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90. Verordnung: Häutebewirtschaftungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Häutebewirtschaftungsverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli

1946, B.G. Bl. Nr. 172, womit das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zur Erlassung

von Vorschriften zur Regelung des

Warenrverkehres ermächtigt wird (Warenverkehrsgesetz),

wird verordnet

§ 1. (1) Der Verkehr mit Häuten und Fellen

wird staatlich geregelt (bewirtschaftet).

(2) Der Bewirtschaftung unterliegen folgende

Häute und Felle, jedoch nicht Leimleder, und

zwar: roh (grün gesalzen), auch gekalkt, getrocknet,

enthaart l(Blößen) oder gespalten, jedoch

nicht weiterbearbeitet, auch in Teilstücken

(zum Beispiel Kernstücken, Seiten), in- und ausländischen

Ursprungs

A. Kalbfelle,

B. Rindshäute (Zahmhäute, einschl. Fresser),

C. Kipse,

D. Schweinshäute,

E. Roßhäute,

F. 1. Schaf- und Ziegenfelle, Lamm- und

Zickelfelle,

2. Wilddecken (Reh, Hirsch, Gemsen),

G. Kriechtierhäute.

(3) Die Bewirtschaftung erstreckt sich auf den

gesamten Inlandsverkehr mit Häuten und Fellen

sowie auf die Einfuhr und Ausfuhr dieser Waren.

§ 2. (1) Die Bewirtschaftung von Häuten und

Fellen obliegt dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau.

(2) Mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

wird die Bewirtschaftungsstelle für

Leder (§ 2 der Lederberwirtschaftungsverordnung

vom 28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 88) (im

folgenden kurz „Bewirtschaftungsstelle" genannt)

betraut.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle kann nach den

Weisungen des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau im Einzelfalle Anweisungen

über die Art rund den Umfang der Aufbringung,

Verteilung, Verarbeitung, Abgabe und Lagerung

erteilen.

§ 3. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser

Verordnung dürfen Erzeuger, Verarbeiter und

Händler, bei denen bewirtschaftete Häute und

Felle anfallen, über diese nur nach Maßgabe der

Bestimmungen dieser Verordnung und der zu

deren Durchführung erlassenen Vorschriften verfügen.

Rechtsgeschäfte, die gegen diese Bestimmungen

verstoßen, sind nichtig.

§ 4. (1) Als Erzeuger von Häuten und Fellen

gilt, wer im Zeitpunkt ihrer Trennung vom

Tierkörper berechtigt ist, über sie zu verfügen.

(2) Die Erzeuger von Häuten und Fellen sind

verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen

Häute und Fälle der im § 1, Abs. (2), genannten

Arten unverzüglich, spätestens 30 Tage nach der

Schlachtung, an einen Häutesammler, Häutehändler

oder Häutegroßhändler zu verkaufen und

abzuliefern. Die auf Schlachthöfen anfeuernden

Häute und Felle sind an dem auf die Schlachtung

folgenden Tag in ungesalzenem Zustand an einen

Häutehändler (Häutegroßhändler) oder an

Häuteverwertungsgenossenschaften (§ 8) zu verkaufen

und unverzüglich abzuliefern.

§ 5. (1) Häutesammler, Häutehändler und

Häutegroßhändler haben die bei ihnen anfallenden

bewirtschafteten Häute und Felle binnen

30 Tagen nach deren Erwerbung einem zur unmittellbaren

Ablieferung an Verarbeiter befugten

Häutegroßhändler [§ 6, Abs. (2)] zu verkaufen

und unverzüglich abzuliefern.

(2) Sie haben ordnungsmäßige Aufzeichnungen

über den Bestand zu führen, aus denen Zu- und

Abgang ersichtlich ist.

§ 6. (1) Verarbeiter von Häuten und Fellen ist,

wer diese zu Leder, zu venwendungsfähiger Rohhaut

oder zu Pelzzwecken verarbeitet.

(2) Die Befugnisse zur unmittelbaren Lieferung

von bewirtschafteten Häuten und Fellen an

Verarbeiter wird an Großhändler, die der einschlägigen

Handelsgruppe angehören, vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

auf Vorschlag der Bewirtschaftungsstelle erteilt.

(3) Diese Häutegroßhändler dürfen bewirtschaftete

Häute und Felle nur an Verarbeiter

und nur auf Grund einer Zuteilungsanweisung

der Bewirtschaftungsstelle veräußern.

(4) Sie haben ihre Gesamtbestände an Häuten

und Fellen, soweit über diese von der Bewirtschaftungsstele

noch nicht verfügt wurde,

monatlich der genannten Stelle zu melden. Sie

haben ordnungsmäßige Aufzeichnungen über

ihre Bestände zu führen, die eine Nachprüfung

der in den Meldungen gemachten Angaben jederzeit

ermöglichen.

(5) Die zur Abgabe von Häuten und Fellen an

Verarbeiter [Abs. (2)] befugten Häutegroßhändler

sowie die Verarbeiter selbst dürfen Häute

und Felle nicht unmittelbar vom Erzeuger erwerben.

§ 7. Abweichend von den Bestimmungen des

§ 3 können landwirtschaftliche Erzeuger zur

Deckung ihres Eigenbedarfes Häute und Felle, soweit

sie als Haus- und Notschlachtungen anfallen,

gewerblichen Betrieben, die hiezu durch

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

besonders ermächtigt werden, zur Gerbung

übergeben. Sie erhalten einen Teil des aus

den abgelieferten Häuten und Fellen hergestellten

Leders als Lederprämie zurück, deren Höhe

durch das Bundesiministerium für Handel und

Wiederaufbau festgesetzt wird.

§ 8. (1) Häuteverwertungsgenossenschaften

dürfen bewirtschaftete Haute und Felle der im

§ 1, Abs. (2), genannten Arten nur von ihren

Mitgliedern übernehmen und nur unmittelbar

an Verarbeiter abliefern.

(2) Häuteverwertungsgenossenschaften sind

Genossenschaften des Fleischergewerbes, die im

Verband der österreichischen Häuteverwertungen

zusammengezogen sind. Sie verwerten im Namen

und für Rechnung ihrer Mitglieder die bei den

Schlachtungen in deren Betrieben anfallenden

Häute und Felle.

§ 9. (1) Verarbeiter von bewirtschafteten

Häuten und Fellen sind verpflichtet, monatlich

ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Rohhäuten

und Fellen der Bewirtschalftungsstellle zu melden.

(2) Sie haben ordnungsmäßige Aufzeichnungen

zu führen, die eine Nachprüfung der in der Meldung

gemachten Angaben jederzeit ermöglichen.

§ 10. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Häuten

und Fellen gelten die Bestimmungen des § 8

der Lederbewirtschaftungsverordnung vom

28. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 88, sinngemäß.

§ 11. Die Beratung und Begutachtung bei der

Zuteilung von Häuten und Fellen obliegt dem

Beirat für Leder beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau (§ 9 der Lederbewirtschaftungsverordnung

vom 28. Februar 1947,

B.G.Bl. Nr. 88).

§ 12. Zuwiderhandlungen geigen die Bestimmungen

dieser Verordnung werden nach § 8 des

Warenverkehrsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G.

Bl. Nr. 172, bestraft.

§ 13. (1) Diese Verordnung verliert mit Ablauf

der Geltungsdauer der dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau durch § 1 des Warenverkehrsgesetzes

vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 172, erteilten Ermächtigung ihre Wirksamkeit.

(2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

treten die bisher geltenden Vorschriften

über die Bewirtschaftung von Häuten und Fellen

außer Kraft.

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