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907_1993 AT

907. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 907. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/ 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1991, wird wie folgt geändert

1. § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet

„§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren betragen für

monatlich Schilling

(1) Fernsprechstromwege

1. a) für Zweidraht-Stromwege

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km . . 220,—

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km

für den Leitungsabschnitt von mehr als 5 bis 10 km, je km...... 200,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km, je km...... 160,—

monatlich

Schilling

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50 bis 100 km, je km..... 80,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km, je km ....... 40,—

b) für Vierdraht-Stromwege ............... das Doppelte der

Gebühr nach lit. a, höchstens jedoch die Gebühr nach lit. a zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu einem Endpunkt .............. 2100,—

bei vierdrähtiger Führung zu beiden Endpunkten ............ 4200,—

c) für Stromwege mit besonderer Übertragungsgüte .......... die Gebühr nach

lit. a oder lit. b

zuzüglich

2600,—

2. bei kurzzeitiger Überlassung von Stromwegen (für weniger als 30 aufeinanderfolgende Tage) für den 1. Tag der Überlassung ................ 20 vH

für jeden weiteren Tag der Überlassung............ 3,33 vH der Gebühr nach Z 1, höchstens jedoch die Gebühr nach Z 1"

2. Abs. 1 Z 7- erhält die Bezeichnung „Z 3".

3. § 34 Abs. 2 lautet

monatlich Schilling

(2) Fernschreibstromwege

1. a) bei Zweidraht-Stromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit bis 50 Baud

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km .. 220,—

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km

für den Leitungsabschnitt von mehr als 5 bis 10 km, je km...... 200,—

monatlich Schilling

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km, je km...... 65,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km, je km..... 30,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km, je km ....... 15,—

b) bei Zweidraht-Stromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit bis 100 Baud

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km .. 220,— bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km

für den Leitungsabschnitt von mehr als 5

bis 10 km, je km...... 200,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km, je km...... 75,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50

bis 100 km, je km..... 35,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km, je km ....... 20,—

c) bei Zweidraht-Stromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit bis 200 Baud sowie bei Stromwegen des Direkt-Datennetzes für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s

bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km . . 220,— bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km

für den Leitungsabschnitt von mehr als 5

bis 10 km, je km...... 200,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 10

bis 50 km, je km...... 95,—

für den Leitungsabschnitt von mehr als 50 bis 100 km, je km..... 50,—

monatlich Schilling

für den Leitungsabschnitt von mehr als

100 km, je km ....... 20,—

d) für Vierdraht-Stromwege ............... das Doppelte der

Gebühr nach lit. a, b oder c, höchstens jedoch die Gebühr nach lit. a, b oder c zuzüglich

bei vierdrähtiger Führung zu einem Endpunkt ............... 2100,—

bei vierdrähtiger Führung zu beiden Endpunkten ............ 4200,—

2. bei kurzzeitiger Überlassung von Fernschreibstromwegen (für weniger als 30 aufeinanderfolgende Tage)

für den 1. Tag der Überlassung ................ 20 vH

für jeden weiteren Tag der

Überlassung............ 3,33 vH der Gebühr nach Z 1, höchstens jedoch die Gebühr nach Z 1"

4. § 34 Abs. 6 lautet

„(6) Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen."

5. § 34 Abs. 7 wird aufgehoben.

6. § 34 Abs. 8 wird aufgehoben.

7. Der bisherige Abs. 9 erhält die Bezeichnung „7" und lautet

„(7) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Z 5 und 6 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Die Z 5 und 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

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