907. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/ 1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1991, wird wie folgt geändert
1. § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet
„§ 34. Die vom Inhaber eines Stromweges zu entrichtenden Gebühren betragen für
monatlich Schilling
(1) Fernsprechstromwege
1. a) für Zweidraht-Stromwege
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km . . 220,—
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km
für den Leitungsabschnitt von mehr als 5 bis 10 km, je km...... 200,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10 bis 50 km, je km...... 160,—
monatlich
Schilling
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50 bis 100 km, je km..... 80,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km, je km ....... 40,—
b) für Vierdraht-Stromwege ............... das Doppelte der
Gebühr nach lit. a, höchstens jedoch die Gebühr nach lit. a zuzüglich
bei vierdrähtiger Führung zu einem Endpunkt .............. 2100,—
bei vierdrähtiger Führung zu beiden Endpunkten ............ 4200,—
c) für Stromwege mit besonderer Übertragungsgüte .......... die Gebühr nach
lit. a oder lit. b
zuzüglich
2600,—
2. bei kurzzeitiger Überlassung von Stromwegen (für weniger als 30 aufeinanderfolgende Tage) für den 1. Tag der Überlassung ................ 20 vH
für jeden weiteren Tag der Überlassung............ 3,33 vH der Gebühr nach Z 1, höchstens jedoch die Gebühr nach Z 1"
2. Abs. 1 Z 7- erhält die Bezeichnung „Z 3".
3. § 34 Abs. 2 lautet
monatlich Schilling
(2) Fernschreibstromwege
1. a) bei Zweidraht-Stromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit bis 50 Baud
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km .. 220,—
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km
für den Leitungsabschnitt von mehr als 5 bis 10 km, je km...... 200,—
monatlich Schilling
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km, je km...... 65,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km, je km..... 30,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km, je km ....... 15,—
b) bei Zweidraht-Stromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit bis 100 Baud
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km .. 220,— bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km
für den Leitungsabschnitt von mehr als 5
bis 10 km, je km...... 200,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km, je km...... 75,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50
bis 100 km, je km..... 35,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 100 km, je km ....... 20,—
c) bei Zweidraht-Stromwegen für eine Schrittgeschwindigkeit bis 200 Baud sowie bei Stromwegen des Direkt-Datennetzes für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis 5 km, je km . . 220,— bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von mehr als 5 km
für den Leitungsabschnitt von mehr als 5
bis 10 km, je km...... 200,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 10
bis 50 km, je km...... 95,—
für den Leitungsabschnitt von mehr als 50 bis 100 km, je km..... 50,—
monatlich Schilling
für den Leitungsabschnitt von mehr als
100 km, je km ....... 20,—
d) für Vierdraht-Stromwege ............... das Doppelte der
Gebühr nach lit. a, b oder c, höchstens jedoch die Gebühr nach lit. a, b oder c zuzüglich
bei vierdrähtiger Führung zu einem Endpunkt ............... 2100,—
bei vierdrähtiger Führung zu beiden Endpunkten ............ 4200,—
2. bei kurzzeitiger Überlassung von Fernschreibstromwegen (für weniger als 30 aufeinanderfolgende Tage)
für den 1. Tag der Überlassung ................ 20 vH
für jeden weiteren Tag der
Überlassung............ 3,33 vH der Gebühr nach Z 1, höchstens jedoch die Gebühr nach Z 1"
4. § 34 Abs. 6 lautet
„(6) Für jede Störungseingrenzung in Stromwegen sind Gebühren in Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten. Keine Kosten sind zu berechnen, wenn die Störungsursache in Fehlern in den Fernmeldeanlagen der Post- und Telegraphenverwaltung liegt. Anstelle der in jedem Einzelfall zu berechnenden Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskosten festlegen."
5. § 34 Abs. 7 wird aufgehoben.
6. § 34 Abs. 8 wird aufgehoben.
7. Der bisherige Abs. 9 erhält die Bezeichnung „7" und lautet
„(7) Wenn für die Herstellung eines Stromweges die Herstellungskosten für den gesamten Stromweg entrichtet wurden, sind nur 20 vH der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 zu bezahlen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Z 5 und 6 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Die Z 5 und 6 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.