezu durch
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
besonders ermächtigt werden, zur Gerbung
übergeben. Sie erhalten einen Teil des aus
den abgelieferten Häuten und Fellen hergestellten
Leders als Lederprämie zurück, deren Höhe
durch das Bundesiministerium für Handel und
Wiederaufbau festgesetzt wird.
§ 8. (1) Häuteverwertungsgenossenschaften
dürfen bewirtschaftete Haute und Felle der im
§ 1, Abs. (2), genannten Arten nur von ihren
Mitgliedern übernehmen und nur unmittelbar
an Verarbeiter abliefern.
(2) Häuteverwertungsgenossenschaften sind
Genossenschaften des Fleischergewerbes, die im
Verband der österreichischen Häuteverwertungen
zusammengezogen sind. Sie verwerten im Namen
und für Rechnung ihrer Mitglieder die bei den
Schlachtungen in deren Betrieben anfallenden
Häute und Felle.
§ 9. (1) Verarbeiter von bewirtschafteten
Häuten und Fellen sind verpflichtet, monatlich
ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Rohhäuten
und Fellen der Bewirtschalftungsstellle zu melden.
(2) Sie haben ordnungsmäßige Aufzeichnungen
zu führen, die eine Nachprüfung der in der Meldung
gemachten Angaben jederzeit ermöglichen.
§ 10. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Häuten
und Fellen gelten die Bestimmungen des § 8
der Lederbewirtschaftungsverordnung vom
28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 88, sinngemäß.
§ 11. Die Beratung und Begutachtung bei der
Zuteilung von Häuten und Fellen obliegt dem
Beirat für Leder beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau (§ 9 der Lederbewirtschaftungsverordnung
vom 28. Februar 1947,
B.G.Bl. Nr. 88).
§ 12. Zuwiderhandlungen geigen die Bestimmungen
dieser Verordnung werden nach § 8 des
Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G.
Bl. Nr. 172, bestraft.
§ 13. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf
der Geltungsdauer der dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau durch § 1 des Warenverkehrsgesetzes
vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.
Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre Wirksamkeit.
(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
treten die bisher geltenden Vorschriften
über die Bewirtschaftung von Häuten und Fellen
außer Kraft.