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90. Gesetz: Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (Opfer-Fürsorgegesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 90. Gesetz: Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (Opfer-Fürsorgegesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies,

demokratisches Österreich sind Personen anzusehen,

die um ein unabhängiges, demokratisches und

seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich,

insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus

mit der Waffe in der Hand gekämpft

oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt

haben und hiefür

a) im Kampfe gefallen;

b) hingerichtet wurden;

c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen

Verwundung oder erworbenen Krankheit

oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen

Mißhandlung verstorben sind;

d) an schweren Gesundheitsschädigungen infolge

einer der unter lit. c angeführten Ursachen

leiden oder

e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens

1 Jahr, in Ausnahmsfällen mindestens

6 Monate in Haft waren. Die Ausnahmebestimmung

gilt für solche Fälle, in denen

die Haft mit besonders schweren körperlichen

oder seelischen Leiden verbunden war.

(2) Die Fürsorge des Gesetzes erstreckt sich auch

auf die Hinterbliebenen der im Abs. (1), lit. a

bis c, genannten Opfer. Als Hinterbliebene im

Sinne des Gesetzes sind die Ehegatten, beziehungsweise

Lebensgefährtin, Kinder, Eltern, elternlose

Geschwister, Enkel und Großeltern anzusehen,

deren Lebensunterhalt ganz oder zum überwiegenden

Teile von dem Opfer bestritten wurde.

(3) Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die

a) am 12. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft

besaßen oder ihre Ansprüche

von solchen Personen ableiten, wobei eine

Ausbürgerung auf Grund der Bestimmungen

des § 10, Abs. (2), des Bundesgesetzes vom

30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 285, in der

Fassung der Verordnung der Bundesregierung

vom 16. August 1933, B. G. Bl.

Nr. 369, nicht zu berücksichtigen ist;

b) im Zeitpunkte der Inanspruchnahme der

Fürsorgemaßnahmen oder Begünstigungen

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

und ihren ordentlichen Wohnsitz im Gebiet

der Republik Österreich haben.

Fürsorgemaßnahmen und Begünstigungen.

§ 2. (1) Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die

staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige,

dem Verdienste der in § 1 genannten Opfer angemessene

Regelung zulassen, werden Fürsorgemaßnahmen

und Begünstigungen gewährt, und

zwar

1. Heilfürsorge (§ 5);

2. Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-

und Rentenversicherung (§ 6);

3. Hilfe bei Gründung, Wiederaufrichtung oder

Stützung der wirtschaftlichen Existenz (§ 7);

4. bevorzugte Behandlung bei Vergebung von

Tabakverschleißgeschäften (§ 8);

5. bevorzugte Behandlung bei Vergebung und

Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und

Kleingärten (§ 9);

6. Zuerkennung von Renten zur Sicherung

des Lebensunterhaltes (§ 10).

Anmeldung.

§ 3. Der Antrag auf Gewährung von Fürsorgemaßnahmen

oder Begünstigungen ist schriftlich

bei der nach dem Wohnsitze des Antragstellers

örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Der Antrag hat die Voraussetzungen

nach § 1 nachzuweisen und die Art der beantragten

Fürsorgemaßnahmen oder Begünstigungen

anzugeben.

Amtsbescheinigung.

§ 4. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 1 zutreffen,

und hierüber der Landeshauptmannschaft

(Magistrat der Stadt Wien) zu berichten, die mit

Bescheid über den Antrag erkennt.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid der

Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt

Wien) steht die Berufung an das Staatsamt für

soziale Verwaltung offen.

(3) Wird dem Antrag (§ 3) stattgegeben, so hat

die Landeshauptmannschaft (Magistrat der Stadt

Wien) eine Amtsbescheinigung über das Zutreffen

der Voraussetzungen des § 1 auszustellen. Diese

Amtsbescheinigung ist für alle mit der Zuerkennung

und Durchführung der Fürsorgemaßnahmen

und Begünstigungen befaßten Stellen bindend.

Heilfürsorge.

§ 5. Die Gebietskrankenkassen haben den

Opfern Krankenhilfe und deren Hinterbliebenen

Krankenpflege zu gewähren, sofern sie nicht auf

Grund eigener Erwerbstätigkeit einer gesetzlichen

Krankenversicherungspflicht unterliegen oder

freiwillig krankenversichert sind. Die näheren

Bestimmungen, insbesondere über den Kostenersatz,

erläßt das Staatsamt für soziale Verwaltung.

Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall-

und Rentenversicherung.

§ 6. Den Opfern und deren Hinterbliebenen

werden besondere Begünstigungen auf dem Gebiete

der Unfall- und Rentenversicherung nach

Maßgabe der einschlägigen Sozialversicherungsvorschriften

gewährt.

Hilfe bei Gründung, Wiederaufrichtung und

Stützung der wirtschaftlichen Existenz.

§ 7. (1) Behörden und Ämter des Staates, der

Länder, Bezirke und Gemeinden sowie öffentlich-

rechtliche Wirtschaftskörperschaften und deren

Betriebe haben Gesuchswerber mit einer Amtsbescheinigung

nach § 4 bei Gründung, Wiederaufrichtung

und Stützung ihrer wirtschaftlichen

Existenz im Rahmen der bezüglichen Vorschriften

in weitestgehendem Maße zu fördern

und begünstigt zu behandeln.

(2) Insbesondere sind bei der Besetzung freier

Posten im öffentlichen Dienste sowie bei Zuweisungen

der Arbeitsämter an private Dienstgeber

Bewerber mit einer Amtsbescheinigung

nach § 4 unter sonst gleichwertigen Bewerbern

vorzuziehen.

Bevorzugte Behandlung bei Vergebung von

Tabakverschleißgeschäften.

§ 8. Bei der Vergebung von Tabakverschleißgeschäften

sind die Opfer und deren Hinterbliebene

mit einer Amtsbescheinigung nach § 4

den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen

als besonders bevorzugte Bewerber [§ 2, Abs. (1),

der Verordnung vom 15. April 1927, B. G. Bl.

Nr. 137] gleichzustellen.

Bevorzugte Behandlung bei Vergebung und Zuweisung

von Wohnungen, Siedlerstellen und

Kleingärten.

§ 9. In allen Vorschriften, betreffend Vergebung

und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen

und Kleingärten, und bei der Handhabung

solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer

Amtsbescheinigung nach § 4 bevorzugt zu behandeln.

Zuerkennung von Renten zur Sicherung des

Lebensunterhaltes.

§ 10. (1) Renten werden nur an anspruchsberechtigte

Opfer nach § 1, Abs. (1), lit. d, sowie

an Hinterbliebene von Opfern [§ 1, Abs. (1),

lit. a bis c], und zwar nur auf die Dauer und in

dem Ausmaße gewährt, als die Opfer oder die

Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, ihren

Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Das Ausmaß

der Renten wird durch Richtlinien festgesetzt,

die das Staatsamt für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Staatsamte für

Finanzen erläßt.

(2) Ober die Zuerkennung der Renten entscheidet

eine Kommission, die beim Staatsamt

für soziale Verwaltung gebildet wird. Diese

Kommission besteht aus Vertretern der Staatsämter

für soziale Verwaltung und für Finanzen

und aus Vertretern der Organisationen der Opfer

des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich.

Die Mitglieder der Kommission werden auf

Vorschlag des Staatsamtes für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Staatsamt für

Finanzen von der Provisorischen Staatsregierung

bestellt. Die näheren Bestimmungen werden

durch Verordnung erlassen.

Verwirkung der Anspruchsberechtigung.

§ 11. (1) Die Anspruchsberechtigung wird

wegen Unwürdigkeit durch ein Verhalten in

Wort oder Tat, das in Widerspruch mit den

Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen

Österreichs steht, verwirkt.

(2) Den Beschluß auf Verwirkung der Anspruchsberechtigung

und Einstellung der Fürsorgemaßnahmen

oder Begünstigungen faßt die

Kommission [§ 10, Abs. (2)].

§ 12. (1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung

kann sich bei Gewährung von Fürsorgemaßnahmen

und Begünstigungen der Mithilfe der in

§ 10, Abs. (2), erwähnten Organisationen bedienen.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Staatsamte für Finanzen und den

sonst beteiligten Staatsämtern betraut.

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