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905_1994 AT

905. Verordnung: Heizkosten-Stammblattverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 905. Verordnung: Heizkosten-Stammblattverordnung

Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

§ 1. Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den

des

Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.

§ 2. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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