90. Gesetz: Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (Opfer-Fürsorgegesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Personenkreis.
§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies,
demokratisches Österreich sind Personen anzusehen,
die um ein unabhängiges, demokratisches und
seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich,
insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus
mit der Waffe in der Hand gekämpft
oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt
haben und hiefür
a) im Kampfe gefallen;
b) hingerichtet wurden;
c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen
Verwundung oder erworbenen Krankheit
oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen
Mißhandlung verstorben sind;
d) an schweren Gesundheitsschädigungen infolge
einer der unter lit. c angeführten Ursachen
leiden oder
e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens
1 Jahr, in Ausnahmsfällen mindestens
6 Monate in Haft waren. Die Ausnahmebestimmung
gilt für solche Fälle, in denen
die Haft mit besonders schweren körperlichen
oder seelischen Leiden verbunden war.
(2) Die Fürsorge des Gesetzes erstreckt sich auch
auf die Hinterbliebenen der im Abs. (1), lit. a
bis c, genannten Opfer. Als Hinterbliebene im
Sinne des Gesetzes sind die Ehegatten, beziehungsweise
Lebensgefährtin, Kinder, Eltern, elternlose
Geschwister, Enkel und Großeltern anzusehen,
deren Lebensunterhalt ganz oder zum überwiegenden
Teile von dem Opfer bestritten wurde.
(3) Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die
a) am 12. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft
besaßen oder ihre Ansprüche
von solchen Personen ableiten, wobei eine
Ausbürgerung auf Grund der Bestimmungen
des § 10, Abs. (2), des Bundesgesetzes vom
30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, in der
Fassung der Verordnung der Bundesregierung
vom 16. August 1933, B. G. Bl.
Nr. 369, nicht zu berücksichtigen ist;
b) im Zeitpunkte der Inanspruchnahme der
Fürsorgemaßnahmen oder Begünstigungen
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
und ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet
der Republik Österreich haben.
Fürsorgemaßnahmen und Begünstigungen.
§ 2. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die
staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige,
dem Verdienste der in § 1 genannten Opfer angemessene
Regelung zulassen, werden Fürsorgemaßnahmen
und Begünstigungen gewährt, und
zwar
1. Heilfürsorge (§ 5);
2. Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-
und Rentenversicherung (§ 6);
3. Hilfe bei Gründung, Wiederaufrichtung oder
Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 7);
4. bevorzugte Behandlung bei Vergebung von
Tabakverschleißgeschäften (§ 8);
5. bevorzugte Behandlung bei Vergebung und
Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und
Kleingärten (§ 9);
6. Zuerkennung von Renten zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (§ 10).
Anmeldung.
§ 3. Der Antrag auf Gewährung von Fürsorgemaßnahmen
oder Begünstigungen ist schriftlich
bei der nach dem Wohnsitze des Antragstellers
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Der Antrag hat die Voraussetzungen
nach § 1 nachzuweisen und die Art der beantragten
Fürsorgemaßnahmen oder Begünstigungen
anzugeben.
Amtsbescheinigung.
§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 1 zutreffen,
und hierüber der Landeshauptmannschaft
(Magistrat der Stadt Wien) zu berichten, die mit
Bescheid über den Antrag erkennt.
(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid der
Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt
Wien) steht die Berufung an das Staatsamt für
soziale Verwaltung offen.
(3) Wird dem Antrag (§ 3) stattgegeben, so hat
die Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt
Wien) eine Amtsbescheinigung über das Zutreffen
der Voraussetzungen des § 1 auszustellen. Diese
Amtsbescheinigung ist für alle mit der Zuerkennung
und Durchführung der Fürsorgemaßnahmen
und Begünstigungen befaßten Stellen bindend.
Heilfürsorge.
§ 5. Die Gebietskrankenkassen haben den
Opfern Krankenhilfe und deren Hinterbliebenen
Krankenpflege zu gewähren, sofern sie nicht auf
Grund eigener Erwerbstätigkeit einer gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht unterliegen oder
freiwillig krankenversichert sind. Die näheren
Bestimmungen, insbesondere über den Kostenersatz,
erläßt das Staatsamt für soziale Verwaltung.
Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-
und Rentenversicherung.
§ 6. Den Opfern und deren Hinterbliebenen
werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete
der Unfall- und Rentenversicherung nach
Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften
gewährt.
Hilfe bei Gründung, Wiederaufrichtung und
Stützung der wirtschaftlichen Existenz.
§ 7. (1) Behörden und Ämter des Staates, der
Länder, Bezirke und Gemeinden sowie öffentlich-
rechtliche Wirtschaftskörperschaften und deren
Betriebe haben Gesuchswerber mit einer Amtsbescheinigung
nach § 4 bei Gründung, Wiederaufrichtung
und Stützung ihrer wirtschaftlichen
Existenz im Rahmen der bezüglichen Vorschriften
in weitestgehendem Maße zu fördern
und begünstigt zu behandeln.
(2) Insbesondere sind bei der Besetzung freier
Posten im öffentlichen Dienste sowie bei Zuweisungen
der Arbeitsämter an private Dienstgeber
Bewerber mit einer Amtsbescheinigung
nach § 4 unter sonst gleichwertigen Bewerbern
vorzuziehen.
Bevorzugte Behandlung bei Vergebung von
Tabakverschleißgeschäften.
§ 8. Bei der Vergebung von Tabakverschleißgeschäften
sind die Opfer und deren Hinterbliebene
mit einer Amtsbescheinigung nach § 4
den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
als besonders bevorzugte Bewerber [§ 2, Abs. (1),
der Verordnung vom 15. April 1927, B. G. Bl.
Nr. 137] gleichzustellen.
Bevorzugte Behandlung bei Vergebung und Zuweisung
von Wohnungen, Siedlerstellen und
Kleingärten.
§ 9. In allen Vorschriften, betreffend Vergebung
und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen
und Kleingärten, und bei der Handhabung
solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer
Amtsbescheinigung nach § 4 bevorzugt zu behandeln.
Zuerkennung von Renten zur Sicherung des
Lebensunterhaltes.
§ 10. (1) Renten werden nur an anspruchsberechtigte
Opfer nach § 1, Abs. (1), lit. d, sowie
an Hinterbliebene von Opfern [§ 1, Abs. (1),
lit. a bis c], und zwar nur auf die Dauer und in
dem Ausmaße gewährt, als die Opfer oder die
Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, ihren
Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Das Ausmaß
der Renten wird durch Richtlinien festgesetzt,
die das Staatsamt für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Staatsamte für
Finanzen erläßt.
(2) Ober die Zuerkennung der Renten entscheidet
eine Kommission, die beim Staatsamt
für soziale Verwaltung gebildet wird. Diese
Kommission besteht aus Vertretern der Staatsämter
für soziale Verwaltung und für Finanzen
und aus Vertretern der Organisationen der Opfer
des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich.
Die Mitglieder der Kommission werden auf
Vorschlag des Staatsamtes für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Staatsamt für
Finanzen von der Provisorischen Staatsregierung
bestellt. Die näheren Bestimmungen werden
durch Verordnung erlassen.
Verwirkung der Anspruchsberechtigung.
§ 11. (1) Die Anspruchsberechtigung wird
wegen Unwürdigkeit durch ein Verhalten in
Wort oder Tat, das in Widerspruch mit den
Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen
Österreichs steht, verwirkt.
(2) Den Beschluß auf Verwirkung der Anspruchsberechtigung
und Einstellung der Fürsorgemaßnahmen
oder Begünstigungen faßt die
Kommission [§ 10, Abs. (2)].
§ 12. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung
kann sich bei Gewährung von Fürsorgemaßnahmen
und Begünstigungen der Mithilfe der in
§ 10, Abs. (2), erwähnten Organisationen bedienen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Staatsamte für Finanzen und den
sonst beteiligten Staatsämtern betraut.