904. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
[EWR/Anh. XIII: 374 L 0562]
Auf Grund des § 15 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 1. Juli 1954 über die Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1 Durchführungsverordnung), BGBl. Nr. 206, wird wie folgt geändert
1. Im Titel ist die Wortfolge „des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 1. Juli 1954" durch die Wortfolge „des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" zu ersetzen.
2. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund des § 15 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, wird verordnet:"
O
3. § 2 entfällt.
4. § 3 lautet
„§ 3. Die Feststellung, ob sich eine Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignet (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a KflG. 1952), ist vom Landeshauptmann zu treffen."
5. § 4 Z 4 lautet
„4. Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge;"
6. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes des Konzessionswerbers;"
7. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt (BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994);"
8. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet
„4. eine Strafregisterbescheinigung, nicht älter als drei Monate;"
9. § 5 Abs. 2 Z 5 entfällt.
10. In § 5 Abs. 2 Z 11 ist die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" durch die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" zu ersetzen.
11. § 5 Abs. 2 Z 12 lautet
„12. Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen."
12. In § 5 Abs. 3 zweiter Satz ist der Beistrich nach dem Wort „Länder" durch „und" zu ersetzen sowie die Wortfolge „und die Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres" zu streichen.
13. In § 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz ist „AVG. 1950" durch „AVG" zu ersetzen.
14. § 8 samt Überschrift entfällt.
15. In § 9 Abs. 4 zweiter Satz ist die Wortfolge „§ 5 Abs. 1 lit. a bis d und g bis j KflG. 1952" durch die Wortfolge „§ 5 Abs. 1 lit. a, b und e bis h KflG. 1952" zu ersetzen.
16. § 11 lautet
„§ 11. (1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung sowie den Bestimmungen des KFG 1967 und der KDV 1967 entsprechen. Die Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niederen Temperaturen ausreichend zu beheizen.
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht: 1 Omnibusse,
2. Omnibusanhänger,
3. in Ausnahmefällen auch andere für die Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde.
(3) Fahrzeuge nach Abs. 2 Z 1 und 3 dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen."
17. § 12 lautet
„§ 12. (1) Die in § 11 Abs. 2 Z 1 und 3 bezeichneten Kraftfahrzeuge müssen vorne ein Zielschild tragen. Bei Omnibussen muß dieses während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, es darf jedoch nicht blenden.
(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit beleuchtbaren Linienbezeichnungen anordnen."
18. Die §§ 13 bis 18 entfallen.
19 In § 20 Abs. 2 Z 1 ist das Wort „Bundesgewerbeschule" durch die Wortfolge „Höheren technischen Lehranstalt" zu ersetzen.
20. § 20 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. die Lenkerberechtigung für die Gruppe C."
21. In § 20 Abs. 3 Z 1 ist das Wort „Hochschule" durch das Wort „Universität" zu ersetzen.
22. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet: „3. die Lenkerberechtigung für die Gruppe C."
23. § 20 Abs. 7 entfällt.
24. In § 23 Abs. 1 ist die Wortfolge „den allgemeinen Kraftfahrvorschriften dem Fahrer" durch die Wortfolge „kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker" zu ersetzen.
25. § 23 Abs. 1 Z 1 lautet
„l die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn jeder Fahrt sowie nach längeren Fahrtpausen durch mindestens eine Probebremsung zu prüfen;"
26. In § 26 Abs. 1 erster Satz ist die Wortfolge „von der Konzessionsbehörde" durch die Wortfolge „vom Landeshauptmann" zu ersetzen.
27. In § 31 Abs. 2 ist die Wortfolge „Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe" durch die Wortfolge „Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr" zu ersetzen.
28. § 33 lautet
„§ 33. (1) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann bei den in den §§ 55 bis 57 a KFG 1967 vorgesehenen Stellen vornehmen zu lassen. Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 2 sind gleichzeitig mit den wiederkehrenden Überprüfungen bzw wiederkehrenden Begutachtungen nach §§ 55 und 57 a KFG 1967 durchzuführen.
(2) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z 3 können von der Aufsichtsbehörde angeordnet oder durch eigene Organe ausgeführt werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffende Mängel sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde mitzuteilen.
(3) Die Durchführung der Zustandsprüfung ist im Wagenbuch einzutragen."
29. In § 35 Abs. 1 erster Satz ist die Wortfolge „jeden zweiten Monat" durch die Wortfolge „jeden dritten Monat" zu ersetzen.
Weiters entfällt der letzte Satz von § 35 Abs. 1.
30. In § 35 Abs. 3 erster Satz ist die Wortfolge „länger als zwei Monate" durch die Wortfolge „länger als drei Monate" zu ersetzen.
31. Nach § 37 wird folgender Abschnitt VII. angefügt
„VH. Wirksamkeitsbeginn
§ 38. (1) Titel, Promulgationsklausel, § 3, § 4 Z 4, § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 5 Abs. 2 Z 11 und 12, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 4, §§ 11 und 12, § 20 Abs. 2 Z 1 und 3, § 20 Abs. 3 Z 1 und 3, § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 33 und § 35 Abs. 1 und 3 treten mit 1. Dezember 1994 in Kraft.
(2) § 2, § 5 Abs. 2 Z 5, §§ 13 bis 18 und § 20 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. November 1994 außer Kraft.
(3) § 8 tritt mit Ablauf des 31 Dezember 1994 außer Kraft."