90. Verordnung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Staatseisenbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 14. Juni
1946 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) werden die Grundlagen des Personen-,
Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen
Staatseisenbahnen und der vom Bunde für
eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen mit
Gültigkeit vom 1. Juli 1946 neu festgesetzt, wie
folgt
I.
Beförderungspreise für Personen.
A. Fahrpreise für Personen- und
gemischte Züge
1. Fahrpreise für die 3. Klasse
a) für Entfernungen von 1 bis 50 km wird
der Fahrpreis zum Einheitssatze von 5 g
für das Kilometer berechnet;
b) für Entfernungen von 51 bis 100 km wird
der Fahrpreis zum Einheitssatz von 5 g für
das Kilometer für 10-km-Zonen und das
Zonenende berechnet;
c) für Entfernungen über 100 km
zu dem für 100 km gemäß b sich ergebenden
Teilfahrpreis wird der für die Entfernung
über 100 km zum Einheitssatz
von 4 g für das Kilometer sich ergebende
Teilfahrpreis hinzugerechnet, berechnet für
10-km-Zonen und das Zonenende.
Alle Fahrpreise werden auf durch 20 ohne
Rest teilbare Beträge aufgerundet.
Der Mindestfahrpreis beträgt 40 g.
2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse wenden mit
dem Einundeinhalbfachen der Personenzugsfahrpreise
3. Klasse berechnet.
3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse werden mit
dem Zweiundeinhalbfachen der Personenzugsfahrpreise
3. Klasse berechnet.
B. Fahrpreise für Eilzüge
1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse
werden gebildet aus dem Personenzugsfahrpreise
3. Klasse für die betreffende Entfernung, vermehrt
um einen Zuschlag von S 1'—.
Der Mindestfahrpreis beträgt S 2'60.
2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse
betragen das Doppelte des Personenzugsfahrpreises
3. Klasse für die betreffende Entfernung.
Der Mindestfahrpreis beträgt S 3'20.
3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse
betragen das Dreifache des Personenzugsfahrpreises
3. Klasse für die betreffende Entfernung.
Der Mindestfahrpreis beträgt S 4'80.
C. Fahrpreise für Schnell-, D- und
Expreßzüge
1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse
werden gebildet aus dem Personenzugsfahrpreise
3. Klasse für die betreffende Entfernung, vermehrt
um einen Zuschlag auf Entfernungen bis
300 km von S 2'—
auf Entfernungen über 300 km von S 3'—.
Der Mindestfahrpreis beträgt S 4'60.
2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse
betragen das Dreifache des Personenzugsfahrpreises
3. Klasse für die betreffende Entfernung.
Der Mindestfahrpreis beträgt S 7'80.
3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse
betragen das Vierfache des Personenzugsfahrpreises
3. Klasse für die betreffende Entfernung.
Der Mindestfahrpreis beträgt S 10'40.
II.
Beförderungspreise für Reisegepäck und
Expreßgut.
Die Beförderungspreise für Reisegepäck und
Expreßgut betragen für
III.
Beförderungspreise für Hunde.
Die Beförderungspreise betragen den halben
Personenzugsfahrpreis 3. Klasse.
IV.
Beförderungspreise für Zeitungen in Ballen
(Zeitungspakete).
Für Zeitungen in Ballen (Zeitungspakete)
werden die unter II. ausgewiesenen Expreßgutfrachtsätze
berechnet.
V.
Wiederaufbauzuschlag.
1. Zu den nach I. und III. berechneten Beförderungspreisen
einschließlich der Zuschläge
für Eil- und Schnell-, D- und Expreßzüge wird
ein Wiederaufbauzuschlag im Ausmaß von
50 v. H. erhoben.
Außerdem werden die so erhöhten Personenzugsfahrpreise
3. Klasse, soweit sie nicht durch
20 teilbar sind, auf die nächsten durch 20 ohne
Rest teilbaren Beträge aufgerundet.
Der Mindestfahrpreis beträgt
2. Zu den nach II. und IV. errechneten Beförderungspreisen
wird gleichfalls ein Wiederaufbauzuschlag
im Ausmaße von 50 v. H. erhoben.