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90. Verordnung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Staatseisenbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Verordnung: Neufestsetzung der Grundlagen des Personen-, Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen Staatseisenbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 14. Juni

1946 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) werden die Grundlagen des Personen-,

Gepäck- und Expreßguttarifes der Österreichischen

Staatseisenbahnen und der vom Bunde für

eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen mit

Gültigkeit vom 1. Juli 1946 neu festgesetzt, wie

folgt

I.

Beförderungspreise für Personen.

A. Fahrpreise für Personen- und

gemischte Züge

1. Fahrpreise für die 3. Klasse

a) für Entfernungen von 1 bis 50 km wird

der Fahrpreis zum Einheitssatze von 5 g

für das Kilometer berechnet;

b) für Entfernungen von 51 bis 100 km wird

der Fahrpreis zum Einheitssatz von 5 g für

das Kilometer für 10-km-Zonen und das

Zonenende berechnet;

c) für Entfernungen über 100 km

zu dem für 100 km gemäß b sich ergebenden

Teilfahrpreis wird der für die Entfernung

über 100 km zum Einheitssatz

von 4 g für das Kilometer sich ergebende

Teilfahrpreis hinzugerechnet, berechnet für

10-km-Zonen und das Zonenende.

Alle Fahrpreise werden auf durch 20 ohne

Rest teilbare Beträge aufgerundet.

Der Mindestfahrpreis beträgt 40 g.

2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse wenden mit

dem Einundeinhalbfachen der Personenzugsfahrpreise

3. Klasse berechnet.

3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse werden mit

dem Zweiundeinhalbfachen der Personenzugsfahrpreise

3. Klasse berechnet.

B. Fahrpreise für Eilzüge

1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse

werden gebildet aus dem Personenzugsfahrpreise

3. Klasse für die betreffende Entfernung, vermehrt

um einen Zuschlag von S 1'—.

Der Mindestfahrpreis beträgt S 2'60.

2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse

betragen das Doppelte des Personenzugsfahrpreises

3. Klasse für die betreffende Entfernung.

Der Mindestfahrpreis beträgt S 3'20.

3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse

betragen das Dreifache des Personenzugsfahrpreises

3. Klasse für die betreffende Entfernung.

Der Mindestfahrpreis beträgt S 4'80.

C. Fahrpreise für Schnell-, D- und

Expreßzüge

1. Die Fahrpreise für die 3. Klasse

werden gebildet aus dem Personenzugsfahrpreise

3. Klasse für die betreffende Entfernung, vermehrt

um einen Zuschlag auf Entfernungen bis

300 km von S 2'—

auf Entfernungen über 300 km von S 3'—.

Der Mindestfahrpreis beträgt S 4'60.

2. Die Fahrpreise für die 2. Klasse

betragen das Dreifache des Personenzugsfahrpreises

3. Klasse für die betreffende Entfernung.

Der Mindestfahrpreis beträgt S 7'80.

3. Die Fahrpreise für die 1. Klasse

betragen das Vierfache des Personenzugsfahrpreises

3. Klasse für die betreffende Entfernung.

Der Mindestfahrpreis beträgt S 10'40.

II.

Beförderungspreise für Reisegepäck und

Expreßgut.

Die Beförderungspreise für Reisegepäck und

Expreßgut betragen für

III.

Beförderungspreise für Hunde.

Die Beförderungspreise betragen den halben

Personenzugsfahrpreis 3. Klasse.

IV.

Beförderungspreise für Zeitungen in Ballen

(Zeitungspakete).

Für Zeitungen in Ballen (Zeitungspakete)

werden die unter II. ausgewiesenen Expreßgutfrachtsätze

berechnet.

V.

Wiederaufbauzuschlag.

1. Zu den nach I. und III. berechneten Beförderungspreisen

einschließlich der Zuschläge

für Eil- und Schnell-, D- und Expreßzüge wird

ein Wiederaufbauzuschlag im Ausmaß von

50 v. H. erhoben.

Außerdem werden die so erhöhten Personenzugsfahrpreise

3. Klasse, soweit sie nicht durch

20 teilbar sind, auf die nächsten durch 20 ohne

Rest teilbaren Beträge aufgerundet.

Der Mindestfahrpreis beträgt

2. Zu den nach II. und IV. errechneten Beförderungspreisen

wird gleichfalls ein Wiederaufbauzuschlag

im Ausmaße von 50 v. H. erhoben.

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