905_1994
AT
905. Verordnung: Heizkosten-Stammblattverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 905. Verordnung: Heizkosten-Stammblattverordnung
Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den
des
Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.
§ 2. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.