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906. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 906. Bundesgesetz: Änderung des Postgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 690/1991, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 2, 12, 15 a und 50 wird vor dem Wort „Verkehr" eingefügt: „öffentliche Wirtschaft und".

2. Im § 3 wird die Jahreszahl „1950" jeweils durch die Jahreszahl „1991" ersetzt.

3. Im § 18 wird als vorletzter Satz eingefügt

„Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden; der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen."

4. § 26 a, 3. Satz, lautet

„Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren."

5. Dem § 26 a wird folgender Satz angefügt

„Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 26 c die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten."

6. Nach § 26 b wird als § 26 c eingefügt

„§ 26 c. Theoretische Gebührenermittlung

Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen zu entrichtende Gebühren auf

andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist."

7. Im § 37 wird die Betragsangabe „2500" durch die Betragsangabe „5000" ersetzt.

Artikel II

Die Anlage 1 wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 6 lautet

„(6) 1. Massensendungen mit persönlicher Anschrift sind in Orts-, Leitstrecken-, Leitgebiets- oder Leitzonenbunden aufzugeben. Ausgenommen Leitzonenbunde, muß ein Bund mindestens zehn Sendungen enthalten.

2. Massensendungen ohne Anschrift sind in Ortsbunden aufzugeben. Die Bunde, ausgenommen Restbunde, sind zu je 50 oder 100 Sendungen zu gliedern. Auf jedem Bund sind anzugeben

— der Name des Absenders (oder dessen Beauftragten) und seine Postleitzahl; die Telefonnummer wäre erwünscht,

— die Postleitzahl des Aufgabepostamtes,

— die Stückzahl der im Bund enthaltenen Sendungen und die Gesamtstückzahl der für das Abgabepostamt bestimmten Sendungen,

— die Postleitzahl des Abgabepostamtes,

— die Art der zu beteilenden Abgabestellen."

2. Im § 20 Abs. 2 entfällt das Wort „inländische".

3. Im § 20 Abs. 3 Z 1 werden die Worte „im Inland" durch die Worte „in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes" ersetzt.

4. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Abs. 3 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Zeitung

1. von einer Behörde oder einem Amt herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient,

2. von einer inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient,

3. von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den Satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen herausgegeben wird und vorwiegend der Wahlwerbung oder Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dient. Eine Zulassung darf frühestens drei Monate vor dem Wahltermin erfolgen. Ist der Herausgeber noch nicht als Wahlwerber anerkannt, hat er seine ernsthafte Absicht, als solcher aufzutreten, glaubhaft zu machen. Die Zulassung erlischt einen Monat nach dem Wahltermin,

4. von einem Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben und vorwiegend an Vereinsmitglieder versendet wird,

5. von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft herausgegeben wird und vorwiegend der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dient oder

6. von einer inländischen juristischen Person, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar karitativen Zwecken dient, zum Zweck der Spendensammlung herausgegeben wird, sofern Beiträge oder Annoncen, die der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung unmittelbar oder mittelbar dienen, zehn vom Hundert der bedruckten Fläche nicht übersteigen."

5. § 21 Abs. 1, bisheriger Text, erhält die Unterbezeichnung „1."

6. Dem § 21 Abs. 1 wird als Z 2 angefügt

„2. Medieninhaber (Verleger) ohne inländischen Verlagsort haben ein inländisches Abgabepostamt als Verlagspostamt namhaft zu machen."

7. § 21 Abs. 7 lautet

„(7) Wird von einer zum Postzeitungsversand zugelassenen Zeitung nur eine Nummer mit der Post versendet, ist je Sendung die Gebühr für Massensendungen zu entrichten, wenn die entrichteten Beförderungsgebühren für Zeitungen niedriger waren. Hiebei sind folgende Gebühren anzuwenden

1. Für Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt" im Gewicht bis 250 Gramm die Gebühren für Massensendungen ohne Anschrift, für Sendungen mit einem höheren Gewicht die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Ortsbunden.

2. Für Zeitungen mit persönlicher Anschrift und für zum anschriftslosen Versand zugelassene Zeitungen die Gebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift in Leitgebietsbunden.

3. Für die Aufgabe beim Abgabepostamt vorgesehene Ermäßigungen werden nicht gewährt."

8. § 22 Abs. 4 lautet

„(4) Die Postbehörde 1. Instanz hat über schriftlichen Antrag für bestimmte Nummern einer Zeitung die allgemein gehaltene Anschrift „An einen Haushalt" zuzulassen, wenn die Zeitung von

1. einem obersten Organ des Bundes oder der Länder,

2. einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung,

3. einer Gemeinde,

4. einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

5. einer inländischen politischen Partei oder einer ihrer Organisationen,

6. einem Wahlwerber für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen oder

7. einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

herausgegeben wird."

9. § 22 Abs. 6 lautet

„(6) 1. Der Zeitung dürfen Abbildungen und Muster beigegeben werden, die mit ihr fest verbunden und nicht stärker als ein Millimeter sind.

2. Bestellkarten, die in Verbindung mit einem Inserat stehen und auf der Seite der Zeitung, auf der sich das Inserat befindet, befestigt sind, gelten als Bestandteil des Inserates."

10. § 23 Abs. 5 lautet

„(5) Bunde mit Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt" sind in

gleicher Weise wie Bunde mit Massensendungen ohne Anschrift (§ 17 Abs. 6 Z 2) zu gliedern und zu beschriften."

Artikel III

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 bis 4 lauten

„§ 1. Beförderungsgebühren für Briefe

Gebühr je Sendung Schilling

Standardsendungen ................... 6,—

Gewichtsstufen bis Gramm

100............................... 7,50

250............................... 11,—

500............................... 16,—

1000............................... 28,—

2000............................... 38,—

§ 2. Beförderungsgebühr für Postkarten

Gebühr Schilling

Je Postkarte.......................... 5,50

§ 3. Beförderungsgebühr für Massensendungen ohne Anschrift

1. Die Beförderungsgebühr je Sendung setzt sich aus der Grund- und aus der Gewichtsgebühr zusammen.

Schilling

1.1. Grundgebühr je Sendung........... 0,60

1.2. Zuschlag zur Grundgebühr je volle

und angefangene 10 Gramm ........ 0,10

2. Für die Aufgabe beim Abgabepostamt wird die Beförderungsgebühr um 5 vom Hundert ermäßigt.

§ 4. Beförderungsgebühren für Massensendungen mit persönlicher Anschrift

Gebühr je Sendung Schilling

1. Sendungen bis 20 Gramm

1.1. Standardsendungen in

Ortsbunden .................... 2,60

Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der

Leitzone 1...................... 3,10

Leitzonenbunden................ 3,50

1.2. Nichtstandardsendungen in

Ortsbunden .................... 2,80

Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der

Leitzone 1...................... 3,30

Leitzonenbunden................ 3,70

2. Sendungen über 20 Gramm

2.1. Die Beförderungsgebühr je Sendung setzt sich aus der Grund- und aus der Gewichtsgebühr zusammen.

2.2. Grundgebühr je Sendung in

2.2.1. Ortsbunden

Sendungsgewicht in Gramm Schilling

über bis

20 100.......................... 2,20

100 500.......................... 3,20

500 2000.......................... 7,—

2.2.2. Leitgebiets- oder Leitstreckenbunden, ausgenommen in solchen der Leitzone 1

Sendungsgewicht in Gramm Schilling

über bis

20 100........................... 2,70

100 500.......................... 3,70

500 2000.......................... 8,—

2.2.3. Leitzonenbunden

Sendungsgewicht in Gramm Schilling

über bis

20 100.......................... 3,10

100 500.......................... 4,10

500 2000.......................... 9,—

2.3. Gewichtsgebühr je Sendung

Sendungsgewicht in Gramm je volle und angefangene Schilling

über bis

20 100 .......... 10 Gramm..... 0,20

100 500 .......... 10 Gramm..... 0,10

500 2000 .......... 100 Gramm..... 1,—

3. Für die Aufgabe von Sendungen in Ortsbunden beim Abgabepostamt wird die Beförderungsgebühr um 10 vom Hundert ermäßigt."

2. Die §§ 6 bis 14 lauten

„§ 6. Pakete

1. Beförderungsgebühr je Paket

Gewichtsstufen Gebühr je Sendung Schilling

bis 3 kg............................. 33,—

bis 5 kg............................. 34,—

bis 10 kg............................. 54,—

bis 15 kg............................. 95,—

bis 20 kg............................. 131,—

2. Ermäßigung der Beförderungsgebühren : 5,— Schilling je Paket.

§ 7. Postanweisungen: Postanweisungsgebühr je Geldbetrag

Schilling

bis S 500,— ..................... 15,—

bis S 1000,— ..................... 25,—

bis S 30000,—..................... 30,—

über S 30000,—.......1 vom Tausend des auf

volle Tausend aufgerundeten Betrages

§ 8. Nachnahmen: Nachnahmegebühr

Schilling je Sendung

1. wenn die Überweisung auf ein Postscheckkonto verlangt wird.......... 15,—

2. wenn die Barauszahlung verlangt wird 30,—

§ 9. Postaufträge: Postauftragsgebühr

Schilling je Postauftrag

1. wenn die Überweisung auf ein Postscheckkonto verlangt wird .......... 25,—

2. wenn die Barauszahlung verlangt wird 40,—

§ 10. Zeitungsbezugsgelder

Schilling

Einziehungsgebühr je Zahlungsbestätigung 7,— § 11. Sonderbehandlungsgebühren

Schilling

1. Einschreibgebühr................. 20,—

2. Wertgebühr

1 vom Hundert der auf volle Hundert aufgerundeten Wertangabe, jedoch mindestens

2.1. bei einer Wertangabe bis 20000,— S

je Brief...................... 10,—

je Paket..................... 50,—

2.2. bei einer Wertangabe über 20000,— S.................. 500,—

3. Eilgebühr

je Briefsendung, Paket oder Geldbetrag............................ 30,—

4. Sperrgutgebühr

50 vom Hundert der Gebühr nach § 6 Z 1

5. Übernahmsbestätigungsgebühr...... 23,—

6. Gebühr für die Behandlung als Rückscheinbrief (Rückscheingebühr) ..... 23,—

7. Gebühr für die eigenhändige Abgabe einer bescheinigten Postsendung,

Schilling

eines nichtbescheinigten Rückscheinbriefes oder für die eigenhändige

Auszahlung eines Geldbetrages...... 11,—

8. Bahnhofbriefgebühr............... 30,—

§ 12. Paketzustellgebühr

Schilling

Je Paket über 2 kg...................... 19,—

§ 13. Auszahlungsgebühr zu einer Anweisung der Österreichischen Postsparkasse

Schilling

Je Anweisung......................... 19,—

§ 14. Sonstige Gebühren

Schilling

1. Einsammlungsgebühr je Paket..... 6,—

2. Spätlingsgebühr je Sendung oder Geldbetrag..................... 6,—

3. Leitzettelgebühr je Sendung....... 1,—

4. Gebühr für eine Doppel- oder Ersatzaufgabebescheinigung (Bescheinigungsgebühr) je Bescheinigung .......................... 6,—

5. Fachgebühren

5.1. Brieffachgebühr monatlich .... 10,—

5.2. Paketfachgebühr monatlich. . . .240,—

5.3. Geldfachgebühr monatlich .... 10,—

6. Postlagergebühr je Paket.......... 19,—

7. Lagergebühr je Paket und Tag..... 4,—

8. Einhebungsgebühr

8.1. je Antwortsendung........... 0,60

8.2. je sonstige Sendung.......... 5,—

9. Gebühr für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes (Benachrichtigungsgebühr)........ 20,—

10. Gebühr für einen Nachsendungsantrag

10.1. Für einen Zeitraum bis zu drei Monaten.................. 20,—

10.2. je weitere drei Monate....... 20,—

11. Postvollmachtgebühr, Gebühr für die Ausfertigung einer Postübernahmskarte.......................... 10,—

12. Taschengebühr monatlich......... 20,—

13. Nachforschungsgebühr

13.1. je Sendung oder Geldbetrag .. 35,—

13.2. Mehrkosten je Stunde....... 50,—"

Artikel IV

1. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1994 in Kraft.

2. Artikel II Z 3 und 6 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen., frühestens jedoch am 1. Jänner 1994, in Kraft.

3. Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1994 erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

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