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904. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 904. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 382/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

(4) Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den Zolltarifnummern 0201, 0202 und 0203 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Fleisch von Rindern und Schweinen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorschriften über die Beschaffenheit und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Als Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes gehen auch die Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.

(6) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt."

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie" ersetzt durch „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten".

3. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Qualitätseinstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen festzulegen."

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Festlegung der Bezeichnungen der Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende Stufe die Bezeichnung „Klasse Extra", die weiteren Klassen haben die Bezeichnungen „Klasse I", „Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der Klassen kann auch mit „Klasse I" beginnen. Das Wort „Klasse" kann entfallen, wenn über den Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum entstehen kann. Anstelle des Wortes „Extra" oder der römischen Ziffern können Großbuchstaben treten. Soweit es zur Unterscheidung gesonderter Klasseneinteilungen (Abs. 1 zweiter Satz) erforderlich ist, sind auch arabische Ziffern zur Bezeichnung der Klassen zulässig. Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung eine Wortverbindung mit „Standard" vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse einer bestimmten Klasse vorzugsweise für eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung auf diese hingewiesen werden."

5. § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz zu führen sind."

6. Die folgenden Ausdrücke werden ersetzt

a) „Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" in § 12 Abs. 1, 2, 7 und 8 und § 14 Abs. 6 zweiter Satz durch „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft";

b) „Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239" in § 12 Abs. 3 lit. b durch „Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86";

c) „Lebensmittelgesetz 1951" in § 12 Abs. 4 und § 27 Abs. 3 durch „Lebensmittelgesetz 1975";

d) „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft" in § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 lit. d erster Satz durch „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft";

e) „das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" in § 14 Abs. 6 erster Satz durch „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft".

7. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen eingeführt worden sind, sind verpflichtet, den Kontrollorganen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten das Betreten

der Betriebsräume zu gestatten, die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die einschlägigen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz, Einsicht nehmen zu lassen. Sie sind auch verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane bezüglich Aufstellung der zu kontrollierenden Erzeugnisse oder Öffnung der Packstücke Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber von Produktionsbetrieben, in denen Waren erzeugt werden, die mit einer Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß § 9 Abs. 3 in Verkehr gebracht werden."

8. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt

„§ 25 a. (1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 1 Abs. 4 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, daß die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die „Agrarmarkt Austria" zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz zu führen sind.

(2) Die Agrarmarkt Austria hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung und die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste festzulegen.

Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben die fachliche Befähigung gemäß § 12 Abs. 3 nachzuweisen.

(3) Der Verfügungsberechtigte kann die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 21 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.

(4) Die Tätigkeit der Klassifizierer ist durch Kontrollorgane gemäß § 21 mindestens zweimal vierteljährlich ohne Vorankündigung zu überprüfen. § 25 gilt sinngemäß."

9. § 28 lautet

„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1. hinsichtlich der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jedoch hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie 20 auch mit dem Bundesminister für Finanzen."

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